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Bildungsstandards 

Bitte beachten SIE: die hinterlegten Links zum Bundesrecht, führen zur tagesaktuellen Version. Abweichungen zu Inhalten dieses Beitrags (vom Dezember 2021) sind möglich.

Das Schulbuch als „heimlicher Lehrplan“, mit der Spanne vo: Wesentlich bis weit zum über das Wesentliche hinaus gehend, sollte –so über viele Jahre der Anspruch- vollständig „durchgenommen“ werden. Verbunden mit einem erheblichen Stundenentfall war dies nicht zu schaffen und auch nicht gefordert. „Mut zur Lücke“ wurde „salonfähig“. Doch wer setzte seine Lücken wo? Die Unterschiede wurden immer größer, so dass der Forderung nach Bereitstellung von Inhalten, die jedenfalls am Ende der Volksschule (4. Schulstufe) und am Ende der Sekundarstufe 1 (8. Schulstufe) bearbeitet worden sein mussten, schließlich stattgegeben wurde.

Gemäß Schulunterrichtsgesetz § 17 hat der/die zuständige Bundesminister/in den Auftrag eine entsprechende Verordnung zu erlassen, die den Vorgaben des SchUG entspricht.>>> hier

Am 2. Jänner 2009 wurde die Verordnung über die Bildungsstandards im Schulwesen kundgemacht:

Im Sinne der Verordnung  § 2 waren/sind

1.„Bildungsstandards“ konkret formulierte Lernergebnisse in den einzelnen oder den in fachlichem Zusammenhang stehenden Pflichtgegenständen, die sich aus den Lehrplänen der in § 1 genannten Schularten und Schulstufen (d.s.: VS-4. Schst./ MS, AHS-8.Schst.) ableiten lassen. Diese Lernergebnisse basieren auf grundlegenden Kompetenzen, über die die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der jeweiligen Schulstufe in der Regel verfügen sollen. (§ 2, Z 1)

Die Bildungsstandards orientieren sich an einem Durchschnittsniveau.

Die Funktion der Bildungsstandards war vor allem auf die Evaluierung des Schulsystems ausgerichtet

§ 3. (1) Bildungsstandards sollen Aufschlüsse über den Erfolg des Unterrichts und über Entwicklungspotentiale des österreichischen Schulwesens liefern und

Z 3: wesentlich zur Qualitätsentwicklung in der Schule beitragen.

Und ihnen kam auch eine Orientierungsfunktion zu. Die Lehrer/-innen hatten die Pflicht zum Zweck der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen.

Standardüberprüfungen fanden nur im 3-Jahres-Rhythmus statt, jeweils am Ende der 4. und 8. Schulstufe. Danach gab es Bundes- und Länder-Ergebnisberichte.

Dies war für viele Beteiligte, insbesondere auch die Eltern, unbefriedigend, weil die Kinder, deren Kenntnisse überprüft wurden, danach die Schule verließen und die Lehrpersonen nicht mehr auf ihre Stärken und Schwächen reagieren konnten.

IKM – informelle Kompetenzmessung

Das „Unterrichtsministerium“ hat auf diese Kritik reagiert und es wurden Tests zur freiwilligen Teilnahme auch schon für die 3. und 7. Schulstufe zur Verfügung gestellt

BiSt-Ü – IKM - iKMplus

Die letzte Überprüfung der Bildungsstandards erfolgte 2019, IKM lief auf freiwilliger Basis weiter.

Im Jahr 2021 quasi als Übergang zur verpflichtenden individuellen Kompetenzmessung iKMplus mussten alle Schulen an der informellen Kompetenzmessung (IKM) teilnehmen.

Es stellt sich die Frage nach der Verwertbarkeit der Messungen für Längsschnittstudien bei wechselnden Überprüfungen. Dazu gab es auch am 4.11.2020 eine parlamentarische Anfrage an Herrn Dr. Faßmann

„Welche Maßnahmen wurden getroffen, um die unterschiedlichen Testlogiken

(Bildungsstandardüberprüfungen – informelle Kompetenzmessung – Individuelle

Kompetenzmessung) hinsichtlich Längsschnittstudien vergleichbar zu machen?“

Aus der Antwort geht hervor, dass im System der Kompetenzüberprüfungen (IKM und BiSt-Ü) bisher ausschließlich Daten von Überprüfungen der Bildungsstandards (BIST-Ü) herangezogen wurden. „Die Frage nach der Vergleichbarkeit der Kompetenzmessungen im alten und neuen System stellt sich daher nur aus der Sicht des Übergangs von den BIST-Ü zur individuellen Kompetenzmessung PLUS (iKM Plus ).“ Das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) hat bereits entsprechende Erfahrungen.

Grundlage für die Kompetenzmessungen sind weiterhin die Bildungsstandards. – Definition siehe 

Weitere Begriffsbestimmungen aus der Verordnung (§2)

2.„Kompetenzen“ sind längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Lernenden entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen;

3.„grundlegende Kompetenzen“ sind solche, die wesentliche inhaltliche Bereiche eines Gegenstandes abdecken und somit für den Aufbau von Kompetenzen, deren nachhaltiger Erwerb für die weitere schulische und berufliche Bildung von zentraler Bedeutung ist, maßgeblich sind;

4.„Kompetenzmodelle“ sind prozessorientierte Modellvorstellungen über den Erwerb von fachbezogenen oder fächerübergreifenden Kompetenzen. Sie strukturieren Bildungsstandards innerhalb eines Unterrichtsgegenstandes und stützen sich dabei auf fachdidaktische sowie fachsystematische Gesichtspunkte;

5.„Kompetenzbereiche“ sind fertigkeitsbezogene Teilbereiche des Kompetenzmodells.

