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Änderung des Elternvereins-Namen nur mittels Statutenänderung

Mit 1. September 2020 wird für alle Neuen Mittelschulen die Schulbezeichnung geändert. Diese heißen ab diesem Termin „Mittelschulen“.

Elternvereine führen meist den Namen: „Elternverein an der .......“ und fügen hier die Bezeichnung der Schule an.
Ändert sich die Schulbezeichnung, so berechtigt das allein nicht, den Elternverein auch anders zu nennen.
Denn: Der Name des Vereins ist wichtiger Bestandteil der Statuten.

Das Vereinsgesetz gestattet den Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei zu agieren:

§ 3. (1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.

§ 3 Absatz 2 Ziffer 1 legt fest,

dass die Statuten jedenfalls den Namen des Vereins enthalten müssen.

Über die Wahl des Namens sagt das Vereinsgesetz:

§ 4. (1)

Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.

Daraus ergibt sich, dass der Name eines Elternvereins zwar mit der Bezeichnung der Schule, auf die sich seine Tätigkeit bezieht, in engem Zusammenhang stehen wird, nicht jedoch dass eine „automatische“ Anpassung an eine geänderte Schulbezeichnung erfolgen kann.

Da der Vereinsname ein Bestandteil der Statuten ist, darf der Verein erst nach „bewilligter“ Statuten-Änderung einen neuen Namen führen.

Die Änderung der Statuten gehört, wie auch zB die Wahl des Leitungsorgans (Vorstands), zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung (Generalversammlung), und bedarf in der Regel einer Zweidrittel-Mehrheit.

Jede Änderung der Statuten ist, wie die Wahl des Leitungsorgans der zuständigen Vereinsbehörde zu melden. Es muss der komplette Text der Statuten übermittelt werden, auch wenn nur Teile wie zB der Name verändert wurden.

Welchen Namen der Elternverein aktuell zu führen hat, kann jederzeit über die Seite: http://zvr.bmi.gv.at/Start  und der Eingabe der ZVR-Zahl ermittelt werden.

Jede Meldung an die Vereinsbehörde sowie jedes nach „Außen“ gerichtete Schreiben muss unter Angabe des im ZVR registrierten Namens und der ZVR-Zahl erfolgen.
Elternvereine, die ihre ZVR-Zahl nicht kennen, können diese beim LVEV erfahren.

Pilot- Kompetenzraster

Ziele: Transparente und nachvollziehbare Leistungsbeurteilung, Stärkung einer frühzeitigen Diagnose, differenzierte, auf jedes Kind zugeschnittene Rückmeldung, ...

Die Pilot-Kompetenzraster basieren auf den aktuellen Lehrplänen, den Bildungsstandards und der derzeit gültigen Leistungsbeurteilungsverordnung.

Aufbau und Struktur von Kompetenzrastern

Kompetenzraster sind Tabellen, die Auflistungen von Kompetenzen und deren Ausprä-gungsgrade ersichtlich machen.

Vertikal werden jene Kompetenzen aufgelistet (Kompetenzkatalog), an deren Aufbau und Weiterentwicklung während eines Lernabschnittes gearbeitet wird.
Horizontal werden die Niveaustufen oder Ausprägungsgrade abgebildet, auf denen die Kompetenzen erworben werden sollen.
Somit gibt der Kompetenzraster Auskunft über:
Was soll gelernt werden? und Wie gut wird dies jeweils gekonnt?

Einsatz und Funktion von Kompetenzrastern

Kompetenzraster als Instrument zur pädagogischen Diagnostik
Sie sind ein Werkzeug für den Unterricht, das Lehrpersonen bei der Diagnose der erworbenen Kompetenzen ihrer Schülerinnen und Schüler unterstützt.
Kompetenzraster als Instrument zur formativen Leistungsfeststellung
Für alle am Lernprozess Beteiligten wird sichtbar, inwieweit Schüler/innen die einzelnen Kompetenzen eines Schuljahres bislang nachgewiesen haben und ob sie diese erst in Ansätzen oder bereits über das Wesentliche hinaus erworben haben.
Kompetenzraster als Instrument zur summativen Leistungsbeurteilung
Kompetenzraster können Lehrpersonen in der Notenfindung dahingehend unterstützen, transparent darzustellen, in welchem Ausmaß und in welcher Ausprägung Kompetenzen von der Schülerin bzw. dem Schüler erreicht werden.
Kompetenzraster als schriftliche Erläuterung der Ziffernote

 aus: Beilage zu Pilot-Kompetenzraster, BMBWF                                                                                                zurück 

Vereinheitlichung der Lern- bzw. Kommunikationsplattform

Empfehlungen des BMBWF

2020-0.376-370 (BMBWF/AbteilungPräs/15 - allgemein)

... , dass sich unter der Führung der Schulleitung jede Schule ab dem kommenden Schuljahr 2020/21 schulautonom für den Einsatz einer Lern- bzw. Kommunikationsplattform entscheidet. Dabei sind die unterschiedlichen Funktionalitäten einer einheitlichen Lern- bzw. Kommunikationsplattform zu berücksichtigen:
• Organisation/Ablage von Informationen und Lernmaterialien
• Organisation von schulischen Standardabläufen (z.B. Einsammeln von Hausübungen)
• Schriftliche Kommunikation mit Schüler/innen (z.B. via Diskussionsforum)
• Schriftliche Kommunikation mit Eltern (z.B. via elektronischem Mitteilungsheft)
• Live-Online Kommunikation (Videokonferenz)
• Austausch und Abstimmungen im Kollegium untereinander

