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Es geht uns alle an!

Dies war der Titel der Tagung vom 10. - 11. November 1995, die quasi am Beginn von Schulsozialarbeit in unserem Bundesland stand.
Auf Einladung der Stadt Graz (Amt für Jugend und Familie) wurden „Möglichkeiten der Optimierung von Dienstleistungen im Bereich 'Schulsozialarbeit' in Graz“ vorgestellt und diskutiert.

Michael Völker, Jurist und Sozialpädagoge, Mitarbeiter bei BIUF-Verein zur Förderung sozialer Arbeit e.V. in Potsdam, befasste sich in seinem Vortrag mit dem immer noch aktuellen Aspekt:
„Schulsozialarbeit – Bindeglied oder Trennlinie zwischen Schule und Jugendhilfe“.

Und er stellte die Frage in den Raum:

„Orientieren wir uns an den Problemen, die Kinder machen, oder an den Problemen, die Kinder haben?“

In seiner Funktionsbeschreibung skizzierte er, was Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen u.a. nicht sind:
Sie sind nicht Ausfallsbürge für ungelöste Schulprobleme.
Sie sind nicht Aufsichtspersonen für Jugendliche, die aus dem Unterricht geworfen wurden.
Sie sind nicht „nette Gendarmen“, die die Schulpflicht durchsetzen.
Sie sind nicht Jugendclubbetreiber an der Schule.

Sondern:
Sie sind Unterstützende bei der Gestaltung des Lebensraumes „Schule“.
Sie führen (Erst-)Gespräche mit den Jugendlichen mit dem Ziel deren Selbsthilfe zu ermöglichen, Kontakte zu Fachstellen herzustellen, .... Dieses Angebot gilt primär für die Jugendlichen, aber auch Lehrpersonen und Eltern.
Sie berücksichtigen bestehende Angebote für Kinder und Jugendliche in deren Lebensumfeld und leisten hier Vernetzungsarbeit.


Zahlreiche Besprechungsrunden folgten. Schließlich startete in Graz das Projekt „come on!“
Der Projektzeitraum wurde auf 5 Jahre festgelegt:
1.1.1997 bis 31.12.201

Hauptstandort war die NMS St. Andrä, die beiden anderen Mittelschulen wurden nur punktuell betreut, was wohl Ursache dafür war, dass dort Schulsozialarbeit nicht so gut angenommen wurde.

Im Jahr 2007 scheiterte die Fortsetzung des Projekts an der Finanzierung. Doch Schulsozialarbeit war erwünscht. Nach einer Bedarfserhebung im Mai 2009 startete mit Beginn des Schuljahres 2009/10 das Pilotprojekt Schulsozialarbeit in 5 steirischen Bezirken: Graz, Bruck/ Mur, Judenburg, Hartberg und Voitsberg.
Mit Beginn des Schuljahres 2011/12 waren bereits 7 steirische Bezirke dabei: Graz, Liezen, Bruck/ Mur, Hartberg, Mürzzuschlag, Murtal, und Voitsberg.
Im Jahr 2015 wurde Schulsozialarbeit in der Steiermark auf alle Bildungsregionen ausgeweitet. (Anm.: allerdings > ab 1.1.2012 erfolgten mehrere Bezirkszusammenlegungen, und hinsichtlich Schule wurden politische Bezirke zu insgesamt nur mehr 7 Bildungsregionen zusammengefasst). Es gab jedoch nur einen 3-Jahresvertrag bis 2018.
Im Jahr 2018 wurde der Auftrag für Schulsozialarbeit in der Steiermark, über weitere drei Jahre hin vergeben werden. Damit war die kontinuierliche Arbeit an rund 130 steirischen Pflichtschulen in allen sieben Bildungsregionen der Steiermark - bis ins Jahr 2021 - jedenfalls gesichert. Die Fortsetzung gestaltete sich nicht in allen Bildungsregionen problemlos – daher sollten längerfristige Vereinbarungen geschlossen werden. Qualifiziertes Personal kann nur dann „gehalten“ werden, wenn es ausreichend Sicherheit hinsichtlich Fortsetzung gibt.
Eine durch kurze Vertragslaufzeiten oder nicht frühzeitige Verlängerung provozierte Fluktuation der Personals ist nicht im Interesse der Kinder und Jugendlichen.

Lt. Homepage der Landesregierung/Landesjugendreferat arbeiten alle Schulsozialarbeiter/-innen in der Steiermark nach demselben inhaltlichen Konzept (auf Basis des Positionspapiers Mai 2012) des Landes Steiermark, A6 - Fachabteilung Gesellschaft und werden von selber Stelle im Sinne einer einheitlichen Umsetzung gesteuert.


