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Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchulDigiG -SchulDigiG    i.d.g.F.) – Fragen und Antworten

Ziel ist die Schaffung der pädagogischen didaktischen und technischen Voraussetzungen um IKT-gestützten Unterricht abhalten zu können. (siehe Masterplan).

SchulDigiG § 2 
(1) Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks sind die Unterstützung des Einsatzes digitaler Endgeräte in IKT-gestütztem Unterricht und IKT-gestützter Lehr- und Lernprozesse an Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen, und zwar durch
1. den Erwerb von digitalen Endgeräten einschließlich der für deren Betrieb und schulische Nutzung erforderlichen Lizenzen und Ausstattung von Begünstigten gemäß § 4 mit digitalen Endgeräten als Lern- und Arbeitsmittel, .....
4. die Übernahme
a) organisatorischer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstattung von Begünstigten und Lehrpersonen mit digitalen Endgeräten und
b) der Betreuung und Wartung der digitalen Endgeräte gemäß Z 1

SchDigiG    i.d.g.F.


Begünstigte SchulDigiG § 4    Änderung mit 1.9.2022 (rückwirkend)

(1) Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, die

1. eine Klasse der 5. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, besuchen oder
2. in eine Klasse der 6. bis 8. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, neu eingeteilt werden.

Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Begünstigte sein.“

§ 5 Abs. 1 Erster Satz neu :Eine Übertragung des Eigentums an einem digitalen Endgerät gemäß § 3 darf je Begünstigtem nur einmal erfolgen

Der Übergang des Eigentums von der Republik Österreich an die Begünstigten erfolgt mit einer nachweislichen Übergabe des digitalen Endgerätes an die Schülerin oder den Schüler durch die Schulleitung oder eine von dieser beauftragten Person.

Laut SchDigiG ist für die Teilnahme an dieser Geräteinitiative die Ausarbeitung eines Digitalisierungskonzeptes vorgeschrieben. Obwohl nach Ansicht des BMBWF die teilnehmenden Schulen dazu angehalten sind, den Erziehungsberechtigten Auskunft darüber zu geben, wie und wohl auch welche Endgeräte sie vorhaben am Standort einzusetzen, ist dies kaum passiert.

Gegenüber der Anschaffung und Verwendung von zB Taschenrechnern stellen derartige Arbeitsmittel erheblich größere Belastungen hinsichtlich Kosten bei Verlust, Beschädigung, Diebstahl, etc. dar, dennoch hatten Eltern kaum Einfluss darauf, ob und mit welchem Gerätetyp die Schule an der Initiative teilnimmt.


Nutzung privater Geräte?

Gem. § 11 der IKT-Schulverordnung –in Kraft ab 1.September 2021 - gilt:
(2) Wenn an einem Schulstandort die Entscheidung für die einheitliche Verwendung digitaler Endgeräte insbesondere im Rahmen eines Digitalisierungskonzepts gemäß § 2 Abs. 2 SchDigiG getroffen wurde, so ist eine Beschreibung der Gerätetypen festzulegen und sind ausschließlich Endgeräte dieser Typen zu verwenden.

Ausnahme 
Einem Wunsch, private Geräte zu nutzen, wird –mit einer Ausnahme- eine Absage erteilt.

Im Folgenden ein Auszug aus den Ausführungen der Präsidialsektion zur Frage nach der Möglichkeit, im Zuge der Geräteinitiative im Herbst 2021 auch eigene Geräte zu verwenden. (Übermittelt von Ministerialrätin Dr. Andrea Freundsberger, Leiterin Referat I/1a – Schulpartnerschaft am 28.7.2021)

“ .... Nun ist dem BMBWF aber auch bewusst, dass Eltern insbesondere von Schüler/innen, die im vergangenen Schuljahr 2020/21 die 5. Schulstufe besucht haben und im kommenden Schuljahr in die 6. Schulstufe übertreten, unter Umständen für Distance Learning im Schuljahr 2020/21 ein in Bezug auf die technischen Spezifikationen funktional gleichartiges Gerät angeschafft haben. Sollten diese Geräte anstatt des zentral vom Bund zur Verfügung gestellten Geräts genutzt werden, sind sie jedenfalls gemäß der neuen IKT-Schulverordnung auch für die Zeiten, in denen sich das Gerät im Schulnetz befindet bzw. für die Unterrichtsphasen ohne Ausnahme über das gesetzlich vorgeschriebene MDM zu verwalten. Nur damit kann eine reibungslose Umsetzung des Digitalisierungskonzepts, eine effiziente Organisation am Schulstandort, die Sicherheit des Schulnetzes und der Schutz der Daten Ihrer Kinder optimal gewährleistet werden.“

