Bitte beachten Sie: Änderungen sind durch das "Pädagogikpaket" vorgesehen- aktueller Stand hier
Möglichkeit im Schulforum zu entscheiden: *
Die Klassenelternvertreter und –vertreterinnen im Schulforum dürfen gemeinsam mit den Klassenlehrern und –lehrerinnen festlegen (Abstimmung mit einfacher Mehrheit), „ob bis einschließlich 3. Schulstufe ** an die Stelle der Beurteilung der Leistungen eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation tritt.“
„Grundsätzlich ist die Semester- bzw. Jahresinformation eine schriftliche Zusammenfassung des Bewertungsgespräches. Dem KEL-Gespräch kommt eine besondere Bedeutung zu. Es dient der detaillierten Darlegung der Lern- und Entwicklungsschritte und dem Festsetzen der nächsten Schritte und Fördermaßnahmen auf Basis der Dokumentation.
Die nachstehenden Ausführungen dienen zur Orientierung. Regionale Rahmenbedingungen können bei der Umsetzung berücksichtigt werden. Diese sind von der Schulaufsicht im Sinne der Qualitätssicherung zu begleiten.“ (Rundschreiben Nr. 20/2017)
* soll ab 1.9.2019: ist den Klassenforen übertragen werden; ** soll ab 1.9.2019: ist nur mehr bis einschließlich erstes Semester der 2. Schulstufe möglich sein siehe Pädagogikpaket BGBl. I Nr. 101/2018 vom 22.12.2018
siehe dazu: Elternbrief Mai 2019: Änderungen in der Grundschule
Qualitätsentwicklung – Qualitätssicherung zur Umsetzung der alternativen Leistungsbewertung wurde in diesem Rundschreiben als wichtige Aufgabe der Schulaufsicht hervorgehoben.
Noch scheint keine Evaluierung erfolgt zu sein. Sowohl das „Unterrichtsministerium“ (damals noch BMB) wie auch zahlreiche Landesschulräte haben lediglich einen Phrasenpool (Textbausteine) ausgegeben, der von den Schulen verwendet und von vielen Eltern mit Unverständnis quittiert wird, manchmal auch nicht verstanden wird.
Dass es durch die Forderung nach einer detaillierten Rückmeldung und dem Festsetzen der nächsten Schritte und Fördermaßnahmen zu einer Verbesserung der Leistungen gekommen wäre, scheint nicht der Fall. Denn allein dadurch, dass eine Leistung durch die Darstellung besser wirkt, kann nicht gefolgert werden, dass sie auch besser ist.
Die mit Textbausteinen ausgefüllten Semester- und Jahresinformationen sind auch in Verbindung mit etwaigen ausgegebenen Portfolios oder Lernzielkataloge selten geeignet, den Eltern und Kindern ein klares Gesamtkalkül zu vermitteln.
Immer wieder entsteht auch der Eindruck, dass nicht nur für die Eltern das alles nicht so ganz verständlich ist.
Beispiel:
Im Pflichtgegenstand Mathematik steht: „Die Erfüllung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen erfolgte vollständig.“ (!) Gleichzeitig wurde dringend angeraten, wegen der großen Lernrückstände und Rechenprobleme einen sonderpädagogische Förderbedarf zu beantragen.
Die Erklärung, die für die Diskrepanz zwischen Bewertung in der Semesterinformation (in den wesentlichen Bereichen vollständig) und der Beschreibung der Leistungen des Kindes im Rahmen der mündlichen Verhandlung (kann die erforderlichen Leistungen überhaupt nicht erbringen) erteilt wurde, zeigte mE deutlich, dass auch Lehrpersonen nicht wirklich verstehen, wie § 18a umzusetzen ist.
Beispiel:
In der Jahresinformation steht: „Die Erfüllung der Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen erfolgte teilweise.“ (!) Im Lernzielkatalog sind alle (!) aufgelisteten Lernziele im Feld „Das kannst du“ gekennzeichnet, was die „beste erreichbare Bewertung ist (zur Auswahl stand nur noch „Das musst du noch üben“)
Die Leistungen in allen Pflichtgegenständen und für jedes einzelne Kind der Klasse in der geforderten Weise zu beschreiben ist eine Herausforderung, die nur schwer zu leisten ist. Die „Flucht in die Textbausteine“ kann/darf jedoch nicht die Lösung sein. Eine genaue Analyse der Vorgänge scheint dringend geboten.
Unser Leserbrief in Die Presse
dazu in der November-Ausgabe der Zeitschrift Schule auf Seite 3
siehe auch Archiv2017
Individualisierung führt immer häufiger dazu, dass Kindern wesentliche Bereiche des Lehrplans ihrer Schulstufe so lange „vorenthalten“ werden, bis ein Aufholen des Rückstands vor Ende des Unterrichtsjahres als nicht mehr zu schaffen angesehen wird.
Dies führt in der Regel zu einer „Abstufung“ und zwar: in den ersten Jahren der Volksschule zu einem Wechsel in die nächstniedrigere Schulstufe. In weiterer Folge kommt es zu Wiederholungen von Schulstufen, aber auch ein „gerade noch“ Aufsteigen mit schwer wiegenden Bildungslücken können Ergebnis dieser Individualisierung der Auswahl von Lehrstoffbereichen sein.
Richtig ist, dass die Lehrpläne (LP) Individualisierung vorsehen.
