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Kinderschutz - Maßnahmen für einen sicheren Schulbetrieb - SchUG

 Mit BGBl I 140/2023 wurde § 44 erweitert und zur Beschreibung, was zu „Kinderschutz“ jedenfalls wichtig ist, wurden die Absätze 3 und 4 angefügt. Das in Kraft Treten wurde mit 1.September 2024 festgelegt.

SchUG § 44

(1)Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten, über Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), zu erlassen. …

Absatz 3 listet in Z 1-7 auf, was die Verordnung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten hat.

Dazu gehören mit Berücksichtigung von Schulart und Alter der Schülerinnen und Schüler:

-       eine allgemeine Verhaltensrichtlinie für alle … und Folgen bei Verstößen gegen diese,

-       ein verpflichtendes Kinderschutzkonzept, das in einem partnerschaftlichen Prozess zu erarbeiten ist,

-       die Festlegung über eine Berechtigung von Personen zum Aufenthalt in der Schule,

-       die Pflichten der Schülerinnen und Schüler …,

Absatz 4 Z 1-5 beschreibt, was ein derartiges Kinderschutzkonzept jedenfalls enthalten muss:

  1. Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt,
  2. Regelungen über ein Kinderschutzteam,
  3. eine Risikoanalyse über mögliche Beeinträchtigungen des Schutzes unter Berücksichtigung des örtlichen Umfeldes der Schule und der Informations- und Kommunikationstechnologie,
  4. Regelungen über den Umgang mit möglichen Beeinträchtigungen des Schutzes im Sinne der Z 1, insbesondere zur Anbringung von Sachverhalten, und
  5. für die regelmäßig durchzuführende Evaluierung eine Frist, die höchstens drei Schuljahre betragen darf

Die erstmalige Kundmachung des Kinderschutzkonzepts hat im Schuljahr 2024/2025 zu erfolgen. (§ 4 Abs.7 Schulordnung 2024)

Basierend auf SchUG § 44 wurde die Schulordnung neu gefasst:


 Verordnung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb

kurz: „Schulordnung 2024“

und ihr In Kraft Treten ebenfalls mit 1.September 2024 festgelegt.

Sie enthält gegenüber der „Vorgängerin“, deren Stammfassung in das Jahr 1974 zurück reicht, insbesondere Vorgaben, die Schule zu einem sicher(er)en Ort machen sollen.

So wird der Personenkreis umschrieben, der zum Aufenthalt in der Schule berechtigt (§2) ist, ein Verhaltenskodex festgelegt (§ 3) und worauf im Kinderschutzkonzept (§ 4) der jeweiligen Schule eigegangen werden muss.

Berechtigung zum Aufenthalt in der Schule § 2.

Personen sind berechtigt, sich in der Schule aufzuhalten, wenn sie

  1. verpflichtet sind, sich in der Schule aufzuhalten,
  2. für Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben tätig sind,
  3. ein rechtliches Interesse am Aufenthalt in der Schule haben,
  4. eine Vereinbarung, die zum Aufenthalt berechtigt oder diesen erfordert, vorlegen können oder
  5. zum Aufenthalt in der Schule durch die Schulleitung oder eine Lehrperson eingeladen wurden.

Wie die Berechtigungen gemäß § 2 konkret zu verstehen sind, ist in den Erläuterung zum Entwurf der Verordnung zu entnehmen.


 Aufenthalt:

Der Begriff Aufenthalt legt dabei fest, dass ein Verweilen für einen gewissen Zeitraum vorliegen muss. Ein kurzfristiges Betreten der Liegenschaft stellt somit keinen Aufenthalt dar. Auch wenn das Betreten nicht zwingend notwendig ist, der Unterricht aber nicht beeinträchtigt wird, kann es geduldet werden, zB wenn eine Person einer Schülerin oder einem Schüler ein Unterrichtsmittel bringt. …

Ad 1:

Personen, die verpflichtet sind, sich in der Schule aufzuhalten: umfasst dabei sowohl Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch der Schule nach den jeweils anzuwendenden Regelungen verpflichtet sind, Lehrpersonen und sonstige Bedienstete des Schulwesens, einschließlich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulerhalter, welchen die betreffende Schule als Dienstort zugewiesen wurde, und

Erziehungsberechtigte, wenn sie gemäß § 61 (Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte) oder § 62 (Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten) SchUG zum Erscheinen in der Schule verpflichtet sind.

Ad 2:

In Erfüllung ihrer Aufgaben: soll dabei zum Ausdruck bringen, dass die Berechtigung sich nur auf den Aufenthalt im Auftrag der Behörde oder Organisation erstreckt, zB: Personen gemäß § 44a SchUG (Die Beaufsichtigung von Schülern … durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, …), die ja funktionell als Bundesorgane tätig sind,…

Ad 3:

Rechtliches Interesse: soll das Recht zum Aufenthalt für alle Personen regeln, die Rechtshandlungen in der Schule setzten wollen oder eine solche vorbereiten wollen, zB Eltern beim Besuch der Sprechstunde, zur Information im Rahmen von Veranstaltungen der Schule wie Tag der offenen Tür uä.; …

Im § 3 Verhaltenskodex in der Schule wird für alle Beteiligten ein verantwortungsvoller und wertschätzender Umgang miteinander vorgeschrieben > Verhaltenskodex. Die bekannten Verbote hinsichtlich Rauchen und Konsum alkoholischer Getränke wurde auf Konsum von Tabak oder Nikotin jeglicher Art ausgedehnt. Der Umgang mit sicherheitsgefährdenden Gegenständen (und was darunter zu verstehen ist) sowie mit den Schulbetrieb störenden Gegenständen wurde geregelt.

 


Verhaltenskodex

Schulen sind Lern- und Lebensräume, in denen Schülerinnen und Schüler sich angenommen und sicher fühlen und in denen die Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihrer Begabungen unterstützt wird. Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten gefördert und sollen bestärkt werden, für ihre Rechte auf körperliche und seelische Unversehrtheit einzutreten. Alle am Schulleben Beteiligten, das sind Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule sowie die Erziehungsberechtigten,

*   verstehen sich als Mitglieder einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft,

*   achten und respektieren die Persönlichkeit und Würde der anderen und

*   pflegen einen von gegenseitiger Wertschätzung, von Respekt und wechselseitigem Vertrauen geprägten Umgang,

*   gehen achtsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um,

*   respektieren die persönlichen Grenzen anderer und unterlassen verbale oder nonverbale Verhaltensweisen, die die Würde anderer verletzen,

*   nehmen jede Form persönlicher Grenzverletzung bewusst wahr und reagieren angemessen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler und

*   unterbinden diskriminierendes, gewalttätiges und sexistisches Verhalten in Wort, Schrift oder Tat.

