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Schulpflichtgesetz (SchPflG) § 6 Absatz 2b: 

(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

30.November 2018: Schulreifeverordnung BGBl. II Nr. 300/2018

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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