 


 Schulwechsel:

Im Falle eines (freiwilligen) Schulwechsels an eine Schule, an welcher ein anderes Endgerät verwendet wird, ist es erforderlich, dass die Erziehungsberechtigten ein weiteres Endgerät zum vollen Kaufpreis anschaffen, damit die Teilhabe der Schülerin oder des Schülers am Unterricht gewährleistet bleibt.
Inwieweit für Härtefälle eine Unterstützungsmöglichkeit bzw. auch eine generelle Tauschmöglichkeit organisiert werden kann, befindet sich in Abklärung und Ausarbeitung.
(aus: Beantwortung im Auftrag von SektChefin Mag. Dr. Rauskala vom 14. Mai 2021)

 


 Garantie:

Für die digitalen Endgeräte wird eine Garantiezeit von vier Jahren gewährleistet sein. Schadensfälle werden direkt zwischen Eigentümer/in (bei Schüler/innen-Geräten sind das die Erziehungsberechtigten) und Lieferanten der Geräte abgewickelt. Es wird weiters empfohlen, dass Erziehungsberechtigte eigenverantwortlich eine Versicherung abschließen.
(aus: Beantwortung im Auftrag von SektChefin Mag. Dr. Rauskala vom 14. Mai 2021) 


 Aktive Information an Eltern(-vertretungen) zum standortspezifischen Konzept?

Es ist richtig, dass die Erziehungsberechtigten hauptsächlich durch die Schulen über die Geräteinitiative informiert werden und dass hierbei auch eine Erklärung des standortspezifischen pädagogischen Konzeptes erfolgen soll. ....
Zu zentralen Informationen über die Initiative wird der OeAD* den Schulen außerdem umfassende Informationspakete, Leitfäden und Empfehlungen für Erziehungsberechtige zur Verfügung stellen.
Diese Informationspakete werden Erziehungsberechtigte durch die Schulen erhalten. Selbstverständlich wird es auch die Möglichkeit geben, diese Informationen selbstständig auf der Website des OeAD abzurufen bzw. über den Newsletter des OeAD laufend neue Informationen zu erhalten. (aus: Beantwortung im Auftrag von SektChefin Mag. Dr. Rauskala vom 14. Mai 2021)


* OeAD-Gesetz § 1(1) Zur Umsetzung von Maßnahmen der nationalen, europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschul-bildung, der Bildung und der Ausbildung (in weiterer Folge „Kooperationsbereich“) wird die „OeAD GmbH – Agentur für Bildung und Internationalisierung“ errichtet.

 


 Offenes Internet in Schulen?

Um die Sicherheit im Schulnetzwerk sicherzustellen, wird ein Mobile Device Management eingesetzt werden. Mit den Betriebssystemen Windows, iPadOS und Android ist aufgrund einer für den Bereich der Bundesschulen bestehenden Lizenzierung standardmäßig der Einsatz von Microsoft Intune vorgesehen. Für Chromebooks wird Google Workspace zum Einsatz kommen. In diesem Zusammenhang werden Standardkonfigurationen, Schulungs- und Unterstützungsangebote für die mit der Verwaltung des Gerätemanagements betrauten Personen zur Verfügung stehen. Durch dieses Mobile Device Management wird es möglich sein, sicherzustellen, dass die Software der Endgeräte immer am neuesten Stand ist.
(aus: Beantwortung im Auftrag von SektChefin Mag. Dr. Rauskala vom 14. Mai 2021)