 


 

§ 4 Schulordnung 2024 – Was das Kinderschutzkonzept jedenfalls enthalten muss (Abs.2)

  1. 1.Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt,
  2. 2.eine Risikoanalyse ausgehend von bestehenden Maßnahmen (Bestands- und Risikoanalyse),
  3. 3.Verhaltensregeln zur Vermeidung von potentiellen Gefahrensituationen unter besonderer Berücksichtigung der Kommunikation zw. Erwachsenen und Schülerinnen und Schülern,
  4. 4.Verhaltensregeln zur Vermeidung von physischer und sexualisierter Gewalt sowie Mobbing, Diskriminierung, Verächtlichmachung, Ausgrenzung und anderen Formen psychischer Gewalt denen der Verhaltenskodex in Anlage A (siehe oben), der ein integrierter Bestandteil des Kinderschutzkonzeptes ist, zugrunde liegt,
  5. 5.die Festlegung eines Kinderschutzteams und
  6. 6.Regelungen über den Umgang mit möglichen Fällen von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt, wobei nach Möglichkeit zwischen den Lebensbereichen außerhalb der Schule, zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen diesen und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Schule zu differenzieren ist, 

 

§ 4 Schulordnung 2024 – Wer ist einzubinden bzw. zu befassen (Abs.3)

Das Kinderschutzkonzept kann im Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss behandelt werden. Eine solche Behandlung ist für den partnerschaftlichen Prozess nicht ausreichend, sondern ist jedenfalls einem weiteren Kreis an Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.

Die Evaluierung des Kinderschutzkonzepts muss jeweils spätestens bis zum Ende des dritten Schuljahres seit Kundmachung oder der letzten Evaluierung erfolgen und deren Ergebnis dem Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis gebracht werden. 


 § 4 Schulordnung 2024 Was der Risikoanalyse jedenfalls zugrunde zu legen ist (Abs.4)

  1. 1.die Situation im örtlichen Umfeld der jeweiligen Schule,
  2. 2.der Schulweg, zB Wege von Haltestellen … zur Schule, der Schülertransport uä.
  3. 3.die Zugänglichkeit des Schulgeländes und -gebäudes,
  4. 4.Gefahren durch die Nutzung digitaler Kommunikation und digitaler Endgeräte,

§ 4 Schulordnung 2024 –Zusammensetzung des Kinderschutzteams (Abs.5)

zumindest zwei, von der Schulleitung verschiedene, Personen, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis an der Schule tätig sind, und für drei Jahre zu bestellen sind. …


§ 4 Schulordnung 2024 –Vorgangsweise für kleine Schulstandorte (Abs.6)

weniger als acht Klassen … Bildung eines Kinderschutzclusters mit einem schulstandortüber-greifenden Kinderschutzteam und einer Ansprechperson an jedem Standort, gemeinsames Kinderschutzkonzept, aber die Risikoanalyse je Schule.


 § 4 Schulordnung 2024 – Bekanntmachung von Konzept, Ansprechpersonen/Team (Abs.7)

Kundmachung und Hinterlegung, zusätzlich in einer solchen Art und Weise, dass ein Einblick ohne Aufforderung auf Einsicht möglich ist, und in einer dem Alter der Schülerinnen und Schüler entsprechenden Form und Sprache. Den Schülerinnen und Schüler ist bekannt zu machen, wer die Mitglieder des Kinderschutzteams sind.


Aus den Erläuterungen zum Entwurf:

Abs 4

soll den Rahmen für die Risikoanalyse festlegen, … drei verschiedenen Gefahren-gruppen: Gefahren außerhalb der Schule, die in der Schule wahrgenommen werden, Gefahren im Umgang der Schülerinnen und Schüler untereinander und Gefahren durch Erwachsene in der Schule. …konkrete Situation der einzelnen Schule …:

Wie ist der Zugang für Schulfremde auf dem Schulgelände geregelt? …• Gibt es Räume oder Orte, die ein Risikopotential bergen (zu dunkel, zu abgeschieden, nicht einsehbar, zu eng …)? …• Gibt es Zeitpunkte, Orte, Situationen, in denen Schülerinnen und Schüler unbeaufsichtigt und alleine sind (Umkleiden im Sport, Schulweg usw.)? • Wie ist die Kommunikation an der Schule? Zwischen Schulpersonal und Schülerinnen und Schülern sowie Schülerinnen und Schüler untereinander? Gibt es Verhaltensregeln und Anlaufstellen zum Umgang mit herabwürdigender, sexualisierter, sexistischer oder diskriminierender Sprache? • Gibt es besondere Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung digitaler Endgeräte oder elektronischer Kommunikation? • Gibt es Situationen, bei denen ein Erwachsener mit einer einzelnen Schülerin oder einem Schüler in einem nicht einsehbaren Raum alleine ist (1:1–Kontakt zB bei individueller Förderung, Nachsitzen, pflegerische Maßnahmen bei einer körperlichen Behinderung von Schülerinnen und Schülern)? • Gibt es für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zusätzliche Umstände, in denen sie besonders vulnerabel sind, und wie können sie hier speziell geschützt werden?

Abs 5 Die Aufgaben eines Kinderschutzteams umfassen insbesondere

Bewusstseinsbildung für den Kinderschutz , allgemeine Informationstätigkeiten und informelle Gespräche über Kinderschutz und das Kinderschutzkonzept an der Schule mit allen Personen der Schule, einschließlich der Schulleitung,

konkrete, vertrauliche, Begleitungs- und Unterstützungstätigkeiten für alle Personen in der Schule bei unklaren Situationen,

Entgegennahme von Meldungen über mögliche und wahrscheinliche Gefährdungen, Beratungstätigkeiten bei konkreten Meldungen für Betroffene, Lehrpersonen und die Schulleitung, Führung von Aufzeichnungen, …

