Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren dient einem zweifachen Zweck:
• Es ist der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt festzustellen (Erforschung der materiellen Wahrheit), und
• es ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interesses zu geben.
§ 45 Abs 3 AVG stellt klar, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs)
Die Partei hat ein subjektives Recht auf eine „entsprechende“ Rechtsbelehrung welche amtswegig vorzunehmen ist. Die Rechtsbelehrungen sind mündlich zu geben, können aber auch schriftlich erfolgen (§ 13a AVG).
Der/Die Verfahrensleiter/in ist verpflichtet:
• der Partei die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und
• die Partei darüber zu belehren, welche Rechtsfolgen diese Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar nach sich ziehen.
Die Verletzung dieses subjektiven Rechtes kann einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, der zur Aufhebung des Bescheides führt.
Das Verfahren wird mittels Bescheid beendet.
Berufungsverfahren:
Gegen den Bescheid ist in der Regel eine Berufung möglich. Fristen und wo die Berufung einzubringen ist, hat in der Rechtsmittelbelehrung angeführt zu werden.