IKT-Schulverordnung - in Kraft ab 1.September 2021

§ 10. Endgeräteverwaltung für digitale Endgeräte
Um die Funktionalität und Sicherheit aller digitalen Endgeräte mittels geeigneter technischer Maßnahmen, insbesondere durch Integration in eine Endgeräteverwaltung (Mobile Device Management), sicherzustellen, haben die von der Stelle gemäß § 15 Z 2 bzw. vom Dienstgeber eingesetzten Systeme zur Endgeräteverwaltung folgende technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten:
1. automatisiertes Einspielen von Sicherheits- und Betriebssystemupdates auf den digitalen Endgeräten,
2. aktueller Schutz vor Schadsoftware auf digitalen Endgeräten zum Schutz des Schulnetzes,
3. sicherer Betrieb im Schulnetz gemäß den für die jeweilige Benutzerin oder den jeweiligen Benutzer festgelegten Zugriffsrechten,
4. bei Verlust die Möglichkeit zur Fernlokalisierung, Fernsperre bzw. Fernlöschung der digitalen Endgeräte bei technischer Möglichkeit auf ausdrücklichen und dokumentierten Wunsch der Geräteinhaberin oder des Geräteinhabers, soweit das Endgerät erreichbar ist, und
5. Aktivierung der für die Endgeräteverwaltung erforderlichen Software-Komponenten auf den verwalteten digitalen Endgeräten


Kostenloser Ausdruck in Schule sowie Finanzierung von Drucker/Papier in den Familien?
Die Initiative "Digitales Lernen" befasst sich mit der Ausstattung von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften mit digitalen Endgeräten. Drucker für den Heimbedarf sind daher nicht Teil der Geräteinitiative. Ob ein kostenloser Ausdruck von Unterlagen generell in den Schulen möglich ist, muss mit der Schulleitung am Schulstandort abgestimmt werden.
Festzuhalten bleibt, dass während des Distance Learnings an vielen Standorten eine Menge an Unterlagen an die Eltern übermittelt wurde, die mühsam zu Hause ausgedruckt werden mussten. Die pädagogischen Szenarien, die mit der „Digitalen Schule" verfolgt werden, sollen sich vom Distance Learning entsprechend unterscheiden – die Schülerinnen und Schüler sollen erstens wieder in Präsenz mit den Geräten arbeiten und zweitens vor allem auch mit digitalen Materialien zu arbeiten lernen, die eben nicht ausgedruckt werden müssen.
(aus: Beantwortung im Auftrag von SektChefin Mag. Dr. Rauskala vom 14. Mai 2021)

 

Fragen nach einer sicheren Verwahrmöglichkeit an Schulen in Spinden oder versperrten Kästen gewinnt noch mehr an Bedeutung. Jedenfalls ist es so, dass wenn Kindern Plätze vorgegeben werden, wo sie bestimmte Sachen abzustellen haben, geht ein Schaden (auch Diebstahl) in der Regel nicht zu ihren Lasten.

 

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Masterplan Digitalisierung

siehe auch Digitalisierung des Schulunterrichts -1.Juni 2021   sowie Thema - Masterplan 

5. September 2018: In seinem Vortrag an den Ministerrat stellte Herr BM Faßmann fest:

Die Digitalisierung erfasst schon heute fast alle Lebensbereiche. Sie ist die größte Veränderung des Wirtschaftens, des Arbeitens und der Kommunikation. Das Zusammenleben wird grundlegend verändert. Das stellt insbesondere das Bildungssystem vor große Herausforderungen, von den fachlichen Inhalten bis zur Art und Weise der Vermittlung. Dabei zeigt sich, dass weniger das Erlernen einzelner Fakten im Vordergrund steht, sondern das Verständnis für große Strukturen, Zusammenhänge, Kritikfähigkeit und Interpretation.
In der Vergangenheit wurden durch das Bildungsministerium zahlreiche Einzel-Initiativen und Projekte gestartet. Eine umfassende inhaltliche (Lehr- und Lerninhalte, Fort- und Weiterbildung, Auswirkungen auf die Didaktik) und organisatorische Auseinandersetzung hat bisher jedoch nicht stattgefunden. Eine darauf aufbauende flächendeckende und systematische Umsetzung bestimmter definierter Maßnahmen ist ausgeblieben. ......
Auch ist nicht abschließend geklärt wie und in welcher Form digitale Inhalte und Instrumente in den Unterricht einfließen sollen.
So hat beispielsweise die OECD im Rahmen einer Zusatz-Auswertung von PISA-Daten herausgefunden, dass die Verfügbarkeit entsprechender Geräte bzw. Investitionen nicht automatisch zu besseren Lernergebnissen führt.
Für eine gute, sinnvolle Nutzung von IKT an Schulen braucht es vor allem die richtigen pädagogischen Ansätze. .....