Die individuelle Kompetenzmessung iKMPLUS

Quellen: www.bmbwf.gv.at und www.ris.bka.gv.at

§ 4. - BiStV

„Kompetenzerhebungen dienen der objektiven Feststellung des Lernniveaus im Verhältnis zu angestrebten Lernergebnissen zum Zweck der Unterrichtsentwicklung sowie der Förderplanung und Förderung, hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule auch zum Zweck der Rückmeldung des Leistungsstandes an das Bildungssystem (Bildungsmonitoring). Kompetenzerhebungen … sind Informationsfeststellungen. Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellungen und -beurteilungen sowie über die Aufnahme an einer Schule bleiben von den Bestimmungen zu Kompetenzerhebungen unberührt.“

SchUG § 17 (2a) Z 1

… Bildungsstandards verfolgen das Ziel der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule. … Kompetenzerhebungen fließen als Informationsfeststellungen nicht in die Leistungsbeurteilung ein.“

 


 

 Verpflichtende Module der iKMPLUS

Basismodule

Die Basismodule bilden den zentralsten „Kern“ der iKMPLUS. Jährlich und verpflichtend wird das Erreichen der Bildungsstandards erhoben und zwar in zentralen Kompetenzbereichen der Unterrichtsgegenstände

  • Deutsch, Mathematik (3. und 4. Schulstufe) und
  • Deutsch, Mathematik, Englisch (7. und 8. Schulstufe).

Mit den Erhebungen auf der 4. und 8. Schulstufe wird zusätzlich der Lernfortschritt im Vergleich zum vorangegangenen Schuljahr sichtbar.

Zweck:

  • Erheben des Lernstands zum Zweck der Förderung und Unterrichtsentwicklung
  • Beobachtung der Lernentwicklung von der 3. zur 4. / von der 7. zur 8. Schulstufe 
  • Alle drei Jahre: System-Erkenntnisse zum Zwecke der Schul- und Qualitätsentwicklung

Wer erhält welche Ergebnisse?

  • Schüler/innen und Erziehungsberechtigte erhalten einen Rückmeldecode zum Download ihrer Ergebnisse.
  • Die zuständige Lehrperson erhält die Einzelschüler/innen- sowie die Klassenergebnisse.
  • Die Schulleitung erhält die Klassen- und Schulergebnisse.
  • Zuständige Schulqualitätsmanager/innen erhalten die Ergebnisse auf Schulebene für ihren Aufsichtsbereich sowie Daten zur Nutzungsstatistik

Fokusmodul

Das Fokusmodul Deutsch (Lesen leicht) ist verpflichtend mit leseschwachen Schülerinnen und Schülern -die im Basismodul Deutsch (Lesen) die Kompetenzstufe 1 nicht erreichen- durchzuführen.

Zweck:

  • Genauere Analyse auffälliger Leseschwächen UND Vertiefende Lernstandsdiagnostik

Wer erhält die Ergebnisse?

  • Lehrpersonen erhalten die Einzelschüler/innen- sowie die Klassenergebnisse in der Zusammenschau mit den Ergebnissen des Basismoduls.
  • Lehrpersonen informieren Schüler/innen und Erziehungsberechtigte über die Ergebnisse im gemeinsamen Gespräch.
  • Zuständige Schulqualitätsmanager/innen erhalten Daten zur Nutzungsstatistik.

Zyklusmodule

Die Zyklusmodule finden alle 3 Jahre (2024, 2027, 2030, und so weiter) verpflichtend und ergänzend zu den Basismodulen statt. Sie werfen einen Blick auf weitere rezeptive sowie auf wichtige produktive Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler

4. Schulstufe:

  • Deutsch (Zuhören) und Deutsch (Verfassen von Texten, Textproduktion)

8. Schulstufe:

  • Deutsch (Zuhören), Deutsch (Schreiben) und Englisch (Schreiben)

Zweck:

  • Erheben des Lernstands zum Zweck der Förderung und Unterrichtsentwicklung
  • Alle drei Jahre: System-Erkenntnisse zum Zwecke der Schul- und Qualitätsentwicklung

Wer erhält die Ergebnisse?

  • Schüler/innen und Erziehungsberechtigte erhalten einen Rückmeldecode zum Download ihrer Ergebnisse.
  • Die zuständige Lehrperson erhält die Einzelschüler/innen- sowie die Klassenergebnisse.
  • Die Schulleitung erhält die Klassen- und Schulergebnisse.
  • Zuständige Schulqualitätsmanager/innen erhalten die Ergebnisse auf Schulebene für ihren Aufsichtsbereich sowie Daten zur Nutzungsstatistik

 

Problem: Externalisierung der Gründe

Aus dem Schlussbericht zur Begleitevaluation des Projektes „Grundkompetenzen absichern“ geht hervor, dass „die Externalisierung der Gründe als ein zentraler Problembereich für unterdurchschnittliche Schülerleistungen“ gesehen wird (siehe EB Mai 2024, Seite 8). Das Wissen über die vorhandenen bzw. fehlenden Kompetenzen für sich allein bringt noch keine Verbesserung. Von zentraler Bedeutung ist daher, ob und welche Auswirkungen diese auf den Unterricht haben.

WICHTIG: Erziehungsberechtigte, die sich für die Ergebnisse interessieren und hinterfragen, welche Konsequenzen daraus gezogen werden, und gegebenenfalls Maßnahmen einfordern.

DAHER:

Informieren Sie sich über die Termine der jeweiligen Erhebungen (siehe nächste Seite) und bewahren Sie den Zugangscode zum Downloadbereich gut auf, damit sie sich auch selbst ein Bild machen können. Die meisten Ergebnisse stehen zeitnah zur Verfügung?

Basismodule, Fokusmodul: spätestens 1 Woche nach der Durchführung

Zyklusmodule Deutsch (Zuhören): spätestens 1 Woche nach der Durchführung

Zyklusmodule Deutsch und Englisch (Schreiben): im darauffolgenden Schuljahr

 


Termine: iKMPLUS im Schuljahr 2024/25 – SEKUNDARSTUFE

 iKMTermine Primarstufe

 

Termine: iKMPLUS im Schuljahr 2024/25 – PRIMARSTUFE

ikmTermine Sekundarstufe

 


 

Ergänzende Module der iKMPLUS

Die ergänzenden Module der iKMPLUS sind ausschließlich als freiwilliges Angebot konzipiert, welches im Ermessen der Lehrpersonen im Rahmen ihrer Unterrichtsarbeit genützt werden kann. Die Ergebnisse der ergänzenden, freiwilligen Module verbleiben an der Schule und fließen nicht in die sogenannten Systemberichte ein.