Und mit der Novelle vom 7. Dezember 2020 wurde folgender Punkt 6 in § 2 angefügt:

6.„Kompetenzerhebungen“ gemäß § 4 IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019, und § 17 Abs. 1a SchUG sind standardisierte Testverfahren zur Überprüfung der durch die Bildungsstandards formulierten Lernergebnisse. Ziel ist die Feststellung des Lernstandes im Verhältnis zu den definierten Lernzielen. Dies dient der Förderplanung, Förderung, sowie der Unterrichtsplanung und Qualitätsentwicklung im österreichischen Schulwesen.

Aufgabenstellungen der Kompetenzerhebungen

§ 5.

(1) Bei den Kompetenzerhebungen ist durch validierte Aufgabenstellungen der Grad der Kompetenzerreichung durch die Schülerinnen und Schüler festzustellen. Die gestellten Aufgaben müssen sich aus den Bildungsstandards und aus den Lehrplänen der jeweiligen Schulstufe ableiten lassen. Sie sind so zu wählen, dass die individuellen Testergebnisse, nachdem sie zu den Bildungsstandards in Relation gesetzt wurden, Aufschluss über den nachhaltigen Erwerb von Kompetenzen ermöglichen.

(2) Als Verfahren der Kompetenzerhebung kommen

  1. Tests mit schriftlich zu lösenden Aufgaben in den sprachlichen und mathematischen Gegenständen sowie
  2. Befragungen mit mündlich zu lösenden Aufgaben in den sprachlichen Gegenständen

in Betracht.


Die Auswertungen der Kompetenzerhebungen

§ 6.

 (1) und deren Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass sie für Zwecke der individuellen Förderplanung ebenso wie für Unterrichts- und Qualitätsentwicklung an den Schulen landesweit und bundesweit herangezogen werden können.

Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, die Ergebnisse auf Standortebene in einen Kontext mit den aufgrund der sozioökonomischen Rahmenbedingungen erwartbaren Ergebnissen zu setzen.

Anm.: dies ist schon aus den BiST-Ü als „fairer Vergleich“ bekannt

Die Testungen erfolgen

in Volksschulen auf der 3. und 4. Schulstufe

in der Sekundarstufe 1 (MS, AHS) auf der 7. und 8. Schulstufe

Ergebnisberichte – auch für die Hand von Eltern

Die Ergebnisse der iKMPLUS werden direkt nach Abschluss der Erhebung rückgemeldet. Dadurch können die Ergebnisse von Lehrpersonen unmittelbar pädagogisch genutzt werden:

Es gibt:

Einzelschülerrückmeldungen, Klassen- sowie Schulergebnisberichten gem. § 6 Abs. 2

„…zur Einsicht und Verwendung durch die Schülerin oder den Schüler, ihre oder seine Erziehungsberechtigten, die zuständigen Lehrpersonen und die Schulleitung…“

Die Eltern haben daher wohl nicht nur das Recht auf Einsichtnahme, sondern auch darauf, die Berichte ausgehändigt zu bekommen.

Eine große Frage stellte sich von Anbeginn der Kompetenzmessungen immer wieder:

Dürfen die Ergebnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler in deren Leistungsbeurteilung einfließen?


 Ergebnisse der Tests und Leistungsbeurteilung

Aus Beantwortung der schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3987/J-NR/2020 vom 4.1.2021 betreffend „Individuelle Kompetenzmessung PLUS,

Geschäftszahl: 2020-0.725.315:

Frage 6:

In der Broschüre des Bundesministeriums zum Pädagogikpaket ist nachzulesen, dass die Testergebnisse nicht in die Benotung der Schülerinnen und Schüler miteinfließen. Medienberichte zu Aussagen des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gehen in eine andere Richtung. Welche Information ist korrekt?

Wenn die Ergebnisse in die Benotung der Schülerinnen und Schüler einfließen, welche Gewichtung haben diese auf die Jahresnote?

Antwort

Die Form der Messung der Bildungsstandards wird mit der iKMPLUS neu ausgerichtet. Die iKMPLUS zielt auf die Schaffung von Informationsgrundlagen für Förderplanung und Unterrichtsentwicklung. In concreto bedeutet dies, dass diese Informationen in den Unterricht einfließen und somit für den weiteren Lernerfolg relevant sind. In die eigentliche Benotung fließen die Ergebnisse der iKMPLUS nicht ein. Die Bestimmungen der Leistungsbeurteilung bleiben von den Neuerungen im Bereich der nationalen Kompetenzerhebungen unberührt.

Frage 7:

Können Sie ausschließen, dass die Ergebnisse direkten Einfluss auf die Zulassung zu

einem Schultyp haben, also keine Zugangsprüfungen für die AHS-Unterstufe

darstellen?

Antwort:

Die Bestimmungen über die Aufnahme an weiterführenden Schulen bleiben von den

Neuerungen im Bereich der nationalen Kompetenzerhebungen unberührt. Eine

Weitergabe der Ergebnisse einzelner Schülerinnen und Schüler zwischen Standorten ist

gemäß § 4 des IQS-Gesetzes, BGBl. I Nr. 50/2019 idgF, ausgeschlossen.

Fazit:

Die Kompetenzmessung ist ein Instrument, mit dem der Lernstand von Schülerinnen und Schülern evaluiert werden kann und das bei der Ermittlung des Förderbedarfs unterstützt.

Die IKM ist kein Instrument zur Leistungsbeurteilung.

Zu beachten: Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: W 203 217 3308-1/8E:

Die Verwendung von Beispielen aus einer IKM-Testung ist unbedenklich, solange bei der Beurteilung nicht die "Full-Credit"- Methode - dh: entweder ganz richtig oder falsch - verwendet wird.

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Die Mittelschule

Förderung nach Maßgabe der individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit

Mit Beginn des vorigen Schuljahres wurde die Neue Mittelschule in Mittelschule (MS) umbenannt. Die Bezeichnungen für Sonderformen mit erweiterten Stundentafeln lauten: Musik-MS, Sport-MS, Skisport-MS.

