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SCHULREIFE – ASPEKT 2

Fähigkeit dem Unterricht ohne körperliche und geistige Überforderung

zu folgen

Verpflichtung der Schule:

Die Schulleitung muss sich anlässlich der Schülereinschreibung einen Ersteindruck verschaffen, ob das Kind die für den Unterricht auf der 1. Schulstufe erforderliche körperliche und geistige Reife aufweist (aufweisen wird).

Ein Verfahren zur Feststellung der Schulreife muss dann durchgeführt werden,

  1. 1. wenn sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme ergeben, dass das Kind die Schulreife (Z 2) nicht besitzt, oder
  2. 2. auf Verlangen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

Verfahrensbestimmungen:

Auf dieses Verfahren ist das Schulunterrichtsgesetz § 70 Abs. 2 bis 4 anzuwenden:

  • Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes voranzugehen.
  • Die Eltern sollten jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangen.
  • Angeführt sein muss der Inhalt der Entscheidung und die angewendeten Gesetzesstellen
  • Die Entscheidung ist zu begründen.
  • Widerspruch an die Bildungsdirektion ist möglich.

Die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in der „Schulreifeverordnung“ getroffen


Schulreifeverordnung

Kriterien (§ 1)

(1) Voraussetzungen für das Vorliegen der Schulreife sind eine ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife.

Die Kriterien gem. (1) sind entsprechend den Festlegungen der §§ 2 bis 5 zu überprüfen.

Festlegungen:

Kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken

§ 2. Die kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen sind ausreichend entwickelt, wenn das Kind

  • über phonologische Bewusstheit verfügt,
  • rasch und sicher vertraute Objekte benennen kann,
  • über ein mengenbezogenes Vorwissen verfügt,
  • über ein zahlenbezogenes Vorwissen verfügt sowie
  • ein altersgemäßes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsverhalten zeigt.

Sprachliche Kompetenz

§ 3. Für die Überprüfung der sprachlichen Kompetenz sind ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen.

Körperliche Reife

§ 4. Für die Überprüfung der körperlichen Reife sind allgemeine körperliche Fähigkeiten zur Erfüllung schulischer Aufgaben sowie die dafür maßgebliche grob- und feinmotorische Geschicklichkeit zu berücksichtigen.

Sozial-emotionale Reife

§ 5. Eine ausreichende sozial-emotionale Reife liegt vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen

  • sozialkommunikativen Kompetenzen sowie
  • personalen Kompetenzen

verfügt.


Pilotprojekt „Einschulungsscreening“       siehe aktuellen Bericht Seite 4 der Schulanfangszeitung des KFÖ

Beschreibung des Projekts https://einschulungsscreening.uni-graz.at/de/informationen

Auf Basis empirischer Studien zur Prognosefähigkeit sogenannter Vorläuferfähigkeiten für schulische Fertigkeiten wurden Teilbereiche der kindlichen Entwicklung gewählt, welche längsschnittlich betrachtet Effekte auf späteren schulischen Erfolg haben und für die es auch bereits erprobte Aufgabentypen zur Erfassung der jeweiligen Fähigkeit gibt. Auf dieser Basis wurde eine erste Version eines Screeningverfahrens für Schulanfänger/innen entwickelt, das im Rahmen der Schuleinschreibung 2019 erstmals erprobt und zu Schulbeginn 2019 wiederholt vorgegeben wird. Geplant ist außerdem, am Ende der 1. Klasse und am Ende der 2. Klasse den teilnehmenden SchülerInnen altersgemäße Aufgaben zum Lesen, Schreiben und Rechnen vorzugeben, um die Prognosefähigkeit des Screenings zu überprüfen.

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Geltungsbereich der Inhalte

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