Fotos oder Videos auf Homepages und in Druckwerken
Viele Schulen und Elternvereine möchten Ihre Aktivitäten einer breiten Öffentlichkeit präsentieren. Dazu werden Fotos und Videos angefertigt und auf Homepages oder in Zeitschriften veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass
Veröffentlichungen von Fotos von Personen im Internet oder in Druckform sowie
Veröffentlichungen von Videomaterial von Personen im Internet (zB.: auf Youtube, ....)
nur mit Einverständnis der betreffenden Personen bzw. bei Kindern nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten erlaubt sind!
Sollen Fotos, auf denen Personen zu sehen sind, für einen Bericht verwendet werden, sollten Sie daher - am einfachsten schon im Zuge der Herstellung der Fotos bzw. des Videos - eine Einverständniserklärung der betreffenden Personen einholen.
Bei Projekten mit Kindern in der Schule könnte schon bei der Vorab-Information der Erziehungsberechtigten über die Projektdetails diese Einverständniserklärung erbeten werden.
VIS:AT = Virtuelle Schule Österreich (VIS:AT) unter der Leitung des Österreichischen Bundesministeriums für Bildung und Frauen, Abt. IT/3, versteht sich als Schnittstelle und Netzwerk für Innovationen an Österreichs Schulen im internationalen Kontext. Die Abteilung IT/3 betreut dabei zahlreiche EU-geförderte Projekte und Initiativen mit nationalen und internationalen Partnern.
VIS:AT * hat, wie etliche anderen Organisationen auch, bereits eine Vorlage für eine Einverständniserklärung für die Veröffentlichung von Fotos und Videomaterial von Personen erstellt, da auch für alle Publikationen im Rahmen der Virtuellen Schule Österreich: Broschüren der VIS:AT, auf der Homepage der VIS:AT bzw. auf Webseiten von mit der VIS:AT kooperierenden Bildungsinstitutionen wie e-learning Austria, Education Highway, ...) Einverständniserklärungen erforderlich sind.
* Jetzt: eEducation Austria Digitale Bildung für alle - eEducation Austria ist ein Projekt des bmbwf, das verschiedene eLearning-Initiativen der letzten Jahre zusammengeführt hat. Das Netzwerk besteht somit einerseits aus Schulen, die bei IT@VS, KidZ, eLsa, NMS-Vernetzung, Enis und eLC tätig waren und andererseits aus neuen Schulen.
Bitte beachten Sie auch, dass
die Urheber und Urheberinnen für ihre Schöpfungen – das geistige Eigentum – einen
rechtlichen Schutz genießen, der im Urheberrechtsgesetz festgehalten ist.
Das bedeutet: Nicht nur die Abgebildeten sondern auch der Fotograf muss einer Veröffentlichung zustimmen. Mit einer (schriftlichen) Einverständniserklärung können die Urheber und Urheberinnen die Rechte zur Veröffentlichung ihrer Werke an zB. Den Elternverein übertragen.
Auch für Projektarbeiten, Zeichnungen,... von Schülern und Schülerinnen gilt: Eine Veröffentlichung bedarf des Einverständnisses der Personen, die die Werke geschaffen haben bzw. der Erziehungsberechtigten.
Urheberrecht und Schule Die Autoren: Dr. Rainer Fankhauser ist ordentliches Mitglied der OGSR und Abteilungsleiter für allgemeine Rechtsangelegenheiten im BMBWK. Mag. Walter Olensky ist Referatssleiter für Rechtsangelegenheiten n der Medienabteilung (Medienpädagogik/Bildungsmedien/Medienservice) im BMBWK
Weitere Ausführungen zum Thema zum Datenschutz finden Sie bei www.saferinternet.at Rubrik: häufig gestellte Fragen: FAQs
Siehe auch Internet-Ombudsmann zu Urheber- und Persönlichkeitsrechte Oktober 2016
Siehe auch:
RECHT auf EIGENES Bild - Ombudsstelle
10-jähriges Jubiläum: Bekenntnis zur Unterrichtsgarantie
NEU 2019: Schulqualitätsmanagement : SQM-VO BGBl. II Nr. 158/2019 vom 13.06.2019 - Verordnung betreffend das Schulqualitätsmanagement
So steht es in der Regierungsvorlage - Materialien: 1166 der Beilagen XXII. GP
„Das ... 2. Schulrechtspaket 2005 soll in erster Linie Fragen der Unterrichtszeit („Unterrichtsgarantie“ für Schülerinnen und Schüler) behandeln.