Die Umbenennung und sämtliche Änderungen wurden nicht aufsteigend gültig, sondern für alle Klassen an allen Mittelschulen mit Beginn des Schuljahres 2020 / 21

Wesentlicher als die Umbenennung ist die die Einführung von zwei „eigenständigen“ Leistungsniveaus ab der 2. Klasse (= 6. Schulstufe) in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache: „Standard“ und „Standard AHS“.

  • mit jeweils einer 5-stufige Notenskala,
  • einer klaren Zuordnung der Kinder zu einem der beiden Niveaus bei gleichzeitiger
  • Möglichkeit des Wechsels von einem Niveau ins andere auch während des Unterrichtsjahres per „Entscheidung“ der Lehrperson oder der Schulleitung, sowie der
  • Möglichkeit zur Zusammenfassung von Schülerinnen und Schülern in dauerhafte Gruppen entsprechend ihrem Leistungsniveau

Ob dauerhafte Gruppen eingerichtet werden, entscheidet die Schulleitung.

Die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ haben jenen der Unterstufe

der allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) zu entsprechen.

Die erstmalige Zuordnung zu einem Leistungsniveau erfolgt in der 6. Schulstufe innerhalb der ersten zwei Schulwochen.

ACHTUNG: „Recht auf Aufnahmsprüfung in das höhere Niveau“ SchUG § 31b

(3) Ab Bekanntgabe der Zuordnung ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, sich bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter innerhalb von fünf Tagen, …, für die Ablegung der Aufnahmsprüfung in das höhere Leistungsniveau anzumelden. Diese Aufnahmsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, 


 

Als Differenzierungsmaßnahmen sind vorgesehen

§ 31a. SchUG

(1) In der 6. bis 8. Schulstufe in der Mittelschule haben die den betreffenden leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jede Schülerin und jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ nach Maßgabe ihrer und seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.

(2) In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches ist an der Mittelschule aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrerinnen und Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auszuwählen:

1.       Individualisierung des Unterrichts,

2.       differenzierter Unterricht in der Klasse,

3.       Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,

4.       Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,

5.       Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,

6.       Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen,

7.       Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching) und

8.       Förderung in dauerhaften Schülergruppen ab der 6. Schulstufe.

Kompetenzraster: (siehe: Geschäftszahl: BMBWF-13.350/0044-I/B/2019)


 

Kompetenz = Wissen + Können + Handeln.

Die Kompetenzraster sollen zur Optimierung eines kompetenzorientierten Unterrichts beitragen. Sie übernehmen eine wichtige Funktion für die Stärkung einer differenzierten Diagnostik und Rückmeldung im Lernprozess sowie für die Förderung einer formativen Leistungsfeststellung und einer transparenteren, vergleichbareren Leistungsbeurteilung.

Derzeit läuft die Pilotierungsphase. Ab dem Schuljahr 2022/23 –zeitgleich mit den aufsteigend in Kraft tretenden Lehrplänen – sollen weiterentwickelte Kompetenzraster zur Erfüllung der er-wähnten Zielsetzungen zur Verfügung stehen.

zB Bereich „Lesen“:

Inhalte aus dem Lehrplan Deutsch einer bestimmten Schulstufe werden in den Raster eingefügt

    Standard -AHS 5   ¯ Standard -AHS 4 Standard -AHS 3 Standard -AHS 2

Standard -

AHS 1

  Standard 4 Standard 3 Standard 2 Standard 1    
  Das Wesentliche in Ansätzen erfüllt Das Wesentliche teilweise erfüllt Das Wesentliche überwiegenderfüllt Das Wesentliche zur Gänze erfüllt Über das Wesentliche hinausgehenderfüllt

Weit über das Wesentliche hinausgehend

erfüllt

Allgemeines Lesever-ständnis            
Informations-ermittlung            
Analyse, Relexion, Interpretation            

Leistungsfeststellungen in den leistungsdifferenzierten Gegenständen müss(t)en so aufgebaut sein, dass die Kinder auf ihrem Leistungsniveau gefordert aber nicht überfordert werden.

QMS – Qualitätsmanagementsystem für Schulen

Siehe auch: https://www.bmbwf.gv.at/

Dass unsere Schulen den Kindern durch guten Unterricht bestmögliche Bildungschancen eröffnen, ist nicht nur Wunsch der Betroffenen sondern auch erklärtes Ziel der Verantwortlichen.

Im Zuge der Bildungsreform –in Kraft mit 1. September 2019.- wurde festgelegt:

§ 6 Abs.1 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz  BD-EG:

„Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat … ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten, welches auf Landesebene von den Bildungsdirektionen durch die Beamtinnen und Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben ist.

Das Qualitätsmanagement umfasst auch die Durchführung der Schulinspektionen, sofern diese zur Umsetzung der zu treffenden Zielvereinbarungen erforderlich ist.

Es ist auf Landesebene von den Bildungsdirektionen durch die Bediensteten der Schulaufsicht  umzusetzen.“

Strategien unter Einbeziehung der Schulebene wurden zusammengefasst:

vfür die allgemeinbildenden Schulen unter SQA (Schulqualität Allgemeinbildung) und

vfür die berufsbildenden Schulen unter QIBB (Qualitätsinitiative BerufsBildung)

In beiden Strategiepaketen war auch Feedback durch SchülerInnen vorgesehen:

Nachdem ab Jänner 2021 die Schulen ihre bisherige Arbeit unter Bezugnahme auf den Qualitätsrahmen zu reflektieren hatten:

siQe – schulinterne Qualitätseinschätzung

erfolgt seit Beginn des Schuljahres 2021/22 die

Überführung: SQA & QIBB >> QMS.

