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 Erfolgsnachweis vor Ende des Unterrichtsjahres zwingend 

zu häuslicher Unterricht siehe Thema     

pdf Checkliste Externistenprüfung VS - für Erziehungsberechtigte  erstellt v. Bildungsdirektion für Steiermark:

pdf Checkliste Externistenprüfung VS - für Schulleitungen  erstellt v. Bildungsdirektion für Steiermark

pdf  FAQs : Externistenprüfungen für Kinder im häuslichen Unterricht     erstellt vom BMBWF im März 2022

Aus zahlreichen anderen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass der zeitgerechte Nachweis des zureichenden Erfolges kompromisslos eingefordert wird. Eltern müssen daher dafür Sorge tragen, dass die Externistenprüfung so terminisiert ist, dass das Zeugnis mit dem Nachweis „bestanden“ vor Schulschluss, also vor Ende des Unterrichtsjahres, vorliegt. Untersagung des häuslichen Unterrichts aber auch Laufbahnverlust sind Folgen eines verspäteten Nachweises.

SchPflG §11 (4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 (Anm: d.i. Häuslicher Unterricht) genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. - außer Kraft am 30.04.2022

 *  ab 1. Mai 2022: BGBl. I Nr. 232/2021 - Artikel 7

SchPflG: (4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten. -  mit 20.April 2023 außer Kraft

SchPflG:: ab 21.04.2023

§ 11 (4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.  ....

 Siehe auch Externistenprüfungen EB Mai 2022


Reflexionsgespräch

Leitfaden Reflexionsgespräche 23-24   Fassung Bildungsdirektion für Steiermark, Dezember 2023

Das Reflexionsgespräch ist auch mit Erziehungsberechtigten von Kindern im häuslichen Unterricht nach Vorschullehrplan verpflichtend durchzuführen.  SchPflG § 11

Seit dem Schuljahr 2022/23 ist für Kinder und Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht im häuslichen Unterricht erfüllen, die Teilnahme an einem Reflexionsgespräch über den Leistungsstand verpflichtend vorgeschrieben.

Dieses Gespräch findet zeitnah zum Ende des Wintersemesters statt. Es muss jedoch jedenfalls bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien geführt werden.

Anm.: Für das Schuljahr 2022/23 endet in der Steiermark die Frist für die Durchführung der Reflexionsgespräche am Freitag, den 10.03.2023.

Das Reflexionsgespräch wird an jener Schule geführt, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre („Sprengelschule“). In der Regel findet das Gespräch mit der Schulleitung statt, diese kann aber auch eine geeignete Lehrperson mit der Durchführung des Reflexionsgesprächs beauftragen.[2]

Das Gespräch hat keinen Prüfungscharakter, sondern dient dazu, den Erziehungsberechtigten und ihren Kindern als Orientierungshilfe eine pädagogische Rückmeldung zum häuslichen Unterricht zu geben.

SchPflG § 11 (4)  ... Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

      1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des  häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
      2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.“

 


Prüfungsschulen   siehe auch BD Stmk

Externistenprüfungen für Kinder/Jugendliche im häuslichen Unterricht

Stand 1.1.2022

Die Erziehungsberechtigten müssen ihre Kinder/Jugendlichen bei einer der verordneten Externistenprüfungsschulen - für Stmk. siehe unten "Verordnung über ..."-  der jeweiligen Bildungsregion formlos zur Externistenprüfung anmelden. Es ist vorgesehen, dass je verordneter Schule max. 12 Anmeldungen möglich sind, um eine zeitgerechte Abwicklung in den letzten drei Wochen des Unterrichtsjahres sicher zu stellen. Eine solche Anmeldung ist von der Schulleitung bis zum angeführten Ausmaß entgegenzunehmen. Die Erziehungsberechtigten haben das Ansuchen um Zulassung zu einer Externistenprüfung schriftlich einzubringen. Gleichzeitig mit dem Ansuchen um Zulassung sind

1. Personaldokumente zum Nachweis des Namens und des Geburtsdatums

2. das Genehmigungsschreiben der Teilnahme am häuslichen Unterricht durch die Bildungsdirektion für Steiermark sowie

3. das der Externistenprüfung vorausgehende letzte Jahreszeugnis bzw. das Externistenprüfungszeugnis über das vorausgehende letzte Schuljahr

vorzulegen.

Verordnung der BD Stmk über die Einrichtung von Prüfungskommissionen

 Standards für Externistenprüfungen zum häuslichen Unterricht    BMBWF Mai 2023

NEU: pdf  FAQs : Externistenprüfungen für Kinder im häuslichen Unterricht     erstellt vom BMBWF im März 2022

für die Steiermark: siehe hier

 


BVwG zu Erfolgsnachweis   *

1.

Das BVwG bestätigt in seinem Spruch W203 2168846-1/2E, dass nur das zeitgerecht vor Schulschluss vorzulegende Ergebnis der Externistenprüfung zählt!

"Vom einem "Nachweis des zureichenden Erfolges" im Sinne der zitierten Vorschrift kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (VwGH 29.05.1995, 94/10/0187). Ein solcher Nachweis liegt verfahrensgegenständlich aber nicht vor und wird in der Beschwerde auch nicht als gegeben vorgebracht. Vielmehr beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf – allenfalls grobe – Mängel sowohl im Vorfeld der Externistenprüfung als auch bei der Durchführung der Prüfung selbst und beruft sich darauf, dass bei einer mängelfreien Vorgehensweise die Prüfung durchaus bestanden hätte werden können. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass auch bei der Externistenprüfung allenfalls unterlaufene Verfahrensmängel nichts daran zu ändern vermögen, dass der Nachweis eines zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichtes nur in Gestalt eines im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Zeugnisses über eine bestandene Externistenprüfung erbracht werden kann (vgl. VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154)."

