Schulpflichtgesetz (SchPflG) § 6 Absatz 2b:
(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
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Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr
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