QMS ist das neueQualitätsmanagementsystem fürSchulen und wird ab dem Schuljahr 2021/22 bundesweit in allen Schularten umgesetzt.

QMS versteht sich als pädagogisches Qualitätsmanagementsystem – das Lernen und die Schüler/innen stehen im Mittelpunkt der Qualitätsarbeit.

QMS bietet Instrumente und Methoden, die eine systematische Schul- und Unterrichts-entwicklung unterstützen.

Basis ist der Qualitätsrahmen für Schulen, der Merkmale von Schulqualität beschreibt und damit zu einem gemeinsamen Verständnis von guter Schule beitragen soll. Er umfasst

fünf Qualitätsdimensionen

v„Qualitätsmanagement“,

v„Führen und Leiten“,

v„Lernen und Lehren“,

v„Schulpartnerschaft und Außenbeziehungen“,

v„Ergebnisse und Wirkungen“.

Schulpartnerschaft nicht gefragt?     >> siehe Schreiben des BMBWF vom 28.12.2021 hier

Vorstellung des QMS-Modells:

Die Leitungen hatten gemäß Erlass zum Qualitätsmanagementsystem für Schulen (QMS) in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23, vom 3. November 2021, Geschäftszahl: 2021-0.752.306 die Aufgabe, im Herbst 2021 das QMS-Modell im Kollegium (!) vorzustellen,

nicht jedoch im Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss oder in anderen Settings mit Eltern- und Schülervertretung.  Dazu> hier

QMS Modell

https://www.qms.at/ueber-qms/

Dieses Modell erklärt Struktur und Aufbau von QMS und zeigt das Zusammenspiel der einzelnen Instrumente aus der Perspektive von Schulleitung, Lehrenden-Teams sowie einzelnen Lehrenden.

Als Orientierung und zur Klärung von Verantwortlichkeiten und Rollen im Qualitätsmanagement wurden Aufgabenprofile erstellt. Diese können über die Seite:

https://www.qms.at/ueber-qms/akteurinnen-und-akteure abgerufen werden.

Schulentwicklungsplans und pädagogische Leitvorstellungen – bis Ende Jänner 2023

Als Grundlagen dienen die Ergebnisse der schulinternen Qualitätseinschätzung und weitere Daten zu den Ergebnissen und Wirkungen der bisherigen Arbeit der Schule bzw. der Qualitätsrahmen für Schulen. Für die Formulierung der pädagogischen Leitvorstellungen stehen den Schulen ein Leitfaden und ein Formular samt Ausfüllhilfe zur Verfügung: https://www.qms.at/ueber-qms/qms-modell-und-instrumente/paedleitvorstellungen

Interne Schulevaluation und Feedback

„Interne Schulevaluation und Feedback sind regelmäßig durchzuführen und werden durch die Plattform IQES Österreich unterstützt (siehe unten).

Für die interne Schulevaluation gilt:

Schulen/Schulcluster führen regelmäßig interne Schulevaluationen durch. Im Schuljahr 2021/22 geht es dabei insbesondere um die Bestandsaufnahme zur aktuellen Situation der Schulen in der Corona-Pandemie und die 3 von 4 Identifikation von Themen für den zukünftigen Schulentwicklungsplan. Für die folgenden Jahre werden die Festlegungen zur internen Schulevaluation im Schulentwicklungsplan vorgenommen.

Für Feedback gilt: Jedes Schuljahr holt

• jede Lehrkraft mindestens ein Feedback von den Lernenden einer Klasse bzw. Unterrichtsgruppe und

• jede/r Schulleiter/in (Schulclusterleiter/in) mindestens ein Feedback von den Lehrenden ein.“

IQES Österreich

IQES Österreich (www.iqesonline.net/at) ist die digitale Arbeits- und Lernplattform, die interne Schulevaluation und Feedback unterstützen soll.

Sie wird auch, wenn sie denn freigeschaltet sein wird, hochwertige Materialien zur Schul- und Unterrichtsentwicklung bieten.

„IQES Österreich wird für alle Schulen zur Verfügung gestellt. Bis Februar 2022 werden die Zugänge für die Schulleitungen/Schulclusterleitungen gestaffelt freigeschaltet (eine detaillierte Information erfolgt gesondert).“

Bilanz- und Zielvereinbarungsgespräche (BZG)

Die Bilanz- und Zielvereinbarungsgespräche (BZG) der Schulaufsicht mit der Schulleitung/Schulclusterleitung können ab Vorlage der Schulentwicklungspläne geführt werden, und zwar mindestens einmal in drei Jahren.

Grundlagen für dieses Gespräch sind die zentralen Qualitätsmanagement-Dokumente der Schule/des Schulclusters (vorerst in erster Linie Schulentwicklungsplan und Pädagogische Leitvorstellungen) und die verfügbaren Daten zu den Ergebnissen und Wirkungen der Schule. Ein BZG-Leitfaden steht zur Verfügung:

https://www.qms.at/ueber-qms/qms-modell-undinstrumente/bzg .

Die QMS-Website (www.qms.at) mit Informationen und Materialien zum Qualitätsmanagementsystem für Schulen hat im Jänner 2021 ihren Betrieb aufgenommen.

 

Nachträgliche Änderung:  (März 2022)

Maßnahmen zur Erleichterung des Schulbetriebs werden gesetzt:

QMS: Aussetzen der internen Schulevaluation und Reduktion von Dienstbesprechungen
• Evaluation und Feedback
Im Schuljahr 21/22 sind verpflichtend interne Evaluationen und Feedback durchzuführen (lt. Erlass).
Die Verpflichtung dazu wird in diesem Schuljahr ausgesetzt, ein entsprechend abgeänderter Erlass neu ausgesendet.

