(ministerielle) Erläuterungen zum Verordnungsentwurf
Entwurf-Text: ab Seite 2, Z 11 Abschnitt 5a
Entwurf - Anlage 17: Muster für schriftliche Semester- bzw. Jahresinformation
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
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Mit dieser Novelle der Leistungsbeurteilungs- und Zeugnisformularverordnung werden die Inhalte der Bewertungsgespräche und der schriftlichen Semester- bzw. Jahresinformation näher geregelt sowie Kriterien und Rahmenvorgaben für die Beschreibung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler festgelegt. Dies soll insbesondere gewährleisten, dass für die Erziehungsberechtigten die Note in der 4. Klasse nicht überraschend kommt, sondern vielmehr deren Einschätzung bestätigt wird. Darüber hinaus wird ein entsprechendes Formular für die Semester- und Jahresinformation der Zeugnisformularverordnung angefügt und nähere Regelungen über die Gestaltung und Bearbeitung dieses Formulars festgelegt. Die Einarbeitung eines Informationsformulars, welches keinen Beurteilungscharakter aufweist, bedingt die Änderung des Titels der Zeugnisformularverordnung in Schulformularverordnung. Eine Gliederung der Zeugnisformularverordnung in Abschnitte erhöht die Übersichtlichkeit.
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- Kategorie: Leistungsbeurteilung
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Verordnung zu 18a SchUG_Entwurf
Sonntag, 20. November 2016 00:00(ministerielle) Erläuterungen zum Verordnungsentwurf
Entwurf-Text: ab Seite 2, Z 11 Abschnitt 5a
Entwurf - Anlage 17: Muster für schriftliche Semester- bzw. Jahresinformation
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
........
Mit dieser Novelle der Leistungsbeurteilungs- und Zeugnisformularverordnung werden die Inhalte der Bewertungsgespräche und der schriftlichen Semester- bzw. Jahresinformation näher geregelt sowie Kriterien und Rahmenvorgaben für die Beschreibung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler festgelegt. Dies soll insbesondere gewährleisten, dass für die Erziehungsberechtigten die Note in der 4. Klasse nicht überraschend kommt, sondern vielmehr deren Einschätzung bestätigt wird. Darüber hinaus wird ein entsprechendes Formular für die Semester- und Jahresinformation der Zeugnisformularverordnung angefügt und nähere Regelungen über die Gestaltung und Bearbeitung dieses Formulars festgelegt. Die Einarbeitung eines Informationsformulars, welches keinen Beurteilungscharakter aufweist, bedingt die Änderung des Titels der Zeugnisformularverordnung in Schulformularverordnung. Eine Gliederung der Zeugnisformularverordnung in Abschnitte erhöht die Übersichtlichkeit.
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Artikel 1: Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung
Zu Z 11:
Den inhaltlichen Kern dieser Novelle bilden die Regelungen betreffend die schriftlichen Semester- und Jahresinformationen sowie die davor zu führenden Bewertungsgespräche.
....
Somit haben die schriftlichen Informationen und Gespräche mehrere Inhalte zu umfassen:
1. Die Leistung gemessen an den Lernzielen:
Den Semester- bzw. Jahresinformationen und ebenso den vorangehenden Gesprächen ist gleich wie dem Beurteilungssystem dieser Verordnung der Lehrplan nach dem Stand des Unterrichts zu Grunde zu legen. Zu beschreiben ist, in welchem Maß die Schülerin oder der Schüler das Lernziel erreicht oder nicht erreicht hat. Dabei sind alle Leistungen der Schülerin oder des Schülers im betreffenden Zeitraum (Semester bzw. Jahr) zu berücksichtigen.
Die erbrachten Leistungen der Schülerinnen und Schüler sind nach den im folgenden Absatz beschriebenen Anforderungskriterien und deren Erfüllungsgraden zu erläutern, welche sich an dem bereits bestehenden Beurteilungssystem dieser Verordnung orientieren. Für die Informationen und die Noten bestehen dieselben Anforderungskriterien, daher muss vom Informationsgehalt insoferne Deckungsgleichheit vorliegen, als die Note lediglich verkürzt die erbrachten Leistungen beschreibt.