Doch wie die Ausführungen zeigen, ist hier nicht gemeint, für einzelne Kinder einer Klasse bzw. im Fall der gemeinsamen Führung von Schulstufen für einzelne Kinder in einer Schulstufengruppe wesentliche Bereiche einfach aufzuschieben und wegwegzulassen.
zB LP-VS:
„Maßnahmen der Individualisierung bzw. inneren Differenzierung sind im Sinne des Förderns und des Forderns zu verstehen und zu gestalten.“
„Differenzierungsmaßnahmen beziehen sich auf Schülergruppen und
Individualisierungsmaßnahmen beziehen sich auf das einzelne Kind.
Als mögliche Verfahren bieten sich ua. an:
- Unterschiede in der Aufgabenstellung (zB Anzahl der Aufgaben, Zeitaufwand, Schwierigkeitsgrad,
- Anzahl der Wiederholungen);
- unterschiedliche Sozialformen;
- unterschiedliche Medien und Hilfsmittel;
- unterschiedliche Hilfestellung durch Lehrpersonen und Kinder.“
Und obwohl Schuljuristen betonen, dass „Stand des Unterrichts“ jene Inhalte meint, die mit der Klasse / Schulstufengruppe erarbeitet wurden und im Klassenbuch wöchentlich zu vermerken sind, wird von der „pädagogischen Seite“ auch die andere Vorgangsweise, nämlich eine „Individualisierung der behandelten Lehrplanbereiche“ zumindest geduldet wenn nicht gutgeheißen.
(„Stand des Unterrichts“ und Forderungen des Lehrplans sind Maßstab für die Leistungsbeurteilung)
Individualisierung sollte dazu führen, dass durch ein Eingehen auf das einzelne Kind dieses in seinem schulischen Fortkommen besser unterstützt wird, was nicht heißen darf, dass durch Weglassungen wesentlicher Bereiche bedeutsame Lücken und somit ein Rückstand entsteht, der gerade von diesen „so geschonten“ Kinder nicht mehr aufgeholt werden kann.
Statt Individualisierung durch individuell auf das Kind abgestimmte Methoden und gegebenenfalls Komplexitätsgrade findet immer mehr eine Individualisierung durch Hinauszögern bis hin zum Weglassen wesentlicher Inhalte statt.
Zur Illustration ein einfaches Beispiel:
Lehrplan der Grundstufe 1: „Bei der Unterrichtsarbeit ist anzustreben, dass die Schüler bis zum Ende der 2. Schulstufe Buchstaben, Ziffern und Zeichen in einer der österreichischen Schulschrift angenäherten Form aus der Vorstellung schreiben können (dies schließt nicht aus, dass die Schüler mit dem Schreiben der Druckschrift vertraut gemacht werden);“ Zahlreiche Kinder müssen –weil dies ihre Lehrerinnen so bestimmen- fast bis zum Ende der 2. Schulstufe in Druckschrift schreiben. Weil sie dann zum Jahresende die „Schreibschrift“ nicht so gut beherrschen, wird damit auch eine „Abstufung“ “.begründet.
Gerade Kinder, denen Manches schwer(er) fällt, müssen auch die Gelegenheit und Zeit für das Üben der Inhalte aus allen wesentlichen Bereichen bekommen.
siehe auch EB April 2016 Schwachstelle Individualisierung
Mit Beginn dieses Schuljahres <2018/19> ist die Feststellung „Schulreife“ um den sprachlichen Bereich/Deutschkenntnisse erweitert:
SchPflG * - * der Link führt zur jeweils aktuellen Fassung! Wir bemühen uns, die Texte zu aktualisieren. Da die Änderungen jedoch derartig häufig erfolgen, bitten wir Sie auch jeweils die Tagesaktuelle Fassung im RIS zu lesen.
§ 6 * (2b): Schulreif ist ein Kind, wenn
1. es die Unterrichtssprache soweit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und
2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
Die Schulreifeverordnung, die mit 1.September 2018 in Kraft treten soll * , betrifft nur den bisher als Voraussetzung für das „Prädikat“ schulreif definierten Bereich, der nunmehr als Z2 im § 6 Abs.2b angeführt ist. Hinsichtlich dieser Aspekte der Schulreife herrsch(t)en zwischen den einzelnen Bundesländern sehr große Unterschiede:
* Kundgemacht am 30.11.2018, in Kraft ab 1. Dezember 2018 hier zur Schulreifeverordnung
Den Anteilswerten an (gem. Z2) nicht schulreifen Kindern unter den Schulpflichtigen von
mehr als 20 % (Salzburg und Vorarlberg) stehen die Werte von Burgenland und Steiermark gegenüber, die weniger als ein Fünftel des Bundeswertes von 10,4 % (NBB 2015) betragen.
Im Nationalen Bildungsbericht 2015 Band 1, Seite 74 wird postuliert: „Mit Beginn der Schulpflicht wird die Schulreife festgestellt.“ Das traf/trifft nicht generell zu!
Seitens der Schulleitungen in der Steiermark war zB. zu hören, dass Pflichtschulinspektorinnen und
-inspektoren unmissverständlich signalisierten, dass vor Schuleintritt des Kindes keine Feststellung der Schulreife erfolgen kann/soll/darf, sondern erst während des laufenden Unterrichtsjahres bei Überforderung des Kindes mit einem Wechsel in die Vorschulstufe zu reagieren sei. Auch in diversen Gesprächen im Landesschulrat und Abteilung Schulpsychologie wird immer wieder signalisiert, dass durch die Möglichkeit des Wechsels der Schulstufe nach Schuleintritt eine Feststellung (gem. Z2) nicht (so) erforderlich ist.