 

Mobbing im Klassenzimmer: Was Eltern tun können *

Quelle: https://www.minimed.at/medizinische-themen/gesundes-kind/mobbing-schule/

Was ist Mobbing?

Nicht immer läuft der Schulalltag ruhig und friedlich ab, manchmal kommt es zu Streit und Raufereien. Doch um wirklich von Mobbing reden zu können, müssen folgende 4 Punkte zutreffen:

  • Körperlich oder verbal aggressives Verhalten tritt auf.
  • Das Verhalten ist gezielt gegen eine Person gerichtet.
  • Es handelt sich um ein Gruppengeschehen, in das noch weitere Schüler aus dem Klassen- oder Schulverband verwickelt sind – u.a. auch dadurch, dass sie wegschauen, anstatt dem Gemobbten zu helfen.
  • Das aggressive Verhalten tritt wiederholt und über einen längeren Zeitraum – von einigen Wochen bis hin zu Jahren – auf.

Auch der Begriff Bullying wird oft verwendet – er bezieht sich vor allem auf Attacken, bei denen wiederkehrende körperliche Gewalt im Vordergrund steht.

Wie kann man als Außenstehender Mobbing erkennen?

Opfer von Mobbing erzählen aus Angst oft nicht gleich von ihren Problemen an der Schule und erfinden Ausreden, um die Täter zu decken.

Folgende Veränderungen bzw. Symptome bei Ihrem Kind deuten auf Mobbing hin:

  • Körperliche Symptome wie Kopf- und Bauchschmerzen, Erbrechen, Schlafstörungen
  • Kind will nicht in die Schule gehen oder will dorthin begleitet werden
  • Kind zieht sich zurück, weint vermehrt
  • Kind verliert häufig Geld
  • Beschädigtes Eigentum
  • Konzentrationsschwierigkeiten und Leistungsabfall
  • Verletzungen und blaue Flecken

Die Folgen von Mobbing sind für die betroffenen Kinder schwerwiegend. Ihr Selbstbewusstsein wird zerstört, Zwangs- und Angststörungen, Panikattacken, Depressionen und Selbstmordgedanken können sich ausbilden.

"Normaler" Konflikt oder Mobbing: Unterschiede

Um normale kindliche Konflikte von Mobbing unterscheiden zu können, sind folgende Kriterien hilfreich:

Normale Konflikte Mobbing
Die Machtverhältnisse zwischen den Kindern sind ausgeglichen Ein Kind verfügt über mehr Macht, z.B. Stärke, Alter, Beliebtheit
Der Konflikt ist ungeplant Die stärkere Seite hat sich einen Plan zurechtgelegt, wie sie vorgehen will.
Die Beteiligung am Konflikt erfolgt zufällig Beteiligte Kinder werden gezielt vom Angreifer ausgewählt
Konflikte entstehen nur unregelmäßig Mobbing tritt wiederholt und regelmäßig auf
Die Beteiligten zeigen bei Verletzungen emotionale Betroffenheit Die Angreifer zeigen zumeist kein Bedauern bei Verletzungen
Konflikte entstehen aufgrund von aktuellen Gefühlen Mobbing entsteht, damit der Angreifer sich auf Kosten des Opfers aufwerten kann

Wie Eltern und Lehrer den Kindern helfen können

Dass Eltern und Lehrer bei Mobbing-Fällen zusammenarbeiten, ist ausgesprochen wichtig. Das Mobbing-Opfer sollte nie das Gefühl haben, alleine dazustehen, vielmehr muss es die Erfahrung machen, dass Erwachsene ihm helfen und seine Probleme ernst genommen werden.

Ein Lösungsansatz für langanhaltende schulische Konflikte, bei dem das Lehrpersonal eine tragende Rolle spielt, ist der "No Blame Approach". Dabei geht es darum, nicht den oder die Täter an den Pranger zu stellen, sondern Täter, Opfer und die Personen aus der Klassengemeinschaft, die zusehen, wegsehen oder Mitläufer sind, in die Konfliktlösung einzubeziehen. Der Klassenlehrer organisiert dabei Gespräche und baut einen Kreis von Helfern um das gemobbte Kind auf, die mit Ideen und Handlungen das Kind wieder in die Klassengemeinschaft miteinbeziehen.

Mobbing vorbeugen

Als Eltern und Lehrer können Sie viel tun, um Mobbing vorzubeugen. Das beginnt schon bei der Erziehung:

  • Liebevolle Unterstützung: Pflegen Sie einen autoritativen Erziehungsstil, bei dem Sie Ihr Kind altersgemäß fördern und liebevoll unterstützen, aber klare Regeln und Strukturen im Alltag festlegen. Seien Sie der Coach Ihres Kindes, verhelfen Sie ihm zu Erfolgserlebnissen, indem Sie Aufgaben und Regeln so wählen, dass sie von Ihrem Kind auch gelöst und eingehalten werden können. Ein selbstbewusstes Kind hat es weder nötig, zu mobben, auch wird es weniger leicht zum Opfer, da es mutig genug ist, "Nein" zu sagen, wenn ihm jemand zu nahe kommt.
  • Vorbildwirkung der Eltern: Denken Sie auch daran, dass Sie ein Vorbild für das Kind sind – wenn Sie fluchen, körperliche Gewalt anwenden und über andere schimpfen und sich nicht in diese hineinversetzen können, wird Ihr Kind nur schwer lernen, sich in Konfliktsituationen kompromissbereit zu verhalten. Auch wenn Ihr Kind gefährdet ist, zum Täter zu werden – z.B. durch ein lebhafteres Temperament, ADHS, hohe Aggressivität, geringes Einfühlungsvermögen – können Sie ihm spielerisch dabei helfen, seine Impulskontrolle zu verbessern und leichter mit Frustration und Ärger umzugehen.
  • Prävention vonseiten der Schule: Auch Schule und Lehrer können viel gegen Mobbing tun. Ein guter Zusammenhalt zwischen den Lehrern untereinander und eine gut geführte Schule tragen zum Schutz der Schüler vor Mobbing bei. Präventionsmaßnahmen wie Info-Tage und Workshops, sowie Verhaltensverträge mit den Schülern sind außerdem ratsam. Auch die Aufmerksamkeit der Lehrer ist gefragt und der Wille, kritische Situationen – ob während der Stunde oder in der Pause – anzusprechen und den Kindern alternative Lösungswege aufzuzeigen.

