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Entscheidungen der Schule

Die Schule, Schulleitung, Lehrer-/ Schulkonferenz etc. müssen laufend Entscheidungen treffen, die für die Schullaufbahn von Kindern entscheidend sind. Deshalb sind die Organe der Schule auch angehalten, ihre Entscheidungen zu begründen.

Für sämtliche Entscheidungen über die Aufnahme(Ablehnung der Aufnahme) in die Schule kann –sofern die Entscheidung nur mündlich mitgeteilt wurde- gem. SchUG § 70 Abs. 3 eine schriftliche Ausfertigung verlangt werden:

(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.

(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:

a) Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;

b) den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;

c) die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;

d) Datum der Entscheidung;

e) die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;

f) die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.


Beispiele für Entscheidungen

Darunter fällt auch

zB: Aufnahme als ordentlicher Schüler oder nicht

die Feststellung, dass ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegendes Kind wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht als ordentlicher Schüler aufgenommen werden darf. (SchUG § 4 Abs. 2 a)

„(2a) Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme

1. als ordentlicher Schüler oder

2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder

3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

geben.“

zB: Schulreife

Für die Aufnahme in die Vorschulstufe oder 1. Schulstufe ist § 6 des Schulpflichtgesetzes heranzuziehen. Durch die letzte Novelle, die derzeit nur als beschlossene Regierungsvorlage zur Verfügung steht, wurde „Schulreife“ erweitert um den Aspekt der Kenntnisse in der Unterrichtssprache: SchPflG § 6

„(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn

1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und

2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.

(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verord-nung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.

Auch bei diesen Entscheidungen gibt es (weiterhin) das Recht auf schriftliche Ausfertigung und Widerspruch. Siehe § 27

Verfahren

§ 27. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist § 70 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.

(2) In den Fällen des § 11 Abs. 3 hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden und beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.“

§ 6 Abs. 2b bis 2e, § 7 Abs. 5 und 8, § 11 Abs. 2a und 3 sowie § 27 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft und sind bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.

zB: Wechsel der Schulstufe während des Unterrichtsjahres

Der die Entscheidung für oder gegen den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres (SchUG § 15 Abs.5) innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule kann durch Widerspruch an die zuständige Schulbehörde einer Überprüfung zugeführt werden. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung binnen 3 Wochen mit Bescheid zu treffen.

zB: zum Aufsteigen nicht berechtigt, die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen

siehe auch Elternbrief Juni 2017: Widerspruch - Provisorialverfahren

Betreffend die die Widersprüche gegen die Entscheidungen, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Provisorialverfahren gem. § 71 Abs. 2) hat der Landesschulrat für Steiermark am 17. April 2018 einen Erlass mit GZ.: ISchu1/74-2018 an die Schulen versandt. pdf Erlass des LSR f. Stmk. GZ.: ISchu1/74-2018 :

Darin finden sich wieder zahlreiche Hinweise für die Schulen, worauf besonders zu achten ist. Diese Hinweise können auch für Eltern hilfreiche Anhaltspunkte für die Erkundigungen im Rahmen von Sprechstunden bieten, aber gegebenenfalls auch Argumente für die Begründung ihres Widerspruchs liefern. zB:

„Gegenstand einer Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung kann nur ein vor der Leistungsfeststellung behandelter Lehrstoff sein (§ 18 Abs. 1 SchUG iVm § 2 Abs. 1 LBVO). Wenn daher im Widerspruch vom Widerspruchswerber behauptet wird, ein bestimmtes Lehrstoffgebiet sei während des Unterrichtsjahres nicht durchgenommen worden, aber dennoch Gegenstand einer Leistungsfeststellung gewesen, dann ist vom betreffenden Lehrer diesbezüglich ausführlich Stellung zu nehmen und eine Kopie der Klassenbucheintragung über den behandelten Lehrstoff der Stellungnahme anzuschließen.“

„Das sich im Rahmen der Mitarbeit bietende Leistungsbild des Schülers ist in der Stellungnahme des Lehrers in einer Gesamtschau festzuhalten. Für diese Gesamtschau hat der Lehrer seine Aufzeichnungen über die Mitarbeitsleistungen des Schülers heranzuziehen. Hierbei sind nach Möglichkeit die einzelnen Beobachtungen der Mitarbeit datumsmäßig anzuführen; pauschale Beurteilungen wie „arbeitet nicht mit“ sind nicht ausreichend. Schüler, die sich nicht im erforderlichen Ausmaß aus eigener Initiative zur Mitarbeit melden, sind vom Lehrer zur Mitarbeit heranzuziehen (z.B. Stellung von einzelnen Fragen etc.). Die mangelnde Spontanität des Schülers kann nicht zu einer negativen Beurteilung der Mitarbeit führen. Hingewiesen wird darauf, dass einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit nicht gesondert zu benoten sind (§ 4 Abs. 2 LBVO)“

Eltern bzw. der Schüler oder die Schülerin sollten auch mit der Durchführung einer Kommissionellen Prüfung rechnen.

„Wenn in einem Widerspruchsverfahren gemäß § 71 Abs. 2 SchUG die vom Schulleiter vorgelegten Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren von der zuständigen Schulbehörde zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. ....“

Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist im Falle der kommissionellen Prüfung der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, welche die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Daraus ergibt sich, dass mit der Unterbrechung des Verfahrens und Zulassung des Widerspruchswerbers zu einer kommissionellen Prüfung die Aufgabe der Ermittlung der Jahresbeurteilung zur Gänze auf die Prüfungskommission übergegangen ist. Nunmehr hat die Prüfungskommission die Leistungen des Widerspruchswerbers festzustellen und zu beurteilen. Da die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart auf der Jahresbeurteilung beruht, ist der gesamte Jahreslehrstoff zugrunde zu legen. Da keine abweichende Regelung besteht, kann die Prüfungskommission nach ihrem pflichtgemäßen pädagogischen Ermessen alle nach der Sacheerforderlichen Formen der Leistungsfeststellung anwenden. Wenn eine Einigung über die Formen der Leistungsfeststellung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.“

siehe auch: BVwG - Schulrecht

 

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