Folgende Leitfragen können Ihnen helfen, den Auswahlprozess zu strukturieren:

• Werden derzeit für ähnliche Kommunikationsprozesse unterschiedliche Plattformen oder Kommunikationskanäle genutzt? Welche davon ist mit dem geringstmöglichen technischen Aufwand verbunden? (z.B. Kontakt zu den Eltern)
• Welche der am Schulstandort genutzten Plattformen kann alle oder die meisten der von Ihren Lehrkräften benötigten Kommunikationsprozesse abbilden?
• Mit welchen der am Schulstandort genutzten Plattformen können die meisten Lehrer/innen gut umgehen bzw. für welche gibt es die meisten für Ihren Schulstandort nützlichsten Fort- und Weiterbildungsangebote?
• Ermöglicht der einfache Zugriff auf Ressourcenpools digital-inklusives Unterrichten?
• Wie hoch ist der Administrationsaufwand am Schulstandort?
• Gibt es eine Anlaufstelle bei technischen und pädagogischen Fragestellungen?

Um den Auswahlprozess in der zur Verfügung stehenden Zeit noch beginnen und auch beenden zu können, empfehlen wir ein Team unter der Führung der Schulleitung zusammenzustellen, dem Kolleg/inn/en mit technischer und didaktischer Expertise angehören. Dem Team sollten die eEducation- oder eLearning-Koordinator/inn/en bzw. IT-Manager/innen und Schulentwicklungsteams jedenfalls angehören. Dieses Team trifft die Entscheidung über die Auswahl einer Lern- bzw. Kommunikationsplattform und begleitet den Implementierungsprozess.

...

Schulpartner/innen sollten, wenn möglich, in den Prozess eingebunden werden. Sie sind jedenfalls von den Neuerungen zu informieren und es soll ihnen auch vermittelt werden, wie Schüler und Schülerinnen sowie Eltern und Lehrende von der vereinheitlichten Nutzung von Lern- bzw. Kommunikationsplattformen profitieren.

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Schule im Herbst 2020

Im Erlass mit der GZ.. 2020-0.520-566  hat das Bundesministerium für Bildung. Wissenschaft und Forschung ein ausführliches Konzept für den Herbst 2020 beschrieben:

siehe Archiv 


Rolle der Gesundheitsbehörde:

Festgehalten wird, dass im Falle einer Epidemie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde für die Schließung von Kindergärten, Schulen und ähnlichen Anstalten zuständig ist. Ist mehr als ein Bezirk betroffen, geht diese Kompetenz auf den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau über. Die Gesundheitsbehörde verständigt die Schulbehörde, die die Schließung durchzuführen hat.
Ab dem Moment, in dem die Gesundheitsbehörde tätig wird, ist deren Anweisungen in jedem Fall Folge zu leisten.


Start im Regelbetrieb

Auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, wie sich das Infektionsgeschehen zu Beginn des neuen Schuljahres entwickelt, hat der Schulbeginn in vollem Umfang – ohne Entfall von Unterrichtsgegenständen, einschließlich Nachmittagsunterricht sowie im regulären Klassenverband bzw. in regulären Lerngruppen – unter Einhaltung der allgemeinen Hygienevorschriften gemäß „BMBWF-Hygienehandbuch zu COVID-19“ zu erfolgen.
(Punkt 2, Seite 6)

 


 

Pädagogische Leitlinien für den Schulstart:

In den ersten Schulwochen ist es daher bedeutsam, dass
• den Schülerinnen und Schülern das Gefühl von Sicherheit und Halt zu vermittelt wird,
• festgelegt wird (z. B. im Rahmen einer Konferenz), welche einheitlichen Kommunikationsmittel und Plattformen verwendet werden,
• transparente und klar geregelte Kommunikations- und Informationswege festgelegt werden,
• Schulleitungen sowie Pädagoginnen und Pädagogen für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gut wahrnehmbar mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie die Hygienevorschriften einhalten und
• Schülerinnen und Schüler von Beginn an für die besonderen Rahmenbedingungen sensibilisiert werden.

Gemeinschaftsstiftende, soziale Aktivitäten sind – unter Berücksichtigung der aktuellen Hygienebestimmungen gerade am Beginn des Schuljahres vorzusehen. Pädagoginnen und Pädagogen dürfen und sollen sich Zeit nehmen, um gute Lernvoraussetzungen in der Klasse zu schaffen. Die Lehrerinnen und Lehrer wissen am zuverlässigsten, welches Stoffgebiet und welcher Stoffumfang im Corona-Herbst in einer Klasse machbar sind.