Zu erläutern ist insbesondere, ob und in welchem Bereich und Ausmaß (in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend, in den wesentlichen Bereichen überwiegend, in den wesentlichen Bereichen zur Gänze, über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß oder weit über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß) durch die Schülerin oder der Schüler das Erfassen und Anwenden des Lehrstoffs und das Durchführen der Aufgaben erfolgt, ob die Schülerin oder der Schüler Eigenständigkeit oder merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit zeigt und ob die Schülerin oder der Schüler ihr oder sein Wissen und Können auf neuartige Aufgaben selbständig oder nur bei entsprechender Anleitung selbständig anwendet. Hiefür sind ua. die wesentlichen und die weniger wesentlichen Bereiche durch die Lehrerinnen und Lehrer sowie auch die Maßstäbe betreffend die Erfüllung der gestellten Anforderungen – wie auch entsprechend im Beurteilungssystem dieser Verordnung – vor der Leistungsfeststellung zu definieren.
In sämtlichen Leistungsinformationen sind jedenfalls diese oben angeführten Kategorien und Kriterien zu erläutern und deren Erfüllungsgrad auszuführen. Sohin können bei Anwendung dieser Kriterien Erziehungsberechtigte über das tatsächliche Ausmaß der Lehrzielerreichung informiert und ein Bezug zu den Beurteilungsstufen hergestellt werden.
Erbringt eine Schülerin oder ein Schüler beispielsweise Leistungen, mit welchen sie bzw. er die Aufgaben im über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß erfüllt und den Lehrstoff in eben diesem Ausmaß anwendet, dabei merkliche Ansätze der Eigenständigkeit zeigt und ihr bzw. sein Wissen und Können bei entsprechender Anleitung auf neuartige Aufgaben anwendet, so können entsprechend informierte Erziehungsberechtigte nachvollziehen, dass dies im Beurteilungssystem der Note „Gut“ entspricht. Erfüllt eine Schülerin bzw. ein Schüler hingegen die Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nur überwiegend und erfasst oder wendet den Lehrstoff ebenso an, so wäre dies äquivalent zur Beurteilungsstufe „Genügend“.
Diese Orientierung der Leistung aller Schülerinnen und Schüler am gleichen Maßstab, nämlich an der Lehrzielerreichung ist wichtig, speziell für die weitere Planung des Unterrichts durch die Lehrerin oder den Lehrer und für die Ausarbeitung konkreter und individueller Förderangebote für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler. Die Erziehungsberechtigen und die Schülerin oder der Schüler erfahren, welche Ziele erreicht wurden und wo noch Lernbedarf besteht. Gleichzeitig werden dadurch auch Standards hinsichtlich dieser Leistungsinformationen festgelegt und eine Vergleichbarkeit dieser Leistungsbeschreibungen gewährleistet sowie sicherstellt, dass die Note in der 4. Klasse für die Erziehungsberechtigten nicht überraschend kommt, sondern deren Einschätzung möglichst bestätigt.
2. Individueller Lernfortschritt:
Neben der Beschreibung der an den Lernzielen zu messenden Leistungen (Z 1) sind auch individuelle Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler zu beschreiben. Dabei ist unabhängig von der objektiven, sachlichen Leistungsbeschreibung („Sachnorm“) die individuelle Leistungssituation (Leistungsvermögen, Leistungsbereitschaft, Engagement uvm.) zu beschreiben („Individualnorm“). Die Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungssituation in die Bewertungsgespräche und die schriftlichen Informationen kann insofern von besonderer Bedeutung sein, als sie besonders motivationsfördernd für die Schülerinnen und Schüler ist, da schwächere Schülerinnen und Schüler Erfolgserlebnisse erhalten, aber auch leistungsstarke Schülerinnen und Schüler individuell gefordert und gefördert werden können. In diesem Zusammenhang ist – ähnlich dem Beurteilungssystem dieser Verordnung – ein größeres Augenmerk (jedenfalls bei Gegenständen mit aufbauender Lernstoffstruktur) auf den zuletzt erbrachten Leistungsstand zu legen. Auf eine Trennung von individueller Lernsituation und objektiver Leistungsbeschreibung ist besonderer Wert zu legen, damit nicht verfälschte Eindrücke über die tatsächliche Leistungssituation entstehen.
