Ganztägige Schulform nicht Ganztagsschule, nicht Kinderbetreuungseinrichtung
Definition: Ganztägige Schulformen sind Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:
- aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und durch Lehrer zu besorgen ist,
- bb) individuelle Lernzeit, die durch Lehrer oder Erzieher zu besorgen ist, sowie
- cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist.
Aus dieser Definition (SchOG § 8) wird ersichtlich, dass eine ganztägige Schulform eine Mischung aus Schule und Betreuung ist.
Dies wirft eine Reihe von Problemen auf, insbesondere weil dieses Modell auch als Lösung des Betreuungsbedarfs von berufstätigen Eltern angepriesen wurde und mit der angeblich großen Flexibilität geworben wurde.
Die Ernüchterung ist schon lange eingekehrt:
- Kinder werden nur betreut, wenn auch Schule ist,
- sie müssen sich mindestens bis zu einer bestimmten Uhrzeit betreuen lassen, auch wenn dieses Ausmaß an Betreuung gar nicht erwünscht/erforderlich ist,
- zusätzliche Lernzeiten mit ihren Lehrpersonen haben die Kinder kaum, weil der Großteil der Zeit außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts nicht Schule, sondern Betreuung ist.
Weil weite Teile des Angebots nicht Schule sind sondern Kinderbetreuung, ergeben sich weitere Probleme hinsichtlich Personal und Kostentragung.
Für Betreuungsleistungen im sogenannten Betreuungsteil kann Personal mit den unterschiedlichsten Qualifikationen eingesetzt werden.
1. LehrerInnen in einem Dienstverhältnis zum Bund/Land:
sie dürfen in allen Bereichen eingesetzt werden, vorzugsweise übernehmen sie die gegenstandsbezogene Lernzeit, seltener die individuelle Lernzeit; Übernehmen sie Aufgaben im Rahmen der Freizeit, ist ihr Dienstgeber der Schulerhalter (oder ein beauftragter Verein)
2. Erzieher,
das sind Personen, die die Reife- und Diplomprüfung bzw. die Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) erfolgreich abgelegt haben: Sie dürften die individuelle Lernzeit übernehmen, werden aber nicht dafür eingesetzt, weil sie im Dienstpostenplan (bisher) nicht geführt werden; So kommen sie nur in der Freizeit zum Einsatz.
3. Erziehern für die Lernhilfe,
neu eingeführt ab 1. September 2016, das sind Personen, die über die allgemeine Universitätsreife verfügen und den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen im Ausmaß von zumindest 60 ECTSAnrechnungspunkten erfolgreich abgelegt haben. Einsatzmöglichkeit wie Erzieher >>> hier
4. Freizeitpädagogen (Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen), - s.u.
das sind Personen mit erfolgreichem Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik – siehe nachstehend Sie dürfen nur im Freizeitteil eingesetzt werden
5. Personen mit anderer
durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation – siehe Schulische Freizeit-Betreuungsverordnung Sie dürfen nur im Freizeitteil eingesetzt werden
Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“
Der Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ ist ein Ausbildungslehrgang im Umfang von 60 ECTS-Credits und vermittelt die gemäß Verordnung –siehe unten- erforderlichen Qualifikationen.Rahmen der Schulgeldfreiheit vom Bund (an Bundesschulen) bzw. vom Land (an öffentlichen Pflichtschulen) zur Verfügung gestellt, während die Kosten für die Kinderbetreuung der Schulerhalter zu tragen hat, der wiederum dafür Elternbeiträge einhebt.
Zulassungsbedingungen für den Hochschullehrgang „Freizeitpädagogik“ (Stmk.)