Lehrpersonenerhalten spätestens 1 Woche nach der Durchführung die Ergebnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler sowie ein Klassenergebnis.

Die Getesteten bzw. deren Eltern bekommen „ihr“ Ergebnis nicht. Allerdings

Wird auf den Seiten des BMBWF ausgeführt: „Lehrpersonen informieren Schüler/innen und Erziehungsberechtigte über die Ergebnisse im gemeinsamen Gespräch.

Focusmodule

Neben dem verpflichtend durchzuführenden Focusmodul für „schlechte Leserinnen“ in der Primarstufe, gibt es zu allen Basismodulen die jeweiligen „vertiefenden“ Tests in Deutsch-Lesen, Mathematik, Englisch- Rezeptive Fertigkeiten in den Varianten leicht bzw. schwer.

Bonusmodule

Die Bonusmodule sind eine Weiterführung von Angeboten der früheren IKM (Informelle Kompetenzmessung).

3. und 4. Schulstufe

Deutsch (Sprachbetrachtung), Deutsch (Verfassen von Texten, prozessorientiert)

7. und 8. Schulstufe

Deutsch (Sprachbewusstsein)

Biologie, Physik

Chemie (nur 8. Schulstufe)

Orientierungsmodule

Können genützt werden, für ein Kennenlernen und eine erste Einschätzung des Lernstandes der Schülerinnen und Schüler an den zentralen Schnittstellen zur Sekundarstufe I bzw. Sekundarstufe II. Sie werden angeboten für:

5. Schulstufe in Mathematik

9. Schulstufe in Deutsch (Lesen und Sprachbewusstsein), in Mathematik und in Englisch (Zuhören und Lesen)

 


 

Einschätzbogen

Zusätzlich zu den oben angeführten Modulen stehen jährlich zur standardisierbaren Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern durch die Lehrpersonen Einschätzbogen in zwei Ausfertigungen (Primarstufe, Sekundarstufe) zur Verfügung. Mit Hilfe des Fragebogens können verschiedene Aspekte beleuchtet werden:

Personale, motivationale, lernmethodische und soziale Aspekte.

Der jeweilige Einschätzbogen wird von der Lehrperson bezogen auf ein bestimmtes Kind ausgefüllt.

Die Auswertung erfolgt auf „Knopfdruck“ sofort. Auf der Seite:

https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/bef/ikmplus/module/ergmod/einschaetzbogen.html 

kann der jeweilige Einschätzbogen aufgerufen, ausgefüllt und der Auswertung zugeführt werden.

 

Schülerinnen und Schülern im Autismus-Spektrum

"Ziel eines inklusiven Bildungssystems ist es, für all jene Schülerinnen und Schüler, die grundsätzlich das Potential zur Erreichung des Bildungsziels einer Schulart haben, Unterstützungsmöglichkeiten bereitzustellen, um die Nachteile, die aufgrund einer Behinderung entstehen, auszugleichen.
Zur Erreichung dieses Ziels werden unterschiedliche Unterstützungsleistungen bereitgestellt.
Die Unterstützungsleistungen dienen zum Ausgleich jenes Nachteils, den Schülerinnen und Schüler aufgrund einer Behinderung nachweislich in Bezug auf Lernen, Kommunikation, Verhalten, Alltagsbewältigung sowie auch Pflege haben.

Die Gewährung einer Unterstützung anerkennt den Hilfsbedarf mit dem Ziel, bestmögliche Bildungschancen zu gewährleisten, sowie größtmögliche Selbstbestimmung von Schülerinnen und Schülern zu fördern.
Mit der Unterstützung ist keine pädagogische Hilfestellung verbunden.

Wenn eine pädagogische Hilfestellung erforderlich ist, so hat diese nach den allgemeinen schulrechtlichen Regelungen (zB Förderunterricht) zu erfolgen."
(Auszug aus Erlass BMBWF GZ.: 2023-0.480.776)

Der Antrag bzw. die Bedarfsmeldung betreffend Assistenzleistungen für Schülerinnen und Schüler mit Autismus -Spektrum-Störungen muss von den Eltern bei der Schule eingebracht werden und zwar unabhängig davon ob es sich um Landesschulen oder Bundesschulen handelt.
Diese Informationen und Abläufe (s.o.) sind im Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023 bzw. im BMBWF-Erlass betr. Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes zusammengefasst.


Ein Leitfaden für die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern im Autismus-Spektrum, herausgegeben vom Dachverband Österreichische Autistenhilfe www.autistenhilfe.at  bietet viele wertvolle Erklärungen und Anregungen.

Der Leitfaden richtet sich an Lehrpersonen aller Schulstufen, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Umgang mit SuS im Autismus-Spektrum haben.
Der Leitfaden ist aber durchaus auch für Eltern bedeutsam. Er ist geeignet, Betroffenen und Beteiligten wichtige Informationen zu geben.

Ziele des Leitfadens sind:
 Die Sensibilisierung für die Bedürfnisse dieser SuS im Autismus-Spektrum bei der Bewältigung alltäglicher Hürden
 Maßnahmen zur gezielten Unterstützung im schulischen Alltag (mit und ohne Fachassistenz)
 Maßnahmen zur gezielten Unterstützung in Bezug auf schriftliche und mündliche Prüfungssituationen (mit und ohne Assistenz) - Gezielte Fördermöglichkeiten

Im Leitfaden findet sich eine übersichtliche Beschreibung der Auffälligkeiten, die sich bei Autismus-Spektrum-Störung (ASS), einer tiefgreifende Entwicklungs- und Wahrnehmungsstörung, zeigen (können):
1. Geringe Flexibilität
2. Geringe Aufmerksamkeitsspanne
3. Repetitive / Stereotype Verhaltensweisen
4. Probleme in der Graphomotorik
5. Sensorische Überempfindlichkeit
6. Verlieren in Details
7. Probleme mit sozialen und emotionalen Themen
8. Probleme der Strukturierung (insbesondere von Handlungsabläufen)
9. Auditive Verständnisprobleme / langsamere Verarbeitung von auditiven Reizen
10. Semantische Verständnisprobleme (wortwörtliches Verständnis)
11. Probleme der Motorik/ Grobmotorik
12. Prüfungsängste
13. Probleme der Rechtschreibung
14. Erschwerte Kommunikation
15. Langsamere Arbeitsgeschwindigkeit
Wie alle, die Kinder im Autismus-Spektrum kennen, wissen, zeigen sich nicht alle Symptome des Krankheitsbildes Autismus und auch die Ausprägungen sind höchst unterschiedlich.
Der Hinweis: „Es ist daher unbedingt notwendig, die betreffenden SuS im Autismus-Spektrum genau zu kennen und darauf aufbauend zu entscheiden, welche Art der Unterstützung hilfreich sein wird.“ sollte daher besondere Beachtung finden.

Zu den organisatorischen Abläufen wird u.a. ausgeführt:
Für SuS im Autismus-Spektrum hängt Sicherheit im Alltag stark mit Kontrolle und Transparenz zusammen. Um ihnen den Schulalltag zu erleichtern, ist es ratsam, für das soziale Miteinander im Klassenzimmer, die Notenfindung und sonstige organisatorische Abläufe übersichtliche und nachvollziehbare Regeln aufzustellen, die im Idealfall für alle gelten und eingehalten werden.
Für SuS im Autismus-Spektrum sind besonders Übergänge (von einer Stunde zur nächsten oder ein Raumwechsel) neuralgische Brüche. Daher ist es besonders wichtig, hier unterstützend zu wirken und durch regelmäßiges Üben und Wiederholen einen gewohnten Ablauf zu schaffen.
Im Unterricht sollte besonderes Augenmerk bzw. Rücksichtnahme auf Arbeits- wie Schreibgeschwindigkeit - Konzentration - längeres aktives Zuhören - Strukturierung und Handlungsplanung verwandt werden.
Übersichtlichkeit bei Unterrichtsmaterialen ist effektive Unterstützung:
 Übersichtliche Strukturierung (Platz zwischen den Aufgaben)
 Hervorhebung wichtiger Punkte
 Wenig Ablenkung durch Grafiken oder Schmuckzeilen
 Ausreichend Platz für Notizen
 Weniger auf einem Zettel ist mehr (lieber mehr Zettel als alles auf einem Blatt)

Jugendcoaching

Beratung und Orientierung für
ausgrenzungs- und schulabbruchsgefährdete Jugendliche

„Ziel des Jugendcoachings ist es, schulabbruchs- oder ausgrenzungsgefährdete Schülerinnen und Schüler ab dem individuellen 9. Schulbesuchsjahr zu identifizieren, zu beraten und im Bedarfsfall längerfristig zu begleiten.
Jugendcoaching zielt auf einen gelingenden Übergang zwischen Schule und Beruf und unterstützt Jugendliche in prekären Situationen in ihrer Bildungslaufbahn.
Zu Schulbeginn sollte den Jugendcoaches die Möglichkeit eingeräumt werden, sich am Schulstandort sowohl bei Lehrerinnen und Lehrern als auch bei Schülerinnen und Schülern vorzustellen und ihr Beratungsangebot bekannt zu machen.
Ein eigener Raum für Beratungen im Rahmen des Jugendcoachings empfiehlt sich.
Die Schulen werden ersucht, die Möglichkeiten im Rahmen des Jugendcoachings intensiv am Standort zu nutzen und die Jugendlichen auch über die Möglichkeit zu informieren, direkt an den Jugendcoaching-Standorten der jeweiligen Trägerinstitutionen Beratung zu erhalten.
Für etwaige weitere Fragen zum Jugendcoaching wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Landesstellen des Bundessozialamtes oder an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  . Auf der Website www.bmbwf.gv.at/jugendcoaching  finden Sie weitere hilfreiche Informationen und Adressen.“ Aus: Erlass GZ.: BMUKK-27.903/0042-I/5d/2013 (Adressen wurden angepasst)

NEET: Young People neither in employment nor education or training
„Bei den Jugendlichen ohne Migrationshintergrund betrug der Anteil der NEETs 6,7 % (41.300), bei jenen mit Migrationshintergrund 13,0 % (37.600). Innerhalb letztgenannter Gruppe war wiederum der Anteil unter der 1. Generation (14,2 %) höher als unter der 2. Generation (11,6 %).“ [Quelle: Expertenrat für Integration (Hrsg.), Integrationsbericht 2024, 2024, S. 32]

Case Management *
Die Methode des Jugendcoachings besteht in einem Case Management in drei Stufen. In Stufe 1 werden Jugendliche bis zu circa 3 Monaten, in Stufe 2 bis circa 6 Monate und in Stufe 3 bis circa 12 Monate begleitet und unterstützt. Die Beratung und Begleitung erfolgt so lange, bis der/die Jugendliche in einem für ihn/sie passenden Ausbildungsangebot angekommen ist und damit die Fortsetzung einer qualifizierten Ausbildung gesichert ist.
Zusammenarbeit mit anderen Unterstützungssystemen
Jugendcoaches arbeiten im Idealfall eng mit der Schule beziehungsweise dem schulischen Unterstützungssystem (Schüler- und Bildungsberatung, Schulpsychologie, Schulsozialarbeit et cetera) sowie auf Wunsch auch mit Eltern zusammen. Eine gute Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den Unterstützungssystemen am Schulstandort sind für den Bildungserfolg der Jugendlichen von zentraler Bedeutung.
Diese Vernetzung und Kooperation sollte von der Schulleitung unterstützt werden.

Projektträger
In der Steiermark gibt es 8 Projektträger und 6 Projekte. Nähere Informationen finden sich unter www.neba.at/jugendcoaching .
* Quelle: www.bmbwf.gv.at 

Empfehlenswerter weiterer Bildungsweg

Das Wintersemester ist für viele Kinder und Eltern auch eine Zeitspanne, wo Entscheidungen über den weiteren Bildungsweg fallen. Die Schule hat die Pflicht, die Erziehungsberechtigten zu informieren:
SchUG § 19:

(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8. Schulstufe, in der Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des 1. Semesters oder am Beginn des 2. Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen der Schülerin oder des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren, wobei nach Möglichkeit die Schülerin oder der Schüler miteinzubeziehen ist.

Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündliche Information nicht möglich ist und eine Information dennoch geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen. Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu erfolgen.