Drei große Handlungsfelder wurden beschrieben:
1. „Software“ - Pädagogik, Lehr- und Lerninhalte
2. „Hardware“ - Infrastruktur, modernes IT- Management, moderne Schulverwaltung:
3. „Lehrende“ - Aus,- Fort-, und Weiterbildung

Als Zielsetzungen wurden angeführt:
 Innovation in Methodik und Didaktik durch pädagogisch versierte Nutzung der digitalen Möglichkeiten im Unterricht
 Altersadäquate Förderung der digitalen Kompetenzen und Wissen sowie kritische Bewusstseinsbildung in allen Schularten und Schulstufen entlang klarer pädagogischer Leitlinien
 Steigerung des Interesses an Technologie und Technologieentwicklung, insbesondere unter Mädchen
 Verlässliche Vermittlung der digitalen Fertigkeiten, Kompetenzen und Wissen, die für einen erfolgreichen Übertritt in den Arbeitsmarkt erforderlich sind
 Förderung der mit der Digitalisierung verbundenen kreativen Potenziale unter den Schülerinnen und Schülern sowie Stärkung von Talenten

Mit 1. September 2018 – Lehrpläne aufsteigend in Kraft:
Lehrpläne für die Verbindliche Übung Digitale Grundbildung für die Mittelschulen und AHS-Unterstufen. >> 
Bildungs- und Lehraufgabe: „Digitale Grundbildung umfasst digitale Kompetenz, Medienkompetenz sowie politische Kompetenzen. Diese sind – vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung von Medien und der über Medien vermittelten Wirklichkeit für die Gesellschaft – grundlegend für die Bildung junger Menschen. ....“

Ohne eine schulautonome Lehrplanbestimmung findet die Verbindliche Übung in der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen im Ausmaß von je 32 Jahresstunden statt. Der schulautonome Vertiefungslehrstoff findet keine Anwendung.
Schulautonom ist eine Verschiebung hinsichtlich Schulstufen, eine getrennte Führung und eine Aufstockung auf bis zu 4 Jahresstunden möglich.

siehe auch:  LP - Digitale Grundbildung NMS, AHS vom 19.4.2018


 10. Dezember 2018 unsere Forderung:

Verordnung über den Schutz der SchülerInnen bei Bildschirmarbeit
Mit wachsender Sorge verfolgen viele Eltern, wie die Digitalisierungs-Offensive an Schulen, insbesondere bei den Jüngsten, stattfindet. Während es für Arbeitnehmer-allesamt erwachsene Personen- zahlreiche Schutzvorschriften gibt, ist betreffend Schule darüber nichts zu lesen.
Schreibt die Bildschirmarbeitsverordnung genau vor, dass "die Benützung des Geräts als solche keine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen darf", sind für die Schulen keinerlei diesbezügliche Vorgaben zu finden. Weder über die Qualität der Bildschirme wie: Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein, der Bildschirm muss eine reflexionsarme Oberfläche besitzen, die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden,.... noch hinsichtlich Tastatur und insbesondere Arbeitsplatz werden Mindeststandards für unsere Kinder vorgeschrieben.
Für Erwachsene müssen Arbeitstisch und –stuhl so eingerichtet werden, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden, die Sitzhöhe muss verstellbar sein, die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, dass ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind.
Und last but not least wird betreffend Arbeitnehmer -nicht jedoch für Schülerinnen und Schüler, egal wie jung sie sind- auch das Problem der Strahlung angesprochen.
Von all dem können unsere Kinder nur träumen. Weder müssen Ihnen Geräte mit hohen Standards zur Verfügung gestellt werden, teilweise sind überlassene „Altgeräte“ im Einsatz, noch muss ihr (Bildschirm-)Arbeitsplatz zur Vermeidung von negativen Auswirkungen Mindestanforderungen erfüllen. Sarkastisch könnte man sagen: Unsere Kinder arbeiten ja nicht, sie sind nur verpflichtet, die Schule zu besuchen.
Wir erwarten von den Verantwortlichen, dass vor allen derartigen „Offensiven“ sorgfältig überlegt wird, wie gesundheitlicher Schaden für unsere Kinder ausgeschlossen werden kann, und die entsprechenden Rahmenbedingungen vor dem Beginn der Offensive festgelegt und vorgegeben werden.