- vollendetes 18. Lebensjahr
- grundsätzliche persönliche Eignung
- Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift
- erforderliche Sprech- und Stimmleistung
Das Zulassungsverfahren besteht aus folgenden Teilen:
- Überprüfung der Kenntnis der deutschen Sprache in Form eines Tests (computergestütztes Verfahren)
- Aufnahmegespräch
- Überprüfung der grundsätzlichen Eignung für die Ausübung des Berufs der Freizeitpädagogin/des Freizeitpädagogen (computergestütztes Verfahren)
Qualifikationen für Freizeitbetreuung
Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen
(Schulische Freizeit-Betreuungsverordnung) 22.06.2015
* Achtung: ab 1.1.2018 tritt eine neue Verordnung in Kraft die Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017 - im RIS: tagesaktuelle Fassung
insbesondere die unter § 1 Ziffer 2 angesprochenen Qualifikationen umfassen dann Qualifikationen aus dem Bereichen
"Sport" (§ 5), "Musik" (§ 6), "Kreative Gestaltung" (§ 7), "Theater" (§ 8), "Außerschulische Jugendarbeit" (§ 9), "Soziales" (§ 10)
§ 1. (1) Die Befähigung zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen erfordert den Nachweis
1. allgemeiner Qualifikationen in den Bereichen
- a. „Erste Hilfe“ (§ 2),
- b. „Freizeitpädagogik“ (§ 3) und
- c. „Schulrechtliche Grundlagen“ (§ 4) sowie
(2) Die Befähigung gemäß Abs. 1 berechtigt zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen.
§ 5. Besondere Qualifikationen im Bereich „Bewegung und Sport“ sind:
- 1. Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ oder Bachelorstudium „Sport- und Bewegungswissenschaften“: Absolvierte Pflichtmodule im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Credits;
- 2. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundesanstalt für Leibeserziehung: Absolvierte Mindestausbildungsdauer 200 Stunden;
- 3. Der erfolgreiche Abschluss einer Schule mit sportlichem Schwerpunkt sowie zusätzlich die Absolvierung eines Lehrganges zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundesanstalt für Leibeserziehung im Ausmaß von mindestens 150 Stunden.
Protokolle: Mindestinhalte und Aufbewahrungsfristen
Schulpartnerschaftliche Gremien sind keine Debattierclubs sondern Instanzen für wesentliche Beschlüsse
Mit der 4. Novelle des Schulunterrichtsgesetzes im Jahr 1986, wurde nicht nur festgelegt wurde, in welchen Angelegenheiten dem Schulgemeinschaftsausschuss, der nur an Schulen mit Schülern ab der 9. Schulstufe einzurichten war bzw. ist, die Entscheidung obliegt und der Schulleiter zur Durchführung verpflichtet ist.
Es wurde außerdem in Analogie zum Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64), an Volks-, Haupt- und Sonderschulen für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum (63a) mit entsprechenden Entscheidungs- und Beratungsrechten installiert.
Diese Entscheidungs- und Beratungsrechte wurden mit der Einführung der Schulautonomie 1993 erheblich erweitert. Die aktuelle Änderung im Rahmen des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016 fügt diesen Rechten weitere hinzu.
So können die schulpartnerschaftlichen Gremien Entscheidungen treffen, wie zB:
- Schulfreierklärungen (SchZG § 2 Abs. 5)
- Vorverlegung des Unterrichtsbeginn (SchZG § 3 Abs. 2)
- Lehrplanänderungen (SchOG § 6 Abs. 1 und 3)
- Bestimmung der Anzahl von Schularbeiten (Lehrplan NMS, AHS,..)
- Festlegungen im Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung (SchUG § 18 Abs. 2, 2. Satz; SchUG § 18a)
Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist. (SchUG § 63a (15) bzw. § 64 (14))
Protokolle dienen zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge. Daher sind auch die Aufzeichnungen von Sitzungen der schulpartnerschaftlichen Gremien entsprechend zu führen.
Gemäß SchUG § 77a Abs. 3 haben diese Protokolle insbesondere zu enthalten:
1. Datum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden,
2. Tagesordnungspunkte,
3. Anträge,
4. Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs,
5. gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie
6. Namen und Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.
Aufbewahrung: Protokolle und Aufzeichnungen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.
Anmerkung:
Die Pflicht zur Aufbewahrung hat den Sinn, dass die Inhalte auch zu späteren Zeitpunkten noch zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.
DAHER: Die Pflicht zur "Aufbewahrung" beinhaltet auch die Auffindbarkeit!!