Grundsätze von Schulsozialarbeit

Grundlagen der Schulsozialarbeit sind sozialpädagogische und sozialarbeiterische Handlungsorientierungen.
Grundsätze, die der Handlungsorientierung von Schulsozialarbeit zugrunde liegen sind:
• Prävention
• Systemorientierung
• Beziehungsorientierung
• Interdisziplinäre Orientierung
• Methodenkompetenz
• Sozialarbeiterische und sozialpädagogische Methoden und Angebote
• Niederschwelligkeit und Erreichbarkeit
• Vertraulichkeit
• Verschwiegenheit
• Ressourcenorientierung
• Prozessorientierung
• Neutralität
• Kooperation und Vernetzung
• Freiwilligkeit

Qualitätsnachweis für digitale mobile Lernanwendungen

Das Gütesiegel „Lern-Apps“

https://guetesiegel-lernapps.at 

"Das Gütesiegel "Lern-Apps" ist ein vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vergebener, die ein standardisiertes Evaluierungs- und Zertifizierungsverfahren durchlaufen haben.

Das Gütesiegel soll Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten Orientierung und Hilfestellung bei der Auswahl innovativer, bereits am Markt befindlicher Produkte bieten."

Apps mit Gütesiegel: hier

Welche Apps können das Gütesiegel bekommen?

"Das Zertifikat setzt die Erfüllung festgesetzter Qualitätskriterien und die positive Evaluierung durch Lehrende nach pädagogischen, funktionalen und schüler/innen-orientierten Aspekten voraus:
Sie ist ein digitales Hilfsmittel, das in seiner Funktion das Lernen ... unterstützt, indem Schüler/innen mit Hilfe mobiler Endgeräte wie Smartphones oder Tablets zeit- und ortsunabhängig Lerninhalte u. a. erarbeiten, üben, vertiefen, wiederholen, strukturieren bzw. anwenden und eigene Interessensgebiete verfolgen können.
Außerdem ist sie sowohl für iOS (im App Store) als auch für Android (im Play Store) verfügbar, sie ist DSGVO-konform, und sie enthält keine Werbung.

Zertifizierte Apps können als Unterrichtsmittel eigener Wahl angeschafft werden."

Das Gütesiegel hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Durch Rezertifizierung kann die Gültigkeit beliebig oft verlängert werden.

weitere Infos: www.lernapps.oead.at

Sensibilisierungskampagne zu K.o.-Tropfen

https://www.logo.at/no-ko

K.O.mmt mir nicht ins Glas*

K.O.-Tropfen…

…sind farb-, geruch- und oftmals geschmacklos!
…lösen Schwindel, Übelkeit, Benommenheit, Willenlosigkeit und Erinnerungslücken aus!

„K.O.-Tropfen“

ist in Sammelbegriff für chemische Substanzen mit narkotisierender (d.h.: betäubender) Wirkung. Darunter sind sowohl legal erhältliche Medikamente (Schlaf- und Beruhigungsmittel, Psychopharmaka, …) als auch illegale Mittel.
Häufig handelt es sich um GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure; auch bekannt unter „Liquid Ecstasy“) bzw. GBL (Gamma-Butyrolacton; ist z.B. in Industriereinigungs- und Lösungsmitteln enthalten).

K.O.-Tropfen sind meist farb- und geruchlos, oftmals auch ohne Geschmack bzw. haben einen leicht bitteren, salzigen oder seifigen Beigeschmack, der in Mixgetränken kaum zu schmecken ist.
Ihre Wirkung setzt unterschiedlich schnell ein, dauert unterschiedlich lange und ist von Mensch zu Mensch verschieden. Sie reicht von starken Wahrnehmungsstörungen bis hin zur Bewusstlosigkeit. Durch den Misch-Konsum etwa mit Alkohol wird sie unkalkulierbar – in Extremfällen lebensgefährlich.

Anfangs setzt oft ein enthemmtes Gefühl ein. Häufig wirkt es so, als seien Betroffene betrunken. Dabei sind sie nicht mehr in der Lage, selbstbestimmt zu handeln.
Anzeichen, die auf K.O.-Tropfen hinweisen, sind vor allem: Schwindel, Übelkeit, Benommenheit, Schläfrigkeit. Außerdem führen sie zu Erinnerungslücken und „Blackouts“.

 

Behalt` dein Getränk im Blick!

Egal ob Flasche oder Glas, Club oder Privatparty lass deinen Drink nicht aus den Augen. Wenn du dir nicht sicher bist, was mit deinem Getränk passiert, bestell dir lieber gleich was Neues. Nimm beim Fortgehen keine offenen Getränke von Menschen an, die du nicht kennst und denen du nicht vertraust.

 vorschaubild website

K.O.-Tropfen werden unbemerkt in Getränken und Speisen gemischt, um einen anderen Menschen in einen willen- und hilflosen Zustand zu versetzen.

K.O.-Tropfen sind nur kurze Zeit nachweisbar. Im Blut ca. 6 Stunden und im Urin ca. 12 Stunden.

Zu den Nachwirkungen zählen Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen.

Ernstfall – was nun?

WICHTIG:

Die europäische Notrufnummer 112 funktioniert immer- auch ohne Handy-Guthaben.

Weitere Telefonnummern:

  • Polizei: 133
  • Rettung: 144
  • Opfer-Notruf: 0800 112 112: rund um die Uhr, anonym und kostenlos
  • Frauenhelpline: 0800 222 555: rund um die Uhr, anonym und kostenlos
  • Rat auf Draht: 147

Ist Luisa da?