3. Soziale Kompetenz:....
Die sonst für die Leistungsbeurteilung geltenden Bestimmungen der LBVO sind folgendermaßen („sinngemäß“) auch auf die Leistungsbeschreibung (Bewertungsgespräche und Leistungsinformationen) anzuwenden:
Die Informationen über die Lernsituation der Schülerinnen und Schüler erfolgen auf Grundlage der in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch die in § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung. Sie haben sachlich und gerecht zu erfolgen und die Schülerin oder den Schüler nicht zu entmutigen oder seine Selbstachtung zu beeinträchtigen. Dabei sind die Kriterien des Abs. 3 zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung anzustreben. Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen der Schülerin oder des Schülers haben diese Information auch dann nicht negativ zu beeinflussen, wenn sie von der Meinung der Lehrerin oder des Lehrers abweichen.
Die Schülerin oder der Schüler ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei mündlichen spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, bei praktischen am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, über ihre bzw. seine Leistung zu informieren; Maßstab sind die Forderungen des Lehrplans nach dem jeweiligen Stand des Unterrichts (lernzielorientiert).
Vorgetäuschte Leistungen sind in den Leistungsinformationen nicht zu berücksichtigen. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Schülerin oder der Schüler bedienen könnte, sind ihr bzw. ihm abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.
Eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation hat auch auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten zu erfolgen.
Das subjektive Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler ist insbesondere in folgenden Fällen zu berücksichtigen:
- Die Leistungsinformationen hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler, bei denen für die Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, hat nach Maßgabe der Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichts zu erfolgen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
- Für die Leistungsinformation hinsichtlich einer Schülerin oder eines Schülers in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.
Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrerinnen und Lehrern zu erteilen ist, sind die schriftlichen Leistungsinformationen einvernehmlich zu verfassen sowie die Bewertungsgespräche gemeinsam zu führen.
Die äußere Form der Arbeit ist lediglich in den Gegenständen Bildnerische Erziehung, Schreiben und Werkerziehung zu berücksichtigen.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Rechtschreibung, identischen Rechtschreibfehlern, Folgefehlern ua. sind sinngemäß auf schriftliche Leistungsfeststellungen und Leistungsinformationen anzuwenden.
Bereits in den Erläuterungen zum Entwurf des Bundesgesetzes SchUG § 18a wurde festgehalten: "Auch der „notenlosen Information“ müssen dieselben Anforderungen zu Grunde liegen wie den Noten."
Dies spiegelte sich auch im Entwurf der Verordnung wider, sodass wir als LVEV dagegen keinen Einwand hatten.
Wohl aber sprachen wir uns klar gegen eine chriftliche Inormation über die Persönlichkeitsentwicklung und soziale Kompetenz aus.
Unsere Stellungnahme finden Sie hier:
Bericht in der Zeitung die Presse: hier
Eine Verordnung über die näheren Bestimmungen hinsichtlich Leistungsrückmeldung an Volksschulen ist gesetzlich vorgeschrieben
Mit 1. September wurden die Schulversuche zur alternativen Leistungsbeurteilung ohne Noten abgeschafft um dem „Wildwuchs“ ein Ende zu bereiten und mehr Vergleichbarkeit zu schaffen – was wir grundsätzlich ausdrücklich begrüßten. Der neue § 18a im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) verpflichtet (!)in seinem Absatz 7 das zuständige Regierungsmitglied, also die Bundesministerin für Bildung, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen. Eine – wie nun kolportiert – ersatzlose Streichung der im Entwurf vorliegenden Verordnung, stünde im Widerspruch zu einem Bundesgesetz.
Doch nicht nur dieser Vorgang ließe an der „Regeltreue“ des Ministeriums zweifeln.
Im Rahmen der Neuregelung durch §18a SchUG wurde neben der Beschreibung der Lernsituation, die an die Stelle der Beurteilung der Leistungen zu treten hat, auch die Beschreibung der Entwicklungssituation vorgeschrieben, die an die Stelle der Beurteilung des Verhaltens zu treten hat. Das ist an sich schon befremdend, zumal eine Beurteilung des Verhaltens sonst nur für Kinder ab der 5. Schulstufe vorgesehen ist.