17.Dezember 2018: Zusage des BMBWF:
„Dem BMBWF ist die Gesundheit der Schulkinder ein großes Anliegen, weshalb die von Ihnen formulierten Punkte auch entsprechende Berücksichtigung im Masterplan für die Digitale Bildung finden sollen.
Ich darf Sie gerne auch darüber informieren, dass die betroffenen Fachabteilungen aus dem Ressort zu den von Ihnen angesprochenen Themen in Expertengruppen beraten. Gerade die Themen Bildschirmzeit und Strahlung, aber auch ergonomische Fragen, wie Sitzposition, Sessel etc. wurden und werden dort behandelt. Entsprechende Handreichungen sind in Ausarbeitung.“ (gezeichnet: AL Mag. Martin Bauer, MSc, Abteilung Präs/15 IT-Didaktik)

Bis dato ist uns keine derartige Handreichung zugegangen. 

 Im Jänner 2021 traten 2 Gesetzesstellen in Kraft, die annehmen lassen, dass bei der Beschaffung der Geräte für die 5. (und 6.) Schulstufe (SchDigiG § 1) die technischen Erfordernisse an die digitalen Endgeräte auch die Punkte hinsichtlich Qualität der Bildschirme, etc., wie in der Bildschirmarbeitsverordnung (s.o.) ausgeführt, beinhalten bzw. erfüllen. Auch die Ermächtigung des zuständigen Bundesministers mit Verordnung Vorgaben über die Art und die technischen Erfordernisse für IKT-gestützten Unterricht, digitale Endgeräte festzulegen (siehe unten: SchUG § 14a (3)), weisen in diese Richtung.

Allerdings ist für uns .in der C-SchVO 2021/22 keinerlei Berücksichtigung der Forderung nach Schutz erkennbar.


7. Jänner 2021: Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG)

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Schaffung der pädagogischen didaktischen und technischen Voraussetzungen für einen IKT-gestützter Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung.

8. Jänner 2021 Schulunterrichtsgesetz § 14a IKT-gestützter Unterricht  -Stand 1. September 2021
(1) Digitale Endgeräte sind Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets.
(2) IKT-gestützter Unterricht ist Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Einsatz digitaler Endgeräte als Arbeitsmittel sowie von digitalen Lern- und Arbeitsplattformen, allenfalls auch unter Verwendung elektronischer Kommunikation.
(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann mit Verordnung Vorgaben über die Art und die technischen Erfordernisse für IKT-gestützten Unterricht, digitale Endgeräte und digitale Lern- und Arbeitsplattformen festlegen.

§ 14a SchUG  i.d.g.F.  

Betreffend Dauer der Bildschirmarbeit gibt es keine gesetzlich verankerte Vorgabe.
So kann die Verpflichtung zur Teilnahme am IKT-gestützten Unterricht einfach angeordnet werden. (siehe Seite 9: Anordnung IKT-gem. C-SchVO 2021/22 § 9)

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Ortsungebundene Abwicklung von schulischen Obliegenheiten

Im Notfall ortsungebundener Unterricht  weiterhin möglich

C-SchVO 2021/22:  - Stand: 1.September 2021
§ 8. (1) Der Unterricht findet im Schuljahr 2021/22 grundsätzlich in Form von Präsenzunterricht statt. Ortsungebundener Unterricht ist nur zulässig, wenn dies aufgrund
1. des Infektionsgeschehens in der Gesellschaft anhand der zur Verfügung stehendenden Daten, insbesondere jener der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES,
2. des Infektionsgeschehens in der Region oder dem Bundesland, in dem sich die Schulen oder die Schule befindet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Daten, insbesondere der Gesundheit Österreich GmbH oder der AGES, und der Empfehlungen der Corona-Kommission oder
3. des Infektionsgeschehens am Schulstandort, welches alle am Schulleben beteiligten Personen einschließt,
notwendig ist und andere Maßnahmen dieser Verordnung erfolglos blieben oder nicht ausreichen.

§ 8 C-SchVO 2021/22  i.d.g.F


Allerdings muss es Betreuung geben:

§ 9 C-SchVO 2021/22 - Stand 1. September 2021
(2) Bei Verordnungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 ist für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und der 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen im ortsungebundenen Unterricht, bei welchen eine häusliche Betreuung ansonsten nicht sichergestellt ist und die einen Nachweis gemäß § 4 entsprechend der Vorgaben gemäß § 5 sowie der jeweiligen Risikostufe vorlegen, vorzusehen, dass sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer dem Unterricht im Lehrerteam gemäß § 31a SchUG entsprechenden Form zu unterstützen sind. Die Hygienebestimmungen der jeweiligen Risikostufe sind einzuhalten.