In über 50 Grazer Gastrobetrieben, erhalten insbesondere Mädchen und Burschen bei der Frage „Ist Luisa da?“ schnell und einfach Hilfe beim Personal.

„Ist Luisa da?" ist der Code, wenn man sich sexuell belästigt oder bedroht fühlt und Hilfe braucht. Diese Hilfe bieten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lokal. Und zwar schnell und einfach. Zum Beispiel werden Freundinnen und Freunde verständigt, Sachen vom Platz geholt, eine Begleitung zu einem Taxi organisiert oder - im Notfall - die Polizei verständigt.

Mehr Informationen zu den „Luisa-Lokalen“ auf www.graz.at

Plattform https://www.logo.at/logoversity

Auf dieser Plattform stehen über 50 Online-Weiterbildungen der vergangenen LOGOversitys zur Verfügung, ebenso die Online-Fortbildung rund um das Thema „K.O.-Tropfen“, die Im Rahmen der LOGOversity gemeinsam mit VIVID stattfand.

Mit der LOGOversity können Sie sich ab sofort jederzeit, wann und wo Sie wollen, kostenlos und flexibel zu vielen Themen der Jugendarbeit weiterbilden.

Alle vergangenen Weiterbildungen sind auch auf YouTube abrufbar:

https://www.youtube.com/playlist?list=PL78GWbegDEr_7t7F7d_F8UEEWyYc0jz7b

Problemfall Vorschulstufe

Gemäß Schulpflichtgesetz § 6 ergibt sich für die Aufnahme in die Volksschule folgende Situation:

Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen. Von diesen Kindern kann angenommen werden, dass sie ohne körperliche oder geistige Überforderung dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermögen.
Die Aufnahme schulpflichtiger Kinder, von denen dies jedoch nicht angenommen werden kann, hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.

Schulleitung muss überprüfen:

Diese Festlegung – Aufnahme in die 1. Schulstufe oder in die Vorschulstufe- hat der Schulleiter bzw. die Schulleiterin zu treffen.

Dabei müssen die Kriterien der Schulreifeverordnung, einer Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, BGBl. II Nr. 300/2018, herangezogen werden.
Die Kinder sind deshalb bei der Schülereinschreibung auch persönlich vorzustellen und die Eltern haben allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, ... erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen.
Diesen Unterlagen kommt große Wichtigkeit zu. Bringen die Eltern die Unterlagen trotz Aufforderung nicht, muss sie die Schulleitung anfordern:
Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen.“
Denn:

„Dies dient auch dem Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung.“

Klassenbildung und Klassenzuweisung:
Das Schulorganisationsgesetz würde erlauben, dass die Vorschulstufe getrennt als Vorschulklasse geführt wird.

Grundsätzlich obläge die Entscheidung, ob es eine getrennte Führung von Vorschulstufe und 1.-4-Schulstufe oder ein gemeinsames Angebot von Schulstufen gibt, dem Schulforum mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters.

Der Haken ist jedoch, dass der Rahmen der der Schule zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden darf und zusätzliche Klassenbildungen zu vermeiden sind.

Die Führung einer Vorschulklasse, was ein Großteil der betroffenen Eltern gerne gesehen hat, wurde durch diese Einschränkung – keine zusätzliche Klassenbildung- quasi unmöglich gemacht.

Somit müsste das Schulforum entscheiden, welche Schulstufen gemeinsam geführt werden und ob das bei Schulstandorten mit mehreren Parallelklassen, alle Klassen des Jahrgangs betreffen soll.


Gemeinsame Führung von Schulstufen nur nach Beschluss

Wie vormals im Landesschulrat, jetzt in der Bildungsdirektion von juristischer Seite immer wieder betont wurde, darf eine gemeinsame Führung von Schulstufen in einer Klasse nur dann erfolgen, wenn dies so beschlossen ist und bewilligt ist.
Immerhin ist für eine gemeinsame Führung verschiedener Schulstufen in einer Klasse auch ein besonderes Konzept erforderlich. Und für eine Klasse, in der eine gemeinsame Führung von Schulstufen stattfindet, ist auch ein gewisses Kontingent an „Zusatzstunden“ vorgesehen.
In der Steiermark -so zeigen es auch die überproportional hohen Zahlen an Kindern, die ihr erstes Schuljahr nicht in einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule verbringen- werden Kinder, die durch einen Unterricht auf der 1. Schulstufe körperlich und geistig überfordert sind
• erstens oft nicht rechtzeitig identifiziert, sodass nicht wie vorgesehen frühzeitig treffsichere Fördermaßnahme organisiert werden (siehe oben).
• Zweitens wird oft bei ihrem „falschen“ Start mit der ersten Schulstufe ein Wechsel der Schulstufe so spät in die Wege geleitet, dass viel wertvolle Zeit vergeudet wurde.
Nicht von ungefähr weicht die im Lehrplan der Vorschulstufe beschriebene Unterrichtsorganisation von jener der weiteren Schulstufen ab.
• Last but not least bietet auch das Konzept in der Klasse, die ja gar nicht für eine gemeinsame Führung von Schulstufen „gerüstet“ ist, nicht den erforderlichen Rahmen.