Schülerinnen und Schüler mit Lernrückständen sowie Schülerinnen und Schüler mit einer anderen Umgangssprache als Deutsch sollen zusätzlich zum Regelunterricht gezielt gefördert werden. Dafür sind neben den Förderkursen auch die neuen digitalen Angebote zu nutzen. In jenen Schularten, die eine entsprechende rechtliche Grundlage vorsehen (VS, MS, PTS, BS), soll im Bedarfsfall zeitnah nach Beginn des Schuljahres auch eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht ausgesprochen und umgesetzt werden. (Punkt 2.1, S 6ff)

 


 

Schichtsystem nur in der Sekundarstufe II:

...... Das Schichtsystem hat aber in der Vergangenheit zur Verlangsamung des Lerntempos geführt und sowohl die Schule als auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigte vor erhebliche Organisationsprobleme gestellt.
Aus diesem Grund ist das Schichtsystem aktuell nur in der Sekundarstufe II vorgesehen – und auch hier nur als schulautonome Möglichkeit der Unterrichtsorganisation.
In der Sekundarstufe II wird bereits in der Ampelphase „Orange“ auf ortsungebundenen Unterricht (im folgenden „Distance-Learning“) umgestellt, verbunden mit der Option, Präsenzphasen weiterhin in kleineren Gruppen durchzuführen (z. B. spezielle Fördereinheiten, Unterricht in Werkstätten und Labors, zeitweises Schichtsystem). Die Lehrkräfte erhalten damit die Möglichkeit, Präsenzlehre mit Elementen des Distance-Learning zu verbinden. Damit kann z. B. die Erarbeitung eines schwierigen Stoffgebiets in zwei Gruppen im Präsenzunterricht erfolgen, die Festigung und Vertiefung erfolgt dann für alle Distance-Learning. (Punkt 2.2.3; Seite 8ff)

 


 

Die Klasse als „Haushaltsgemeinschaft“:

Klassengemischte Gruppen sollen so weit wie möglich vermieden und darauf geachtet werden, dass es zu keinen starken Durchmischungen von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Klassen in den Pausen oder zu klassenübergreifendem Unterricht kommt. Schüler/innengruppen sollen so konstant wie möglich im selben Gruppenverband verbleiben.
Klassenübergreifende Unterricht, wie zB in Religion, Bewegung und Sport, Unverbindliche Übungen, Freigegenstände etc. bzw. Betreuungsgruppen wird nicht verboten, er sollte aber auch schulautonom nicht gefördert werden.
Der klassenübergreifende Unterricht sollte in größeren Räumen stattfinden, in denen die Abstandsregelung leichter eingehalten werden kann.
Schulautonom festzulegende Pausenkonzepte sollen dieses Prinzip „die internen Sozialkon-takte dominieren, die Außenkontakte werden minimiert“ berücksichtigen. (aus 2.2.4, S.9)

 


 

Im Zweifel zu Hause bleiben – krank oder nicht krank?

Die Erfahrungen im Frühjahr haben gezeigt, dass Symptome wie Schnupfen, Husten u. ä. (respiratorische Symptomatik) sehr rasch zu Verunsicherungen bei Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und Mitschüler/innen führen und die betroffenen Kinder und Jugendliche als Corona-Verdachtsfall betrachtet werden. Das ist auf Grund ähnlicher Symptome bei einer Erkältung bzw. Grippe und Covid-19 auch nachvollziehbar.
Andererseits ist es nicht zielführend, dass jeder Schnupfen zu einem Fernbleiben vom Unterricht führt.
Jede Form einer akuten respiratorischen Infektion (mit oder ohne Fieber) mit mindestens einem der folgenden Symptome, für das es keine andere plausible Ursache gibt, soll zu einem Fernbleiben vom Unterricht führen: Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, Katarrh der oberen Atemwege, plötzlicher Verlust des Geschmacks-/Geruchssinnes. Die Weitergabe eines grippalen Infekts innerhalb der Familie wäre dabei eine „plausible Ursache“, das Zusammentreffen von mehreren Symptomen (z. B. Kurzatmigkeit, hohes Fieber) jedoch ein ernstzunehmender Hinweis, der eine weitere Abklärung erforderlich macht (z. B. über die Telefonnummer 1450). (Punkt 2.2.5, Seite 9ff)

 


 

Die „Corona-Ampel“: Bedeutung für den Schulbetrieb

Die Corona-Ampel informiert die österreichische Bevölkerung über das Risiko in einer bestimmten Region und auch über die eventuellen Maßnahmen, die gesetzt werden.

Für das Schulsystem ergibt sich aus den einzelnen Ampelphasen kein Automatismus. Die Hintergründe von lokalen Ausbrüchen müssen stets berücksichtigt werden, denn es macht einen Unterschied, ob steigende Infektionen konzentriert an einem bestimmten Ort bzw. in einem einzelnen Großbetrieb im Bezirk stattfinden oder über den ganzen Bezirk gestreut sind – womöglich zusätzlich mit unklarer Infektionskette und Herkunft der Infektionen. Kommt es beispielsweise in einem Betrieb zum Auftreten eines Clusters und befinden sich räumlich entfernt dazu Schulen, die in keinem unmittelbaren Kontakt zum Ort des Ausbruchs stehen, so wird in diesen Schulen nach erfolgter Abklärung mit der regionalen Behörde voraussichtlich weiterhin normaler Schulbetrieb stattfinden. (Punkt 3, 2. Absatz, Seite 13)
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Ampel und Volksschule (6-10 Jährige)
...

Die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Ampelfarbe betreffen den MNS, das Singen in geschlossenen Räumen und die Ausübung des Sports.

Bei “Grün“ sollen viele Aktivitäten (insbesondere Singen und Sport) ins Freie verlagert werden, insbesondere dann, wenn es organisatorisch und räumlich möglich ist. Eine einheitliche Plattform für die Kommunikation wird vorausschauend eingerichtet und die Art und Weise, wie Aufgaben weitergegeben werden, festgelegt.