Wenn jedoch der Verordnungsentwurf eine Beschreibung der Persönlichkeitsentwicklung und sozialen Kompetenz der SchülerInnen vorsieht, so wäre das eine Verletzung eines Bundesgesetzes, nämlich von § 21 SchUG. Gemäß dieser Vorschrift umfasst die Beurteilung des Verhaltens nur die altersentsprechende und anlagenbedingte Erfüllung der Anforderungen aus Schul- bzw. Hausordnung – sonst nichts.
Weitere Beispiele zu einem „salopp anmutenden Umgang“ mit eigenen Bundesgesetzen findet man auch in anderen Bereichen. Dies halten wir für demokratiepolitisch bedenklich.
Mit freundlichen Grüßen
Ilse Schmid, Präsidentin
Rückfragen 0664 / 5123 272
Bericht in der Kleinen Zeitung hier
Subject: Volksschulen kippen Noten-19.November_Seite21_Kleine Zeitung
Der Entwurf einer Verordnung des Bildungsministeriums, die in Erfüllung des § 18a Schulunterrichtsgesetz zu erstellen war, lag zur Begutachtung auf, sodass Einwände vorgebracht werden konnten. Soweit ist die Aussage richtig.
ABER: Der Teil des Entwurfs hinsichtlich der Durchführung der Leistungsinformation wies keinen Grund für einen Einwand auf, weil diese Inhalte den gesetzlichen Grundlagen entsprachen. Wenn das Ministerium nach der Begutachtung gravierende Änderungen gegenüber den Inhalten des Entwurfs vornimmt, so ist das “Abwiegeln” von Kritik an veränderten Inhalten durch den Hinweis auf Möglichkeiten für Einwände während der Begutachtungsphase nicht korrekt.
Sowohl das Bundesgesetz als auch die Erläuterungen zu diesem Gesetz enthalten die klare Absicht: “Seitens der Lehrerinnen und Lehrer wird auch im neuen System, in dem die Beratung und Information an die Stelle der Beurteilung treten, stets das Beurteilungssystem der LBVO (die Anforderungen der einzelnen Notenstufen an die Leistungen des Kindes) zu beachten sein. Dies deshalb, weil den Informationen und den Noten dieselben Anforderungen zu Grunde liegen (§ 18 Abs. 3 SchUG) und somit vom Informationsgehalt her Deckungsgleichheit vorliegen muss.”
Der Entwurf spiegelte dies wider. Entgegen den Behauptungen enthielt er jedoch keinen –einengenden- Beurteilungsraster, sondern lediglich den Hinweis auf die Notwendigkeit “den Erfüllungsgrad der Anforderungskriterien laut LBVO darzulegen”.
Diesen deutlichen Hinweis halten wir für erforderlich, weil das ebenfalls in den Erläuterungen klar dargelegte Ziel: “Die auf diesen Informationen der Lehrkraft beruhende Einschätzung der während der ersten drei Klassen vom Kind erbrachten Leistungen durch dessen Erziehungsberechtigte muss somit derart sein, dass die Note in der 4. Klasse für die Erziehungsberechtigten nicht überraschend kommt, sondern vielmehr deren Einschätzung bestätigt.” ein wichtiges Anliegen und eindeutig im Interesse der Betroffenen. Dies umso mehr, als Eltern uU bis zum Ende der Grundschule nur mehr Papiere erhalten, die keine Zeugnisse sind sondern nur Informationscharakter haben.
Dass die schriftliche Information über soziale Kompetenz und Persönlichkeitsentwicklung entfallen wird, ist wohl auf die fehlende gesetzliche Grundlage dafür zurückzuführen, worauf wir im Rahmen der Begutachtungsphase hingewiesen haben.
Ilse Schmid
Präsidentin
Leistungsbeurteilung Volksschule
Donnerstag, 08. September 2016 00:00Leistungsbeurteilung bzw. -information bis einschließlich der 3. erstes Semester der zweiten Schulstufe
ACHTUNG: diverse Änderungen erfolgt siehe dazu: Elternbrief Mai 2019: Änderungen in der Grundschule
SchUG § 18a aktuelle Fassung
Ende der Schulversuche zur Leistungsbeurteilung
an Volks- und Sonderschulen
Alternative Formen der Leistungsbeurteilung konnten seit 1. September 1998 im Wege von Schulversuchen erprobt werden, wobei -wie auch bei einer Beurteilung durch Noten- die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der Schüler zu beurteilen waren. Die Basis für diese Schulversuche, nämlich § 78a SchUG trat mit 31. August 2016 außer Kraft.