Selbstverständlich wissen wir, dass es auch in der Steiermark ausgezeichnete Modelle und Unterrichtsorganisationen gibt, die den Kindern auf verschiedenen Schulstufen innerhalb einer Klasse gerecht werden.
Doch all diese Varianten wurden gut durchdacht und vorbereitet, nutzen den rechtlichen Rahmen und arbeiten in Teams zusammen. Die gemeinsame Führung von Schulstufen ist ihnen nicht einfach passiert.
Im Interesse der Kinder fordern wir eine ehrliche Erhebung der Vorgänge rund um den Schuleintritt, damit alle Kinder einen sie beflügelnden Schulstart erleben können. Denn: First impressions go a long way!

siehe: Vorschulklassen notwendig

Tablets und Notebooks für Schüler*innen

Garantie und Reparierbarkeit

Aus: Beantwortung der schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8960/J-NR/2021 betreffend Tablets und Notebooks für Schüler*innen vom 15.02.2022

Garantie und Reparierbarkeit:
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die digitalen Endgeräte mit einer vierjährigen Garantie beschafft.

Die den Ausschreibungen zugrundeliegenden technischen Spezifikationen sprechen das Segment der Businessgeräte an, die in der Regel eine höhere Haltbarkeit und Lebensspanne als Consumergeräte aufweisen.
Auf eine möglichst hohe Reparierbarkeit wurde im Zuge der Erarbeitung der Spezifikationen besonders Augenmerk gelegt.

Auch der Akku muss tauschbar sein. Zudem ist ein Akkutausch im Rahmen der vierjährigen Garantie mitumfasst.


Sämtliche Anforderungen in Bezug auf Reparierbarkeit und Garantieleistungen wurden von der BBG (Bundesbeschaffung GmbH) mit potentiellen Auftragnehmern abgeklärt.

Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Vertreter der Erziehungsberechtigten

gemäß § 61 Abs. 2 SchUG

Zu Zeiten des Lockdowns und der Kontaktbeschränkungen wurden viele Besprechungen und Sitzungen nicht oder nur rudimentär durchgeführt. An manchen Standorten scheint man das gerne so weiterzuführen. Doch die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Vertreter der Erziehungsberechtigten wurden nie außer Kraft gesetzt und gelten auch weiterhin.

Einige wichtige Punkte aus dem Erlass der steirischen Schulbehörde (kursiv) GZ.: ISchu1/13-2012, vom 27.06.2012

Grundsätzliches
Gemäß § 61 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) haben Erziehungsberechtigte das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5 SchUG) bzw. durch die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 Abs. 6 SchUG).
Um diese Interessenvertretung im Sinne der im § 2 SchUG grundgelegten Schulpartnerschaft effizient wahrnehmen zu können, kommen den Vertretern der Erziehungsberechtigten gemäß § 61 Abs. 2 Z 1 und 2 SchUG eine Reihe von Mitwirkungs- sowie Mitbestimmungsrechten zu.

Die schulpartnerschaftliche Zusammenarbeit ist seitens des Schulleiters zu fördern und zu unterstützen. Diese Unterstützung kann zudem erfolgen, indem den Elternvertretern im Bedarfsfall die Verwendung der schulischen Infrastruktur (Kopiergerät, Fax, Telefon, Computer, Besprechungsraum) gewährt wird.

Recht auf Anhörung
§ 61 Abs. 2 Z 1 lit. a SchUG normiert im Rahmen der Mitwirkungsrechte ein grundsätzliches Recht auf Anhörung in allen Angelegenheiten, die die Erziehungsberechtigten und Schüler allgemein betreffen, soweit keine speziellen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gegeben sind.

Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein betreffen
Gemäß § 61 Abs. 2 Z 1 lit. b SchUG sind alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Erlässe, die Schüler und Erziehungsberechtigte allgemein betreffen, den Vertretern der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss sowie den Klassenelternvertretern zugänglich zu machen, da eine effiziente Interessenvertretung der Elternschaft nur bei Kenntnis dieser Informationsquellen möglich ist.
Die Schulleitungen werden daher ersucht, den Elternvertretern diesbezügliche Erlässe ohne Aufschub zur Kenntnis zu bringen, sowie Zugang zu den betreffenden Gesetzen und Verordnungen zu gewähren. Dies kann durch Übermittlung der Erlässe oder durch Gewährung der Einsichtnahme erfolgen. Es wird aber auch den Vertretern der Erziehungsberechtigten obliegen, gegebenenfalls sich um diese Informationen an der Schule zu bemühen.

Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen
§ 61 Abs. 2 Z 1 lit. c SchUG normiert im Rahmen der Mitwirkungsrechte ein grundsätzliches Vorschlags- und Stellungnahmerecht in allen Angelegenheiten, die die Erziehungsberechtigten und Schüler allgemein betreffen, soweit keine speziellen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gegeben sind.