Die Planung des Unterrichtes soll durch die Straffung von Handlungsabläufen früher als bisher möglich sein. So soll insbesondere das Anmeldeverfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse/den I. Jahrgang einer Schule vorverlegt und zeitlich gestrafft werden und sollen Entscheidungen über die Wahl von alternativen Pflichtgegenständen bzw. von Freigegenständen ebenfalls vorverlegt werden. Dem durch diese erhöhte Planungssicherheit früher als derzeit bekannt werdenden Ressourcenbedarf kann durch eine Vorverlegung der Ausschreibung und
früheren Dienstzuteilung von Lehrerinnen und Lehrern entsprochen werden. Gleichzeitig soll die Durchführung der Wiederholungsprüfungen auch in die unterrichtsfreie Zeit verlagert werden können und die sog. „Notenkonferenz“ am Ende des Schuljahres innerhalb eines Rahmens auf den spätestmöglichen noch administrablen Termin verschoben werden.
All diese Maßnahmen sollen den Unterrichtsbeginn am ersten Tag des Unterrichtsjahres sowie weiters einen vollen lehrplanmäßigen Unterricht bereits vom dritten Tag des Unterrichtsjahres an gewährleisten.
Die Schulen werden anzuhalten sein, die Unterrichtsarbeit auf der Basis der neuen Rechtslage auch quantitativ zu bewerten und zu evaluieren. Liegt der Unterrichtsentfall höher als erwartet, so sind gemeinsam mit den Schulpartnern und den Schulbehörden weitere Maßnahmen zu erarbeiten, um einen solchen Stundenentfall im nächsten Jahr zu vermeiden.“
Problem Unterrichtsfreigabe
Neben der oben angeführten Problemlagen wie zu frühes Ende und zu später Anfang des lehrplanmäßigen Unterrichts war auch ein großzügiger Umgang mit Unterrichtsfreigaben anlässlich von
- religiösen Übungen wie Gottesdiensten,
- im Fasching,
- bei bevorstehendem Beginn von Weihnachts-, Semester- oder Osterferien ein zentraler Kritikpunkt..
Dass die in den Materialien zur Regierungsvorlage in Aussicht gestellte quantitative Bewertung tatsächlich flächendeckend stattgefunden und nötigenfalls zum Einsatz von Schulbehörden geführt hat, muss bezweifelt werden.
Die Vorgaben des Landesschulrats sind deutlicher geworden:
Die Tage, an denen Gottesdienst ist, sind für alle Schülerinnen und Schüler Schultage mit Unterricht. Nur jene Kinder, die am Gottesdienst teilnehmen, dürfen dem Unterricht fernbleiben - allerdings nur für die konkrete Dauer der Veranstaltung.
Die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ist ausschließlich den an einem Schülergottesdienst bzw. einer religiösen Übung oder Veranstaltung teilnehmenden Schülern und Schülerinnen und nur für die konkrete Dauer der genannten Veranstaltungen (einschließlich etwaiger Weg-, Vor- und Nachbereitungszeiten) zu gewähren, sofern nicht sonstige wichtige Gründe für eine weitergehende Erlaubnis zum Fernbleiben vorliegen. Schüler/innen, die an Schülergottesdiensten oder religiösen Übungen bzw. Veranstaltungen nicht teilnehmen, haben den Unterricht zu besuchen. (aus GZ.: VIIIRe1/1-2012)
Auch im Fasching, hier ist meist der Faschingsdienstag ein kritischer Tag, darf nicht generell ein Verkürzung des Unterrichtstages stattfinden.