Leistungsbeurteilung bzw. -information bis einschließlich der 3. erstes Semester der zweiten Schulstufe
ACHTUNG: diverse Änderungen erfolgt siehe dazu: Elternbrief Mai 2019: Änderungen in der Grundschule
SchUG § 18a aktuelle Fassung
Ende der Schulversuche zur Leistungsbeurteilung
an Volks- und Sonderschulen
Alternative Formen der Leistungsbeurteilung konnten seit 1. September 1998 im Wege von Schulversuchen erprobt werden, wobei -wie auch bei einer Beurteilung durch Noten- die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der Schüler zu beurteilen waren. Die Basis für diese Schulversuche, nämlich § 78a SchUG trat mit 31. August 2016 außer Kraft.
Schulversuche sollen, wie schon die Bezeichnung zum Ausdruck bringt, nicht die Regel bilden sondern nur „Wegbereiter“ sein.
Erfahrungen aus fast 20 Versuchsjahren standen als Basis für eine Überführung in den Regelschulbereich zur Verfügung. In einem eigenen Paragraphen des Schulunterrichtsgesetzes sind diese neuen Regelungen zusammengefasst und treten mit 1. September 2016 in Kraft.
Die erforderliche Verordnung über die näheren Bestimmungen liegt noch nicht vor.
Hinzugefügt am 19.10.2016:
Derzeit - Oktober 2016- ist die Verordnung in Begutachtung. Unsere Stellungnahme finden Sie hier:
Herr Landesschulinspektor Pojer hat nach einem Runden Tisch am 11. Oktober 2016 im Landesschulrat eine Information an die Schulleitungen versandt um aufgetretene Fragestellungen zu beantworten. hier
Seit 22.12. 2016: Die Verordnungen sind kundgemacht:
Novelle zur Leistungsbeurteilungsverordnung: insbesondere § 23a
Novelle zur Zeugnisformularverordnung insbesondere § 11a sowie das Formular Anlage 17 *
* Am 26.04.2018 wurde durch eine Novelle zur Zeugnisformularverordnung* insbesondere § 11a sowie das Formular Anlage 17 * geändert - und zwar:
§ 11a dahingehend, dass Papier mit hellgrünem Unterdruck nur mehr für die Jahresinformation verwendet werden muss - und hier nur für die erste Seite
Anlage 17 dahingehend, dass es nun heißt "Familienname und Vorname(n)" und eine weitere Fußnote ergänzt wurde: ***) Wenn der Religionsunterricht aufgrund einer freiwilligen Anmeldung als Freigegenstand besucht wurde mit dem Zusatz „(als Freigegenstand)“.
Herr Landesschulinspektor Pojer hat am 11. Oktober 2017 auf Einladung des LVEV im übervollen Vortragssaal Eltern, SchulleiterInnen und LehrerInnen über die wesentlichen Eckpunkte der seit 1. September 2016 geltenden Regelungen informiert. siehe Nachlese
Das Schulforum entscheidet für oder gegen Zeugnisse
1. In den Versuchsjahren zeigte sich, dass nicht alle Eltern und Lehrpersonen es begrüßen, wenn an Stelle einer Beurteilung der Leistungen durch Noten eine mündliche oder schriftliche Information über die Leistungen erfolgt.
Weiterhin müssen nicht alle auf Noten „verzichten“: - allerdings nur dann, wenn das Schulforum für eine Beurteilung durch Noten entscheidet. Entscheidet das Schulforum dagegen, müssen alle auf Noten verzichten.
Das Schulforum muss entscheiden, ob in einzelnen oder allen Klassen oder Klassenzügen bis einschließlich der 3. Schulstufe an Stelle der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen hat.
Diese Festlegung ist innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres zu treffen.
Die Entscheidung für oder gegen Noten braucht nur eine einfache Mehrheit.
Gibt es ein Unentschieden und kann eine Entscheidung des Schulforums nicht herbeigeführt werden, geht die Zuständigkeit auf den Schulleiter oder die Schulleiterin über.
Wie bei allen Entscheidungen, die mit einfacher Mehrheit zu treffen sind, setzt sich ein einhelliger Lehrerwille auch in diesem Fall mit Hilfe der Schulleitung durch.
Die Entscheidung für Noten ist eine Entscheidung für Zeugnisse!