Ab „Gelb“ gibt es eine generelle Pflicht, den MNS zu tragen, und zwar für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrende. Sobald die Schülerinnen und Schüler in der Klasse sind und ihre Plätze eingenommen haben, kann dieser abgenommen werden. Wenn Gruppenarbeiten durchgeführt werden, die ein Abstandhalten nicht mehr zulassen, kann von den Lehrpersonen das Tragen des MNS angeordnet werden. Lehrkräfte können einen MNS tragen, wenn sie dies für richtig halten oder wenn sie sich intensiv mit einzelnen Schülerinnen und Schülern auseinandersetzen und Abstände nicht mehr einhalten können. Das Singen soll, sowohl im Musikunterricht als auch in anderen Fächern, in geschlossenen Räumen nur mit dem MNS bzw. im Freien erfolgen. Bewegung und Sport kann weiterhin stattfinden.

Bei „Orange“ soll Singen unterlassen werden. Bewegung und Sport kann weiterhin stattfinden, vorzugsweise im Freien, aber auch im Turnsaal, dieser ist jedoch gut zu durchlüften. Es sollen keine Sportspiele und Übungen mehr stattfinden, bei denen der Zwei-Meter-Abstand (erhöhter Sicherheitsabstand) unterschritten würde.

Bei „Rot“ wird der Präsenzbetrieb an den betroffenen Schulen eingestellt und auf Distance-Learning umgestellt. Das gilt auch für die Klassen oder Schulen, die von den Gesundheits-behörden vorübergehend geschlossen werden. Dort kommt es gleichsam automatisch zur Umstellung auf Distance-Learning. Eine Betreuung wird aber weiterhin angeboten.
Es werden in der Schule Lernstationen eingerichtet, die sich vor allem auch an jene Schülerinnen und Schüler richten, die einen verstärkten Förderunterricht benötigen oder die zu Hause nicht die Bedingungen vorfinden, um erfolgreich weiterlernen zu können. Schülerinnen und Schüler mit ao.-Status und mit verpflichtendem Förderunterricht haben die Schule weiterhin zu besuchen, da sie im Distance-Learning besonders schwer zu betreuen sind. (Seite 15ff)

WICHTIG:
Betreuung heißt nicht „nur Beaufsichtigung“. An der Schule sind Lernstationen einzurichten.

WICHTIG:
Die Umstellung auf Distance-Learning gilt nicht für alle Kinder!
Vom Distance –Learning ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler
• die einen verstärkten Förderunterricht benötigen oder
• die zu Hause nicht die Bedingungen vorfinden, um erfolgreich weiterlernen zu können.
• mit ao.-Status und mit verpflichtendem Förderunterricht
Diese haben den Unterricht weiterhin zu besuchen.

Ampel und MS, AHS-Unterstufe, PTS, sonderpädagogische Einrichtungen
...

Bei „Grün“ sollen viele Aktivitäten (insbesondere Singen und Sport) ins Freie verlagert werden, soweit es organisatorisch und räumlich möglich ist. Eine einheitliche Plattform für die Kommunikation und die Auswahl einer Lernplattform pro Schule wird eingerichtet und definiert. Sie kann im Rahmen eines IT-unterstützten Unterrichts genutzt werden.

Ab „Gelb“ gibt es eine generelle Pflicht den MNS zu tragen und zwar für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrende. Sobald Schülerinnen und Schüler in der Klasse sind und ihre Plätze eingenommen haben, kann dieser abgenommen werden. In klassenübergreifenden Schüler/innengruppen (z.B. Fremdsprachen, Religion) sowie wenn Gruppenarbeiten durchgeführt werden, die ein Abstandhalten nicht mehr zulassen, kann die Lehrperson von den Schülerinnen und Schülern das Tragen eines MNS auch im Unterricht verlangen. Lehrkräfte können einen MNS tragen, wenn sie dies für richtig halten oder wenn sie sich intensiv mit einzelnen Schülern oder Schülerinnen auseinandersetzen und Abstände nicht mehr einhalten können. Singen soll, sowohl im Musikunterricht als auch in anderen Fächern in geschlossenen Räumen nur mit dem MNS oder im Freien erfolgen. Bewegung und Sport kann weiter stattfinden. Werken und der fachpraktische Unterricht können unter strengen hygienischen Auflagen bis „orange“ stattfinden.

Bei „Orange“ ist Singen generell zu unterlassen. Bewegung und Sport kann weiterhin stattfinden, vorzugsweise im Freien, aber auch im Turnsaal, dieser ist jedoch gut zu durchlüften. Es sollen keine Sportspiele und Übungen mehr stattfinden, bei denen der Zwei-Meter-Abstand (erhöhter Sicherheitsabstand) unterschritten würde.

Diese Vorgangsweise entspricht dabei jener in der Volksschule.