Auch seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, wird der Zusammenarbeit mit den Eltern ein großer Stellenwert zugeschrieben. Siehe dazu S. 3:
„Schulpartnerschaft ist für die Qualitätsarbeit an Schulen eine wesentliche Bedingung“

Pandemie als Brennglas auch was die Schulpartnerschaft angeht.

In vielen Bereichen ließ sich beobachten, wie durch die Ausnahmesituation bestehende Schwachstellen zu teils echten Problemstellen wurden. „Eigenwillige“ Auslegungen von Vorgaben, bereiteten Probleme beim ortsungebundenen Unterricht, bei der ersatzweise anzubietenden Betreuung, ....
Kontaktaufnahmen von Eltern mit den Lehrern und Lehrerinnen ihrer Kinder war für manche nicht möglich. Hier zeigte sich auch die nachteilige Auswirkung des Umstands, dass die Umsetzung der Verpflichtung „dienstliche E-Mail-Adresse für die Lehrerschaft“ in der Steiermark im Pflichtschulbereich noch immer nicht erfolgt ist.
Dass viele Schulen in Eigenregie E-Mail-Postfächer bereitgestellt haben und viele Lehrpersonen über ihre privaten Kommunikationskanäle erreichbar waren und sind, soll jedoch nicht unerwähnt und bedankt sein.

Sitzungen des Schulforums – ein wunder Punkt mit nicht bedachten Folgen

Auch „vor Corona“ gab es vereinzelt Beschwerden von Eltern, dass erforderliche Sitzungen nicht stattfinden, Umlaufbeschlüsse gefasst werden u.Ä. Während der Krise wurde vieles auf „Sparflamme“ gesetzt bzw. es herrschte wegen der sich häufig ändernden gesetzlichen Vorgaben große Verunsicherung.
Doch seit Kundmachung des Bundesgesetzblatt Nr. 19/2021 vom 7. Jänner 2021 (!) müsste der Ablauf allen klar sein. Sind (physische) Zusammenkünfte nicht erlaubt oder nicht zweckmäßig, so gibt es Ersatz:
§ 70 a Schulunterrichtsgesetz regelt die „Elektronische Kommunikation“
Absatz 2: „Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.

Daraus geht eindeutig hervor, dass auch in diesem Fall die Beschlussfähigkeit an die gleichzeitige Anwesenheit gebunden ist.
Wird auf Grund von unzulässig zustande gekommenen Beschlüssen gehandelt, so kann dies auch rechtliche Folgen haben: uU wird zB. der Schutz (Unfallversicherung, Amtshaftung,...), der durch den Status „schulbezogen“ bei einer derartigen Veranstaltung herrscht, nicht anerkannt.

Externistenprüfungen

als Nachweis des zureichenden Erfolgs

 Wie Elternbrief vom Dezember 2021 auf den Seiten 3ff dargelegt, darf in Österreich die Schulpflicht unter bestimmten Voraussetzungen (Gleichwertigkeit des Unterrichts, ausreichende Deutschkenntnisse) auch anders als durch den Besuch von Schulen mit Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden.

Kinder, die ihre Schulpflicht derart erfüllen, müssen den „zureichende Erfolg“ ihres Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine sogenannte Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule mit Öffentlichkeitsrecht nachweisen,

soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Das bedeutet, dass Kinder mit Lehrplan „Vorschulstufe“ keine Prüfung ablegen müssen.

Wegen der großen Anzahl von Kindern im häuslichen Unterricht wurden gegenüber den Vorjahren einige „Verschärfungen“ vorgenommen:
• Der Zeitraum, in dem die Prüfungen stattfinden dürfen, wurde eingeschränkt: vor dem 1. Juni dürfen keine Prüfungen abgelegt werden,
• ein „Auswandern“ in andere Bundesländer ist nicht mehr erlaubt,
• in allen Schularten wurden bestimmte Schulen als Prüfungsschulen festgelegt.

Die Prüfungen können auch am Nachmittag stattfinden, jedoch nicht an schulfreien Tagen.

Außerdem hat das BMBWF eine Liste mit Antworten auf häufig gestellte Fragen bereitgestellt. Einige finden sie nachstehend:

•Der vereinbarte Prüfungstermin wird vom Kind nicht eingehalten:
Erscheint das Kind entschuldigt (zB aufgrund von Krankheit) nicht zur Prüfung, dann ist ihm ein frühestmöglicher neuer Termin nach Wegfall des Entschuldigungsgrundes zu geben.
Liegt kein Rechtfertigungsgrund vor, bedeutet dies, dass der zureichende Erfolg nicht nachgewiesen werden kann und daher eine Anordnung des Schulbesuches im Herbst erfolgt, noch dazu ohne Aufsteigen.

•Prüfungsgegenstände und Inhalte.
Die Externistenprüfung über eine Schulstufe umfasst alle Pflichtgegenstände laut Lehrplan keine verbindlichen Übungen, und zwar jeweils auf Basis der subsidiären Stundentafel. (keine schulautonomen Gegenstände oder Inhalte).
Ausgenommen sind Religion (es sei denn, der Gegenstand wird freiwillig gewählt),
Bewegung und Sport sowie Technisches und Textiles Werken (es sei denn, es handelt sich in beiden Gegenständen um den Abschluss der 8. Schulstufe),
Weitere Ausnahmen siehe § 1 Abs. 2 der Externistenprüfungsverordnung.