2. Ebenso eine Lehre aus den Schulversuchen ist es wohl, genauer festlegen zu müssen, was Inhalt bzw. Gegenstand der Informationen sein muss bzw. darf. Denn in diversen Varianten der „notenfreien“ Semesterinformationen und Jahreszeugnisse wurde der Lehrplan/Lehrstoff nicht oder nur rudimentär abgebildet, während andererseits oft Bereiche Eingang fanden, die keinesfalls zu beurteilen gewesen wären, zB: ob das Bankfach oder die Garderobe in Ordnung gehalten wurde, ob das Kind (zu) lebhaft ist,... Manches las sich wie ein Auszug aus einem „Führungszeugnis“.
Auch der „notenlosen Information“ müssen dieselben Anforderungen zu Grunde liegen wie den Noten
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird extra darauf eingegangen, dass nicht neue bzw. andere Anforderungen Eingang finden dürfen, sondern analog zur Beurteilung durch Noten vorzugehen ist.
Wörtlich aus: Erläuterungen - Allgemeiner Teil - Hauptgesichtspunkte des Entwurfs, Punkt 2 Information statt Beurteilung:
"Seitens der Lehrerinnen und Lehrer wird auch im neuen System, in dem die Beratung und Information an die Stelle der Beurteilung treten, stets das Beurteilungssystem der LBVO (die Anforderungen der einzelnen Notenstufen an die Leistungen des Kindes) zu beachten sein. Dies deshalb, weil den Informationen und den Noten dieselben Anforderungen zu Grunde liegen (§ 18 Abs. 3 SchUG) und somit vom Informationsgehalt her Deckungsgleichheit vorliegen muss. Dies bedingt insofern keinen Mehraufwand, als die Note (in Form von Worten oder Ziffern) lediglich eine verkürzte Darstellung dessen ist, wie die erbrachten Leistungen (in den wesentlichen Lehrplanbereichen gemäß dem Stand des Unterrichts) im Lichte der Anforderungen des § 14 Abs. 2 bis 6 LBVO zu bewerten sind. Erfolgt somit die Leistungsbeschreibung unter Bedachtnahme oder sogar unter wörtlicher Verwendung der in § 14 LBVO formulierten Anforderungen für die einzelnen Noten (zur Gänze, überwiegend, über bzw. weit über das Wesentliche hinausgehend, Eigenständigkeit, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit, selbständiges Anwenden auf neuartige Aufgaben bzw. nur bei entsprechender Anleitung), so besteht (von selbst) Deckungsgleichheit mit der sonst zu vergebenden Note. Die auf diesen Informationen der Lehrkraft beruhende Einschätzung der während der ersten drei Klassen vom Kind erbrachten Leistungen durch dessen Erziehungsberechtigte muss somit derart sein, dass die Note in der 4. Klasse für die Erziehungsberechtigten nicht überraschend kommt, sondern vielmehr deren Einschätzung bestätigt."
Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen. § 18a Abs. 7 SchUG
Die Entscheidung gegen Noten ist eine Entscheidung gegen Zeugnisse!
Leistungsbeurteilung bzw. -information bis einschließlich der 3. erstes Semester der zweiten Schulstufe
ACHTUNG: diverse Änderungen erfolgt siehe dazu: Elternbrief Mai 2019: Änderungen in der Grundschule
SchUG § 18a aktuelle Fassung
Was Eltern erwartet, wenn sie den Weg ohne Noten beschließen:
± Bis zum Ende der 4. Schulstufe kein Zeugnis, sondern nur schriftliche Informationen;
SchUG § 18a (6): "Die Informationen gemäß Abs. 2 und die Gespräche gemäß Abs. 3 und 4 haben ausschließlich Informationscharakter."
± die Beschreibung der Lernsituation statt der Beurteilung der Leistungen und
± die Beschreibung der Entwicklungssituation statt der Beurteilung des Verhaltens, die allerdings gemäß Leistungsbeurteilungsverordnung in der ersten bis vierten Schulstufen in Schulnachricht und Jahreszeugnis gar nicht zu erfolgen hätte:
LBV § 18 (1): "Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nur ........ in der 5. Bis 7. Schulstufe ....... zu erfolgen....."
± jeweils am Ende des 1. Semesters eine schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres eine schriftliche Jahresinformation;
± vor den schriftlichen Informationen jeweils ein Bewertungsgespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, zu dem die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind, sowie erforderlichenfalls weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer;
± zumindest zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr als Gelegenheit zu Einzelaussprachen.