„Für eine Pädagogik der maximalen Differenzierung im Schuleingangsbereich erscheinen altersheterogene Eingangsklassen („Familienklassen“) optimal zu sein. Damit kann auch auf eine vorzeitige Feststellung der mangelnden Schulreife verzichtet werden.“ (aus Brief an die SchulleiterInnen im Februar 2016)
Die großen Unterschiede zwischen den Bundesländern entstanden nicht jedenfalls durch die unterschiedlichen Kriterien bei der Feststellung der Schulreife (gem. Z2) sondern insbesondere auch durch die unterschiedliche Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrags zur Feststellung der Schulreife.
Wie im Elternbrief Dezember 2017 ausgeführt, wurden den Eltern einige Pflichten auferlegt, damit die Schule ihrer Verpflichtung besser nachkommen kann, dafür zu sorgen, dass jedes Kind von Beginn an nach dem passenden Lehrplan unterrichtet wird und treffsichere Fördermaßnahmen bereitgestellt sind.
Die Schulleitung ist zur rechtzeitigen Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Schulreife verpflichtet, damit eine rechtsgültige Entscheidung noch vor Beginn des Schuljahres möglich ist.
Diese Vorgabe gilt es flächendeckend durchzusetzen, damit die Schulreifeverordnung ihre volle Wirkung entfalten kann.
Falsche Schulstufe ist trotz Korrekturmöglichkeit problematisch
Die Folgen der fehlenden Überprüfung, ob ein Kind dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden, sind für viele Kinder gravierend.
Sie beginnen ihre Schulkarriere –weil falsch eingestuft- mit Misserfolgserlebnissen, die letztlich in eine „Abstufung“ münden.
Denn die gesetzliche Beschreibung „Wechsel der Schulstufe während des Unterrichtsjahres“ wird in diesen Fällen als ein Zurückstufen erlebt und führt auch zum Eindruck des „Sitzenbleibens“. Beginn des Schulbesuchs: 1.Schulstufe/1.Klasse, im Folgejahr zu Schulbeginn wieder 1.Schulstufe/1.Klasse, ein Ablauf, der allgemein als „Sitzenbleiben“ bekannt ist.
Die immer wieder - auch als Rechtfertigung bzw. Begründung für die (fast) generelle Aufnahme in die erste Schulstufe - ins Treffen geführte Behauptung, dass ein Schulstart in der Vorschulstufe die Schulkarriere jedenfalls verlängere, während eine Aufnahme in die erste Schulstufe die Chancen erhöhe, die 4.Schulstufe auch tatsächlich nach 4 Schuljahren abzuschließen, kann nicht verlässlich belegt werden.
In Salzburg, wo viele Kinder in die Vorschulstufe aufgenommen werden, schließen dennoch viele nach 4 Jahren die Grundschule ab, während in der Steiermark, obwohl fast alle in die erste Schulstufe aufgenommen werden, dennoch viele Kinder mehr als 4 Jahre für den Abschluss der Grundschule brauchen.
Der gesetzliche Auftrag zur Feststellung der Schulreife besteht weiterhin:
Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist.
Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.- siehe Schulreifeverordnung
Verschiedene Optionen ergeben sich und sind in Abs. 2e angeführt:
Nach Maßgabe der Testungen gem. § 4 (2a) SchUG * muss die Aufnahme der
nach SchPflG § 6 (2a) Z1 nicht schulreifen Kinder erfolgen in
+ Deutschförderklassen oder
+ wenn eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann
je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife nach Z2
~ in die erste Schulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen oder
~ die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen
Kinder, die „nur“ gemäß Z2 nicht schulreif sind,
sind ohne besondere Sprachförderung in die Vorschulstufe aufzunehmen.
* siehe auch Unterrichtssprache ist mehr als Alltagssprache
Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.
siehe EB Mai 2018 -Entscheidungen der Schule - Rechtsmittel
ZU NEUERUNGEN siehe nachfolgende Elternbriefe
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Alle Vorschriften über die Anzahl von Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Gruppe traten mit 30. August 2018 außer Kraft. Die Festlegung der SchülerInnenanzahl je Gruppe oder Klasse für die Zeit ab 1. September 2018 der Schulleitung. (siehe Elternbrief Mai 2018, Seite 5ff)
JEDOCH
Im Rundschreiben RS 22/2019 des bmbwf werden für das Unterrichtsfach Bewegung und Sport jedoch Obergrenzen für Gruppengrößen „vorgeschlagen.“
„Die Festlegung der Gruppengröße im Unterricht aus Bewegung und Sport wird in besonderem Maße von der Altersstufe der Schülerinnen und Schüler, dem Inhalt der sportlichen Aktivität und der Größe der Sportstätte beeinflusst und hat sich an den Richtlinien „Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und im Bereich der bewegungsorientierten Freizeitgestaltung ganztägiger Schulformen“ (Rundschreiben RS 16/2014) zu orientieren.
Vor dem Hintergrund von Überlegungen zur Risikoreduzierung im Unterrichtsfach Bewegung und Sport erscheint eine Obergrenze für die Gruppengröße bis zur 8. Schulstufe von maximal 25 Schülerinnen und Schülern pro Lehrkraft und ab der 9. Schulstufe von maximal 30 Schülerinnen und Schülern pro Lehrkraft sinnvoll. Seitens der Schulleitung ist in ihren Überlegungen abzuwägen, ob im Falle der Einrichtung größerer Gruppen ein verantwortbarer und vertretbarer Umgang mit Risiken im Bewegungs- und Sportunterricht erfolgen kann.“
Helmpflicht:
Abhängig von der sportlichen Aktivität kann auch eine sportartspezifische (Schutz-)Bekleidung im Unterricht erforderlich sein.
Helmpflicht besteht jedenfalls bei den Sportarten Sportklettern an natürlichen Felswänden im Freien, Inlineskaten, Rad fahren, Ski-/Snowboardfahren und dem Begehen von Hochseilgärten.