•Prüfungsdauer:
Die Dauer der schriftlichen Prüfung hat der im zugrunde zu legenden Lehrplan vorgeschriebenen längsten Schularbeit zu entsprechen.
Die Dauer der mündlichen Prüfung hat die für die Gewinnung eines sicheren Urteiles über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten notwendige Zeit zu umfassen.

•Keine Wiederholungsmöglichkeit
Die in § 16 der Externistenprüfungsverordnung vorgesehene Wiederholungsmöglichkeit kann hier nicht zur Anwendung kommen, da der Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres zu erbringen ist, die Wiederholung einer Externistenprüfung jedoch frühestens zwei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung erfolgen kann.

•Kein Aufsteigen mit „Nicht genügend“
Für Kinder, die eine Externistenprüfung ablegen, gilt das Schulunterrichtsgesetz nicht. Somit sind die dort vorhandenen Aufstiegsregelungen nicht anzuwenden. Eine oder mehrere Beurteilungen mit „Nicht genügend“ im Externistenprüfungszeugnis bedeuten, dass die Externistenprüfung nicht bestanden wurde. Das Kind hat folglich im darauffolgenden Schuljahr eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nochmals auf derselben Schulstufe zu besuchen.

•Widerspruchsmöglichkeit
Ein Widerspruch ist ausschließlich gegen die Entscheidung der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission, wonach die Externistenprüfung nicht bestanden wurde, zulässig.
Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch per E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Prüfungskommission einzubringen. Die/der Vorsitzende der Prüfungskommission hat den Widerspruch inkl. einer Stellungnahme der Prüfer/innen, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie allfälliger sonstiger Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

•Prüfungsprotokoll
Über jede Externistenprüfung ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen und hat Folgendes zu beinhalten:
Die Prüfungskommission, die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse, (alle Prüfungs-fragen und deren Beantwortung durch das Kind), die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, den Beginn und das Ende der einzelnen Prüfungen sowie allfällige besondere Vorkommnisse (zB die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel)

Die Erziehungsberechtigen dürfen Einsicht in die schriftlichen Arbeiten erhalten. Ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings erst in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren.

siehe auch Themen  Erfolgsnachweis

Hausübungen - Ein wichtiger Teilbereich der Mitarbeit

Hausübungen im Schulrecht:

 § 17 Schulunterrichtsgesetz - SchUG
„(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien, der Herbstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müßten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.“

§ 4 Leistungsbeurteilungsverordnung
„(1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
....“
Auch in den Lehrplänen wird unter der Überschrift „Sicherung des Unterrichtsertrags...“ auf die Rolle von Hausübungen eingegangen. Demnach sollen
Hausübungen die Unterrichtsarbeit ergänzen, und zwar durch besondere Intentionen, wie zB Sammeln von Materialien und Informationen, Erkundungen, zusätzliche Übung und Festigung.
Auch hier wird, wie im SchUG ausdrücklich auf Beachtung des Ausmaßes hingewiesen:


Bei der Bestimmung des Ausmaßes von Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler zu achten.
Dort, wo mehrere/viele Personen in einer Klasse unterrichten, obliegt gemäß § 54 SchUG dem Klassenvorstand (Klassenlehrer/Jahrgangsvorstand) in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler.


Hausübungen gewissenhaft zu erledigen zahlt sich aus

Hausübungen, die den gesetzlichen Intentionen entsprechen, führen zu einer Sicherung des Unterrichtsertrages. Regelmäßig aufgetragene und erledigte Hausübungen mit aufschlussreichem Feedback durch die jeweiligen Lehrpersonen helfen auch, den Lernstress vor Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, Tests, Prüfungen, ...) gering zu halten.
Hausübungen sind Teil der Mitarbeit – siehe oben: § 4 Leistungsbeurteilungsverordnung

Mitarbeit ist eine wichtige Form der Leistungsfeststellung und Basis für die „Note“:

§ 18 Schulunterrichtsgesetz
(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen.


 

Können HÜ zu gut gemacht sein?

Eltern sowie Schülerinnen und Schüler kennen vielfach die Argumentation, dass die Hausübungen nicht so gewichtet werden können, weil sie zwar immer gebracht werden, die Schülerin bzw. der Schüler aber im Unterricht bei der Bearbeitung – Rechnen und Lösen - von Hausübungsbeispielen oder analog formulierten Aufgabenstellungen nur weniger selbständige Leistungen nachweisen können, als bei entsprechender eigenständiger Erledigung der Hausübungen eigentlich zu erwarten gewesen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis mit der GZ.: W203 2234517- 1 hinsichtlich Mitarbeitsleistung festgehalten, dass

der zwingende Schluss, dass ein Schüler die Hausübungsleistungen keinesfalls alleine und eigenständig erbracht haben könne, wenn dieser nicht in der Lage ist, die Hausübungsleistungen auch auf gleichem Niveau im Rahmen des Unterrichts zu erbringen, nicht zulässig ist.