*

Ein Beitrag aus Österreichs größter Gesundheitsveranstaltungsreihe MINI MED.

Ab 2022 wird sie unter dem neuen Namen MeinMed stattfinden

und aus minimed.at wird MeinMed.at.

Autorin: Mag. Marie-Thérèse Fleischer, BSc

ERSTELLUNGS-/ÄNDERUNGSDATUM: 25.07.2017 / 14.10.2020

 

Elternratgeber (Cyber-)Mobbing      1. Ausgabe Juni 2021

Gewalt unter österreichischen Schülerinnen und Schülern   Ergebnisse der HBSC-Studie 2018


Rat auf Draht

147 Rat auf Draht: Kostenloser, anonymer 24-Stunden-Notruf für Kinder, Jugendliche und deren Bezugspersonen unter der Telefonnummer 147 (ohne Vorwahl) 

Informationen zu den Leistungen von "Rat auf Draht" -Stand April 2022 - pdf PPP-Präsentation

 siehe auch: Thema

Erfüllung der Schulpflicht

Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

Das Schulpflichtgesetz regelt auch, wie/wo die allgemeine Schulpflicht zu erfüllen ist bzw. erfüllt werden darf.

Zur Erfüllung der Schulpflicht ohne Beschränkungen vorgesehen sind

Besuch von Schulen gem. § 5
Das sind allgemein bildende Pflichtschulen sowie mittlere oder höhere Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten).

Deren Unterricht und Lehrplan sind Maßstab für jene Schulen, die kein Öffentlichkeitsrecht haben bzw. für Kinder im häuslichen Unterricht.

Werden Schülerinnen und Schüler der in § 5 genannten Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt, so müssen auch die Schülerinnen und Schüler einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. im häuslichen Unterricht jährlich den zureichenden Erfolg nachweisen.

Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen (§ 12)

Dies setzt zB voraus, dass für die Schule ein genehmigtes Organisationsstatut vorliegt, die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt. (zB: Waldorfschule Karl Schubert Graz, SiP-Schule im Peifferhof)

Für folgende Varianten sind ausreichende Deutschkenntnisse und eine Meldung an die Bildungsdirektion erforderlich

§ 11 Abs.3
Die Eltern müssen die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs.1 oder 2 (siehe unten) genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres* anzeigen. >> Formulare

*ACHTUNG:
Derzeit liegt eine Novelle zur Beschlussfassung auf, die zur Verkürzung der Frist für die Meldung an die Bildungsdirektion führen soll: „....bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“.
Diese Novelle soll –so der Plan- mit 1. Mai 2022 in Kraft treten.     <Anmerkung: Die Novelle wurde am 30.12.2021 kundgemacht BGBl. I Nr. 232/2021 >

ACHTUNG:
Der relevante Zeitpunkt für das Einbringen der Anzeige ist das Einlangen der Anzeige bei der Bildungsdirektion – nicht die Abgabe bei der Schulleitung.

Die Beweislast liegt bei den Eltern, verspätetes Einlangen geht zu ihren Lasten.

Aus Spruch des Bundesverwaltungsgerichts W129 2224950-1/3E:
Es reicht nicht, das Formular fristgerecht bei der Schulleitung abgegeben zu haben. Wird durch die Schule diese Anzeige ... nicht so weitergeleitet, dass sie vor Beginn des Schuljahres bei der Bildungsdirektion eintrifft, so geht dies zu Lasten des Kindes/der Eltern.

Auch reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, sich bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels (hier: einer fristgebundenen Anzeige) per E-Mail auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen; vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens eine "Übermittlungsbestätigung" anzufordern (vgl. VwGH 28.11.2016, Ro 2016/11/0015 m.w.N.).

ACHTUNG:
Einschränkung „Deutschkenntnisse“
Es ist Aufgabe der Leitung in der für das Kind zuständigen Schule zu überprüfen, ob die Deutschkenntnisse ausreichend sind, so dass das Kind dem Unterricht wird folgen können, oder ob das Kind wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche/r Schüler/in aufgenommen werden muss.

Gemäß § 11 Abs. 2a müssen die Kinder jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen öffentliche oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besuchen.

Der Verfassungsgerichtshof hat
die Einschränkung für den häuslichen Unterricht durch § 11 Abs.2a „Deutschkenntnisse erforderlich“ als verfassungskonform erkannt: Sie verstoßen nicht gegen Art. 17 Abs. 3 StGG (Staatsgrundgesetz). (G 377/2018-8 vom 6. März 2019)


Abs. 1 - Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht

Kein Öffentlichkeitsrecht bedeutet insbesondere, dass die Schulen keine Zeugnisse ausstellen dürfen. In diesem Fall ist der zureichende Erfolg des Unterrichtes jährlich vor Schulschluss, dh. vor Ende des Unterrichtsjahres, durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, >> siehe Erfolgsnachweis

soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

Dh. Kinder die eine Vorschulstufe besucht haben, müssen daher keine Prüfung ablegen.  

 

Voraussetzung für „Privatschulstatus“
Die Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung gewisser Bestimmungen anzuzeigen (Privatschulgesetz § 7), das sind Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters (§ 4), der Leiter und Lehrer (§ 5) und der Schulräume und Lehrmittel (§ 6)

Die Grenze Privatschule zu Lerngruppen mit Kindern im „häuslichen Unterricht“ ist heikel.