Bei „Rot“ wird der Präsenzunterricht an den betroffenen Schulen eingestellt und auf Distance-Learning umgestellt. Der ortsungebundene Unterricht kann durch die bereits bei Grün eingerichtete einheitlich Plattform unverzüglich beginnen. Wenn Schülerinnen und Schüler über kein Endgerät verfügen, dann wird an Bundesschulen über ein Leihgerät ein solches zur Verfügung gestellt. Eine Betreuung wird angeboten. Es werden in der Schule Lernstationen eingerichtet, die sich an jene Schülerinnen und Schüler richten, die einen verstärkten Förderunterricht benötigen oder die zu Hause nicht jene Bedingungen vorfinden, um erfolgreich weiterlernen zu können. Schülerinnen und Schüler, die für eine Nachmittagsbetreuung angemeldet sind, können in einem Notbetrieb betreut werden. Schülerinnen und Schüler mit ao.-Status, mit verpflichtendem Förderunterricht sowie Schülerinnen und Schüler, für die es aus pädagogischen, didaktischen, schulorganisatorischen oder sonstigen wichtigen Gründen angeordnet wurde, haben die Schule weiterhin zu besuchen, da sie im Distance-Learning besonders schwer zu betreuen sind. (Seite 17ff)

WICHTIG: siehe „rote Ampel“ und Volksschule

 Leihgeräte an Schulen, die nicht Bundesschulen sind, das sind die Mittelschulen (MS) ausgenommen die Praxisschulen, die PTS und die sonderpädagogische Einrichtungen wurden vom Land Steiermark und auch einzelnen Schulerhaltern zur Verfügung gestellt.

Ampel und Sek.II ausgenommen PTS – siehe Homepage


Institutionelle Vorkehrungen 

Einrichtung eines Krisenteams einschließlich IT-Koordinator/in 
...
Verantwortlich für das unmittelbare schulische Krisenmanagement und die Koordination der Maßnahmen ist primär die Schulleitung, die neben Lehrkräften je nach Bedarf auch Personen aus dem psychosozialen Unterstützungssystem, dem Kreis der Schulärztinnen bzw. Schulärzte, der Nachmittagsbetreuung oder der Schul- und Internatserhalter heranziehen kann.

Aufgabe des Krisenteams:

Vorkehrungen (organisatorisch und pädagogisch) treffen, die für die Fortführung des Unterrichts in den verschiedenen Ampelphasen erforderlich sind. Das oberste Ziel ist und bleibt, möglichst umfassend Normalität und ein Höchstmaß an gewohnter Struktur im schulischen Betrieb zu gewährleisten – auch bei einem Wechsel der Ampelphase.

Es können auch Eltern bzw. Erziehungsberechtigte oder im Fall von Klein- und Kleinstschulen Vertreter/innen der Gemeinden dazu eingeladen werden, ihre Mitarbeit und Expertise in das Krisenteam einzubringen.

Vorkehrungen für Ortsungebundener Unterricht („Distance-Learning“)

• Vereinheitlichung von Lern- und Kommunikationsplattformen
• Abstimmung unter den Lehrkräften hinsichtlich Umfang und Gestaltung von Arbeitsaufträgen sowie ein klarer zeitlicher und organisatorischer/struktureller Rahmen, in dem Lernen erfolgreich stattfinden kann; ...

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Die Mittelschule

Änderungen ab dem Schuljahr 20/21

Mag. Klemens Riegler-Picker, Sektionschef der Sektion I – Allgemeinbildung und Berufsbildung schreibt dazu im Vorwort der Publikation des BMBWF vom Juni 2020:

"Das 2018 beschlossene „Pädagogik-Paket“ ist ein pädagogisches Gesamtkonzept, das alle Schularten betrifft. Durch die aufeinander abgestimmten Reformmaßnahmen wird zum einen der kompetenzorientierte Unterricht intensiviert, zum anderen wird die Grundlage dafür geschaffen, Schülerinnen und Schüler noch gezielter als bisher individuell zu fördern. Die Weiterentwicklung der Neuen Mittelschule zur „Mittelschule“ ist ein wesentlicher Teil dieses Reformprozesses. Dabei wurde großer Wert darauf gelegt, die Stärken der Schulart zu erhalten und weiter auszubauen.

So verbindet die Mittelschule unverändert den Leistungsanspruch der AHS-Unterstufe mit einer Lehr- und Lernkultur, die sich an den Potenzialen und Talenten der Schülerinnen und Schüler orientiert. Sie hat die komplexe Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler – je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit – sowohl für den Übertritt in weiterführende mittlere und höhere Schulen zu befähigen als auch auf das Berufsleben vorzubereiten. Die Änderungen, die mit dem Schuljahr 2020/21 in Kraft treten, sind darauf ausgerichtet, diesem Anspruch noch besser als bisher gerecht werden zu können.

Sie zielen insbesondere darauf ab, die Leistungsbeurteilung in den differenzierten Pflicht­gegenständen transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten und die schulautonomen Differenzierungsmöglichkeiten in diesen Gegenständen zu erweitern. Dadurch kann der Unterricht künftig noch stärker als bisher an die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler des jeweiligen Standortes angepasst werden. Die neue Notensystematik der beiden Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ verdeutlicht darüber hinaus auch nach außen hin den Leistungsanspruch der Mittelschule........"

Bereits seit dem vorigen Schuljahr 2019/20 durften die Neuen Mittelschulen bestimmte durch das Pädagogikpaket 2018 geschaffenen Regelungen anwenden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens der Hälfte der Schülerinnen und Schüler und mindestens die Hälfte der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule zustimmten.

(Stufenweise Umsetzung Mittelschule: § 130c SchOG und § 82i SchUG)

Die zuständige Schulbehörde hatte die Durchführung zu betreuen und zu beaufsichtigen.