Schmuck, Piercings...
Im Unterricht aus Bewegung und Sport ist den Schülerinnen und Schülern das Tragen von Uhren und Schmuck jeder Art wegen der von ihnen ausgehenden Verletzungsgefahren nicht gestattet. Dies betrifft auch möglichen Körperschmuck (Piercing).
Können Schmuckstücke (Freundschaftsbänder, Piercing,...) nicht entfernt werden, sind diese in geeigneter Form abzudecken bzw. abzukleben (z. B. Tape, Schweißband).
Eine (Teil-)Befreiung von der Teilnahme am Unterricht aus Bewegung und Sport darf aus diesen Gründen nicht ausgesprochen werden.
Duschen,..
Der Unterricht aus Bewegung und Sport ist so zu organisieren, dass für alle Schülerinnen und Schüler genügend Zeit für hygienische Maßnahmen (Waschen bzw. Duschen) bleibt.
Regelmäßiger Kleiderwechsel und Waschen nach dem Unterricht sollen ein Minimum an hygienischer Grundhaltung sicherstellen.
Unterricht außerhalb des Schulgeländes: Dislozierter Unterricht:
Der Unterricht in Bewegung und Sport kann auch an anderen als schuleigenen Sportstätten abgehalten werden. Bei allfälligen Ortsänderungen für die Durchführung des Bewegungs- und Sportunterrichts sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Die Schülerinnen und Schüler sind von der Schule zur dislozierten Sportstätte und zurück zur Schule zu führen, sofern nicht einer der nachfolgend dargestellten Aspekte zutrifft:
Beginnt der Unterricht des Schultages an der dislozierten Sportstätte, dürfen Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe zur dislozierten Sportstätte bestellt werden, wenn dies zweckmäßig, unbedenklich und ihnen zumutbar ist.
Endet der Unterricht des Schultages an der dislozierten Sportstätte, dürfen Schülerinnen und Schüler vor Ort entlassen werden, wenn dies für Schülerinnen und Schüler ab der 7. Schulstufe zweckmäßig, unbedenklich und ihnen zumutbar ist oder wenn bei Schülerinnen und Schülern ab der 5. Schulstufe das Einverständnis der Erziehungsberechtigten gegeben ist.
Findet unmittelbar vor und nach dem Bewegungs- und Sportunterricht an einer dislozierten Sportstätte Unterricht oder Betreuung am Schulstandort statt, können Schülerinnen und Schüler den Weg zwischen Schule und Sportstätte unbeaufsichtigt bewältigen, wenn dies die Bestimmungen zur Aufsichtsführung ermöglichen und es zweckmäßig, unbedenklich und ihnen zumutbar ist.
Schwimmunterricht:
Örtlichkeiten
Schwimmunterricht darf nur in Hallenbädern, künstlichen Freibädern oder in offenen Gewässern, in denen das Baden behördlich nicht untersagt ist, eine Rettungsmöglichkeit (zumindest Rettungsreifen) besteht, Umkleidemöglichkeiten vorhanden und die hygienischen Voraussetzungen gewährleistet sind, durchgeführt werden. Beim Unterricht in offenen Gewässern ist darauf zu achten, dass keine gefährlichen Stellen (auch unter Wasser) vorhanden sind.
Die Betreiber der Schwimm- und Badegewässer sind an die Einhaltung des Bäderhygienegesetzes gebunden.
Qualifizierungen
Zur Erteilung des Schwimmunterrichts sind grundsätzlich Lehrkräfte für Bewegung und Sport, in den Volksschulen Klassenlehrer/innen, einzusetzen.
Für Assistenzen im Schwimmunterricht sind zunächst andere für den Schwimmunterricht qualifizierte Lehrkräfte für Bewegung und Sport heranzuziehen, stehen diese nicht zur Verfügung, dann Personen mit einer besonderen Qualifikation für die Erteilung des Schwimmunterrichts (zB. Instruktorenausbildung an einer Bundessportakademie oder vergleichbare Ausbildungen).
Stehen auch diese nicht zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen zur Assistenzleistung herangezogen werden, wenn diese in der Lage sind, notfalls Rettungsmaßnahmen zu ergreifen und den Helferschein als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens besitzen.
Bademeister/innen im Dienst sind Ordnungsorgane und dürfen nicht zur Aufsichtsführung herangezogen werden.
Gruppengrößen und Koedukation
Auf Grund des besonderen Sicherheitsrisikos beim Schwimmen ist anzustreben, dass ab jeweils 20 Schülerinnen und Schülern eine zusätzliche Fachlehrkraft oder Assistenz (siehe Punkt Qualifizierungen) vorgesehen ist. Für den Bereich der Pflichtschulen gelten die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen (Ausführungsgesetze), jedoch unter Beachtung des §§ 8a und 8b SchOG die für alle Schularten gelten.
Der Unterricht kann auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn er von mehreren Lehrerinnen und Lehrern erteilt wird und wenn vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit kein Einwand besteht.
Bekleidung
Kopfbedeckung (Anm. Kopftuchverbot außer Kraft)
Das Tragen einer Kopfbedeckung ist dann gestattet, wenn diese die erforderliche Bewegungsfreiheit gewährleistet, nicht durch Kämme, Haarnadeln oder -spangen befestigt und nicht um den Hals gebunden ist. Muslimische Schülerinnen können im Bewegungs- und Sportunterricht einen „Sport-Hijab“, wie er im Sportartikelhandel zum Kauf angeboten wird, tragen. Eine Befreiung für die Teilnahme am Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport bzw. für einzelne Inhalte des Unterrichtsgegenstandes mit der Begründung, dass ein „Sport-Hijab“ aus religiösen Gründen getragen wird, ist schulrechtlich nicht möglich. Über die mögliche Gefährdung (z.B. Überhitzungsgefahr) beim Tragen einer Kopfbedeckung soll im Anlassfall durch die Lehrperson informiert werden.