Am Faschingsdienstag ist grundsätzlich der laut Stundenplan vorgesehene Unterricht zu erteilen. Es können allerdings im Schulgebäude Feierlichkeiten zur Stärkung der Klassen- bzw. Schulgemeinschaft stattfinden. (aus Schreiben der zuständigen Landesschulinspektoren für APS im Februar 2012)
Der Beginn des Schuljahres ist auch der Beginn des Unterrichtsjahres. Daher muss auch Unterricht stattfinden. In der ersten Unterrichtswoche eines Schuljahres muss der Unterricht mindestens nachstehendes Stundenausmaß umfassen (aus Schreiben der zuständigen Landesschulinspektoren für APS im Juni 2015):
Volksschule:
Montag: 4 Stunden, wobei in der ersten Klasse flexible Regelungen möglich sind
Dienstag: 4 Stunden
Mittwoch: Unterricht laut Stundenplan
NMS/PTS:
Montag: 4 Stunden
Dienstag: 5 Stunden
Mittwoch: Unterricht laut Stundenplan
Unterrichtsentfall keine Frage des Wunsches von Betroffenen
Insbesondere die Schreiben von Seiten der Schulaufsicht enthalten immer noch „Relativierungen“, die aus unserer Sicht problematisch sind. So heißt es zum Faschingsdienstag weiter: „Der/die Direktor/in kann im Einvernehmen mit den Eltern aus bestimmten Gründen einen früheren Unterrichtsschluss festsetzen, wenn die Teilnahme an örtlichen Veranstaltungen im allgemeinen Interesse liegt.“
Und auch für den ersten Schultag findet sich: „wobei in der ersten Klasse flexible Regelungen möglich sind“
Es gibt rechtliche Vorgaben, die keiner Willensbildung vor Ort unterliegen und daher schlichtweg anzuwenden sind.
Mit Eltern das Einvernehmen herzustellen und dies als Begründung für eine Verkürzung der Unterrichtszeit heranzuziehen, halten wir für ungesetzlich.
Öffentliches Interesse ist als Begründung für die Schulfreierklärung von Schultagen durch das Schulforum vorgesehen (schulautonome Tage). Dafür gibt es im Schulzeitgesetz und im Schulunterrichtsgesetz Vorgaben, insbesondere auch über das Ausmaß.
Aus wichtigen Gründen können vom Schulleiter Stundenplanänderungen angeordnet werden (§ 10 Abs. 2 SchUG).
„Wunsch der Eltern“ ist dort ebensowenig ein wichtiger Grund wie „öffentliches Interesse“.
Einzelne Eltern können für ihre Kinder eine Erlaubnis zum Fernbleiben beantragen. Wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird ihnen dies zu bewilligen sein. Nicht jedoch kann wegen eines Grundes, der einzelne Schülerinnen oder Schüler betrifft, der Unterrichtsentfall für alle angeordnet werden.
Dazu eine wichtige Anmerkung von HR Mag. Wippel, veröffentlicht in der Zeitschrift Schule im Mai 2013:
Auch an den letzten Schultagen zu Semesterende bzw. am Ende des Unterrichtsjahres ist der stundenplanmäßig festgelegte Unterricht zu halten, zumal die Unterrichtsarbeit ja nicht nur aus der Vermittlung von Lehrstoff und aus Prüfungen besteht bzw. bestehen
sollte. Wie an einigen Schulen üblich, können die letzten Unterrichtstage natürlich auch für Projektarbeiten genutzt werden. Schließlich sollte im schulischen Umfeld der Eindruck vermieden werden, dass ausschließlich die Notengebung von Bedeutung ist.
siehe Zeitschrift Schule Mai 2023 sowie verlässliche Schule
Erste-Hilfe-Leistung mehr als das Herbeirufen von Rettung bzw. Arzt?
Neu: 29.September 2016 RS 22/2016 Grundsatzerlass des bmb Erste Hilfe in österreichischen Schulen
Neu: Bildungsreformgesetz 2017 - Ausübung übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen gilt als Ausübung ihrer Dienstpflicht, daher ist Amtshaftung gegeben. -siehe hier
28.August 2019: RS 13/2019 Medizinische Laientätigkeiten, Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Lehrpersonen, Verhalten im Notfall
Wichtig: Bei einem Notfall muss von jedem die offensichtlich erforderliche und zumutbare Hilfe geleistet werden (§ 95 des Strafgesetzbuches (StGB), siehe RS 20/2017 Punkt 4
Notfall Epileptischer Anfall:
Verabreichung von Notfallmedikament - Dr. Fankhauser, September 2017;
NEU: Reagieren bei epileptischen Anfällen -Verabreichen eines Notfallmedikaments Geschäftszahl: BMBWF-10.010/0131-Präs/10/2018, 13. September 2018
Immer wieder stellt sich die Frage, wie viel Erste-Hilfe-Leistung von Lehrpersonen erwartet werden darf. So gibt es zB für allergisch reagierende Kinder Gefahren, die medizinisch in der Regel zwar gut beherrschbar sind, aber eine entsprechend rasch durchgeführter „Behandlung“ erfordern. Bienen- und Wespengift - Allergien werden hier besonders häufig angesprochen.