169 Standorte (von ca. 1100) machten von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Für alle Neuen Mittelschulen traten mit dem Schuljahr 2020 / 21 folgende Änderungen in Kraft:

I:

Änderung der Schulbezeichnung in „Mittelschule“

II:

Die Umstellung auf das Konzept „Mittelschule“ erfolgt nicht aufsteigend, sondern sofort für alle Schülerinnen und Schüler.


III:

Bereits ab der 6. Schulstufe erfolgt in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Englisch (bzw. (Erste) lebende Fremdsprache) – je nach Leistungen - die Zuordnung zu einem der beiden Leistungsniveaus:

„Standard“ oder „Standard AHS“

SchOG § 21a (2)

Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in der 6. bis 8. Schulstufe zwei Leistungsniveaus vorzusehen.

SchOG § 21b (2)

Im Lehrplan sind für die 6. bis 8. Schulstufe in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ vorzusehen.

Die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.

Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu führen.

Anm.:

Die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache (meist Englisch) werden als leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände bezeichnet.


In der Regel erstmalig zu Beginn der 6. Schulstufe (2. Klasse) – und zwar nach einem Beobachtungszeitraum von maximal 2 Wochen.

Jedoch: zu Beginn des Schuljahres 2020 / 21 (siehe II oben) sind alle Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe in jedem differenzierten Pflichtgegenstand einem der beiden Leistungsniveaus zuzuordnen.

IV:

Diese (erstmaligen) Zuordnungen sind der Schülerin oder dem Schüler innerhalb von drei Tagen schriftlich bekanntzugeben.

Diese Zuordnungen zu den Leistungsniveaus hat eine Konferenz der Lehrerinnen und Lehrer vorzunehmen, die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichten werden. Sofern nur eine Lehrerin oder ein Lehrer den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichten wird, hat diese bzw. dieser die Zuordnung vorzunehmen.

V:

Innerhalb von fünf Tagen ab der Zuordnung in das Niveau „Standard“, ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, sich bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter für die Ablegung der Aufnahmsprüfung in das höhere Leistungsniveau anzumelden.

Bis das Ergebnis der Aufnahmsprüfung vorliegt, ist die Schülerin bzw. der Schüler gemäß dem höheren Leistungsniveau (Standard AHS) zu unterrichten.


Ablauf dieser Aufnahmsprüfung:

Diese Aufnahmsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der

1. als Prüferin oder Prüfer eine von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu bestimmende den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder ein von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu bestimmender den Pflichtgegenstand unterrichtender Lehrer und

2. als Beisitzerin oder Beisitzer die Lehrerin oder der Lehrer, die bzw. der die Schülerin oder den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet hat, angehören.

Wird der betreffende Unterrichtsgegenstand nur von einer Lehrerin oder einem Lehrer unterrichtet, ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter eine andere geeignete Lehrerin oder ein anderer geeigneter Lehrer als Prüferin oder als Prüfer zu bestellen. Die Beurteilung ist von beiden Lehrerinnen oder Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zu entscheiden.

Bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses ist die Schülerin oder der Schüler gemäß dem höheren Leistungsniveau zu unterrichten.

Besteht die Schülerin oder der Schüler die Aufnahmsprüfung, ist sie oder er nach dem höheren Leistungsniveau zu unterrichten, ansonsten nach dem Leistungsniveau, zu dem sie oder er ursprünglich zugeordnet wurde.


VI:

Für beide Leistungsniveaus gibt es eine 5-teilige Notenskala („Sehr gut“ bis „Nicht genügend“). Nach welchem Leistungsniveau die Beurteilung erfolgt ist, wird im Zeugnis ausgewiesen.

Ein Nicht genügend im Niveau „Standard AHS“ führt zu einem Wechsel in das Niveau „Standard“

SchUG § 31b (5)

Wäre eine Schülerin oder ein Schüler während des Unterrichtsjahres nach Ausschöpfung aller möglichen Fördermaßnahmen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, ist sie oder er unverzüglich gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau des betreffenden Pflichtgegenstandes zu unterrichten.

Ferner ist die Schülerin oder der Schüler gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau zu unterrichten, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ erfolgt.

So ist es nunmehr auch für weniger leistungsstarke Schülerinnen und Schüler möglich im Bereich ihres Leistungsniveaus sehr gute Noten zu erhalten, statt wie bisher bei besseren Leistungen im „grundlegenden“ Bereich in das höhere Niveau wechseln zu müssen um dort mit „schlechteren“ Noten beurteilt zu werden.


VII:

Einrichtung von dauerhaften Schüler/innengruppen (wieder) erlaubt:

Ab der 6. Schulstufe dürfen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen (siehe Anm. zu III) eingerichtet werden.

Die bisherigen Möglichkeiten zur Individualisierung und Differenzierung des Unterrichts in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen bleiben aufrecht,

werden jedoch um die Möglichkeit „dauerhafte Gruppenbildung“ erweitert.

Ab der 6. Schulstufe besteht nunmehr zusätzlich die Möglichkeit, in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen dauerhafte Schüler/innengruppen einzurichten.

Dies kann für alle oder auch nur einzelne leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände sowie für alle oder nur einzelne Schulstufen erfolgen.

Die Entscheidung, ob dauerhafte Schüler/innengruppen gebildet werden oder nicht, erfolgt durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter.

SchOG § 21d (2a) – Grundsatzbestimmung:

Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu übertragen.