Abs. 2 - Häuslicher Unterricht

Besondere Aufmerksamkeit liegt in mehrfacher Hinsicht beim häuslichen Unterricht. Während bei bestehenden Privatschulen gewisse Voraussetzungen vor deren Errichtung bereits erfüllt werden mussten und auch die Arbeitsweisen der Behörde im Wesentlichen bekannt sind, birgt der häusliche Unterricht insbesondere hinsichtlich der unterrichtenden Person(en) einige Unbekannte.

Die Behörde (Bildungsdirektion) muss in jedem Einzellfall prüfen, ob mit großer* Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes gegeben ist.
Andernfalls muss die Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt werden und das Kind muss eine öffentliche oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besuchen.

* Per Novelle, die -wie im Editorial (Seite 1) angemerkt- ohne Begutachtung in ein begutachtetes Paket von Novellen eingefügt wurde, nun als Regierungsvorlage * aufliegt und am 15.12.2021 zur Abstimmung im Parlament vorgesehen ist, wird das Wort „großer“ durch den Begriff „überwiegender“ ersetzt werden.
Dies soll wohl zu Ausdruck bringen, dass sehr große oder größere Wahrscheinlichkeit als derzeit vorgesehen ist, wenngleich die Formulierung „überwiegend“ zB. Im Kontext mit der Leistungsbeurteilung zwischen „mindestens 50%“ und „mindestens 60%“ pendelt.

* <Anmerkung: Die Novelle wurde am 30.12.2021 kundgemacht BGBl. I Nr. 232/2021 >

Die Behörde hat einen Ermessensspielraum,

der aber innerhalb von Grenzen liegt, die auch aus der Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich werden.

Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts.

„..., ist weder den Bestimmungen des SchPflG noch sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen zu entnehmen, dass der häusliche Unterricht gegenüber dem "Regelschulwesen" mit einem Mangel behaftet wäre. Im Gegenteil geht § 11 SchPflG davon aus, dass der häusliche Unterricht grundsätzlich dem "Regelunterricht" gleichwertig ist und wird der Behörde die Feststellung aufgetragen, ob dies auch im konkreten Einzelfall gegeben ist.“ (Spruch W128 2109944-2/7E)

Angaben zur Person

Per Novelle (siehe oben) soll es ab 1. Mai 2022 Angaben zur Person geben, die den häuslichen Unterricht führend erteilen wird. Im § 11 Abs.3 soll als 2. Satz eingefügt werden:

„Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird.“

Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts:

„...Die Prüfung der Qualifikationen der unterrichtenden Person mag zwar auf den ersten Blick im Rahmen des § 11SchPlG ein Gleichwertigkeitskriterium sein, jedoch ist gem. Art. 17 Abs. 3 StGG verfassungsmäßig ausgeschlossen, dass ein Fehlen der entsprechenden Befähigungen zu einer Einschränkung bei der Erteilung von häuslichem Unterricht führen kann.
Somit ist im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung das Bestehen der Behörde auf einen Nachweis der Befähigung unzulässig...."
"...Auch die zwingende Vorlage einer Jahresplanung unterwirft den häuslichen Unterricht einer Beschränkung, da, ..., Methodenfreiheit herrscht und eine zwingende Jahresplanung sämtliche Unterrichtsmethoden ausschließen würde, die von einer individuellen, flexiblen Erarbeitung des Lehrstoffs ausgehen...“ (Spruch W128 2109944-2/7E)

Soziales Lernen – kein Kriterium für Gleichwertigkeitsprüfung

Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts siehe Spruch W129 2013648-1/10E:
"Soziales Lernen" ist ein didaktischer Grundsatz, der der Unterrichtsgestaltung der Lehrer dient, und sich auf den Erwerb "sozialer Kompetenz" der Schüler richtet. "Soziales Lernen" bzw. "soziale Kompetenz" stellt jedoch kein Lernziel dar, welches mittels einer Externistenprüfung nach § 11 Abs. 4 SchPflG beurteilt werden kann. Schon deswegen können "soziales Lernen" bzw. "soziale Kompetenz" keinen Maßstab für häuslichen Unterricht darstellen. Daher können soziale Defizite oder mangelnde Gleichwertigkeit des "sozialen Lernens" auch keinen Untersagungsgrund bilden. .....
... würde ein solcher Untersagungsgrund einen unzulässigen Eingriff in das nach Art. 17 StGG vorgesehene Grundrecht auf häuslichen Unterricht darstellen, weil der Gesetzgeber bereits mit der Statuierung eines solchen Grundrechtes auf häuslichen Unterricht wohl vom Fehlen sozialer Interaktion mit Gleichaltrigen ausgehen musste."

Verfassungsgerichtshof G 377/2018-8 vom 6. März 2019: keine Garantie für Möglichkeit „häuslicher Unterricht
„Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen (Anmerkung LV: hier, die Regelung durch § 11 Abs 2a SchPflG – Deutschkenntnisse), die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. VfSlg. 19.958/2015).“

Häuslicher Unterricht am Beginn der Schulpflicht
Bei der Anzeige der Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht muss auch der Lehrplan angegeben werden, nach welchem das Kind unterrichtet werden wird.
Lehrplan der Vorschulstufe und Lehrplan der „ersten Schulstufe“ (jener Teil des Lehrplans der Grundstufe 1, der für schulreife Kinder bei Schuleintritt zur Anwendung kommt)
Die Überprüfung der Schulreife muss im Rahmen der Schülereinschreibung erfolgen, wenn sich für die Schule Gründe zeigen, die gegen das Vorliegen von Schulreife sprechen oder wenn die Eltern dies verlangen. (§ 6 Abs. 2d)

ACHTUNG: Das Datum der Entscheidung ist wichtig.