 

„Der Jugendwegweiser ist DIE Plattform für Jugendliche, Eltern, Expertinnen und Experten in der Steiermark, wenn es um Bildungs- und Berufsorientierung geht. Von Ausbildungsangeboten über Berufsinformationen bis hin zu weiterführenden Tipps zu Veranstaltungen, Publikationen und Podcasts - der Jugendwegweiser hat alles, was junge Menschen brauchen, um erfolgreich ihren Weg zu finden.“

 www.jugendwegweiser.at

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 Eine weitere hilfreiche Informationsquelle stellt der AMS- Ausbildungskompasss dar.
„Dieser bietet Ihnen einen Überblick zum österreichischen Bildungssystem und informiert zu über 3.500 Ausbildungen und zu über 1.100 Ausbildungseinrichtungen.
Detaillierte Beschreibungen zu den Ausbildungen zeigen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen und welche Bildungseinrichtungen die Ausbildungen anbieten, sowie die Berufe und Weiterbildungsmöglichkeiten nach Abschluss.
Der Ausbildungskompass bietet eine Verknüpfung zwischen Ausbildungen und Berufen – und informiert über passende Ausbildungen zum gewünschten Beruf.
Der Fokus liegt dabei auf Ausbildungen, die zu einem formal anerkannten Abschluss (Schulabschluss, Matura, Akademischer Grad, etc.) führen oder zur Tätigkeitsausübung eines anerkannten Berufes berechtigen.“ https://www.ausbildungskompass.at 

 

 

 

Extremismusprävention macht Schule II

kostenlose Workshops für Schulklassen

Extremismusprävention macht Schule ist eine Initiative des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die vom OeAD umgesetzt wird.
Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler aller Schulstufen und Schultypen – und seit heuer auch Jugendliche und junge Erwachsene in außerschulischen Maßnahmen – für das Thema Extremismus zu sensibilisieren und Radikalisierung vorzubeugen.

Im Rahmen dieser bundesweiten Initiative gegen Radikalisierung bietet Saferinternet.at in den nächsten zwei Schuljahren vier Workshops u. a. zu Menschenrechten im Internet und Fake News an.

Ab September können für die Schuljahre 2024/25 und 2025/26 auf der Website https://extremismuspraevention.oead.at/ep/angebote  kostenlose Präventionsworkshops gebucht werden!

Die vier Saferinternet.at-Workshops, die Sie kostenlos buchen können

„Fake News, we can! – Das perfekte Rezept für Falschmeldungen“
In diesem Workshop produzieren Jugendliche selbst Fake News und lernen dabei, wie Nachrichten entstehen, welche Merkmale Falschmeldungen und Verschwörungserzählungen haben und wie Quellen überprüft werden können.

„Human Rights 2.0 – Gibt es eigentlich Menschenrechte im Internet?“
Anhand aktueller Herausforderungen wie Hetze, Cybermobbing, Fake-Profilen oder dem Eindringen in die Privatsphäre wird erarbeitet, wie ein respektvoller Umgang miteinander online aussehen kann und was digitale Zivilcourage bedeutet.

„Let's stop hating: pro zivilcourage, contra mobbing“
In Gruppenaktivitäten wird spielerisch vermittelt, was der Unterschied zwischen Online-Hassrede und Cybermobbing ist, wie man sich dagegen wehren bzw. Betroffene unterstützen kann und welche rechtlichen Aspekte mit dem Thema verbunden sind.

"Das Internet ist kein rechtsfreier Raum" - Umgang mit problematischen Online-Inhalten
Kinder und Jugendliche wissen oft nicht, dass es strafbar sein kann, Nazi-Sticker oder ungewollt verbreitete Nacktfotos auf dem Handy zu haben. Dieser Workshop erklärt die rechtlichen Rahmenbedingungen, vermittelt Umgangsformen und gibt Tipps zum Schutz.

Siehe auch: EB Mai 2024, S.10ff: Gewalt- und Radikalisierungsprävention-Der steirische Weg

Deutschförderung in österreichischen Schulen

Quelle: Deutschförderung an österreichischen Schulen Leitfaden für Schulleiterinnen und Schulleiter

Sprachstandsfeststellung
Die Feststellung des Sprachstands erfolgt verpflichtend bzw. optional zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr. Die erstmalige Sprachstandsfeststellung mit MIKA-D erfolgt in Verbindung mit der Schuleinschreibung bzw. mit der Aufnahme in die Schule.

Instrumente für Zuweisungsdiagnostik: MIKA-D und MIKA-O
Beide sind bundesweit einheitliche und standardisierte Instrumente zur Sprachstandsfeststellung.

MIKA-O - Messinstrument zur Kompetenzanalyse – Orientierung
Ist ein Zusatzangebot, das Schulleitungen bei der Schulreifefeststellung auf freiwilliger Basis für eine Erstabklärung, ob ein Kind für eine MIKA-D-Testung in Frage kommt, einsetzen können.

MIKA-D - Messinstrument zur Kompetenzanalyse – Deutsch
Diese besteht aus mehreren Testphasen, in denen der Wortschatz getestet, W-Fragen beantwortet sowie Verbstellung und Satzverständnis überprüft werden.
In der Sekundarstufe werden darüber hinaus schriftsprachliche Kompetenzen überprüft.

Das Kriterium „Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch“ ist für die „Zulassung“ zur Erfüllung der Schulpflicht „außerhalb“ des regulären Schulsystems wichtig:
„Für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen muss die Schulpflicht in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfüllt werden.“ (SchPflG § 11 Abs. 2a)

Ordentlicher (o.) Schüler - außerordentlicher (a.o.) Schüler

Ergibt der MIKA-D Test, dass die Unterrichtssprache der betreffenden Schule nicht soweit beherrscht wird, dass das Kind dem Unterricht zu folgen vermag, muss zwingend ihre Aufnahme als a.o. Schüler erfolgen. Eine Aufnahme als o. Schüler ist diesfalls nicht zulässig.

Auf Basis von MIKA-D erfolgt 

♦die grundsätzliche Entscheidung über den Staus außerordentlich/ordentlich und
♦die Zuordnung und Anwendung derFormate der Deutschförderung:

Formate der Deutschförderungfür a.o. SuS:
Deutschförderklasse
Deutschförderkurs
Integrative Deutschförderung

Formate der Deutschförderung für alle SuS:
Sprachsensibler Unterricht in allen Gegenständen

Besonderer Förderunterricht/ unverbindliche Übung für Deutsch als Zweitsprache (DaZ)

 Modell der Deutschfrderung

Abb.1: Elemente des Modells der Deutschförderung in österreichischen Schulen

 


Sprachsensibler Unterricht in allen Gegenständen
Wissenschaftliche Erkenntnisse zum Zweitspracherwerb10 zeigen, dass Kinder und Jugendliche sechs Monate bis zwei Jahre für den Erwerb alltagssprachlicher Kompetenzen und fünf bis sieben Jahre für den Erwerb bildungssprachlicher Kompetenzen brauchen. Bildungssprache wird schrittweise aufgebaut und wird von der Volksschule bis zum Schulabschluss (und darüber hinaus) kontinuierlich abstrakter und komplexer.
Wenn Schülerinnen und Schüler im Alltag gut Deutsch sprechen, bedeutet dies nicht, dass sie im Fachunterricht alles verstehen und ausdrücken können.
Um sich fachgerecht, präzise und situationsadäquat ausdrücken zu können, müssen Schülerinnen und Schüler in allen Gegenständen die Gelegenheit erhalten, die Bildungssprache auf die jeweils aktuellen fachlichen Lerninhalte zu beziehen. Dies erfordert das Bewusstsein, dass sprachliche Bildung die gemeinsame Aufgabe aller Lehrpersonen einer Schule ist.