2.

Eine negative Beurteilung im Externistenprüfungszeugnis durch eine (weitere) Externistenprüfung in dem mit Nicht enügend beurteiltem Gegenstand vor Beginn des folgenden Schuljahres zu machen, bewirkt zwar nicht eine Gestattung des häuslichen Unterrichts für das folgende schuljahr, wohl aber hat eine derartige Prüfung, wenn sie zu einem positiven Abschluss beiträgt,Einfluss auf die Schulstufe, die zu besuchen ist.

Erkenntnis des BVwG vom 8.11.2016, Spruch W224 2132863-2/3E:

"Aus diesem Grund ist auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich des am 07.09.2016 angezeigten häuslichen Unterrichts unterlassen habe bzw. durchführen hätte müssen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - wie die Beschwerde vermeint - die Rechtsansicht vertreten hätte, die Teilnahme am häuslichen Unterricht stelle keine "reguläre Form der Wahrnehmung der Schulpflicht" dar. Dass der mj. Sohn der Beschwerdeführer nach Schulschluss des Schuljahres 2015/16, aber noch vor Beginn des Schuljahres 2016/17 den Nachweis über eine bestandene Externistenprüfung über die 6. Schulstufe vorlegte, berechtigt zum Besuch der auf die 6. Schulstufe folgenden 7. Schulstufe einer Schule gemäß § 5 Schulpflichtgesetz 1985, aber nicht zur Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2016/17. Folglich wäre häuslicher Unterricht wieder ab dem Schuljahr 2017/18 schuljahrbezogen möglich."

3.

Die unterschiedliche Handhabung: Wiederholungsprüfung im September möglich bei "regulärem" Schulbesuch versus Nachweis des "gesamen" Erfolgs bereits vor Schulschluss (=vor Ende des Unterrichtsjahres) bei häuslichem Unterricht widerspricht nicht dem Gleichheitsgebot!

Erkenntnis es BVwG vom

 "1.8. Soweit die Beschwerde eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG dadurch erblickt, dass Schüler, welche ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllen, durch Ablegung einer Wiederholungsprüfung ein "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand ausbessern und so im folgenden Schuljahr in die nächsthöhere Schulstufe aufsteigen können, so ist dem zu entgegnen, dass häuslicher Unterricht eine eigene Form der Bildungsvermittlung darstellt, die den Regelungen über die schulische Ausbildung nicht unterworfen ist (vgl. VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332 sowie VfGH 15.12.2008, B 1954/08). Die Beschwerdeführer haben sich durch die Abmeldung zum häuslichen Unterricht ebendiesem eigenen Regime der Bildungsvermittlung unterworfen. Gemäß Art. 17 Abs. 1 bis 3 StGG ist die Wissenschaft und ihre Lehre frei. Jeder Staatsbürger, der seine Befähigung in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, ist berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert somit die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Die Garantie des Art. 17 Abs. 3 StGG ist im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen - wie beispielsweise der Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts - zu unterwerfen (VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332).

Im Übrigen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002), wonach eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur vorliegen kann, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002).

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen gegen die Regelung des § 11 Abs. 2 bis 4 Schulpflichtgesetz 1985 im Hinblick auf Art. 14 Abs. 7 und Abs. 7a B-VG und den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch VfSlg. 5034/1966, VwGH 29.5.1995, 94/10/0187, VwSlg. 14.669 A/1997, VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187, VwSlg 17.545 A/2008). In diesem Zusammenhang wird auf die jüngst ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, verwiesen, wonach dieser die gegen § 11 Schulpflichtgesetz 1985 vorgebrachten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung mit näherer Begründung nicht teilte."

 *  Wegen dieser Rechtslage, die aus diversen Erkenntnissen -s.o. - hervorgehen, gab es durch die jüngste Novelle von SchuG  Anpassungen:

SchUG § 42 Abs. 14 wird folgender Satz angefügt:
„Externistenprüfungen auf Grund § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach gemäß § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.“

Das heißt:

Wurde die Externistenprüfung vor Ende des Unterrichtsjahres nicht bestanden, so wird ein weiterer häuslicher Unterricht untersagt.

Die Wiederholung  im Herbst führt somit nicht zu einer weiteren Bewilligung des häuslichen Unterrichts, verhindert aber -bei erfolgreicher Ablegung- den Verlust eines Schuljahres  indem es das Aufsteigen möglich macht.

 


Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung   - Externistenprüfungsverordnung

 

Das Ansuchen um Zulassung zur Externistenprüfung ist schriftlich bei der Schule einzubringen, an der die Prüfungskommission ihren Sitz hat, bzw. die Prüfung stattfinden soll. An der Schule müssen die für die gewählte Externistenprüfung erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen. (§2) * Das Ansuchen hat zu enthalten:

1. die Art der Externistenprüfung (§ 1) *;

2. die Angabe der Schulart (Form, Fachrichtung);

3. den in Betracht kommenden Lehrplan

Die Prüfungstermine für die Externistenprüfungen sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen. Die Festsetzung hat dem Antrag des Prüfungskandidaten zu entsprechen, sofern Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen, es sich nicht um schulfreie Tage handelt sowie der Vorsitzende und die Prüfer voraussichtlich zur Verfügung stehen. (§10) *


Prüfungskommission

Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen.