(3) Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 durchzuführen, wenn Schülerinnen und Schüler zur ganztägigen Schulform angemeldet sind.

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht sind möglich, zB „Schichtbetrieb“

§ 9 C-SchVO 2021/22
(1) In den Verordnungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 kann vorgesehen werden, dass
1. Schülerinnen und Schüler von Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden (Präsenzunterricht),
3. .... an Schulen mit Internat im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler, für die mit dem Besuch der Schule eine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist, der Präsenzunterricht an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchzuführen ist,

§ 9 C-SchVO 2021/22    i.d.g.F  

Ohne jeglichen Hinweis auf „Schutz der Kinder bei Bildschirmarbeit“ (siehe Seite 13) wurde vom Gesetzgeber die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht vor Computer, Tablet, Smartphone,... ermöglicht.


Anordnung von Teilnahme an IKT-gestütztem Unterricht:

§ 9 C-SchVO 2021/22 - Stand 1. September 2021
(1) In den Verordnungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 kann vorgesehen werden, dass
2. der lehrplanmäßige Unterricht ganz oder teilweise als IKT-gestützter Unterricht stattfinden muss oder kann und dass Schülerinnen und Schüler ganz oder teilweise verpflichtet sind, an diesem IKT-gestützten Unterricht teilzunehmen,

§ 9 C-SchVO 2021/22    i.d.g.F  

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation

§ 18b SchuG  - Stand 1. September 2021
(1) Die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler kann in einzelnen Unterrichtsgegenständen im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt.
(2) Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn die Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen kann, dass die Vortäuschung einer Leistung möglich ist. Die Schülerin oder der Schüler hat in Bezug auf ihre oder seine unmittelbare räumliche Umgebung glaubhaft zu machen, dass die Vortäuschung einer Leistung unmöglich ist.

§ 18b SchUG   i.d.g.F  

Zu beraten zB im Schulforum wäre, was als gesicherte Prüfungsumgebung akzeptiert ist, damit nicht im Einzelfall – (vermeintlich) willkürlich – die Sicherheit in Abrede gestellt werden kann.


Elektronische Kommunikation

§ 70a SchUG - Stand 1. September 2021
(1) Aussprachen, Verständigungen, Beratungen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen können mittels elektronischer Kommunikation erfolgen.
(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3) Beschlüsse können während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch elektronisch gezeichnet werden.
(4) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten verarbeiten.

Zu beachten:
§ 70a schafft die Möglichkeit Aussprachen, Sitzungen der schulpartnerschaftlichen Gremien, etc. mittels elektronischer Kommunikation durchzuführen. Gemäß C-SchVO 2021/22 gibt es für Sprechtage, Sitzungen, ... nur bei Risikostufe 3 die Vorgabe „digitale Durchführung“, während dies für Einzelaussprachen mit Erziehungsberechtigten –wenn notwendig- nicht vorgeschrieben ist.

§ 70a SchUG    i.d.g.F  

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So soll Schule mit Präsenzunterricht gelingen

(siehe: Erlass „Sichere Schule“, C-SchVO,… auf www.bmbwf.gv.at)

Zur einfacheren Unterscheidung von Personenkategorien erlebt die Bezeichnung „schulfremde Personen“ eine Renaissance:

„Als „schulfremd“ gelten alle Personen ausgenommen:

Schüler/innen sowie Lehr- und Verwaltungspersonal inkl. Freizeitpädagog/inn/en psychosoziales und unterstützendes Personal (wie z.B. Schulpsychologen/-psychologinnen, Schulsozialarbeiter/innen, Jugend- und Lehrlingscoaches, Pflegepersonal, Sprachhelfer/innen, Schul- oder Standortassistenten/-assistentinnen, Trainer/innen an Schulen für Leistungssport, Sprachassistent/inn/en) sowie Lehrbeauftragte und Studierende der Lehramtsstudien im Rahmen des praxisschulmäßigen Unterrichts.“

(aus Erlass „Sichere Schule…“ Seite 9)

Eltern gehören somit in die Kategorie „schulfremd“, was für viele allerdings keine wirkliche Neuheit ist.

