Schulpflichtgesetz (SchPflG) § 6 Absatz 2b:
(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr
Copyright © 2016 Steirischer Landesverband der Elternvereine. | Impressum | Datenschutz | Kontakt
Heute 126
Gestern 221
Woche 2828
Monat 3009
Insgesamt 327820
Aktuell sind 29 Gäste und keine Mitglieder online