Die Prüfungskommission besteht aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzendem und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer (§ 5) *


Beurteilung der Leistungen

Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. (§15*)

Die Beurteilungen hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.


Prüfungsprotokoll

Gem. SchUG §71a (2) Z 13 ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, in welchem die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgaben-stellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen sind.

Mindestanforderungen für Protokolle

SchUG § 77a

2) Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen ..... sind

die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen),

die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin,

die Aufgabenstellungen,

die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung,

die Prüfungsergebnisse und

die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.


VwGH - Schulbesuch trotz angezeigtem und nicht untersagtem häuslichen Unterricht

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2018:

Punkt 20: "Kann aber ein schulpflichtiges Kind ein Zeugnis einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrechts über den Erfolg des Schulbesuchs nachweisen, so ist damit iSd § 12 Abs. 1 SchPflG jedenfalls die Erüllung der Schulpflicht nachgewiesen, und zwar unabhängig davon, ob für dasselbe Schuljahr die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt und nicht untersagt worden war."

...pdf Erkenntnis vom 18.April 2018

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Lese- Rechtschreibschwäche und Leistungsbeurteilung -

laut Rundschreiben Nr.: 32/2001 ACHTUNG: RS 32/2001 außer Kraft !   NEU: >>> hier

Im Zusammenhang mit Symptomen von Lese-Rechtschreibschwäche oder Legasthenie und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsbeurteilung und die Bildungslaufbahn von Schüler/innen teilt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur mit: 
Im Unterricht von Schüler/innen mit schwer wiegenden Lese-Rechtschreib-schwierigkeiten kann auf die - durch die modernen Informations- und Kommunikationstechnologien - geänderten Anwendungen und Kontrollmöglichkeiten bei der Schreibrichtigkeit Bedacht genommen werden. Sämtliche gängigen Programme zur Textverarbeitung enthalten Rechtschreibprüfungen, durch die die Leistungserbringung erleichtert wird.

Kein Einwand gegen zeitgemäße Hilfsmittel

Es besteht kein Einwand, dass Schüler/innen bei der Leistungserbringung - insbesondere auf höheren Schulstufen - bei schriftlichen Arbeiten zeitgemäße Hilfsmittel zur Überprüfung der Schreibrichtigkeit zur Verfügung gestellt werden. Davon werden Schüler/innen mit nachweislich legasthenischer Beeinträchtigung besonders profitieren.

pdf Dienstanweisung BMBF - Legasthenie, spezielle Bedürfnisse und neue Reifeprüfung

Lehrpläne zu beachten

Bei der Leistungsfeststellung ist zu berücksichtigen, dass im Lehrplan des Pflichtgegenstandes Deutsch folgende Bereiche angeführt sind:

Volksschule - Sprechen, Lesen, Verfassen von Texten, Rechtschreiben, Sprachbetrachtung; Hauptschule und AHS - Sprechen, Schreiben, Lesen und Textbetrachtung, Sprachbetrachtung und Sprachübung

Im Lehrplan der Neue Mittelschule und AHS-Unterstufe wird in der Bildungs- und Lehraufgabe ausdrücklich betont, dass es sich um gleichwertige Lernbereiche handelt.

Schularbeiten und andere schriftliche Leistungsfeststellungen dürfen daher nicht ausschließlich nach Art und Anzahl der Rechtschreibfehler beurteilt werden.

Leistungsbeurteilungsverordnung zu beachten

Im § 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung werden fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten angegeben. Für die Beurteilung in der Unterrichtssprache sind die fachlichen Aspekte Inhalt, Ausdruck, Sprach-richtigkeit und Schreibrichtigkeit angegeben. Sowohl aus den Lehrplanbe-stimmungen als auch aus der Verordnung ergibt sich somit eindeutig, dass der Gesichtspunkt der Schreibrichtigkeit keinesfalls die einzige Grundlage der Leistungsbeurteilung sein kann und darf.

Schulunterrichtsgesetz hat "Sonderbestimmung"

Bei nachweislich vorliegenden und schwer wiegenden hirnorganischen Störungen, die sich im Sinne einer Körperbehinderung auswirken und das Erlernen und Anwenden der Rechtschreibung beeinträchtigen, kann § 18 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes angewendet werden.

Danach sind diese Schüler/innen unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, wobei die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht werden muss. Mit Bezug auf die Leistungsbeurteilung - insbesondere im Pflichtgegenstand Deutsch - ist daher verantwortungsbewusst abzuwägen, inwieweit nur ein einzelner Leistungsbereich - nämlich die Schreibrichtigkeit - bestimmend für die gesamte Bildungs- und Berufslaufbahn eines jungen Menschen sein soll.

pdfBeurteilung aus Deutsch bei Lese-/Rechtschrelb-Schwierigkeiten- Dokument von HP des LSR

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Teilnahmepflicht seit 1. September 2019:

SchUG § 12 (6):

„(6) Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird."

Freiwillige Teilnahme: SchUG § 12 (7)

(7)Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß Abs. 6 besteht, können sich Schüler zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kurs des Förderunterrichtes oder - sofern ein Kurs lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist - für die für den betreffenden Schüler vorgesehene Dauer des Förderunterrichtes.


Förderunterricht an der Volksschule

Im Lehrplan der Volksschule weist die Stundentafel für die Grundschule 1. bis 4. Schulstufe je 1 Wochenstunde Förderunterricht aus. Das bedeutet, dass ein Volksschulkind grundsätzlich Anspruch Förderunterricht im Ausmaß von 32 Stunden pro Schuljahr hat.