Schulversuche sollen, wie schon die Bezeichnung zum Ausdruck bringt, nicht die Regel bilden sondern nur „Wegbereiter“ sein.
Erfahrungen aus fast 20 Versuchsjahren standen als Basis für eine Überführung in den Regelschulbereich zur Verfügung. In einem eigenen Paragraphen des Schulunterrichtsgesetzes sind diese neuen Regelungen zusammengefasst und treten mit 1. September 2016 in Kraft.
Die erforderliche Verordnung über die näheren Bestimmungen liegt noch nicht vor.
Hinzugefügt am 19.10.2016:
Derzeit - Oktober 2016- ist die Verordnung in Begutachtung. Unsere Stellungnahme finden Sie hier:
Herr Landesschulinspektor Pojer hat nach einem Runden Tisch am 11. Oktober 2016 im Landesschulrat eine Information an die Schulleitungen versandt um aufgetretene Fragestellungen zu beantworten. hier
Seit 22.12. 2016: Die Verordnungen sind kundgemacht:
Novelle zur Leistungsbeurteilungsverordnung: insbesondere § 23a
Novelle zur Zeugnisformularverordnung insbesondere § 11a sowie das Formular Anlage 17 *
* Am 26.04.2018 wurde durch eine Novelle zur Zeugnisformularverordnung* insbesondere § 11a sowie das Formular Anlage 17 * geändert - und zwar:
§ 11a dahingehend, dass Papier mit hellgrünem Unterdruck nur mehr für die Jahresinformation verwendet werden muss - und hier nur für die erste Seite
Anlage 17 dahingehend, dass es nun heißt "Familienname und Vorname(n)" und eine weitere Fußnote ergänzt wurde: ***) Wenn der Religionsunterricht aufgrund einer freiwilligen Anmeldung als Freigegenstand besucht wurde mit dem Zusatz „(als Freigegenstand)“.
Herr Landesschulinspektor Pojer hat am 11. Oktober 2017 auf Einladung des LVEV im übervollen Vortragssaal Eltern, SchulleiterInnen und LehrerInnen über die wesentlichen Eckpunkte der seit 1. September 2016 geltenden Regelungen informiert. siehe Nachlese
Das Schulforum entscheidet für oder gegen Zeugnisse
1. In den Versuchsjahren zeigte sich, dass nicht alle Eltern und Lehrpersonen es begrüßen, wenn an Stelle einer Beurteilung der Leistungen durch Noten eine mündliche oder schriftliche Information über die Leistungen erfolgt.
Weiterhin müssen nicht alle auf Noten „verzichten“: - allerdings nur dann, wenn das Schulforum für eine Beurteilung durch Noten entscheidet. Entscheidet das Schulforum dagegen, müssen alle auf Noten verzichten.
Das Schulforum muss entscheiden, ob in einzelnen oder allen Klassen oder Klassenzügen bis einschließlich der 3. Schulstufe an Stelle der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen hat.
Diese Festlegung ist innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres zu treffen.
Die Entscheidung für oder gegen Noten braucht nur eine einfache Mehrheit.
Gibt es ein Unentschieden und kann eine Entscheidung des Schulforums nicht herbeigeführt werden, geht die Zuständigkeit auf den Schulleiter oder die Schulleiterin über.
Wie bei allen Entscheidungen, die mit einfacher Mehrheit zu treffen sind, setzt sich ein einhelliger Lehrerwille auch in diesem Fall mit Hilfe der Schulleitung durch.
Die Entscheidung für Noten ist eine Entscheidung für Zeugnisse!
