Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Vertreter der Erziehungsberechtigten
gemäß § 61 Abs. 2 SchUG
Zu Zeiten des Lockdowns und der Kontaktbeschränkungen wurden viele Besprechungen und Sitzungen nicht oder nur rudimentär durchgeführt. An manchen Standorten scheint man das gerne so weiterzuführen. Doch die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Vertreter der Erziehungsberechtigten wurden nie außer Kraft gesetzt und gelten auch weiterhin.
Einige wichtige Punkte aus dem Erlass der steirischen Schulbehörde (kursiv) GZ.: ISchu1/13-2012, vom 27.06.2012
Grundsätzliches
Gemäß § 61 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) haben Erziehungsberechtigte das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5 SchUG) bzw. durch die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 Abs. 6 SchUG).
Um diese Interessenvertretung im Sinne der im § 2 SchUG grundgelegten Schulpartnerschaft effizient wahrnehmen zu können, kommen den Vertretern der Erziehungsberechtigten gemäß § 61 Abs. 2 Z 1 und 2 SchUG eine Reihe von Mitwirkungs- sowie Mitbestimmungsrechten zu.
Die schulpartnerschaftliche Zusammenarbeit ist seitens des Schulleiters zu fördern und zu unterstützen. Diese Unterstützung kann zudem erfolgen, indem den Elternvertretern im Bedarfsfall die Verwendung der schulischen Infrastruktur (Kopiergerät, Fax, Telefon, Computer, Besprechungsraum) gewährt wird.
Recht auf Anhörung
§ 61 Abs. 2 Z 1 lit. a SchUG normiert im Rahmen der Mitwirkungsrechte ein grundsätzliches Recht auf Anhörung in allen Angelegenheiten, die die Erziehungsberechtigten und Schüler allgemein betreffen, soweit keine speziellen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gegeben sind.
Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein betreffen
Gemäß § 61 Abs. 2 Z 1 lit. b SchUG sind alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Erlässe, die Schüler und Erziehungsberechtigte allgemein betreffen, den Vertretern der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss sowie den Klassenelternvertretern zugänglich zu machen, da eine effiziente Interessenvertretung der Elternschaft nur bei Kenntnis dieser Informationsquellen möglich ist.
Die Schulleitungen werden daher ersucht, den Elternvertretern diesbezügliche Erlässe ohne Aufschub zur Kenntnis zu bringen, sowie Zugang zu den betreffenden Gesetzen und Verordnungen zu gewähren. Dies kann durch Übermittlung der Erlässe oder durch Gewährung der Einsichtnahme erfolgen. Es wird aber auch den Vertretern der Erziehungsberechtigten obliegen, gegebenenfalls sich um diese Informationen an der Schule zu bemühen.
Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen
§ 61 Abs. 2 Z 1 lit. c SchUG normiert im Rahmen der Mitwirkungsrechte ein grundsätzliches Vorschlags- und Stellungnahmerecht in allen Angelegenheiten, die die Erziehungsberechtigten und Schüler allgemein betreffen, soweit keine speziellen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte gegeben sind.
Auch seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, wird der Zusammenarbeit mit den Eltern ein großer Stellenwert zugeschrieben. Siehe dazu S. 3:
„Schulpartnerschaft ist für die Qualitätsarbeit an Schulen eine wesentliche Bedingung“
Pandemie als Brennglas auch was die Schulpartnerschaft angeht.
In vielen Bereichen ließ sich beobachten, wie durch die Ausnahmesituation bestehende Schwachstellen zu teils echten Problemstellen wurden. „Eigenwillige“ Auslegungen von Vorgaben, bereiteten Probleme beim ortsungebundenen Unterricht, bei der ersatzweise anzubietenden Betreuung, ....
Kontaktaufnahmen von Eltern mit den Lehrern und Lehrerinnen ihrer Kinder war für manche nicht möglich. Hier zeigte sich auch die nachteilige Auswirkung des Umstands, dass die Umsetzung der Verpflichtung „dienstliche E-Mail-Adresse für die Lehrerschaft“ in der Steiermark im Pflichtschulbereich noch immer nicht erfolgt ist.
Dass viele Schulen in Eigenregie E-Mail-Postfächer bereitgestellt haben und viele Lehrpersonen über ihre privaten Kommunikationskanäle erreichbar waren und sind, soll jedoch nicht unerwähnt und bedankt sein.
Sitzungen des Schulforums – ein wunder Punkt mit nicht bedachten Folgen
Auch „vor Corona“ gab es vereinzelt Beschwerden von Eltern, dass erforderliche Sitzungen nicht stattfinden, Umlaufbeschlüsse gefasst werden u.Ä. Während der Krise wurde vieles auf „Sparflamme“ gesetzt bzw. es herrschte wegen der sich häufig ändernden gesetzlichen Vorgaben große Verunsicherung.
Doch seit Kundmachung des Bundesgesetzblatt Nr. 19/2021 vom 7. Jänner 2021 (!) müsste der Ablauf allen klar sein. Sind (physische) Zusammenkünfte nicht erlaubt oder nicht zweckmäßig, so gibt es Ersatz:
§ 70 a Schulunterrichtsgesetz regelt die „Elektronische Kommunikation“
Absatz 2: „Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.“
Daraus geht eindeutig hervor, dass auch in diesem Fall die Beschlussfähigkeit an die gleichzeitige Anwesenheit gebunden ist.
Wird auf Grund von unzulässig zustande gekommenen Beschlüssen gehandelt, so kann dies auch rechtliche Folgen haben: uU wird zB. der Schutz (Unfallversicherung, Amtshaftung,...), der durch den Status „schulbezogen“ bei einer derartigen Veranstaltung herrscht, nicht anerkannt.