Der Besuch des Förderunterrichts ist nicht verpflichtend.

Änderung ab 1.September 2019 (Pädagogikpaket) : Teilnahmepflicht, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird.

SchUG § 12 (6): „(6) Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird.“

In den Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule 1. bis 4. Schulstufe (Lehrplan sechster Teil) wird zum Förderunterricht ausgeführt:  

Der Förderunterricht in der Grundschule ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf - für Schülerinnen bzw. Schüler, die eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen - anzubieten.

Dieser Förderunterricht kann additiv oder integrativ durchgeführt werden.

 Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit durch die Lehrerin bzw. den Lehrer gemäß § 12 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes sind bekanntzugeben:

die voraussichtliche Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichts,

die Art der Förderung (schriftliches Förderkonzept) sowie

der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die Förderung bezieht („Deutsch, Lesen, Schreiben“ und/oder „Mathematik“), anzugeben.

Lehrplan 


Förderunterricht in der Mittelschule (früher Neue Mittelschule)

Im Lehrplan der MS wird unter Punkt 6. ausführlich auf die Aspekte von erfolgreichem Förderunterricht eingegangen. Zwei wesentliche Ziele werden angeführt:

SchülerInnen, die von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, vor Schulversagen zu bewahren.

SchülerInnen, die in der Anfangsstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes auf Schwierigkeiten stoßen, ein zusätzliches Lernangebot zu bieten.

In Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache ist jedenfalls ein Förderunterricht für jene Schülerinnen und Schüler vorzusehen, die eines zusätzlichen Lernangebots bedürfen, um mit dem gesteigerten Grad an Komplexität in Aufgabenstellungen im Bereich der vertieften Allgemeinbildung entsprechend umzugehen.

Ein Förderunterricht kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden in allen Pflichtgegenständen angeboten werden.

Förderunterricht kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Lehrpersonenwochenstunden in allen Pflichtgegenständen und Schulstufen angeboten und in Kursform (zB einmal wöchentlich), geblockt (zB einen ganzen Nachmittag) oder in den Unterricht des jeweiligen Pflichtgegenstandes integriert, durchgeführt werden. Für Förderunterricht dürfen in jeder Klasse pro Schuljahr insgesamt 72 Unterrichtsstunden und für jede Schülerin und jeden Schüler 48 Unterrichtsstunden vorgesehen werden.

Verpflichtung zum Besuch des Förderunterrichts

SchUG § 12 Abs. 6a: *

Schüler der 5. und 6. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind verpflichtet, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf nach einer Förderung von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers durch den unterrichtenden Lehrer festgestellt wird, auf der 7. und 8. Schulstufe dann, wenn der Schüler die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung nur mangelhaft erfüllt.

* Änderung ab 1. September 2019 (Pädagogikpaket) Absatz 6a entfällt und

SchUG § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird."


 

Förderunterricht an Polytechnischen Schulen

Im Lehrplan der Polytechnischen Schule wird dazu ausgeführt:

II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

G. Fördermaßnahmen
1. Für Schülerinnen und Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebots bedürfen, ist ein Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. aa bzw. cc des Schulorganisationsgesetzes vorgesehen. Gemäß § 12 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter das Ausmaß für die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an diesem Förderunterricht beschränken.

XVI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

FÖRDERUNTERRICHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die von einem Leistungsabfall betroffenen Schülerinnen und Schüler sollen jene Kompetenzen entwickeln, die ihnen die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:
Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen notwendig sind.

Zum Sprengel gehörend -  Recht auf Aufnahme

Rechtsgrundlage Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz:

§21 Sprengelangehörigkeit    >>> § 21 StEPG  i.d.g.F

(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.

(2) Im Falle des § 15 Abs. 4 (= mehrere Schulen in der Gemeinde mit deckungsgleichen Schulsprengeln) kann der gesetzliche Schulerhalter durch Bescheid des Bürgermeisters nach Anhörung der betroffenen Erziehungsberechtigten Anordnungen über die Verteilung der schulpflichtigen Kinder auf die einzelnen Schulen treffen, wenn in einer Schule die Gefahr einer Überfüllung der Klassen oder eine Minderung der Organisationsform gegeben ist. Diese Anordnungen können auch aus nicht behebbaren personellen Gründen getroffen werden.

§ 23 Verpflichtung zur Aufnahme   >>>   § 23 StPEG i.d.g.F

(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.

siehe Schulsprengelverordnungen

(3) Der gesetzliche Schulerhalter, der den Schüler aufnehmen soll, darf die Aufnahme nicht verweigern, wenn es sich um Schulpflichtige handelt, die bisher dem Schulsprengel einer von ihm erhaltenen Pflichtschule angehört haben, nunmehr aber infolge Wohnsitzwechsels dem Schulsprengel einer anderen Pflichtschule angehören.

(4) Der gesetzliche Erhalter, der den Schüler aufnehmen soll, ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn

o Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in der gleichen Weise erfolgen kann;

o ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besucht;

o ein Schüler in einer sprengelfremden allgemein bildenden Pflichtschule mit einer bereits bestehenden ganztägigen Schulform ausschließlich die Tagesbetreuung besucht an der aufnehmenden allgemein bildenden Pflichtschule die Organisationsform nicht geändert wird und eine ganztägige Schulform an der allgemein bildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels nicht angeboten wird.

