Für das kommende Schuljahr wurde eine österreichweite Meldepflicht der Schulen über die (beabsichtigte) Durchführung von sexualpädagogischen Workshops durch externe Anbieter an den jeweils zuständigen Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien festgelegt.
aus: Beantwortung der parlamentarischen Anfrage betreffend Sexualerziehung an Schulen , 11.September 2018
Ferner wurde ein entsprechender Bericht bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2018/19 angefordert.
Das BMBWF stellt fest:
Für den schulischen Bereich ist generell darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an den österreichischen Schulen den Lehrkräften zur eigenständigen und verantwortlichen Konkretisierung gesetzlich übertragen ist (§ 17 Schulunterrichtsgesetz). Im Sinne einer sachgerechten Aufgabenerfüllung gemäß § 2 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes sind Lehrpläne, Erlässe usw. verantwortungsvoll umzusetzen, was impliziert, dass von Handlungen oder Vorgangsweisen Abstand zu nehmen ist, die diese Ziele und Vorgaben gefährden oder in Frage stellen.
Den einzelnen Lehrkräften steht es im Rahmen der eigenständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung des Unterrichts frei, außerschulische Personen in den Unterricht einzubinden. Rechtskonform hat die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten in den Unterricht insbesondere unter Gewährleistung der Einhaltung der Regelungen betreffend die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts, der Schulgeldfreiheit sowie unter Einhaltung der Regelungen betreffend die Unterrichtsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 17 Schulunterrichtsgesetz erfolgen. Dabei dürfen nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht eingesetzt werden, die nach dem Ergebnis der gewissenhaften Prüfung durch die Lehrkräfte den Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz entsprechen.
In diesem Zusammenhang ist auch das Indoktrinationsverbot (Art. 2 1. Zusatzprotokoll zur EMRK) relevant, wonach die Lehrerinnen und Lehrer der Schule verpflichtet sind, einen indoktrinationsfreien Unterricht anzubieten. Auch muss die Einhaltung des damit in Zusammenhang stehenden Überwältigungsverbots gewährleistet sein. In diesem Sinne sindLehrkräfte verpflichtet einzuschreiten, sofern sie den Eindruck gewinnen, dass eine außerschulische Expertin oder ein außerschulischer Experte ein Thema instrumentalisiert.
Nach § 56 Schulunterrichtsgesetz ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter für die Qualitätssicherung am Schulstandort verantwortlich. Daher ist der Einsatz außerschulischer Expertinnen und Experten im Unterricht bereits im Vorfeld mit der Schulleitung sowohl inhaltlich als auch organisatorisch abzustimmen, wobei sich in diesem Zusammenhang sowohl die Lehrkräfte als auch die Schulleitung von den fachlichen Kompetenzen und den Absichten der außerschulischen Expertinnen und Experten zu überzeugen haben.
Im Zuge der generellen Qualitätssicherung hat die Schulaufsicht dafür Sorge zu tragen, dass diese Abklärungsschritte erfolgen und entsprechende externe Angebote den Anforderungen des österreichischen Schulwesens entsprechen. Dies gilt auch für Angebote im Bereich der Sexualpädagogik.
siehe auch Sexualerziehung im Unterricht - Elternbrief September 2017
Information der Schulen auf Weisung des bmbwf Dez.2018
Unterrichtsprinzip Sexualpädagogik - Elternbrief Dezember 2018