2. Ebenso eine Lehre aus den Schulversuchen ist es wohl, genauer festlegen zu müssen, was Inhalt bzw. Gegenstand der Informationen sein muss bzw. darf. Denn in diversen Varianten der „notenfreien“ Semesterinformationen und Jahreszeugnisse wurde der Lehrplan/Lehrstoff nicht oder nur rudimentär abgebildet, während andererseits oft Bereiche Eingang fanden, die keinesfalls zu beurteilen gewesen wären, zB: ob das Bankfach oder die Garderobe in Ordnung gehalten wurde, ob das Kind (zu) lebhaft ist,... Manches las sich wie ein Auszug aus einem „Führungszeugnis“.
Auch der „notenlosen Information“ müssen dieselben Anforderungen zu Grunde liegen wie den Noten
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird extra darauf eingegangen, dass nicht neue bzw. andere Anforderungen Eingang finden dürfen, sondern analog zur Beurteilung durch Noten vorzugehen ist.
Wörtlich aus: Erläuterungen - Allgemeiner Teil - Hauptgesichtspunkte des Entwurfs, Punkt 2 Information statt Beurteilung:
"Seitens der Lehrerinnen und Lehrer wird auch im neuen System, in dem die Beratung und Information an die Stelle der Beurteilung treten, stets das Beurteilungssystem der LBVO (die Anforderungen der einzelnen Notenstufen an die Leistungen des Kindes) zu beachten sein. Dies deshalb, weil den Informationen und den Noten dieselben Anforderungen zu Grunde liegen (§ 18 Abs. 3 SchUG) und somit vom Informationsgehalt her Deckungsgleichheit vorliegen muss. Dies bedingt insofern keinen Mehraufwand, als die Note (in Form von Worten oder Ziffern) lediglich eine verkürzte Darstellung dessen ist, wie die erbrachten Leistungen (in den wesentlichen Lehrplanbereichen gemäß dem Stand des Unterrichts) im Lichte der Anforderungen des § 14 Abs. 2 bis 6 LBVO zu bewerten sind. Erfolgt somit die Leistungsbeschreibung unter Bedachtnahme oder sogar unter wörtlicher Verwendung der in § 14 LBVO formulierten Anforderungen für die einzelnen Noten (zur Gänze, überwiegend, über bzw. weit über das Wesentliche hinausgehend, Eigenständigkeit, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit, selbständiges Anwenden auf neuartige Aufgaben bzw. nur bei entsprechender Anleitung), so besteht (von selbst) Deckungsgleichheit mit der sonst zu vergebenden Note. Die auf diesen Informationen der Lehrkraft beruhende Einschätzung der während der ersten drei Klassen vom Kind erbrachten Leistungen durch dessen Erziehungsberechtigte muss somit derart sein, dass die Note in der 4. Klasse für die Erziehungsberechtigten nicht überraschend kommt, sondern vielmehr deren Einschätzung bestätigt."
Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen. § 18a Abs. 7 SchUG
Die Entscheidung gegen Noten ist eine Entscheidung gegen Zeugnisse!
Leistungsbeurteilung bzw. -information bis einschließlich der 3. erstes Semester der zweiten Schulstufe
ACHTUNG: diverse Änderungen erfolgt siehe dazu: Elternbrief Mai 2019: Änderungen in der Grundschule
SchUG § 18a aktuelle Fassung
Was Eltern erwartet, wenn sie den Weg ohne Noten beschließen:
± Bis zum Ende der 4. Schulstufe kein Zeugnis, sondern nur schriftliche Informationen;
SchUG § 18a (6): "Die Informationen gemäß Abs. 2 und die Gespräche gemäß Abs. 3 und 4 haben ausschließlich Informationscharakter."
± die Beschreibung der Lernsituation statt der Beurteilung der Leistungen und
± die Beschreibung der Entwicklungssituation statt der Beurteilung des Verhaltens, die allerdings gemäß Leistungsbeurteilungsverordnung in der ersten bis vierten Schulstufen in Schulnachricht und Jahreszeugnis gar nicht zu erfolgen hätte:
LBV § 18 (1): "Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nur ........ in der 5. Bis 7. Schulstufe ....... zu erfolgen....."
± jeweils am Ende des 1. Semesters eine schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres eine schriftliche Jahresinformation;
± vor den schriftlichen Informationen jeweils ein Bewertungsgespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, zu dem die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind, sowie erforderlichenfalls weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer;
± zumindest zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr als Gelegenheit zu Einzelaussprachen.