Bei Wohnsitzwechsel der Schülerin/des Schülers kann diese/r an der Pflichtschule verbleiben, auch wenn diese Schule dann nicht mehr im Sprengel des neuen Wohnsitzes liegt.

§ 23 (2) „Sprengelfremder Schulbesuch“:

(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Landesschulrates (ab 1.1. 2019) der Bildungsdirektion..

Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen.

Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung

der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers  

seiner individuellen Bildungsziele, *

unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse,

die Zumutbarkeit des Schulweges und

die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden.

Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.

siehe auch  Information  der BD

* hier kommt insbesondere der Besuch einer SportMS bzw. MusikMS in Betracht - Achtung: Eignungsprüfungen erforderlich -

*   seit dem Schuljahr 2022/23 gibt es eine neue Sonderform  siehe MINT-Mittelschule

     seit 1.11.2022  können als Sonderformen  Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen

                            oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden,

                            wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann. siehe News

 

Ausbildungspflicht bis 18

siehe auch Archiv 2017      Handreichung des BMBWF :pdf  aktualisierte Auflage September 2018

Das Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz – APflG) trat mit 1. August 2016 in Kraft und gilt in Bezug auf Jugendliche, die frühestens mit Ende des Schuljahres 2016/2017 ihre allgemeine Schulpflicht erfüllt haben.

§ 2. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist, den Jugendlichen durch eine Bildung oder Ausbildung eine Qualifikation zu ermöglichen, welche die Chancen auf eine nachhaltige und umfassende Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben erhöht und den zunehmenden Qualifizierungsanforderungen der Wirtschaft entspricht. Dies soll durch verstärkte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schul- und Ausbildungsabbruch in den Bereichen der Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Jugendpolitik und durch den sukzessiven Aufbau eines lückenlosen Ausbildungsangebotes erreicht werden.

(2) Durch abgestimmte Maßnahmen in den in Abs. 1 angeführten Politikbereichen sind die Jugendlichen bestmöglich zu unterstützen.

Die Ausbildungspflicht gilt für Jugendliche bis 18 Jahre, die sich dauerhaft in Österreich aufhalten.

Jugendliche Asylwerberinnen/jugendliche Asylwerber sind nicht in die Ausbildungspflicht einbezogen, da sie aufgrund ihres Aufenthaltsstatus nicht Zugang zu allen Bildungsangeboten haben. Für sie gibt es künftig ein größeres Angebot an Sprach- und Alphabetisierungskursen.

Die Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass Jugendliche nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht bis 18 Jahre eine weitere Ausbildung bekommen.


Die Ausbildungspflicht kann insbesondere auf folgende Arten erfüllt werden:

Schulbesuch (AHS, BMS oder BHS) oder privater Unterricht

Berufliche Ausbildung (Lehre, Überbetriebliche Lehrausbildung, Teilqualifikation)

Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen

Besuch von Kursen für schulische Externistenprüfungen oder einzelne Ausbildungen (z.B. Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss oder auf Berufsausbildungsmaßnahmen)

Teilnahme an Maßnahmen für Jugendliche mit Assistenzbedarf

Beschäftigung, die im Perspektiven- oder Betreuungsplan vorgesehen ist

Das Sozialministeriumservice (SMS) muss künftig online eine Liste jener Maßnahmen veröffentlichen, mittels derer die Ausbildungspflicht erfüllt werden kann.

Informationen des BMBWF hier        Ausbildungspflichtgesetz - APflG  i.d.g.F.     Ausbildungspflicht-Verordnung – APfl-VO     i.d.g.F.  


Meldepflicht

Erziehungsberechtigte müssen die zuständige Landes-Koordinierungsstelle verständigen, wenn ihr Kind nicht binnen vier Monaten nach Abschluss der Pflichtschule bzw. nach einem Schul- oder Ausbildungsabbruch eine weitere Aus-/Bildung begonnen hat.

Meldepflichten bestehen darüber hinaus für öffentliche Einrichtungen und Institutionen wie Schulen, Arbeitsmarktservice (AMS), Sozialministeriumservice etc.


Sanktionen:

Die Sanktionen treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Sanktioniert werden können ausschließlich Erziehungsberechtigte, die Jugendliche nicht unterstützen oder gar daran hindern, eine weiterführende AusBildung zu besuchen

§ 17.APflG: Wer als Erziehungsberechtigte oder als Erziehungsberechtigter die Ausbildungspflicht gemäß § 4 schuldhaft verletzt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu bestrafen. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar.

Die Einschaltung der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt erst dann, wenn jede Kontaktaufnahme und die damit verbundenen Unterstützungsangebote von den Erziehungsberechtigten verweigert werden.


Ausgenommen von der Ausbildungspflicht sind unter anderem Jugendliche, die

Kinderbetreuungsgeld beziehen,

ein Freiwilliges Sozialjahr oder ähnliches absolvieren,

Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder

aus berücksichtigungswürdigen Gründen keine entsprechende Ausbildung absolvieren können.

Für Jugendliche, die vor dem 18. Geburtstag eine weiterführende Aus-/Bildung abschließen, endet die Ausbildungspflicht mit dem Abschluss.