MIKA-D-Information für Eltern und Erziehungsberechtigte
Schulleitungen sind aufgefordert, die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, deren Kind mit MIKA-D getestet wird, proaktiv zu informieren über Zweck, Ablauf und Auswirkung der Sprachstandserhebung.
Informationsbroschüre über MIKA-D und Deutschförderung in mehreren Sprachen
https://www.iqs.gv.at/downloads/weitere-instrumente-des-iqs 

 

 

 

Wie „groß“ oder wie „klein“ dürfen Klassen sein?

Alle Vorschriften über die Anzahl von Schülerinnen und Schülern je Klasse oder Gruppe sind durch Kundmachung des Bildungsreformgesetzes (BRG 2017) mit 30. August 2018 außer Kraft getreten.
Im Schulorganisationsgesetz wurde der § 8a „Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen“ neu eingefügt.
Gemäß Abs. 1 ist es Sache der Schulleitung all diese Zahlen festzulegen.
Zum Beispiel:
- unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind,
- bei welcher Mindestzahl ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist, ...
und was dabei zu berücksichtigen ist.

Die Festlegungen müssen erfolgen unter Bedachtnahme auf:
- die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit,
- den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler,
- die räumlichen Möglichkeiten, und
- die mögliche Belastung der Lehrpersonen
und auf die der der Schule zugeteilten Personalressourcen.
Die Paragraphen zur Klassenschülerzahl der einzelnen Schularten (SchOG §§ 14, 21h, 33,...) lauten analog bzw. verweisen auf § 8a.

„Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse … ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

Behauptungen, per Gesetz gelte für eine Volksschulklasse, sie müsse mindestens 10 Kinder haben, oder „der Fünfundzwanzigste“ teilt, etc. stimmten in der Absolutheit zwar auch vorher nicht, werden aber immer noch als Argument verwendet.

Als Richtgrößen entbehren sie jedoch nicht jeder Grundlage.

„Autonomie braucht Garantie“
So wurde in § 8a Abs. 3 festgeschrieben, dass die eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, zu keiner Änderung der Bemessung führen dürfen und
als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen die jeweiligen Klassenschülerzahlen aus der Fassung vom 31. August 2018 heranzuziehen sind.  >>  BGBl _2008_I_116  
Somit können sich Schulleitungen an den „alten Formeln“ zwar orientieren, sind aber daran nicht mehr gebunden. Eine Unterschreitung der Zahl 10 braucht nun nicht wie früher jedenfalls die Bewilligung der zuständigen Behörde.


 

Aus den Erläuterungen zum Entwurf:

Die Klassengemeinschaft:
„Von zentraler Bedeutung ist, dass Klassen trotz der schulautonomen Flexibilisierung als Verband grundsätzlich erhalten bleiben und dass sie im Rahmen der Autonomie anhand klarer pädagogischer Zielsetzungen und Kriterien gebildet werden.
Eine Klassengemeinschaft ist für die Schülerinnen und Schüler stets auch ein wichtiger sozialer Bezugsrahmen, in dem Freundschaften und Lernpartnerschaften gepflegt werden. Dieser soziale Bezugsrahmen ist für die Lernmotivation oft entscheidend, dh. der organisatorische Rahmen einer Klasse muss nicht nur einen guten Unterricht gewährleisten, sondern auch eine für die Schülerinnen und Schüler lernförderliche Struktur bilden.“


Aus den Erläuterungen zum Entwurf:

Die schulautonome Festlegung
„Die schulautonome Festlegung von Klassen- und Gruppengrößen bedeutet eine völlig neue Situation, die an den Schulstandorten einen Entwicklungsprozess in Zusammenhang mit dem Schulentwicklungsplan voraussetzt. Daher erscheint es wichtig, diesen Prozess mit klaren Zielsetzungen zu versehen und stufenweise sowie im Rahmen einer Begleitung umzusetzen.“


 Berichtspflicht der Schulleitung

So kommt es nicht von ungefähr, dass es auch eine Berichtspflicht der Schulleitung gegenüber dem jeweiligen Schulgremium gibt. [Siehe unsere Zeitschrift vom Mai 2024 „Gesetzlich vorgesehene Vorgänge“ Seite 2]

Auch wenn die konkrete Information über die im folgenden Schuljahr zur Verfügung stehenden Personalressourcen noch nicht eingelangt sein sollte, muss die Schulleitung das Schulgremium dennoch rechtzeitig (spätestens Anfang Mai) über getroffene Festlegungen hinsichtlich Klassen und Gruppen in Kenntnis setzen.


Aus den Erläuterungen:

Klare Verantwortlichkeit der Schulleitung und Wirkungsbereich der Schulpartnerschaft:
Der erweiterte Rahmen der schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten erfordert eine präzise Festlegung der Rollen und Funktionen der einzelnen Vertreterinnen und Vertreter in den schulpartnerschaftlichen Gremien. ...
In den pädagogischen Belangen werden die Schulpartnerinnen und Schulpartner weiterhin die Schulentwicklung mitgestalten können (Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen, Hausordnung, schulautonome Lehrplanbestimmungen usw.).
In den personellen, organisatorischen und budgetären Belangen bedarf die erweiterte Schulautonomie hingegen einer deutlichen Stärkung der Managementfunktion der Schulleitung. Die Auswahl der Lehrkräfte, die Verlagerung der Verantwortung für die Fort- und Weiterbildung an die Schule, die Flexibilisierung der Unterrichtsorganisation usw. erfordern klare Entscheidungsbefugnisse samt der damit verbundenen Ergebnisverantwortung. Den Schulpartnerinnen und Schulpartnern wird dabei eine wichtige Beratungsfunktion zukommen, doch stellen Entscheidungen in diesen Bereichen im Sinne der Steuerung und Ergebnisverantwortung eine der wichtigsten Managementaufgaben dar und sind letztlich von der Leitung der Schule zu treffen, ... „