Für alle „schulfremden“ Personen (Externe) gilt:

Sie müssen beim Betreten des Schulgebäudes ein Getestet-, Geimpft- bzw. Genesen-Zertifikat vorweisen und einen MNS zu tragen.


 Die Schule beginnt mit einer sogenannten Sicherheitsphase:

In den ersten drei Schulwochen werden ALLE Schüler/innen jeweils dreimal pro Woche getestet, auch jene, die bereits genesen oder geimpft sind.

In der Regel findet die Testung im Klassenverband statt.

Ausnahmen:

Für Eltern von Kindern in der ersten Klasse Volksschule, die ihre Kinder bei den ersten Testungen unterstützen wollen, werden am Beginn des Unterrichtstages Teststationen eingerichtet, bei denen die Eltern ihre Kinder bei der Durchführung unterstützen/begleiten können.

Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen auch zu Hause oder mit Unterstützung von Assistenzpersonal getestet werden.

Ersatzweise darf jede/r auch Tests von anderen befugten Stellen (Arzt, Apotheke,…) durchführen lassen und die Ergebnisse vorlegen.

Zweimal pro Woche findet der gewohnte Antigen-Schnelltest statt („Nasenbohrer“-Test),

ein Test pro Woche wird als PCR-Test mit Mundspülung durchgeführt.    siehe Testrhythmus

Die PCR-Tests werden an der Schule durch ein 30 Sekunden andauerndes Spülen im Mund durchgeführt. (Bei der Spülflüssigkeit handelt es sich um Trinkwasser, das mit lebensmittelechtem Kochsalz versetzt ist). 


pdfALLES SPÜLT - PCR-Tests an Schulen September 2021

Wie schon im Vorjahr müssen die Erziehungsberechtigten von Kindern unter 14 Jahren eine Einverständniserklärung unterzeichnen, andernfalls dürfen die Kinder nicht getestet werden. Über 14-Jährige können die Zustimmung selbst erteilen.

Bei Testpflicht ist das Testen an der Schule bzw. die Vorlage von entsprechenden negativen Ergebnissen anderer befugter Stellen Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht.

Ausnahme:

Bei Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, bei denen trotz Ausschöpfung aller am Standort möglichen Maßnahmen (z.B. Testung durch Erziehungs-berechtigte an der Schule oder zu Hause, Einbindung von Assistenzpersonal) eine Testung oder die Vorlage eines Testzertifikates einer befugten externen Teststelle nicht möglich ist, entfällt nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung die Verpflichtung dafür.

In diesem Falle sind an der Schule geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungs-wahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.

MNS außer in der Klasse:

Außerhalb der Unterrichts- und Gruppenräume müssen alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonen und Verwaltungspersonal einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz tragen.

Corona-Testpass

Die negativen Testergebnisse werden im Corona-Testpass dokumentiert, welcher auch für außerschulische Veranstaltungen (z.B. Sportverein) Gültigkeit hat.


 Ein Frühwarnsystem wird eingerichtet:

Abwasseranalysen und die Weiterentwicklung und Verfeinerung der „Gurgelstudie“ (Sentinel-Schulen = „Wächter“-Schulen) helfen dabei, die Risikolage besser und frühzeitig einschätzen zu können. Die Rückmeldung aus dem Frühwarnsystem unterstützt die Festlegung der allgemeinen und regionalspezifischen Risikolage.

Basierend auf den von der Corona-Kommission ermittelten risikoadjustierten 7-Tages-Inzidenzen ergeben sich die 3 Risikostufen für die Bildungseinrichtungen.

Die entsprechenden Schwellenwerte für die Bildungseinrichtungen lauten:  ACHTUNG: bereits über Bord geworfen  siehe News vom 1.10.2021

Stufe 1: unter 100 gilt als geringes Risiko,

Stufe 2: zwischen 100 und 200 als mittleres Risiko,

Stufe 3: über 200 als hohes Risiko.

Bezirks- oder auch schulspezifische Verordnungen sind möglich. In erster Linie betrifft dies die Testfrequenz an den Schulen, aber auch das Tragen eines MNS sowie spezielle Präventionsmaßnahmen im Unterricht.