Kinder mit Allergien bekommen daher ein sogenanntes Notfallset, das neben Tabletten zum Einnehmen auch einen EpiPen, das ist eine Adrenalin-Notfallspritze zur einfachen Selbstanwendung, enthält.
Seitens der Schule (Schulleitung und Lehrpersonen) herrscht teilweise große Unsicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit von Handlungen, die mit Medikamentengaben verbunden sind.
Nicht alle Situationen, die im Zuge des Unterrichts bzw. im Hoheitsbereich von Schule auftreten können, lassen sich alleine durch das Schulrecht regeln. Da jedoch allseits Übereinstimmung herrscht, dass Inklusion und vollständige Teilhabe aller Kinder zu gewähren ist, müssen auch Rechtsbereiche entsprechend angepasst bzw. erweitert werden, die derzeit für Lehrpersonen im
Umgang mit Kindern mit chronischen Erkrankungen, Epilepsie oder anderen Beeinträchtigungen noch viele rechtliche „Stolpersteine“ aufweisen.
Allein für Eltern von Schulkindern, die Schulleitung und Lehrpersonen darüber in Kenntnis setzen, dass ihre Kinder eine Allergie haben und ein Notfallset mitführen, ergeben sich immer wieder mit besorgniserregenden Reaktionen. ....
Bericht (auszugsweise) einer betroffenen Mutter:
Bei diesem Gespräch mit der Direktorin und der Klassenlehrerin wurde mir nun mitgeteilt, dass eine Erste-Hilfe-Leistung seitens der Schule lediglich darin bestehen kann, die Rettung zu rufen. Alles andere wäre unzumutbar, die Verantwortung ist nicht tragbar.
Mir konnte nicht einmal zugesagt werden, wenn das Notfallset in der Schultasche meiner Tochter ist, sich die Schultasche im Klassenzimmer im 3. Stock befindet, meine Tochter während der Hofpause einen Bienenstich erleidet, dass irgendjemand das Notfallset aus der Schultasche holen würde, denn auch das wäre unzumutbar für die Lehrkräfte.
Ebenso könne man keinesfalls die Klassenlehrerin damit beauftragen, wenn die Klasse außerhalb des Schulgeländes laufen geht, dass meine Tochter neben ihrem Notfallset auch eine Trinkflasche mitnimmt, um die Tabletten leichter schlucken zu können, denn auch das stellt eine Unzumutbarkeit dar.
Nachdem mir seitens der Schule (nach Rücksprache mit dem Landesschulrat) erklärt wurde, dass außer dem Rufen der Rettung keinerlei Erste-Hilfe geleistet werden darf/kann/soll/muss(?), ist es für mich natürlich von großer Bedeutung, eine rechtsverbindliche Auskunft dahingehend zu erhalten....
Forderungen des Landesverbandes LV-EV,
schriftlich vorgelegt in der Sitzung des Elternbeirats am 28. Mai 2015
Die Steiermark strebt das Ziel einer umfassenden Inklusion an. Gleichzeitig müssen Kinder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen dem Unterricht oder Schulveranstaltungen fern bleiben, weil die gesetzlichen Rahmenbedingungen unklar sind oder unklar scheinen.
Einige Beispiele:
Bienenstichallergie – Durchführung der Notfallmaßnahmen wird abgelehnt, obwohl die Frage „Bienenstich erfolgt – ja oder nein“ auch für Laien beantwortbar sein müsste, obwohl durch die eventuell nicht nötige Verabreichung keine gesundheitliche Gefahr entsteht.
Epilepsie - Durchführung der Notfallmaßnahmen wird abgelehnt.
ADHS – regelmäßige Einnahme von Medikamenten erforderlich und kann insbesondere bei Besuch einer ganztägigen Schulform nicht ausschließlich zu Hause erfolgen.
Je nach Schulstandort ist uU sogar die Mitnahme des Medikaments untersagt (andere Kinder könnten es nehmen,...), eine Erinnerung des Kindes an die Einnahme wird verweigert, das In-Griffweite-Bringen des Medikaments incl. Wasser zB nach Insektenstich wird abgelehnt, etc.