Anmerkung: „Grundsatzbestimmung“ legt den gesetzlichen Rahmen für die Ausführungsgesetze der Bundesländer fest. 


 

VIII:

Änderungen der Zuordnung können/müssen erfolgen:

1. während des Unterrichtsjahres oder
2. im Übergang zur nächsten Schulstufe.

ad 1. Während des Unterrichtsjahres:

♣ Von „Standard“ in „Standard AHS“ unverzüglich, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, dass sie oder er den erhöhten Anforderungen gemäß dem höheren Leistungsniveau voraussichtlich entsprechen wird.

 ♥ Von „Standard AHS“ in „Standard“ unverzüglich, wenn nach Ausschöpfung aller möglichen Fördermaßnahmen eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ erfolgen müsste.

Die Entscheidung über die Änderung der Zuordnung während des Unterrichtsjahres trifft die unterrichtende Lehrerin oder der unterrichtende Lehrer; sofern mit der Zuordnung ein Wechsel zu einer anderen Schülergruppe verbunden ist, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der unterrichtenden Lehrerin oder des unterrichtenden Lehrers.

ad 2: Im Übergang zur nächsten Schulstufe:

Jeder Wechsel erfolgt durch Entscheidung der Klassenkonferenz:

♣ Wechsel von „Standard“ in „Standard AHS“ 

    ♦ auf Antrag der unterrichtenden Lehrerin oder des unterrichtenden Lehrers, oder

     auf Antrag der Schülerin oder des Schülers: Antrag muss  spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres gestelltt werden! .

 ♥ Wechsel von „Standard AHS“ in „Standard“

    ♦ auf Antrag der unterrichtenden Lehrerin oder des unterrichtenden Lehrer (siehe VI – SchUG 31b (5))

Die Entscheidungen der Klassenkonferenz sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit der Schülerin oder dem Schüler bekanntzugeben.


IX:

Die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (EDL) ist wie bisher verpflichtend auszustellen:

in den Schulstufen 5 bis 7 mit dem Jahreszeugnis,

NEU: in der 8. Schulstufe bereits mit der Schulnachricht.


X:

Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Förderunterricht kann nunmehr in allen Pflichtgegenständen ausgesprochen werden.

SchUG § 12 (6):

Schülerinnen und Schüler ... sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung ... festgestellt wird.

 


NEU: Juni 2020:  pdfÄnderungen im Überblick - Handreichung des BMBWF

 pdf Die Mittelschule - Infoblatt des BMBWF

pdf FAQ - die Mittelschule erstellt vom BMBWF

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Einsatz schulexterner Expertinnen und Experten

Das Thema „schulexterne Expertinnen und Experten“ wurde bereits vielfach besprochen. Insbesondere waren es hier vorerst die Kosten, die für die Eltern daraus erwachsen sind.
Immer öfter ergaben sich auch Missstimmungen hinsichtlich der dargebotenen Inhalte. Hier sind die Angebote zu Themen wie „Positives Denken“, „Yoga“ und vor allem Angebote in Richtung Sexualpädagogik zu nennen. siehe: Vereine statt Lehrpersonen
Wird über Bedingungen für einen Einsatz von schulexternen Expertinnen und Experten gesprochen, so wird vor allem an Angebote für einzelne oder mehrere Schulklassen gedacht oder auch an Programme für ganze Schulen. Darunter fallen die in der Regel kostenpflichtigen
• Workshops zu den unterschiedlichsten Bereichen wie Sexualpädagogik, Gewaltprävention, (Cyber)Mobbing, ...;
• Vorträge zu Klimaschutz, gesunde Ernährung,...;
• Lesungen,
• Aufführungen,
• etc.

Sowohl hinsichtlich der inhaltlichen Verantwortung der Schulleitungen als auch in Bezug auf die Verpflichtung zur Umsetzung des Grundsatzes der Schulgeldfreiheit ist schon viel Information bei den Schulpartnern angekommen, wodurch wesentliche Verbesserungen erreicht wurden.
JEDOCH:
Weniger bekannt sind die ebenfalls bestehenden Vorgaben im Bereich jener Expertinnen und Experten, die nur für einzelne Schülerinnen und Schüler in Anspruch genommen werden:
Therapeutinnen und Therapeuten für Kinder mit Verhaltensproblematiken,
mit Lese-oder Rechtschreibschwächen,
mit Schwierigkeiten beim Rechnen (Dyskalkulie),
mit allgemeinen Lernproblemen, etc. 


 Mehrere Erlässe dazu wurden bereits in der Ära „Landesschulrat“ kundgemacht und auch in unsere Homepage aufgenommen, ebenso wie die Wiederverlautbarungen durch die Bildungsdirektion Steiermark im Jänner 2019 (für APS) bzw. Oktober 2019 (AHS und BMHS).

Wir kommen daher dem Ersuchen der Bildungsdirektion Stmk. Abteilung Präs.6 gerne nach und bringen Ihnen die Inhalte der beiden Erlässe, die sich mit den im Rahmen der Unterrichts- bzw. Erziehungsarbeit festgestellten Beeinträchtigungen im Lernen und/oder im Verhalten von Schülerinnen und Schülern befassen, zur Kenntnis.