„Sofern der unterrichtende Lehrer vorbringt, dass er Zweifel daran hege, dass es sich bei den Hausübungsleistungen um von der Beschwerdeführerin eigenständig erarbeitete Leistungen handle, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei lediglich um nicht belegbare Vermutungen des Lehrers handelt. Es ist zwar – den Ausführungen des Lehrers folgend – nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Hausübungen Unterstützung erhielt oder dass die Hausübungsaufgaben und deren Lösungen über soziale Netzwerke verteilt worden sind, konkrete Nachweise, dass dies verfahrensgegenständlich der Fall gewesen wäre, konnten aber nicht erbracht werden. ....“
„Auch das Vorbringen des unterrichtenden Lehrers, dass die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin die Hausübungen nicht eigenständig erledigt habe, schon deswegen naheliegend wäre, weil diese die Hausübungsbeispiele oder diesen ähnliche Aufgaben im unmittelbar anschließenden Unterricht nicht lösen habe können, geht schon insofern ins Leere, weil dafür auch andere Faktoren – z.B. Zeitdruck, Nervosität, Druck durch den anwesenden Lehrer und die anwesenden Mitschüler – ursächlich gewesen sein könnten.“

 

 

Worauf sollte ich beim Posten von Kinderfotos achten?

https://www.ombudsstelle.at/faq/mein-bild-im-netz 

Wenn Sie Fotos von Ihren Kindern auf Sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram, usw.) posten: Beachten Sie, dass auch Ihre Kinder ein Recht am eigenen Bild haben und nicht bloßgestellt werden wollen.

Auch Kinder haben Recht am eigenen Bild

Auch Eltern müssen das Recht am eigenen Bild ihrer eigenen Kinder beachten. Eltern können nicht selbst darüber entscheiden, ob die berechtigten Interessen ihres Kindes verletzt werden oder nicht. Es sollten also jedenfalls keine intimen oder peinlichen Fotos von einem Kind veröffentlicht werden, weil die berechtigten Interessen des Kindes dadurch verletzt werden.
Insbesondere mit zunehmendem Alter könnte es dem Kind unangenehm sein, wenn gewisse Fotos auf dem Social Media-Profil der Eltern abrufbar sind.

Außerdem sollten Sie beim Posten eines Fotos nicht den vollen Namen des Kindes nennen, da dies im Internetzeitalter zu einer unumkehrbaren Verknüpfung des Namens mit dem Foto führen kann (Identifikationsmöglichkeit).
Menschen, die bisher nur den Namen Ihres Kindes kannten, werden es nun auch durch ein Bild erkennen. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte Ihres Kindes ist ohne Verknüpfung von Namen und Bild geringer.

Auch aus pädagogischer Sicht ist es unangebracht, Fotos von den eigenen Kindern beliebig zu veröffentlichen. Erfahrungsberichte zeigen, dass Kinder hier auch ein gewisses Ohnmachtsgefühl erleben, da Eltern selten Rücksprache mit ihnen halten. Besprechen Sie also mit Ihren Kindern, ob ein Bild veröffentlicht werden darf.
www.Saferinternet.at  gibt im Videoblog „Frag Barbara!“ einen Überblick, wie mit Familienfotos im Internet am besten umgegangen werden sollte. Die Videos finden Sie unter www.fragbarbara.at .

Kinderpornografie: Stopline! - https://www.stopline.at/de/home 

Beachten Sie, dass Kinderfotos teilweise auch missbräuchlich verwendet und auf anderen Websites wiederveröffentlicht werden. So können sich Fotos vom eigenen nackten Kind am Strand auf einmal auf ganz anderen Websites in einem völlig anderen Kontext wiederfinden. Fotos können nämlich ganz einfach heruntergeladen und auf einer anderen Website wieder hochgeladen werden. Wenn Sie pornografischen Darstellungen Minderjähriger im Internet finden, melden Sie dies an die Stopline, damit diese Fotos möglichst schnell gelöscht werden können.

Siehe auch: „Veröffentlichung von Fotos, etc.“ im Elternbrief vom September 2015

schulinterne Qualitätseinschätzung (siQe )

Kurzinformation von BMBWF, IQS und QMS

Wofür steht siQe?
siQe steht für schulinterne Qualitätseinschätzung. siQe beruht auf dem Qualitätsrahmen für Schulen und ist ein Verfahren zur Einschätzung und Diskussion der Schulqualität am eigenen Standort.

Welche Ziele verfolgt siQe?
siQe unterstützt dabei, entlang der Qualitätsdimensionen und -bereiche des Qualitätsrahmens in den Blick zu nehmen, in welchen Bereichen eine Schule Stärken hat und wo Entwicklungsbedarf besteht.
Wie schätzen wir unsere Schule in Hinblick auf die Schulqualität ein? In welchen Qualitätsbereichen sind wir „gut aufgestellt“? Wo sehen wir Verbesserungspotenzial? Diese Fragen stehen im Zentrum von siQe und werden mit Hilfe des siQe-Tools in einem strukturierten Prozess geklärt. Ziel ist es, dass sich die Beteiligten gemeinsam ein Bild darüber verschaffen, wo sie ihre Schule in Bezug auf Schulqualität sehen. Das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme soll in die weitere Qualitätsarbeit am Schulstandort integriert werden.