 

 

Wir unterstützen die Tätigkeiten des Österreichischen Jugendrotkreuzes und veröffentlichen im Rahmen einer Kooperation „unseres“ Dachverbandes mit dem ÖJRK nachstehenden Text:

Auftrag des Österreichischen Jugendrotkreuzes

Das Österreichische Jugendrotkreuz als Teil des Österreichischen Roten Kreuzes hat die Aufgabe, junge Menschen zu humanitärer Gesinnung und zu mitmenschlichem Verhalten hinzuführen sowie konkret Hilfe zu leisten. Geleitet durch das Österreichische Rote Kreuz und das BMBWF sind wir als Bildungsorganisation wie auch als Jugendorganisation tätig. Dadurch setzen wir unsere Kraft im Bildungswesen gleich zweifach ein. Zum einen, um humanitäre Werteerziehung an Kindergärten und Schulen und damit im formalen Bildungswesen stark zu verankern und Pädagog:innen und Schulleiter:innen mit unseren Angeboten zu unterstützen. Zum anderen sehen wir es als unsere Aufgabe, Programme anzubieten, die Jugendliche direkt adressieren, ihnen humanitäre Kompetenzen zu vermitteln und ihnen Mitsprache sowie Mitgestaltung zu ermöglichen. Durch diese Zugänge stellen wir Angebote in den Mittelpunkt, die ein gesundes, sicheres und chancengerechtes Aufwachsen unterstützen. Wir nutzen aber auch die Kraft von jungen Menschen selbst, um dadurch unsere Gesellschaft zu entwickeln.

Von der Freiwilligen Radfahrprüfung, Schwimmabzeichen, über Erste-Hilfe-Kurse, aber auch Angebote zur Psychischen Ersten Hilfe und soziale Projekte an der Schule – unsere Angebote sind vielfältig, um Schulstandorte mit ihren verschiedenen Themen bestmöglich zu unterstützen.
Ermöglicht durch das Rotkreuzgesetz besteht ein besonderes Naheverhältnis zur Schule. An jedem Schulstandort übernimmt daher eine Lehrperson das Amt des Jugendrotkreuz-Schulreferenten oder der Jugendrotkreuz-Schulreferentin. Diese sind Ansprechpartner:innen für Angebote des Jugendrotkreuzes für Kolleg:innen, Schüler:innen und Eltern.

Damit ist die Vermittlung von humanitärem Gedankengut durch das Jugendrotkreuz unsere gesetzliche Aufgabe, der wir mit unseren Angeboten nachkommen. Für uns stehen hier immer Kinder und Jugendliche im Mittelpunkt sowie die Unterstützung von Lehrpersonen.

Mehr zu unserem Auftrag und unseren Angeboten findet sich unter: www.jugendrotkreuz.at 
______________
Siehe auch: Elternbrief Dezember 2022 und unsere Homepage

Liebe Leserinnen und Leser!

Wie schon in der vorigen Ausgabe vom Mai 2024 angekündigt, müssen die Schulen im nun beginnenden Schuljahr Kinderschutzkonzepte erarbeiten.

Einige wichtige gesetzlichen Grundlagen haben wir auf den nächsten Seiten zusammengefasst. Ebenso finden Sie einige Passagen aus den Erläuterungen zum Entwurf der „Schulordnung 2024“, die die näheren Vorschriften über die Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz enthält. Seite 2ff

Im vergangenen Schuljahr erhielten wir vermehrt Anfragen zu Maßnahmen, mit welchen Kinder im Autismus-Spektrum ein gelingender Schulbesuch ermöglicht werden kann und soll. Eine kurze Darstellung, was Ziele eines inklusiven Bildungssystems sind und Auszüge aus einem Leitfaden, erstellt vom Dachverband der Österreichischen Autistenhilfe, sehen wir -obwohl als Zielgruppe „Lehrpersonen aller Schulstufen“ angegeben wird- auch als wichtige Information für „alle Eltern“. Seite 6ff

Ziel des Bildungssystems ist es auch, alle Jugendlichen zu einem für sie guten Abschluss zu bringen und bei der Entscheidung für ihren weiteren Bildungsweg zu unterstützen Jugendcoaching soll Schul- bzw. Ausbildungs-abbruch verhindern, Jugendwegweiser oder Ausbildungskompass unterstützen mit Informationen. Seite 8, Seite 9

Extremismusprävention wird auch in diesem Schuljahr wieder gefördert und durch kostenlose Angebote unterstützt. Seite 10

„Sofern Lehrkräfte im Rahmen ihrer eigenständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung des Unterrichts im Sinne des § 17 SchUG eine Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten in den Unterricht in Erwägung ziehen, ist weiterhin auf die Einhaltung der Regelungen betreffend die Unter-richtsarbeit der Lehrkräfte zu achten.
Dies bedeutet, dass die Lehrkraft für die Zeit der Anwesenheit der außerschuli-schen Expertin bzw. des außerschulischen Experten nicht ihrer Hauptaufgabe, nämlich der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, entbunden ist. Die Unterrichtserteilung sowie die damit einhergehende erforderliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts obliegt daher weiterhin ausschließlich der Lehrkraft.
Außerschulische Expertinnen und Experten werden in den Unterricht (mit)einbezogen; die Unterrichtserteilung kann jedoch nicht gänzlich an diese delegiert werden. Dies setzt auch die Anwesenheit der unterrichtenden Lehrkraft und damit einhergehend die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht über die gesamte Zeit hinweg voraus.“ Aus RS 17/2024 BMBWF, 2.1

Auch der Grundsatz der Schulgeldfreiheit ist zu beachten.

Deutschförderung insbesondere durch einen sprachsensiblen Unterricht in allen Gegenständen könnte den Verlust von Schuljahren verringern. Seite 11ff

Wieder werden zahlreiche Tests stattfinden, deren Ergebnisse zu wirkungsvollen Konsequenzen führen sollen. Seite 13ff

Auf gute Zusammenarbeit!
Mit freundlichen Grüßen Ilse Schmid

Graz, 1.September 2024

siehe auch: Neu erschienen

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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