Angebote des Sozialministeriumservice

JUGEND-COACHING

Freiwilliges und kostenloses Beratungsangebot

Ziel: bedarfsgerechte, individuelle und professionelle Beratung in Hinblick auf den idealen nächsten (Aus-) Bildungsschritt

PRODUKTIONSSCHULE

Nachreifungsangebot

Ziel: Erlangung der individuellen Ausbildungsreife bzw. Vorbereitung für den nächsten Ausbildungsschritt durch Erwerb von Basisqualifikationen und „Social Skills“

ARBEITSASSISTENZ

Beratungs- und Begleitangebot für sozial Benachteiligte und Menschen mit Behinderungen

Ziel: Sicherung bestehender Arbeitsplätze, Erlangung neuer Ausbildungs- bzw. Arbeitsplätze, zentrale Ansprache für alle Beteiligten

BERUFSAUSBILDUNGSASSISTENZ

Begleitangebot für Jugendliche in Ausbildung nach § 8b BAG Abs. 1 und 2

Ziel: Erfolgreicher Abschluss der gewählten Ausbildung durch Angebote der individuellen Vorbereitung, Unterstützung und Begleitung

JOBCOACHING

Coachingangebot

Ziel: Nachhaltige Inklusion von Menschen mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigung in den Beruf über individuelle Unterstützung direkt am Arbeitsplatz

Einmal spF - immer spF?

Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Ein sonderpädagogischer Förderbedarf soll es Kindern mit einer psychischen oder physischen Behinderung gegebenenfalls ermöglichen, dem Unterricht einer „Regelschule“ zu folgen.

Die Feststellung „sonderpädagogische Förderbedarf“ bleibt (nur) so lange erhalten, bis auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann.

NEUes Formular: pdfAntrag auf Aufhebung des spF     Formular >> Link                Antrag auf Neufestsetzung bzw. Änderung der Lehrpläne >> Link

SchPflG § 8:     siehe SchPflG § 8 * (Link zu konsolidierter Fassung im RIS

(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Landesschulrat  die Bildungsdirektion die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben.   Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es – allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung – dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 vierter und fünfter Satz entsprechend abzuändern.

(3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung ..... aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.

Im Zusammenhang mit § 8 Abs.3a muss beachtet werden,

dass bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Kindern nicht generell eine Aufhebung der Feststellung „spF“ vorzunehmen ist, wenn diese Kinder in eine Sekundarschule wechseln.

Abs.3a bezieht sich auf Kinder, bei denen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart erfüllt sind. Wenn also zB beim Übertritt in eine NMS die 4. Schulstufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen ist, wird die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes aufgehoben. Der Landesschulrat  Die Bildungsdirektion hat die erforderlichen Lehrplanabweichungen festzulegen.

SchOG § 21b Abs.4 

Bitte beachen Sie diverse Modifizierungen nach Erstellung des Elternbriefs 2016: aktuelle Fassung im RIS : § 21b  sowie § 21a

Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Neue Mittelschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Neuen Mittelschule (§ 21a) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Es kann auch ein behinderungsspezifischer Förderunterricht vorgesehen werden, der integrativ oder individuell erfolgen kann.

Werden die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt, dh das Bildungsziel der jeweiligen Schulart ist auch mit den behinderungsspezifischen Lehrplanabweichungen nicht mit den in vollem Umfang erreichbar bzw. es liegen zusätzliche Beeinträchtigungen vor, so ist der sonderpädagogische Förderbedarf nicht aufzuheben.

Persönliche Assistenz - "Schulassistenz" siehe hier

Sonderpädagogischer Förderbedarf - und dann?

Bitte beachten Sie Änderungen nach Erstellung des Elternbriefs Dezember 2016. Mit * gekennzeichnete Links führen ins Rechtsinformationssystem zur konsolodierten ("aktualisierten") Fassung.

Der sonderpädagogische Förderbedarf wird festgestellt, wenn ein Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Neuen Mittelschule ...ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag.

Grundbedingung für einen sonderpädagogischen Förderbedarf ist jedenfalls das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung und die daraus resultierende mangelnde Fähigkeit, dem Unterricht einer „Regelschule“ (Volks- oder Neue Mittelschule, Polytechnischen Schule,...) ohne sonderpädagogische Förderung folgen zu können.

Es könnte gesagt werden, dass ein Kind dem Unterricht nicht zu folgen vermag, wenn:

seine Bildungs- und Lernfähigkeit zum Erreichen der lehrplanmäßig vorgesehenen Zielsetzungen nicht ausreichen

durch den Unterricht ein altersentsprechendes Sozialverhalten und eine positive Persönlichkeitsentwicklung nicht erreicht werden können

auf Grund von Sinnes- oder Körperbehinderungen unterrichtlich relevante Informationen nicht aufgenommen werden können

Begriff "Behinderung" im Schulrecht

Der Begriff “Behinderung” ist nicht zwingend im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes zu sehen, sondern speziell auf die zu erwartenden Schulleistungen bezogen!

Ziel der sonderpädagogischen Förderung ist somit, dass das Kind nach Möglichkeit dem Unterricht in der Volksschule, Neuen Mittelschule,... folgen kann.

Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf muss daher nicht in jedem Fall unbedingt der Sonderschullehrplan zur Anwendung kommen.

Unabhängig davon, ob ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf seine Schulpflicht in einer geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Neuen Mittelschule,... erfüllt, muss eine individuell abgestimmte Lehrplaneinstufung erfolgen.

Lehrplaneinstufung

Dafür gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten:

Der Landesschulrat Die Bildungsdirektion entscheidet über die Frage Sonderschullehrplan ja oder nein, und wenn ja in welchen Gegenständen.

Die Schulkonferenz entscheidet, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Lehrplan einer „niedrigeren“ Schulstufe zur Anwendung kommt.

(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8  Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung

a) der Landeschulrat die Bildungsdirektion zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,

b) die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden zu unterrichten ist.

Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.     SchUG § 17 *:

 

Einmal getroffene Entscheidungen müssen immer wieder reflektiert und gegebenenfalls geändert werden.

pdf Anregung der Änderung der Lehrplanfestlegung

 

siehe auch einmal spF - immer spF?

 
 
 
 

 

 
 

Was Eltern von (angehenden) 6-Jährigen wissen sollten 

+ Das Schuljahr beginnt immer am zweiten Montag im September, nur in Wien, Niederösterreich und Burgenland schon am ersten Montag im September.

+ Stichtag für den Eintritt der Schulpflicht ist für alle Kinder der 1. September, der dem Beginn des Schuljahres vorausgeht. Neu gemäß Bildungsreformgesetz 2017 siehe hier

+ Eine Erfüllung der Schulpflicht ist auch anders, als durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erlaubt, wenn der Unterricht mit jenem der entsprechenden Schule mindestens gleichwertig ist.

+ Häuslicher Unterricht als Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht ist ausdrücklich im Schulpflichtgesetz angeführt (§11 Abs.2 SchPflG).


Pflichten der Eltern bzw. der (sonstigen) Erziehungsberechtigten

(Schulpflichtgesetz - SchPflG, Schulunterrichtsgesetz - SchUG)

  • 1. Alle Kinder, die die Schulpflicht erreicht haben, müssen von ihren Eltern zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule angemeldet werden, die sie besuchen soll(t)en. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen. (SchPflG §6 Abs1)
  • 2. Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen. (SchUG §3 Abs.3)
  • 3. Eltern müssen Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse vorlegen, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. (SchPflG §6 Abs.1a)

Ad1:

Eine persönliche Vorstellung des Kindes ist wichtig, weil die Schule verpflichtet ist zu entscheiden, ob das Kind in die erste Schulstufe aufgenommen wird oder in die Vorschulstufe. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Schulleitung ein Bild macht, ob das Kind die für eine Aufnahme in die erste Schulstufe erforderliche Schulreife besitzt. (SchPflG §6 Abs.2a).

Schulpflichtige Kinder, die die Schulreife nicht besitzen, sind in die Vorschulstufe aufzunehmen. (SchPflG §6 Abs.2d)

Ad2:

Beherrschen die Kinder die Unterrichtssprache nicht ausreichend, so ändert dies nichts an ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an einem Unterricht. Diese Kinder werden als außerordentliche Schüler (a.o.) aufgenommen. (SchUG §4 Abs.2a)

Der a.o. Status ist für längstens zwölf Monate vorgesehen und kann einmalig verlängert werden. (SchUG §4 Abs.3)

Ad3:

Ob und welche Unterlagen der Kindergarten zur Verfügung stellt, kann durch Schulgesetze nicht vorgeschrieben werden.

Eltern sollen diese Unterlagen anlässlich der Schülereinschreibung vorlegen, was nicht heißt, dass sie der Schule auszuhändigen sind.

Die Möglichkeit zur Vorlage in elektronischer Form sollte nicht dazu führen, dass

eine direkte (elektronische) Übermittlung von Unterlagen des Kindergartens an die Schule stattfindet und Eltern möglicher Weise gar nicht oder nur auf Urgenz Kenntnis über den Inhalt erlangen.

 

NEU: Die Datenweitergabe vom Kindergarten an die Schule ist rechtlich nunmehr direkt möglich, da die Länder verpflichtet wurden, entsprechende gesetzliche Regelungen zu treffen und auch im Schulpflichtgesetz der § 6a mit Wirksamkeit ab 1. August 2019 (= Ablauf des Tages der Kundmachung) erweitert wurde:

„Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen."

Landesgesetzliche Regelung für die Steiermark: StKBBG § 24a* lautet:

Datenverwendung bei einem Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung oder bei Eintritt in die Schule

Das pädagogische Fachpersonal hat bei einem Wechsel von Kindern im Kindergartenalter in eine andere Kinderbetreuungseinrichtung der Leitung der neuen Einrichtung oder bei Eintritt in die Schule der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte betreffend die körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung sowie sprachliche Förderung der Kinder zu erteilen oder solche Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung des Förderbedarfs, insbesondere auch für die Schulreife der Kinder und zur weiteren Sprachförderung notwendig sind.

Wichtig:

Das Schulpflichtgesetz begründet diese Maßnahmen ausdrücklich damit, dass eine frühzeitige Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe erfolgen kann.

Die in der Steiermark „gelebte Praxis“, Kinder als schulreif mit dem Lehrplan der ersten Schulstufe starten zulassen, also zu probieren, ob sie es schaffen, und erst im Laufe des Schuljahres –nach Scheitern des Kindes- durch einen Lehrplanwechsel zu korrigieren, ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.

 


Rechte der Kinder vertreten durch Eltern bzw. (sonstige) Erziehungsberechtigte

  • Vorzeitige Aufnahme in die erste Schulstufe, dh. ohne schulpflichtig zu sein:

  • Recht auf Verfahren zur Feststellung der Schulreife vor Schuleintritt

  • Recht auf Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vor Schuleintritt


vorzeitige Aufnahme:

Kinder, die nicht vor dem Stichtag das sechste Lebensjahr vollenden aber bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen, haben das Recht auf Ansuchen ihrer Eltern in die erste Schulstufe aufgenommen zu werden. (SchPflG §7 Abs.1).