NEU: RS 15/2024 <=> Das gegenständliche Rundschreiben stellt eine Aktualisierung des Rundschreibens Nr. 22/2019 sowie des Rundschreibens Nr. 16/2014 dar, die zusammengeführt werden.
1. Religionsunterricht und Bildungsreformgesetz:
Mit Schulbeginn September 2018 entfallen die genauen Regelungen zur Eröffnung von Klassen und Gruppen und wandern in die Autonomie der Schulen. (siehe Elternbrief Mai 2018, Seite 5ff)
Das Religionsunterrichtsgesetz (RelUG) wurde durch die Bildungsreform nicht verändert.
"Von dem für den Religionsunterricht im Lehrplan festgesetzten Wochenstundenausmaß darf ohne Zustimmung der jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft weder schulautonom noch schulversuchsweise abgewichen werden." (RS 5/2007 *- Achtung: Adaptierung der Anhänge Aund B RS 14/2019 , Neufassung der Anhänge A und B durch RS 11/2020)
* außer Kraft gesetzt durch RS 5/2021 vom 6. Mai 2021 - link: RS 5/2001 - > 30. November 2023 Neuverlautbarung der Durchführungsrichtlinien zum Religions- sowie zum Ethikunterricht RS 20/2023 (Änderungen gegenüber RS 5/2021 sind grau hinterlegt)
daraus ergeben sich insbesondere Änderungen für Schülerinnen und Schüler an mittleren und höheren Schulen ab der 9. Schulstufe wegen der Einführung des verpflichtenden Ethikunterrichts für jene, die an keinem Religionsunterricht teilnehmen
aus bmbwf Mai 2018: „Kurze Handreichung zu schulautonomen Eröffnungs- und Teilungszahlen ...
"Es gilt daher weiterhin, dass die Bildung von Unterrichtsgruppen im Religionsunterricht nur nach Rücksprache mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft erfolgen kann."
2. Religionsunterricht und Deutschförderklassen
Mit Schulbeginn September 2018 müssen Schülerinnen und Schüler bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichts-gesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben eine besondere Förderung in Deutschförderklassen erhalten.
In allen Stundentafeln der Deutschförderklassen in den Lehrplänen der Volksschule, der Sonderschule, der Neuen Mittelschule sowie der allgemein bildenden höheren Schule Lehrplänen ist Religion im selben Stundenausmaß wie in den Regelklassen vorgeschrieben. (2 Wochenstunden)
Der Durchführungserlass zum Religionsunterricht hat nach wie vor für alle Gültigkeit.
Religion als Pflichtfach:
Für alle Schüler und Schülerinnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses an den in §1 Abs. 1 RelUG genannten Schulen und an Schulen mit eigenem Organisationsstatut iSd § 14 Abs. 2 PrivSchG Pflichtgegenstand.
Der Religionsunterricht ist konfessionell gebunden. Die Teilnahme (Besuch des Pflicht /Freigegenstandes Religion) von Schülern und Schülerinnen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft an einem Religionsunterricht, welcher von einer anderen als der dem eigenen Bekenntnis entsprechenden Kirche oder Religionsgesellschaft eingerichtet wurde, ist nicht zulässig.
Freiwillige Teilnahme am Religionsunterricht
Schüler und Schülerinnen ohne Bekenntnis sowie Schüler und Schülerinnen, welche einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, sind unter den nachstehenden Bedingungen berechtigt, am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft teilzunehmen.
Religion als Freigegenstand:
Schüler und Schülerinnen ohne Bekenntnis sowie Schüler und Schülerinnen, welche einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, sind unter den nachstehenden Bedingungen berechtigt, am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft teilzunehmen:
Die Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch der Schüler bzw. die Schülerin selbst, haben während der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres beim Schulleiter bzw. der Schulleiterin eine Anmeldung zur Teilnahme am Religionsunterricht eines bestimmten Bekenntnisses einzubringen.
Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hat die Anmeldung dem betroffenen Religionslehrer bzw. der betroffenen Religionslehrerin zur Einholung der erforderlichen Zustimmung zur Kenntnis zu bringen.
Der Religionslehrer bzw. die Religionslehrerin hat seine bzw. ihre Zustimmung oder Ablehnung auf der Anmeldung schriftlich festzuhalten und diese dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin zur Hinterlegung zu retournieren.
Bei Zustimmung des Religionslehrers bzw. der Religionslehrerin kann der Schüler bzw. die Schülerin am Religionsunterricht teilnehmen.
Dieser Besuch des Religionsunterrichtes gilt als Besuch eines Freigegenstandes im Sinne des § 8 lit. h SchOG.
Ausmaß des Religionsunterrichtes
Die lehrplanmäßige festgesetzte Wochenstundenanzahl ist nur dann im Sinne des § 7a Abs. 2 RelUG zu vermindern, wenn
am Religionsunterricht in einer Klasse
weniger als 10 SchülerInnen teilnehmen und
2 diese (weniger als 10) SchülerInnen zugleich weniger als die Hälfte der SchülerInnen dieser Klasse sind bzw.
am Religionsunterricht in einer Religionsunterrichtsgruppe
1 weniger als 10 SchülerInnen teilnehmen und
2 diese (weniger als 10) SchülerInnen in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte der SchülerInnen jeder einzelnen Klasse sind.