Die Entscheidung der Schulleitung, dass ein Kind nicht schulreif ist, muss im Rahmen der Schülereinschreibung und somit bis längstens 4 Monate vor Ende des Unterrichtsjahres erfolgen.   siehe Erlass zum Schulbetrieb ab 10.Jänner 2022

siehe auch: Schulreifeverordnung

>> siehe Erfolgsnachweis

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Beginn der Schulpflicht

Betreffend Beginn der Schulpflicht gibt es 2 große Missverständnisse.

Geregelt ist der Beginn der allgemeinen Schulpflicht im § 2 des Schulpflichtgesetzes.
§ 2. Schulpflichtgesetz

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

Missverständnis zu Absatz 1:
Kinder, die am 1. September Geburtstag haben und an diesem Geburtstag 6 Jahre alt werden, werden oft nicht als „Betroffene“ gesehen.
Aber: Wer am 1. September Geburtstag hat und 6 Jahre alt wird, der hat sein sechstes Lebensjahr vor dem 1. September beendet. Der auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgende 1. September und somit der Beginn der allgemeinen Schulpflicht fällt mit dem Geburtstag des Kindes zusammen. Diese Kinder sind daher, sieht man von den vorzeitig aufgenommenen Kindern ab, die Jüngsten in ihrer Klasse.

Missverständnis zu Absatz 2:
Seit 1. September 2017 kann für Kinder, die zwar auf Grund des Tages ihrer Geburt schulpflichtig sind, ein späterer Beginn der Schulpflicht festgelegt werden, WENN
"die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte" (§ 2 Abs.2 Schulpflichtgesetz) und dieser Tag nach dem sogenannten Stichtag gem. SchPflG § 2 Abs.1 liegt.
Im Mutter-Kind-Pass sind oft zwei Angaben zum Geburtstermin vermerkt, nämlich “errechneter Geburtstermin” und “Geburtstermin laut Ultraschall”.

Das Missverständnis: Dem Termin laut Ultraschall käme, weil genauer, die entscheidende Bedeutung zu.

Das BMBWF stellte dazu fest:
Da der Gesetzgeber erreichen wollte, dass die Erziehungsberechtigten entscheiden können, ob ihre Kinder gemäß ihrem Tag der Geburt oder gemäß dem im MKP als Tag der Geburt festgestelltem Tag schulpflichtig werden sollen, liegt die Entscheidung auch in diesem Fall bei den Erziehungsberechtigten.

Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat daher die Entscheidung der Erziehungsberechtigten zu akzeptieren und

den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

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Liebe Leserinnen und Leser!  

Anders als in den letzten Elternbriefen werden Sie in dieser Ausgabe kaum Informationen zur „aktuellen Lage“ erhalten. Die Änderungen treten so rasch aufeinander folgend auf, dass ein gedrucktes Medium, wie unser Elternbrief, nicht „mithalten“ kann.

Ein besonders extremes Beispiel ist die Maskenpflicht, wo in der Novelle der C-SchVO vom 16. November 2021 mit sofortiger Wirksamkeit die jüngeren Kinder (bis einschließlich 8. Schulstufe) noch von einer Tragepflicht innerhalb der Klassen- und Gruppenräume ausgenommen waren. Diese Ausnahme wurde jedoch wenige Tage später in der C-SchVO vom 19. November 2021, mit In Krafttreten am 22. November, wieder weggelassen.


Die Eltern- und Familienverbände haben sich immer wieder auf die Belastung der Kinder durch das lange Tragen von Mund-Nasen-Schutz bzw. Masken hingewiesen und sich gegen die Tragepflicht insbesondere in den Klassen- und Gruppenräumen ausgesprochen. Leider konnten wir nicht mehr erreichen, als dass zumindest die Pflicht, stündlich eine Trage-Pause einzulegen, in die C-SchVO 2021/22 aufgenommen wurde.

Trotz der Newsletter, von denen wir seit Beginn des Jahres bereits 13 Ausgaben herausgegeben haben, schaffen wir es nicht ganz, in allen Punkten schneller als die Änderungen zu sein, weshalb wir Sie immer ersuchen, auch einen Blick auf unsere Homepage sowie auf jene des zuständigen Ministeriums zu werfen.
Unter Herrn BM Dr. Faßmann wurden nicht nur alle Dokumente umgehend auf der Homepage veröffentlicht, sondern auch alle Informationsschreiben an die Dachverbände der Elternvereine übermittelt. Ebenso gab es immer wieder Besprechungen, Informations- und Fragerunden mit Vertreterinnen und Vertretern des BMBWF.
Für diese gute Zusammenarbeit möchten wir uns auch an dieser Stelle bei Herrn BM Dr. Faßmann bedanken.

Vor wenigen Tagen, am 6. Dezember 2021, erfolgte die Amtsübergabe an seinen Nachfolger Dr. Martin Polaschek.

Auch „unsere“ Bildungsdirektion hat uns rasch mit Infos versorgt, sodass es uns auch möglich war, die für die Steiermark spezifischen Regelungen für unsere Mitglieder bereit zu haben.

Die wegen der steigenden Anzahl von Kindern im häuslichen Unterricht angekündigten „Verschärfungen“ wurden nunmehr in einer Novelle zum Schulpflichtgesetz ausformuliert. Diese Novelle wurde nachträglich, in ein Konvolut aus mehreren zur Begutachtung vorgelegten Novellen eingebaut und hat so ohne Begutachtung in die Regierungsvorlage verpackt am 7. Dezember den Unterrichtsausschuss passiert. Dazu mehr im Inneren dieser Ausgabe.

Wir danken Ihnen für die zahlreichen Anfragen und Rückmeldungen und wünschen Ihnen alles Gute für das kommende Jahr.            Ilse Schmid

Stand: 11. Dezember 2021

Geltungsbereich der Inhalte

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