1.Für den Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen – GZ.: ISchu3/47-2019

pdf Einsatz schulexterner Expert/inn/en; Wiederverlautbarung

2.Erlass für den Bereich der AHS und BMHS – GZ.: ISchu3/51-2019

pdf Einsatz schulexterner Expert/inn/en; Wiederverlautbarung

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Liebe Leserinnen und Leser!                                                                                                                                                         Graz, 1.9.2020


Nach einem außergewöhnlichen und für viele belastenden Sommersemester hoffen wir auf ein Wintersemester mit Unterricht, der in der Schule stattfinden kann.
Zum Thema „Schule im Herbst 2020“ wurden bereits viele Informationen veröffentlicht, die auch über unsere Homepage erreicht werden konnten und können. Einige Maßnahmen und Aspekte werden in dieser Ausgabe unserer Zeitschrift behandelt.
Die Tabelle, die abgestuft gemäß den Farben der „Corona-Ampel“ und altersbezogen (unter 6J, 6-10, 10-14, 14+) die Maßnahmen beschreibt, finden Sie auf der Rückseite des Begleitbriefs.
Mit 1. September 2020 treten weitere Teile des Pädagogikpaketes 2018 in Kraft. Dadurch erhält die Neue Mittelschule wesentliche inhaltliche Veränderungen und die neue Bezeichnung „Mittelschule“
Fast alle Elternvereine führen im Namen des Elternvereins die Schule an, die Wirkungsbereich des Elternvereins ist. Die Änderung der Bezeichnung der Schule darf jedoch nicht „einfach so“ zur Änderung des EV-Namens führen.
Auch im Pädagogikpaket 2018 enthalten aber schon seit 1.September 2019 in Kraft, sind Änderungen für die Volksschule im Bereich der Grundschule. Diese betreffen zB. Leistungsbeurteilung und Förderung –siehe unsere Mai-2019-Ausgabe.
Zur Optimierung eines kompetenzorientierten Unterrichts wurden für alle Gegenstände und Schulstufen (Pilot-) Kompetenzraster entwickelt und den Schulen (Grundschulen und Sek. 1) zur Verfügung gestellt.

Die Grundschulen, die den Noten in der Semesterinformation und im Jahres-zeugnis nunmehr zwingend eine schriftliche Erläuterung hinzufügen müssen, haben dafür vielfach, wie vom BMBWF auch ausdrücklich zugelassen, Teile des Kompetenzrasters verwendet, oftmals jedoch ohne Beachtung der Formvorschriften der Zeugnisformular-verordnung, die erst knapp vor Schulschluss in Kraft getreten ist.
Die Überprüfung der Bildungsstandards in der 4. und 8. Schulstufe war in den letzten Jahren ausgedehnt worden. Schulen konnten/können freiwillig bereits am Ende der 3. und 7. Schulstufe oder am Beginn der 4. und 8. Schulstufe an einer informellen Kompetenzmessung (IKM) teilnehmen. Ab dem Schuljahr 20/21 soll ein weiterer Schritt erfolgen hin zur individuellen Kompetenzmessung PLUS (iKMPLUS) verpflichtend in den Schulstufen 3 und 4 sowie 7 und 8. Derzeit liegt die Änderung der entsprechenden Verordnung erst im Entwurf vor. Wir haben gefordert, dass die Eltern umfassender in die Evaluation eingebunden werden.
Homeschooling bzw. Distance-Learning haben die Kosten für die Eltern weiter in die Höhe getrieben. Die Forderungen der Schulen an die Ausstattung der Kinder mit Tablets, Notebooks etc. steigen spürbar.
So kommt die Schulkostenstudie der Arbeiterkammer gerade recht. Wichtig wäre es, dass möglichst viele Eltern mitmachen: www.schulkosten.at 

Wir freuen uns auf zahlreiche Berichte und eine rege Zusammenarbeit

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Schmid

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Weniger Alkohol - Mehr vom Leben

Der Gesundheitsfonds Steiermark vergibt im Zuge der Initiative „Weniger Alkohol – Mehr vom Leben“ bis zu 700 Euro für Elternvereine, die einen verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol vorleben.

Eltern sollen eine Vorbildrolle einnehmen und klare Regeln im Umgang mit Alkohol bei Schulveranstaltungen vermitteln.

Wie das im Alltag aussieht bzw. gelebt werden kann, wird durch ein Seminar, welches im Rahmen dieser Förderung kostenfrei in Anspruch zu nehmen ist, von ExpertInnen angeregt.

Steirische Elternvereine an Grundschulen (Volksschulen), Mittelschulen, Allgemeinbildenden Höheren Schulen, Berufsbildenden Höheren Schulen und Polytechnischen Schulen können bis 30. Oktober 2020 um die Förderung ansuchen.

Ablauf:

Start für Einreichung: Schulbeginn
Ende der Einreichfrist: Freitag, den 30.10.2020.

Projektumsetzung: bis 30.06.2021
Abrechnung (Rechnungslegung): bis 09.07.2021 (analog der laufenden Förderaktion)

pdf In 5 Schritten zur Förderung

 pdf Förderrichtlinien

Alle Unterlagen für die Förderung –mit den aktualisierten Terminen- sind
ab 14.09.2020 auf der Website https://www.mehr-vom-leben.jetzt/infomaterialien/  verfügbar.

Kontakt:

Petra Wielender, BA, MPH
Gesundheitsfonds Steiermark
Herrengasse 28
8010 Graz
Tel.: ++43 676 / 6278802
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  

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