Liegen die jeweils unter 1. und 2. genannten Bedingungen nicht kumulativ vor, hat der Religionsunterricht im vollen lehrplanmäßigen Ausmaß statt zu finden.
Von dem für den Religionsunterricht im Lehrplan festgesetzten Wochenstundenausmaß darf ohne Zustimmung der jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft weder schulautonom noch schulversuchsweise abgewichen werden.
Anwesenheit im / Abwesenheit vom Religionsunterricht und Beaufsichtigung
Schüler und Schülerinnen, welche keinen Religionsunterricht besuchen, sind auch während des Zeitraumes der Religionsstunden zu beaufsichtigen, wobei eine Beaufsichtigung ab der 9. Schulstufe unter den in § 2 Abs. 1 der Schulordnung genannten Bedingungen entfallen kann (siehe Pkt. 4. des Aufsichtserlasses 2005, RS Nr.15/2005). Ein Anspruch auf eine "Freistunde" wird hierdurch jedoch nicht statuiert. ... Findet der Religionsunterricht in einer Randstunde statt, so ist nur im Bedarfsfall eine Beaufsichtigung vorzusehen.
Grundsätzlich ist es organisatorisch anzustreben, dass jene Schüler und Schülerinnen, die den Religionsunterricht nicht besuchen, während dieser Zeit nicht im Klassenverband verbleiben. Gegen eine durch die Aufsichtspflicht bedingte bloß physische Anwesenheit eines Schülers bzw. einer Schülerin im Religionsunterricht eines anderen als des eigenen Bekenntnisses bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken, jedoch soll von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Aufsichtspflicht der Schule nicht auf andere Art erfüllt werden kann.
Unterrichtssprache ist mehr als Alltagssprache
siehe auch archiv 2018 Deutschförderklassen sowie sprachliche Bildung mit Informationen des BMBWF zu Sprachstandsfeststellungen (MIKA-D), Bildungssprache / Deutschförderklassen, Lehrpläne,...
Eine wesentliche Voraussetzung für den Schulerfolg eines Kindes ist eine gute sprachliche Bildung. Sprachförderung hat daher zu Recht in der Diskussion um Chancengerechtigkeit einen hohen Stellenwert.
Sprachförderung im verpflichtenden Kindergartenjahr, Sprachförderung in der Schule sind begleitende Maßnahmen, die eine erfolgreiche Bildungslaufbahn ermöglichen sollen.
Von und mit Gleichaltrigen kann der Gebrauch einer Alltagssprache automatisiert werden. Eine angemessene und effiziente Aneignung von jenen sprachlichen Fähigkeiten, die für einen den Talenten entsprechenden Schul-bzw. Bildungserfolg erforderlich sind, kann durch Kommunikation mit Mitschülerinnen und Mitschülern kaum gewährleistet werden. Denn diese befinden sich in der Regel selbst erst im Aufbau ihrer sprachlichen Ausdrucksfähigkeit. Sie sind je nach Alter beim Sprachgebrauch selbst noch nicht so gefestigt, dass sie vor ungünstigen Entwicklungen gefeit wären oder den Anspruch, an ein günstiges Sprechverhalten –siehe unten- verlässlich erfüllen können.
Es ist daher die Aufgabe der Erwachsenen für ein entsprechendes Sprachangebot zu sorgen. Die Vermittlung von Bildungssprache an Gleichaltrige zu delegieren wäre fahrlässig.
Zwei wesentliche Aspekte sollten nicht unterbewertet werden:
1. Die Fähigkeit sprechen zu lernen ist Teil unserer genetischen Veranlagung. Weil das Gehirn insbesondere in der frühen Kindheit darauf eingestellt ist, auf allen Ebenen der Sprache Muster zu entdecken und Regeln zu bilden, bedarf es „im Kleinkindalter keines Trainings oder Unterrichts, wohl aber eines regelmäßigen, variationsreichen und zugleich sehr spezifischen Sprachangebots (vgl. Tracy, 2008: „Wie Kinder Sprachen lernen-Und wie wir sie dabei unterstützen können“)
Wichtig ist die Reflexion über die eigene sprachliche Kompetenz und das eigene Sprechverhalten um einen angemessenen sprachlichen Umgang mit den Kindern zu gewährleisten:
Wie ist meine Wortwahl, die Aussprache, Betonung und Lautstärke?
Erteile ich nur kurze, immer gleich formulierte Anweisungen?
Stelle ich vorwiegend Fragen, die nur JA/Nein-Antworten provozieren?
Siehe auch Seite 7: Reden ist Gold – DiePresse
2. Sprachliche Fähigkeiten, die nur Alltagskommunikation ermöglichen, sind nicht ausreichend für einen guten Schul- bzw. Bildungserfolg.
Es ist daher erforderlich, die bildungssprachlichen Fähigkeiten von Beginn an durchgängig und gezielt zu fördern. Kinder bzw. Schüler/innen können sich das jeweils erforderliche sprachliche Register fast nur in der Bildungseinrichtung wie Kindergarten oder Schule aneignen.
Findet dort keine explizite Vermittlung von „Bildungssprache“ statt, verstärkt dies die Selektivität des Bildungswesens.
Alle Kinder, unabhängig von ihrer Erstsprache, brauchen einen bildungssprachförderlichen Unterricht. Doch Kinder, die die Unterrichtssprache gar nicht beherrschen, benötigen eine „Einstiegshilfe“, die es ihnen ermöglicht, die Struktur der Sprache zu erfassen, ihren Wortschatz zu erweitern und nach Hörverstehen und Sprechen auch Lesen und Schreiben zu beherrschen.
Diese gewaltige Leistung kann effizient nicht „nebenbei“ erbracht werden.