Einen (groben) Überblick über die Maßnahmen je nach Risikostufe bieten die nachfolgenden Tabellen:


Maßnahmen je nach Risikostufe

 pdf Testungen/MNS   

ad MNS>>Novelle der C-SchVO vom 10.9.2021  neuer Absatz in § 5: "(6) Personen, von welchen nachgewiesener Maßen (ärztliche Bestätigung) aus gesundheitlichen Gründen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung nicht getragen werden kann, haben eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht enganliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt diese Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht. An der Schule sind andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Ansteckungswahrscheinlichkeit der übrigen an der Schule befindlichen Personen minimieren.“

pdf diverse Ereignisse zB Elterngespräche, Sitzungen, Schulveranstaltungen, 

pdf diverse Gegenstände zB. Musik, Bewegung u. Sport, Unverb. Übungen,

 C-SchVO 2021/22 i.d.g.F.

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Liebe Leserinnen und Leser!

Das Schuljahr beginnt mit einer Reihe von bekannten Maßnahmen: Testen, Mund-Nasen-Schutz, Abstand etc. Kinder, die die vorgesehenen Maßnahmen nicht auf sich nehmen bzw. weil unter 14 J. alt von ihren Eltern nicht das Einverständnis haben, dürfen am Präsenzunterricht nicht teilnehmen. Sie befinden sich dann im ortsungebundenen Unterricht und haben sich über den Lehrstoff zu informieren, Hausübungen zu erbringen und sich nach Maßgabe der Möglichkeiten an der Erarbeitung des Lehrstoffes zu beteiligen.

Dieser Unterricht zu Hause darf nicht verwechselt werden mit dem sogenannten „häuslichen Unterricht“, wie er für das kommende Schuljahr vermehrt angezeigt worden ist.
Häuslicher Unterricht kann als ein Weg zur Erfüllung der Schulpflicht gewählt werden. Daraus folgt,

dass nur schulpflichtige Kinder im häuslichen Unterricht sein können,

dass dieser Unterricht jederzeit abgebrochen werden kann und

diesfalls das Kind in seiner Sprengelschule den Unterricht fortsetzen darf.  siehe hier

Der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts muss vor Ende des Unterrichtsjahres im Wege einer Externistenprüfung nachgewiesen werden, was für viele Kinder eine nicht unerhebliche Belastung darstellen kann.  siehe auch hU- Erfolgsnachweis

Der Präsenzunterricht soll im Schuljahr 2021/22 trotz COVID-19 kontinuierlich stattfinden und mögliche Lernrückstände sollen aufgespürt und ausgemerzt werden.

Maßnahmen dafür sind:
eine umfassende pädagogische Diagnostik,
Förderunterricht, für den zusätzliche Lehrpersonen-Ressourcen zur Verfügung stehen werden, sowie das Verschieben von Lehrstoff in das aktuelle Schuljahr, wenn wesentliche Bereiche der Bildungs- und Lehraufgaben des vergangenen Semesters nicht ausreichend vermittelt werden konnten.

Die Zusammenarbeit mit den Eltern hat einen hohen Stellenwert. In allen Risikostufen dürfen Einzelaussprachen unter Einhaltung der Präventionsmaß-nahmen: „3G-Regel“ und MNS stattfinden.

Schulpartnerschaftliche Gremien dürfen, außer bei Risikostufe 3, an der Schule tagen.
Hinsichtlich Digitalisierung, elektronischer Kommunikation, IKT-gestütztem Unter-richt uÄ sollten ausführliche Informationen und Beratungen stattfinden.

Das Seminar „Schulpartnerschaft konkret“ steht auch diesen Herbst wieder auf dem Programm unseres Verbandes, ebenso wie die Informationsveranstaltung „Smarter Schutz für Kinder mit Smartphone & Co.“ Einladungen dazu finden Sie auf den Seiten 2 und 18.

EuroSkills 2021: vom 23.-25.09.2021
Die 400 besten Jungfachkräfte aus ganz Europa kämpfen heuer in Graz bzw. GU um den Europameistertitel in einem der 45 Wettbewerbsberufe.
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit sich selbst an „Try a Skill“-Stationen zu ver-suchen. (Seiten 10 und 11)

Eine Einladung zur Konferenz „Familie und Arbeit“ am 8.10.2021 in Graz finden sie auf dem Deckblatt 4.

Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins neue Schuljahr und bitten um weitere rege Zusammenarbeit.                      Ilse Schmid

Stand: 1. September 2021

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