Wir ersuchen den Landesschulrat die relevanten Rechtsvorschriften einer Überprüfung zu unterziehen, eventuell notwendige Gesetzesänderungen (zB Amtshaftung) aufzulisten und die Änderung zu initiieren.
Wir bitten um sofortige Ausarbeitung von Lösungen auf Basis der derzeitigen Rechtslage, damit Eltern ihre Kinder nicht krank melden und zu Hause unterrichten bzw. von Schulveranstaltungen fernhalten müssen.
Es sollte nicht so sein müssen, dass erst auf Grund eines ernsten Vorfalles es zu einer (gerichtlichen) Klärung der Handlungsvorschriften von PädagogInnen kommt.
Seitens des Landesschulrats für Steiermark gibt es noch keine (schriftliche) Reaktion/Antwort auf die von uns im Elternbeirat vorgelegte Forderung nach Klarstellung und Erläuterung für Schulen und Eltern
Neu: Bildungsreformgesetz 2017 - Ausübung übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen gilt als Ausübung ihrer Dienstpflicht, daher ist Amtshaftung gegeben. -siehe hier
Antwort von MinR Dr. Fankhauser auf oben angeführten Bericht bzw. Anfrage einer Mutter
Was in einem konkreten Fall rechtsverbindlich ist, wissen wir erst, wenn ein gerichtliches Urteil vorliegt. Dennoch lässt sich in Bezug auf Ihre Anfrage folgendes sagen:
1I Grundsätzlich sollte Ihre Tochter das Notfallset stets mit sich führen. Dafür müssen primär Sie, vor allem bei Exkursionen, als Erziehungsberechtigte sorgen. Von der Schule kann man verlangen, dass sie Ihre Tochter nötigenfalls daran erinnert; etwa wenn die Klasse in der Pause ins Freie geht oder im Freien geturnt wird. Nötigenfalls heißt, die Lehrkraft hat den Eindruck, ihre Tochter könnte im Begriff sein das Set zu vergessen. Nötigenfalls bedeutet üblicherweise nicht ein routinemäßiges Erinnern. Es sei denn, es handelt sich um Kinder, die für ihre Vergesslichkeit bekannt sind.
2) Sollte Ihre Tochter einen Bienenstich erleiden, ist das Verabreichen des Notfallmedikaments das Leisten von Erster Hilfe. Im Notfall ist jeder im Rahmen des Zumutbaren zur offensichtlich erforderlichen Hilfeleistung verpflichtet. Notfall bedeutet entweder Lebensgefahr oder die Gefahr einer beträchtlichen Gesundheitsschädigung. Wer diese Hilfe in einer solchen Situation nicht leistet, macht sich strafbar (§ 95 StGB). Damit gehören Hilfeleistungen dieser Art zu den lehramtlichen Obliegenheiten im Sinn von § 31 Abs. 1 LDG 1984.
3) Die entscheidende Frage ist, was in einer konkreten Situation zumutbar und offensichtlich erforderlich ist. Immer zumutbar ist das telefonische Herbeiholen von ärztlicher Hilfe. Das scheint auch im Fall ihrer Tochter unbestritten. Immer zumutbar ist es ferner, das vergessene Set aus der Klasse oder Wasser zum Einnehmen von Tabletten zu holen. Immer zumutbar ist eine Unterstützung bei der Einnahme von Medikamenten. Das kann bedeuten ein Auge darauf zu haben, dass Ihre Tochter die Medikamente in einer allenfalls vorgeschriebenen Reihenfolge oder Dosis nimmt. Zumutbar ist selbst das Verabreichen einer Notfallinjektion, wenn erkennbar ist, dass die ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig eintreffen wird; auch durch eine nicht speziell eingeschulte Lehrkraft (§ 50a Ärztegesetz).