Es ist daher durchaus im Interesse der betroffenen Kinder, in speziellen Klassen oder Gruppen den Grundstein für eine gelingende Sprachentwicklung legen zu können.
Ein bildungssprachförderlicher Unterricht ist durch 6 Merkmale gekennzeichnet (vgl. Imke Lange et.al., 2010)
Die Lehrkräfte stellen die Verbindung von Allgemein- und Bildungssprache explizit her.
Die Lehrkräfte diagnostizieren die individuellen sprachlichen Voraussetzungen und Entwicklungsprozesse.
Die Lehrkräfte vermitteln, in welchen Kontexten Wörter angemessen sind (systematische Wortschatzarbeit, Thematisierung von Strukturwörtern,...).
Die Lehrkräfte bieten vielfältige Möglichkeiten zum Sprachgebrauch, Beiträge bewusst zu konstruieren,...
Die Lehrkräfte bieten differenzierte Aufgabenstellungen und Hilfsmittel (Wortlisten, Formulierungshilfen, Satzanfänge, Satzmuster, ...).
Die Lehrkräfte pflegen ein kompetenzorientiertes Korrekturverhalten und eine kriterienorientierte Erfassung und Bewertung sprachlicher Leistungen.
ERGÄNZUNGEN:
Lehrplan kundgemacht am 31.08.2018 hier
Information des bmbwf zur Umsetzung sowie Qualitätsentwicklung und -sicherung von Deutschförderkursen an Berufsschulen BMBWF-25.075/0042-I/10/2018
Aus Lehrplan-Entwurf (Inkrafttreten mit 1.9.2018 vorgesehen; verpflichtende Anwendung erst ab Schuljahr 2019/20):
Deutsch in der Deutschförderklasse soll sicherstellen,
„dass jene Schülerinnen und Schüler, die aufgrund mangelnder Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß § 16 des Schulunterrichtsgesetzes, dem Unterricht nicht folgen können und gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG bei Einschulung den außerordentlichen Status erhalten haben, diese frühzeitig erlernen und möglichst bald gemeinsam im Klassenverband dem Lehrplan der jeweiligen Schulstufe als außerordentliche Schülerinnen und Schüler mit Deutschförderkurs oder ordentliche Schülerinnen und Schüler folgen können.“
Der Lehrplan (-entwurf) beschreibt folgende Ausgangssituation:
„Deutsch wird in der Deutschförderklasse gesteuert und zudem in vielen außerschulischen (Lern‑)Situationen in der zielsprachlichen Umgebung ungesteuert erlernt. Der Unterricht hat an diese besondere sprachliche Ausgangssituation der Schülerinnen und Schüler anzuknüpfen: Es werden Sprechanlässe geboten, die geeignet sind, Kommunikationsmöglichkeiten außerhalb des Unterrichts zu eröffnen. Die soziale Verschränkung mit der Regelklasse von Anfang an ist für den Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung und Lernorte außerhalb des Klassenzimmers bieten dem Spracherwerb besonders wirkungsvolle Impulse.“
und sieht die Deutschförderklasse als „Geschützten Raum“
„Der Unterricht geht vom Sprachhandlungsbedarf der Schülerinnen und Schüler aus und greift ihre aktuellen Erfahrungen mit dem Deutschen als Zweitsprache auf. Dabei wird die Deutschförderklasse zu einem geschützten Lernraum, ...“
in der auf die Besonderheiten von „Alltagssprache vs. Bildungssprache“ Bezug und Rücksicht genommen wird:
„Neben der Entwicklung der sprachlichen Handlungsfähigkeit für den (außer‑)schulischen Kommunikationsbedarf werden im Rahmen der Sprachförderung in Deutschförderklassen auch die bildungs- und fachsprachlichen Kompetenzen der Lernenden (ua. mündliche Textkompetenz) altersgerecht ausgebildet. Der Weg von der Alltagssprache bis zur Bildungs- und Fachsprache bedarf einer kontinuierlichen Begleitung.
Die Deutschförderklasse kann nur einen ersten Grundstein legen für eine sprachliche Entwicklung, die in weiterer Folge sowohl durch weitere durch weitere Sprachförderung als auch in hohem Maß durch sprachsensiblen Unterricht in allen Fächern unterstützt wird. Dabei orientieren sich die Aussprache und Intonation aller Lehrpersonen an der Standardsprache...“
In den „Methodischen Erläuterungen“ wird darauf hingewiesen, dass Diagnoseinstrumente zum Einsatz kommen müssen, sobald „der Sprachstand Beobachtungen zulässt“ und
individuelle Förderpläne zu erstellen sind.
„Die Lehrperson sorgt dabei für eine klare Trennung von Lern- und Prüfungssituationen.“
Wer muss eine Deutschförderklasse besuchen?
Schülerinnen und Schüler bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben, müssen eine Deutschförderklasse besuchen.
ABER: wird die Mindestzahl 8 (auch klassen- schulstufen- oder schulartübergreifend) nicht erreicht, oder stehen die räumlichen Gegebenheiten dagegen (Ausnahmeregelungen), so „sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.“
Zu beachten: Die Bezeichnung „Klasse“ ist irreführend. Denn gemäß SchUG § 2b (5) sind Deutschförderklassen keine Klassen im schulrechtlichen Sinn. Alle Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, die sich auf Klassen beziehen, gelten nicht für Deutschförderklassen.
Für wen sind Deutschförderkurse vorzusehen?
Für Schülerinnen und Schüler bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen, sind Deutschförderkurse einzurichten.
