Schulpflichtgesetz (SchPflG) § 6 Absatz 2a
2a): Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
2a): Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr
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