4) Ich vermute, die Schule fürchtet haftungsrechtliche Folgen für die Lehrkräfte, wenn ihnen bei der Hilfeleistung Fehler unterlaufen. Diese Angst ist unbegründet. Wie erwähnt, gehört das Leisten von Erster Hilfe zu den Dienstpflichten. Sie ist Teil der Aufsichtsführung nach § 51 Abs. 3 SchUG, womit die Amtshaftung zum Tragen kommt. Unterläuft der Lehrkraft bei der Hilfeleistung ein ihr vorwerfbares Versehen, haftet nicht sie persönlich, sondern die Republik Österreich. Nur die Republik, nicht aber die Lehrkraft, kann auf Schadenersatz geklagt werden. Entscheidend dabei ist, dass der Lehrkraft ihr Verhalten in der konkreten Situation vorgeworfen werden kann. Für nicht vorwerfbare Fehler brauchen weder die Lehrkraft noch die Republik einzustehen. Wird die im Pausenhof aufsichtsführende Lehrkraft zu spät auf ihre Tochter aufmerksam, um das vergessene Set noch rechtzeitig aus der Klasse zu holen, weil sie wegen der Verletzung eines anderen Kindes abgelenkt war oder einen Streit schlichten musste, ist keine Vorwerfbarkeit gegeben. Der Umstand, dass sich eine Lehrkraft in der Nähe des Geschehens befindet, löst nicht automatisch eine Haftung der Republik aus. Das wird vielfach übersehen.
5) Für Lehrkräfte ist es deshalb viel gefährlicher keine oder zu wenig an zumutbarer Hilfe zu leisten. Zwar haftet die Republik zivilrechtlich für den entstandenen Schaden, die strafrechtliche Verantwortung (§ 95 StGB) aber bleibt bei den Lehrkräften. Mir sind keine Fälle bekannt, bei denen es deswegen zu einer strafgerichtlichen Verurteilung (etwa wegen Körperverletzung) gekommen ist, weil beim Leisten von Erster Hilfe Fehler unterlaufen sind. Es gibt aber sehr wohl Verurteilungen wegen unterlassener Hilfeleistung. Darunter ist auch die offenkundig nicht ausreichende zumutbare Hilfe zu verstehen.
Mit freundlichen Grüßen Rainer Fankhauser
„Amtshaftung bei Verabreichung von Medikamenten durch Lehrkräfte“
Eine weitere Antwort von MinR Dr. Fankhauser, diese auf eine Anfrage des Landesschulrats für Oberösterreich betreffend: „Amtshaftung bei Verabreichung von Medikamenten durch Lehrkräfte“, ist auch über die Schularztseiten des Landesschulrats für Steiermark abrufbar.
Das Bundesministerium für Bildung und Frauen teilt unter Bezugnahme auf das Schreiben des Landesschulrates für Oberösterreich vom 17. März 2015 mit:
Grundsätzlich ist das Betreuen chronisch kranker Schülerinnen und Schüler keine Aufgabe der Schulen oder der Schulbehörden, sondern eine Verpflichtung der Gesundheitsbehörden. Das ist u. a. eindeutig aus dem Bundesministeriengesetz ableitbar.
Im konkreten Fall geht es um eine unter Allergie leidende Schülerin, der bei einem allergischen Anfall zur Abwehr schwerer gesundheitlicher Folgeschäden eine Notfallinjektion gesetzt werden muss. Für diesen Zweck haben sich mehrere Lehrkräfte vorsorglich im Sinn von § 50a Ärztegesetz unterweisen lassen.
Sollte es bei der Schülerin zu einem plötzlichen allergischen Anfall kommen, der das Verabreichen der Injektion erfordert, wäre das das Leisten von Erster Hilfe im Sinn von § 95 StGB. Im Notfall ist jeder und somit auch Lehrpersonen im Rahmen des Zumutbaren zum Leisten der offensichtlich erforderlichen Hilfe verpflichtet. Erste Hilfe ist immer ein Vollziehen von Gesetzen. Für Lehrkräfte ist Erste Hilfe eine sich aus dem Schulrecht (§ 51 Abs. 3 SchUG) und dem Dienstrecht (§ 31 Abs. 1 LDG 1984 für Landeslehrer) ergebende lehramtliche Obliegenheit. Der Unterschied zu einer nicht nach § 50a Ärztegesetz unterwiesenen Person besteht lediglich darin, dass von der ärztlich unterwiesenen mehr an qualifizierter Hilfeleistung erwartet werden darf, ihr also mehr zugemutet wird. Die Voraussetzungen für das Vorliegen der Amtshaftung aber sind in beiden Fällen gegeben. Die Abgabe einer Haftungserklärung ist aus diesen Gründen somit nicht erforderlich.
Wien, 15. April 2015 Für die Bundesministerin: Dr. Rainer Fankhauser
Neu: Bildungsreformgesetz 2017 - Ausübung übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen gilt als Ausübung ihrer Dienstpflicht, daher ist Amtshaftung gegeben. -siehe hier
Siehe auch Elternbrief Dezember 2018