Aber wie oben gilt die Mindestzahl 8 (klassen- schulstufen- oder schulartübergreifend). Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
Dauer der besonderen Förderungen:
Deutschförderklasse: 15 Wochenstunden in Vorschulstufe und 1. -4-Schulstufe
20 Wochenstunden in Sekundarstufe
ein Semester bis maximal vier Semester
Deutschförderkurse: 6 Wochenstunden,
ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre, bei Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz auch kürzer
ACHTUNG: kein häuslicher Unterricht möglich, sofern seitens einer Schulleitung festgestellt wurde, dass das Kind gemäß SchOG § 8h eine Deutschförderklasse (Abs.2) oder einen Deutschförderkurs (Abs.3) zu besuchen hat.
Kinder, bei denen eine Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gem. den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt ist und ergeben hat, dass sie nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, müssen ihre Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfüllen. (Schulpflichtgesetz § 11 Absatz 2a)
Qualitätssicherung:
„Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.“ (SchOG § 8h Abs.4)
Leistungsbeurteilung:
„SchUG § 18 Abs.14:
„Die von Schülerinnen und Schülern von Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes erbrachten Leistungen unterliegen keiner Beurteilung im Sinne der vorstehenden Absätze.“ (Abs. 1ff: Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ... hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. ... Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen....)
SchUG § 22 Abs.11:
„(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist am Ende des Unterrichtsjahres, wenn sie aber vor Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen.
Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat
1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder,
2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information zu enthalten.
Z 1 gilt nicht ..., wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache ... die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.“
SchUG § 25 Abs. 5c und d): Ein Aufsteigen ist
für SchülerInnen aus Deutschförderklassen dann möglich, wenn sie auf Grund des Testergebnisses für den weiteren Schulbesuch als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung eingestuft werden und die Klassen- bzw. Schulkonferenz dies „gutheißt“. .... (5c) ;
für SchülerInnen aus Deutschförderkursen dann, wenn ihre Schulbesuchsbestätigung in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß § 22 Abs. 11 Z 1 aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. ... (5d)
Liebe Leserinnen und Leser, 1.September 2018
das neue Schuljahr beginnt mit vielen Neuerungen. Das Bildungsreformgesetz ist fast in allen Teilen in Kraft.
Über etliche Änderungen wie zB Dauer der Unterrichtseinheiten, Flexibilisierungen in der ganztägigen Schulform, sowie Klassen- und Gruppengrößen haben wir in unserer letzten Ausgabe (Mai 2018) bereits berichtet.
Zum Komplex „Autonome Festlegungen von Klassen- und Gruppengrößen durch die Schulleitung“ finden Sie in dieser Ausgabe zwei Ergänzungen:
erstens die Klarstellung, dass
alle Bestimmungen hinsichtlich Ausmaß des Religionsunterrichts keine Änderungen erfahren haben, da das Religionsunterrichts-gesetz nicht geändert wurde. Seite 8
zweitens die Hinweise
des bmbwf auf empfehlenswerte Obergrenzen für die Gruppengrößen im Unterrichtsfach Bewegung und Sport. Seite 13
Die Sprachfördergruppen und –kurse laufen aus und werden für Neueinsteiger durch besondere Förderung in Deutschförderklassen oder Deutschförderkursen ersetzt.
Die dazugehörenden Lehrpläne sollen bereits für das Schuljahr 2018/19 Gültigkeit haben, jedoch erst im nächsten Schuljahr 2019/20 verbindlich zur Anwendung kommen müssen. Seite 3ff
Dass Alltagssprache für eine erfolgreiche Schullaufbahn nicht ausreicht ist inzwischen unbestritten.
Dass die Aufgabe der Vermittlung von adäquaten Sprachkenntnissen nicht allein im Verband mit MitschülerInnen der Regelklasse geleistet werden kann, muss zur Kenntnis genommen werden.
Es ist fairer, eine gute Sprachbasis durch Fachleute zu vermitteln als hinzunehmen, dass Kinder auch nach Erfüllung ihrer Schulpflicht so schlechte Sprachkenntnisse aufweisen, dass sie dadurch in ihrem Fortkommen behindert werden.
Der Schulschluss hat wieder gezeigt, dass es hinsichtlich der Umsetzung von § 18a SchUG- Jahresinformation statt Zeugnis- kaum/keine Fortschritte erzielt werden konnten. Eine Analyse der Umsetzungsvarianten wäre dringend erforderlich. Seite 18
Nach einigen Jahren Pause soll wieder die Auszeichnung „Pädagogischer Panther“ verliehen werden.
Die steirischen Elternverbände wollen so die Schulpartnern einladen, herausragende Leistungen von PädagogInnen wahrzunehmen und zu nominieren.
Den Ausschreibungstext finden Sie ab Seite 10.
Ein Plakat zum Ausdrucken ist auf unserer Homepage bzw. erhielten Pflichtschulen/ Elternvereine per Post
Viele unserer ordentlichen Mitglieder haben schon die Vorlagen für Verfahrensverzeichnis Einverständniserklärungen, etc, angefordert und von uns erhalten.
Der Schulbeginn ist eine gute Gelegenheit, die Abläufe im Lichte der Datenschutzgrundverordnung neu zu organisieren.
Dabei sollten auch der Email-Verkehr auf sensible Inhalte hin überprüft werden.
Durch das Bildungsreformgesetz gibt es auch für die Schulpartnerschaft einige Änderungen, die mit 1. September 2018 in Kraft treten.
Darüber informieren wir sie am Mittwoch, den 19. September 2018. Einladungskarten liegen bei.
Auf unserer Homepage sind Einladung und Plakat zum Download bereitgestellt.
Wir wünschen Ihnen ein gelingendes Schuljahr und bitten um weitere rege Zusammenarbeit.
Ilse Schmid