Dazu muss der Schulleiter bzw. die Schulleiterin ein Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen durchführen. (SchPflG §7 Abs.4)

Das Verfahren zur Feststellung der Schulreife ist analog durchzuführen wie bei schulpflichtigen Kindern, jedoch ist in allen Fällen ein schulärztliches Gutachten einzuholen.
Auch im Verfahren nach § 7 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes ist ferner grundsätzlich die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens anzustreben. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind daher jedenfalls zu befragen, ob sie der Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens zustimmen.

Bitte beachten Sie: Ein schulpsychologisches Gutachten darf nicht erzwungen werden. Die Eltern müssen einverstanden sein und haben selbstverständlich das Recht auf Kenntnis des Inhalts.


Widerruf der vorzeitigen Aufnahme

Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, dass die Schulreife oder die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz doch nicht gegeben sind, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen.

Die Entscheidung (Widerruf der vorzeitigen Aufnahme) ist den Eltern unter Angabe der Gründe und Beifügung der Rechtsmittelbelehrung (Widerspruch an den Landesschulrat) schriftlich bekanntzugeben. Ein Widerruf der vorzeitigen Aufnahme kann jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme erfolgen.

Aus den gleichen Gründen können in dieser Zeit die Eltern das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden.

In beiden Fällen dürfen die Eltern das Kind zum Besuch der Vorschulstufe anmelden, das Kind darf somit, muss aber nicht, weiterhin eine Schule besuchen.


Verpflichtung zur Feststellung der Schulreife

Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hat zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist, und zwar im Rahmen eines immer dann einzuleitenden Verfahrens, wenn

  • sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme ergeben, dass das Kind die Schulreife nicht besitzt oder

  • die Eltern eine Überprüfung der Schulreife verlangen.

NEU: nunmehr 2 Aspekte der Schulreife: Sprachbeherrschung und körperliche und geistige Eignung siehe Elternbrief Mai 2019: Aspekt 1   und    Aspekt 2

Der Leiter der Volksschule hat bereits bei der Schülereinschreibung in kindgemäßer Form die Schulreife zu prüfen, wobei aber von allgemeinen „Schulreifetests“ und dgl. unbedingt abzusehen ist. Sofern sich jedoch Gründe für die Annahme ergeben, dass die Schulreife eines Kindes nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, oder wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife beantragen, sind die erforderlichen Verfahrensschritte zur Feststellung der Schulreife einzuleiten, sodass die Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife noch vor Beginn des Schuljahres möglich ist

Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung für die Schulleitung, bereits bei der Schülereinschreibung darauf zu schauen, dass jene Kinder erfasst werden, die die Schulreife nicht aufweisen.

 

Bitte beachten Sie: Ein schulpsychologisches Gutachten darf nicht erzwungen werden. Die Eltern müssen einverstanden sein und haben selbstverständlich das Recht auf Kenntnis des Inhalts.

Die Entscheidung ist den Eltern unverzüglich schriftlich bekanntzugeben - mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Der Widerspruch ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten.

Für die oben angesprochenen Verfahren gibt es im Schulpflichtgesetz §§6und7 genaue Verfahrensbestimmungen.

Vor der Erlassung von Entscheidungen ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten Parteiengehör zu gewähren. Es ist ihnen auch die Möglichkeit einzuräumen, in verfahrensrelevante Unterlagen (Gutachten etc.) Einsicht zu nehmen. Die Gutachten unterliegen dem Datenschutz und sind dritten (unbeteiligten) Personen gegenüber vertraulich zu behandeln.


sonderpädagogischer Förderbedarf

Besteht Grund zur Annahme, dass ein Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, muss vom Landesschulrat ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden. Dies hat zu erfolgen

  • auf Antrag der Eltern des Kindes,
  • auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder
  • sonst von Amts wegen

Wird bei der Schülereinschreibung vom Leiter der Volksschule festgestellt oder von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten angegeben, dass eine erhebliche physische oder psychische Behinderung des Kindes besteht, die über eine Lernbehinderung hinausgeht und die erwarten lässt, dass
a) das Kind dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag oder
b) medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde,
hat der Schulleiter an den Landesschulrat für Steiermark umgehend
im Fall lit. a einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 8 des Schulpflichtgesetzes) oder
im Fall lit. b auf Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 des Schulpflichtgesetzes) zu stellen.

Eltern haben in den letzten Jahren zunehmend beklagt, dass ein Antrag auf Feststellung es sonderpädagogischen Förderbedarfs vor Schuleintritt nur erschwert möglich ist.

Es gehört zu den Dienstpflichten eines jeden Leiters oder Lehrers an einer Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule dafür Sorge zu tragen, dass für Kinder, die in Folge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermögen, rechtzeitig nach § 8 des Schulpflichtgesetzes das notwendige Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes eingeleitet wird.

Voraussetzung für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist das Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung, die zur Folge hat, dass das Kind dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, aber dennoch fähig ist, eine Schule zu besuchen.

Die Schule ist angehalten, zunächst alle pädagogischen Maßnahmen des allgemeinen Schulwesens (wie z.B. Förderunterricht, Beratung, Wiederholung von Schulstufen, allenfalls Besuch der Vorschulstufe u.a.) zu prüfen.

Andererseits ist es jedoch notwendig, Kinder, bei denen voraussichtlich ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, so frühzeitig und so rechtzeitig zu erfassen, dass ihre Schullaufbahn nach Möglichkeit zu einer abgeschlossenen Schulbildung führt. 

blau Allgemeine Weisung des Landesschulrats für Steiermark zur Vollziehung des Schulpflichtgesetzes GZ.: ISchu7/17-2014 siehe Verordnungsblatt Jänner 2015, Mitteilung Nr 48

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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