An wen richtet sich siQe?
In die Durchführung von siQe sollen grundsätzlich die Schulleitung und die Lehrenden einbezogen werden. Ob darüber hinaus Personen des „weiteren pädagogischen Personals“ (z. B. Freizeitpädagoginnen/-pädagogen) oder des „sonstigen Personals“ (z. B. Schulwart/in, Sekretariatspersonal) einbezogen werden, entscheidet die Schulleitung.

Wie läuft siQe ab?
siQe kann jederzeit flexibel und beliebig oft eingesetzt werden, um den Stand der Qualitäts-entwicklung zu reflektieren.

siQe umfasst

1) eine individuelle Einschätzung der Schulqualität sowie
2) eine gemeinsame Diskussion im Rahmen einer Konferenz.

Die individuelle Einschätzung wird mittels siQe-Tool durchgeführt, das als Online- und als Papier-Bleistift-Variante zur Verfügung steht. Schulleitung und Lehrende geben dabei ihre Einschätzungen dazu ab, wie gut die Arbeit in Bezug auf die im Qualitätsrahmen für Schulen genannten Qualitätsbereiche bisher gelingt. Die zusammengeführten Ergebnisse der individuellen Einschätzungen werden in weiterer Folge im Rahmen einer Konferenz anhand von Leitfragen gemeinsam differenzierter diskutiert und reflektiert. Abschließend werden nächste Schritte hinsichtlich der weiteren Schulentwicklungsaktivitäten konkretisiert.

Nähere Informationen zu siQe finden Sie unter https://siqe.qms.at  .

*  zu QMS siehe Elternbrief Dezember 2021

Liebe Leserinnen und Leser! 

Seit unserer letzten Ausgabe der Zeitschrift sind einige Monate vergangen, in denen wir viele von Ihnen über unsere Newsletter informiert haben. 5 an der Zahl waren es bisher in diesem Kalenderjahr.

Schulqualität und Schulpartnerschaft sind weiterhin wichtige Themen. Deshalb finden Sie in dieser Ausgabe Infos zu siQe und ein Schreiben aus dem BMBWF                S.2,    S 3
als Reaktion auf unsere kritischen Äußerung im Beitrag zu QMS in unserer letzten Ausgabe auf Seite 8 „Schulpartnerschaft nicht gefragt?“

Das freut uns, weil es zeigt, dass zumindest vom Konzept her der Umgang mit Schulpartnerschaft als wesentlich gilt.

Dies haben wir auch zum Anlass genommen, den Erlass unserer Schulbehörde zum Thema Mitwirkungsrechte in Erinnerung zu rufen.

Viele Eltern haben es in den letzten Wochen sehr bedauert, dass trotz Abflauen der Pandemie bedingten Einschränkungen, die Kontakte nicht intensiviert wurden.

Gegen Ende des Halbjahres hat für viele Jugendliche bereits eine Weichenstellung hinsichtlich ihres weiteren Bildungs- und Berufsweges stattgefunden. Doch auch für Sie gibt es immer noch interessante Informationen. Und weil die Orientierung immer früher ansetzt, gibt es auch Angebote für Jüngere.

Der „Bring dein Kind zur Arbeit mit-TAG“ ist zB. schon für die dritte aber auch die siebente Schulstufe vorgesehen. S. 6 

Und für „Helle Köpfe... “ gibt eine aufschlussreiche Informationsplattform der Wirtschaftskammer. S.7

Weil die Sommerfeste und der Urlaub nahen, haben wir wieder einen kurzen Hinweis betreffen Fotos im Netz, diesmal von der Seite der Internet-Ombudsstelle für Sie abgedruckt. S. 8

Kinder und Jugendliche, aber auch die Erwachsenen, Eltern und Lehrkräfte, die für diese verantwortlich sind, werden an zahlreichen Standorten in der Steiermark durch Schulsozialarbeiterinnen und - arbeiter unterstützt.     S. 9

Ob und wie Schulsozialarbeit wirkt, ist Gegenstand diverser Forschungen.  „Bedeutung und Entwicklung der Schulsozialarbeit in der Steiermark“ 

Auf Grund etlicher Vorkommnisse mit K.O. – Tropfen hat das Land Steiermark eine Kampagne gestartet um zu sensi-bilisieren und zu informieren. „K.O.mmt mir nicht ins Glas“      S. 12

Weitere Themen, die immer wieder angefragt wurden, haben wir in dieser Ausgabe behandelt.

Hausübungen - was ist, wenn sie „zu gut gemacht“ sind und Wichtiges zum Bereich Externistenprüfungen sind zwei davon.

Mit Problemfall Vorschulstufe möchten wir eine Reflexion darüber anstoßen, ob bzw. wie der Umgang mit Kindern, die mit dem Lehrplan der ersten Schulstufe überfordert sind, verändert werden sollte.  S. 19

Wir danken für die rege Zusammenarbeit und wünschen alles Gute.
Ilse Schmid

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