Schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die die deutsche Sprache (Unterrichtssprache gemäß § 16 SchUG) nicht oder nicht ausreichend beherrschen, sollen vor ihrer Beschulung nach dem Regellehrplan in Deutschförderklassen * und Deutschförderkursen (§ 8h SchOG) jene Deutschkenntnisse erwerben, die sie entsprechend befähigen, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen.
Zu beachten:
* SchUG § 2b (5) Deutschförderklassen sind keine Klassen im schulrechtlichen Sinn. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Klassen beziehen, gelten nicht für Deutschförderklassen.
Neben den gesetzlichen Grundlagen -siehe BGBl. I Nr. 35/2018 - hat das BMBWF nun einige Unterlagen bereit gestellt:
Leitfaden für Schulleiterinnen und Schulleiter
Liste von Unterrichtsmaterialien
ebenso wird auf das DIAGNOSEINSTRUMENT Unterrichtsbegleitende Sprachstandsbeobachtung Deutsch als Zweitsprache (USB DaZ) verwiesen.
Lehrpläne
Am 31. August 2018 wurden die Lehrpläne der Volksschule, Ahs Unterstufe und Neuen Mittelschule ergänzt um
die Stundentafel und die BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER DEUTSCHFÖRDERKLASSEN -
siehe hier
ZEUGNIS: 13. Juni 2019 Novelle der Zeugnisformularverordnung hier
Leitfaden Deutschförderklassen - bmbwf 2019
Präsentation Deutschförderklassen bmbwf April 2018
SIEHE: Elternbrief Jänner 2012 - Sprachförderung - Bildungssprache
Siehe: Elternbrief September 2018 Unterrichtssprache - Bildungssprache
sprachliche Bildung Informationen des BMBWF zu Sprachstandsfeststellungen (MIKA-D), Bildungssprache / Deutschförderklassen, Lehrpläne,...
AKTUALISIERUNG 2024: