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Ergebnisse der Umfrage zu Fernlehre und Homeschooling

Zusammenfassung

Je mehr Kinder und je jünger diese sind, desto größer ist das Missverhältnis zwischen der vorhandenen Ausstattung mit PC, Tablet etc. und der Personenzahl, die Endgeräte benötigen würden.

Je jünger die Kinder sind umso größer der Unterstützungsbedarf insbesondere bei der Verwendung von elektronischen Medien und insbesondere wenn zu viele „Kanäle“ verwendet werden.

Die Benutzerfreundlichkeit vieler Plattformen lässt insbesondere für die jüngeren User oft zu wünschen übrig.

Allgemeine Mitteilungen, welche Apps oder Plattformen geeignet sind, werden weniger geschätzt, da die Auswahl der für das jeweilige Kind geeigneten Übungen sehr aufwendig ist. Bevorzugt wird der konkrete Link zur passenden Übungsseite.

Videos werden von den Kleinen zwar geschätzt. Ihre Verfügbarkeit und der Auftrag zu deren Nutzung müssten der freien Zeiteinteilung unterliegen, da sonst noch mehr zeitliche Kollisionen provoziert werden.

Fernlehre laut Stundenplan mittels Videos ist nur bei älteren Kindern und ausreichender Anzahl von Endgeräten leistbar.

Alles nur elektronisch abzuwickeln, ist nicht generell durchführbar:
• Keyboarding / 10-Finger-Tastschreiben auf dem Computer als Voraussetzung fehlen. Kinder sind nicht mit der richtigen Beherrschung der Tastatur vertraut bzw. werden damit auch nicht vertraut gemacht.
• Drucker, Scanner,... sind nicht überall vorhanden.

Mitbestimmung der einzelnen Familien hinsichtlich der Übermittlungswege von Arbeitsaufträgen und deren Retournierung an die Schule muss gewährleistet sein,
die Wege für Feedbacks und Hilfestellungen durch Lehrpersonen müssen individuell an die Möglichkeiten der Familien angepasst werden.

Im Homeschooling müsste zumindest auf „Ersuchen“ der Eltern freie Zeiteinteilung gestattet/ermöglicht werden.

Der Umfang an Arbeitsaufträgen ist sehr unterschiedlich, nur teilweise übersichtlich, manchmal aber auch eher schwierig ausfindig zu machen, was die Planung erschwert.

Planbarkeit - bis wann ist was/wie viel zu erledigen – ist wichtig. Wenn immer wieder neue Aufträge dazu kommen, ist dies eine ziemliche Erschwernis.

Je nach Unterstützungsbedarf – insbesondere bei Kindern mit spF – kann durch Fernlehre und Homeschooling kaum ein Fortschritt erzielt werden.

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Umfrage zu Fernlehre und Homeschooling
Gestartet 30.3. 2020

Die vorherrschenden Darstellungen, wie das Lernen zu Hause abläuft, scheint uns stark geprägt von Haushalten mit wenigen/einem Kind in vorwiegend mittleren und höheren Schulen.

Da die Zustände wahrscheinlich nicht mit Ostern beendet sein werden, ist es besonders wichtig, dass ein repräsentatives Bild der Situation von Kindern und Eltern entsteht, die dem Pflichtschulbereich (Volksschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Sonderschule) zuzuordnen sind.

Wir bitten Sie im Rahmen Ihrer technischen Möglichkeiten, die Eltern in Ihrem Wirkungsbereich um Rückmeldungen zu ersuchen. Gerne nehmen wir diese Rückmeldungen direkt entgegen Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! –Anonymität wird gewahrt- oder auch über Sie.

Für eine Anpassung von Vorgangsweisen ist alles wichtig:

Anzahl der Kinder und deren Alter

Besuchte Schulart (VS,NMS, PTS, ASO)

sowie Kinder mit spF in VS, NMS, PTS

Anzahl der Erwachsenen im Homeoffice,....

technische Ausstattung zu Hause: Computer, Tablet, Drucker, Scanner,...

erforderliche Unterstützungsleistungen: in welchem Ausmaß

stattfindende Unterstützungsleistungen: durch wen in welcher Form

zu bearbeitende Arbeitsaufträge: nur bereits Gelerntes oder auch Neues, in welcher Form übermittelt,

Zeitfragen: wie umfangreich sind die Arbeitspakete: zu viel oder zu wenig?
muss zu von der Schule vorgegebenen Zeiten gearbeitet werden?

bereits bearbeitet Aufträge: werden diese von den Lehrpersonen überprüft,
gibt es dann Feedback dazu? Auf welchem Weg erfolgt dies? ..

Wir würden uns freuen, von Ihnen einen Bericht zu erhalten, damit wir die Situationen vor Ort gut einschätzen können und in Ihrem Sinne entsprechende Verbesserungen vorschlagen bzw. einfordern können.

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Zusammenfassung der Ergebnisse der Umfrage zum Schichtbetrieb
10.Mai 2020

Viele Obleute haben sich zufrieden geäußert. Dies insbesondere dort, wo grundsätzlich Einteilung nach Alphabet aber Gruppenwechsel bei Geschwisterkindern ermöglicht und 3:2 Variante gewählt wurde.
Keine Chancen auf schulübergreifende Synchronisierung haben Eltern, die auf die Variante täglicher Wechsel einerseits und 3:2 andererseits treffen, bzw. wochenweiser Wechsel – 3:2 bzw. wochenweiser Wechsel – täglicher Wechsel wobei der wochenweise Wechsel eher selten genannt wurde.

O-Ton: "Ich persönlich habe drei Schulkinder, die jetzt nur 8 gemeinsame Schultage haben. Ist ehrlich gesagt nicht sehr leicht zu koordinieren."

Sogar schulintern ohne Chancen sind Eltern bei Teilungen nach Leistung, auch bei Kindern, die ursprünglich in einer Klasse waren.

Auffallend ist, dass in einem Bundesland wie Steiermark, wo Heterogenität als großer Vorteil für alle gepriesen wird, Teilungen von Klassen nach Leistung bzw. wenn mehrere Schulstufen sind, nach Schulstufen erfolgt. In derartigen Fällen ist nicht einmal innerhalb der Schule eine Lösung für Geschwisterkinder zu erreichen.

O-Ton: "Ich habe jeden Tag ein Kind zuhause."

Ein weiterer Bericht ist fast symptomatisch. Die Schule teilte ua. mit:
"Ab 18. Mai unterrichten wir nach Stundenplan – und nicht täglich 4 Stunden, wie das Ministerium und die Bildungsdirektion vorgeben.
Aber: An 2 Tagen öffnen wir das Schulhaus nicht – am 22. Mai und am 12. Juni."
Das Ausmaß von 4 Stunden wird als VORGABE erkannt und kommuniziert. Aber es wird auch mitgeteilt, dass man sich nicht daran halten werde.

Hinsichtlich der Fenstertage gab es ebenfalls unterschiedliche Vorgangsweisen: Unterricht bzw. kein Unterricht. Die meisten Schulen schafften es wenigstens, sich für eines von beiden festzulegen und dabei zu bleiben. Eine Standort übergreifende Koordination war nicht gewährleistet.
Der Gipfel an Zumutung war es wohl, den Eltern Anfang Mai die Fenstertage als Schultage zu kommunizieren um dann Mitte Mai mitzuteilen, dass an den Fenstertagen kein Unterricht sein und das Schulhaus geschlossen bleiben wird. Am 20.Mai, am Vorabend von Christi Himmelfahrt schließlich erhielten die Eltern für wenige Stunden die Möglichkeit, ihre Kinder für den Fenstertag am 22.Mai zur Betreuung anzumelden.
Offen war anfangs für fast alle, wie das Ankommen zeitlich organisiert sein wird.

Durch die Festlegung der Staffelungen bei Unterrichtsbeginn und –ende ergeben sich vielfach zusätzliche Herausforderungen,
wenn Geschwister unterschiedlich beginnen und aufhören,
der Schulbus nicht bald nach Unterrichtsende kommt, etc.
Lösungen wie „vor Corona“, wo durch die Hausordnung der Aufenthalt im Schulgebäude vor und nach Unterrichtsschluss gestattet wird, werden nicht angeboten.

An den Unterrichtstagen ist die Koordination der reduzierten Unterrichtszeit und der verschobenen Beginnzeit mit der eigenen Arbeitszeit schwierig.

Für Eltern bleibt mindestens an der Hälfte der Tage Homeschooling bestehen.

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Umfrage zur Umsetzung des Schichtbetriebs
6.5.2020

Mit 18. Mai startet der Unterricht für die Schulstufen 1 bis 8.

Um ein Abstandhalten in den Klassenzimmern zu ermöglichen, wird im Schichtbetrieb unterrichtet.

„Prinzip Verdünnung

Sollen Bildung und die Verhinderung von Infektionen in Einklang gebracht werden, muss die Präsenz von Schülerinnen und Schülern in den Schulen ausgedünnt werden. Dazu bedarf es einer Reduzierung der in den Schulen anwesenden Klassen. Für die Etappen zwei und drei wird daher ein Schichtsystem umgesetzt. Dieses sieht vor, dass alle Klassen in zwei gleich große Gruppen geteilt werden. Die Teilung wird verbindlich vorgeschrieben, wie sie durchgeführt wird, ist jeder Schule freigestellt. Die beiden Gruppen der Klassen sollen im Rahmen eines Schichtsystems unterrichtet werden. Dabei können die jeweiligen Gruppen in mehrtägigen Blöcken oder täglich abwechselnd unterrichtet werden. Stundenpläne sollen ohne Änderung Anwendung finden.“

Bei „Kleinklassen“ kann die Teilung auch entfallen, jedoch gibt es auch für diese Kinder nicht täglich einen Präsenzunterricht.

Bitte beantworten Sie uns nachstehende Fragen:

Wie erfolgt an Ihrer Schule die Organisation des Schichtbetriebs?

1. Klassenteilungen:

• Nach dem Alphabet:
• Anders, und zwar:
Wird auch bei Kleinklassen (unter 12 Kindern) geteilt?

2. Gruppenabfolge:

• Ist die Abfolge gemäß Empfehlung des bmbwf: AAABB; BBBAA ?
• Oder im täglichen Wechsel, oder ... ?

3. Fenstertage:

• Wird in den Wochen mit Fronleichnam und Christ Himmelfahrt an den Fenstertagen unterrichtet?
• Wenn ja, erfolgt dann die empfohlene Anpassung, damit jede Gruppe an 2 Tagen Unterricht hat, also AAB B bzw. BBA A?

4. Geschwisterkinder:

• Haben Geschwisterkinder innerhalb der Schule den selben Rhythmus, also an den gleichen Tagen Unterricht?
• Gibt es auch schulübergreifende Berücksichtigung, damit Geschwisterkinder an den selben Tagen Unterricht haben?

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AusBildung bis 18 und Ausbildungspflicht

Eine gute Ausbildung ist eine wichtige Grundlage für den weiteren Lebensweg.

Ausbildung ist Pflicht

Eltern, die den Schulabbruch bzw. Ausstieg Ihres Kindes hinnehmen und keine Hilfe annehmen, können sich dadurch strafbar machen.
Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitende Maßnahme nachgehen.
Sie sind verpflichtet die Koordinierungsstelle AusBildung bis 18 zu verständigen, wenn ihr Kind seit vier Monaten keine Schule oder Ausbildung besucht.

Wie wird die Ausbildungspflicht erfüllt:

• Besuch einer weiterführenden Schule
• Besuch einer Lehrausbildung
• Teilnahme an einem Angebot für Jugendliche mit Unterstützungsbedarf
• usw. Es gibt noch viel mehr Möglichkeiten!

siehe Ausbildungspflicht-Verordnung – APfl-VO vom 3. Februar 2021    AusbildungspflichtgesetzAPflG  i.d.g.F.     Ausbildungspflicht-Verordnung – APfl-VO i.d.g.F.   

Eltern werden unterstützt:

Begleitend zur Ausbildungspflicht wurden zahlreiche Unterstützungsangebote eingerichtet, die bei der Wahl der richtigen Ausbildung helfen.
Für Jugendliche, die nicht genau wissen, was sie beruflich machen sollen, nur Gelegenheitsjobs nachgehen oder gefährdet sind, die Schule oder Ausbildung abzubrechen, gibt es Beratungen, Begleitung und konkrete Hilfe.

Gemeinsam mit den Jugendlichen wird ein Perspektiven- oder Betreuungsplan erstellt. Dabei wird auf die persönlichen Interessen, Wünsche und Fähigkeiten eingegangen. Die Bildungsangebote reichen von Schule, Lehre, weiterführender Ausbildung und Teilqualifizierung bis hin zu einem Nachholen des Pflichtschulabschlusses.

Für weitere Fragen und konkrete Unterstützung steht Ihnen die Koordinierungsstelle gerne zur Verfügung.

Kostenlos aus ganz Österreich
unter der Telefonnummer 0800 700 118
(Mo bis Do von 9:00-16:00 Uhr und Fr 9:00-12:00 Uhr)
oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

In der Steiermark:
Koordinierungsstelle AusBildung bis 18 Tel: +43 664 80295 6000 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

Die AusBildung bis 18 Jahre ist eine Initiative der österreichischen Bundesregierung, die die Lebensperspektiven von Jugendlichen positiv gestalten will. Achten auch Sie darauf, dass Ihr Kind seine Chancen ergreift! Geben Sie der Bildungsarmut keine Chance.

Umfassende Informationen finden Sie im Internet unter https://ausbildungbis18.at/

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Coronazeit: (Schul-)Veranstaltungen

Am 11.3.2020 teilte das BMBWF mit, dass
aufgrund der verstärkten Verbreitung des Corona-Virus in Europa zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit sowohl von Schülerinnen und Schülern als auch von Lehrkräften sämtliche Schulveranstaltungen gem. § 13 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), sowie schulbezogene Veranstaltungen gem. § 13a SchUG ab sofort bis einschließlich 3. April 2020, 12:00 Uhr *, untersagt sind.

Dies bedeutet, dass für bereits geplante und beschlossene Veranstaltungen gem. §§ 13, 13a SchUG eine entsprechende Absage zu veranlassen ist, wobei ein gesonderter Beschluss im jeweiligen schulpartnerschaftlichen Gremium nicht erforderlich ist.
Darüber hinaus wird für das verbleibende Unterrichtsjahr empfohlen, von der Planung und Durchführung von Veranstaltungen gem. §§ 13, 13a SchUG – unter Einbindung der schulpartnerschaftlichen Gremien – Abstand zu nehmen.
Bereits in Durchführung stehende Veranstaltungen gem. §§ 13, 13a SchUG sind nach Möglichkeit vorzeitig zu beenden.

Zur Abfederung von etwaigen Stornokosten, wurde der COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds eingerichtet.  siehe: Archiv Absage von Schulveranstaltungen

* Diese Befristung wurde durch die nachfolgenden Anordnungen obsolet.

Am 12.3. wurde die gestaffelte Schließung der Schulen bekanntgegeben (ab 16. März alle Schulen ab der 9.Schulstufe, ab 18. März alle „darunter“).
Mit Nachricht am Sonntag, den 15. März wurde dies dahingehend abgeändert, dass
aufgrund der an diesem Tag im Nationalrat beschlossenen Maßnahmen nicht wie geplant ab Mittwoch den 18.3 sondern bereits ab Montag, den 16.3. auch die Volksschulen, die AHS-Unterstufe, die Neuen Mittelschulen sowie die Sonderschulen nur mehr für jene Schülerinnen und Schüler offen stehen, deren Eltern außer Haus erwerbstätig sein müssen und deren Kinder nicht betreut sind.

Am 30.5. erging eine Information des BMBWF „Lockerung der Covid-19 Bestimmungen“ mit der auch die entsprechenden Bestimmungen aus vorhergehenden Informationsschreiben und Erlässen des BMBWF für gegenstandslos erklärt wurden.
Ab 3.6 galt: Veranstaltungen wie Maturafeiern, Schulabschlussfeste usw. können an den Schulen durchgeführt werden, wenn dabei die geltenden Regelungen des Gesundheitsministeriums beachtet werden. Dies wurde dann in der Novelle zur C-SchVO, veröffentlicht am 2.6. rechtlich abgesichert.

Seit 3. Juni 2020 dürfen nunmehr an der Schule Veranstaltungen wie Schulabschlussfeste stattfinden.         

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Abhaltung von Veranstaltungen - Covid-19-MV

Gesetzliche Bedingungen bei Abhaltung von Veranstaltungen sind auch für Schulen im § 10 der Covid-19-Maßnahmenverordnung festgelegt, die inzwischen durch eine Reihe von Covid-19-Lockerungsverordnungen verändert wurde. 

ACHTUNG: am 12.9.2020 folgte die 10. Covid-19-LV Novelle  pdf  BGBl. II Nr. 398/2020,    die  mit 14.9.2020 in Kraft trat

am 21.9. 2020 folgte die 11. Covid-19-LV Novelle   hier

§ 10 Veranstaltungen  -  bereits veraltet    siehe 10.Novelle

(1) Als Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.

(2) Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen ...
Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen.
Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher gilt § 6.
(3) ...
(4) ...

(5) Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
2. spezifische Hygienevorgaben,
3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.

(6) Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe gemäß § 6 Abs. 5 angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(7) Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Abs. 6 in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten.

Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze gemäß Abs. 6 seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(8) Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. ...
(9) ...
(10) ...

weiterhin gültig

(11) Die Abs. 1 bis 9 gelten nicht für
1. Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
2. ..., 3. ..., 4. ..., 5. ...
6. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
7. ..., 8. ...
(12) ...

§ 6  teilweise geändert durch die 10. Novelle siehe oben

Es muss sichergestellt werden,

• dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
• dass Personen, die Speisen und Getränke ausgeben, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
• dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
• dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind.

 Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke ... ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke.
 Verabreichungsplätze (zB Tische) sind so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Bei einer „Bewirtung“ in geschlossenen Räumen sind weitere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

Abschlussfeste sollten daher möglichst im Freien abgehalten werden. Obwohl in der Steiermark die letzte Schulwoche in eine Zeit fällt, wo bereits mehr als 100 Personen zugelassen sind, sollte überlegt werden, gegebenenfalls die Schulschlussfeste nur für die Abschlussklassen anzubieten und Zutrittskarten auszugeben.

Die gesamte Verordnung  :  hier  

                                                                                                          

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COVID-19-Lockerungsverordnung– COVID-19-LV

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden.

Geltungsbereich

Grundsätzlich gilt diese Verordnung für öffentliche Orte jedoch mit einer Reihe von AUSNAHMEN (§11)

  • zB:
    Die Verordnung gilt nicht * für Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz und Privatschulgesetz, ...
  • Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder
  • Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann
  • Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen
  • Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

Für Schulen relevant ist die Covid-19-LV in einem Bereich:

* hinsichtlich Veranstaltungen an den Schulen muss nunmehr der § 10 der Lockerungsverordnung eingehalten werden, weil: durch die Novelle zur C-SchVO

die Durchführung von Veranstaltungen wie Maturafeiern, Schulabschlussfeste usw. an den Schulen ab 3. Juni wieder erlaubt mit der Auflage, dass dabei die Bestimmungen des Covid-19 Maßnahmengesetzes und des Epidemiegesetzes einzuhalten sind, dh dass die geltenden Regelungen die Gesundheitsministeriums beachtet werden müssen, welche eben in § 10 der Covid-19-LV angeführt sind.

Für Elternvereine ist dieser § 10 nicht nur hinsichtlich dieser Veranstaltungen relevant sondern auch im Zusammenhang mit Vorstandssitzungen etc. (siehe Abs. 11 Ziffer 6, d. besagt, dass derartige Zusammenkünfte nicht den Beschränkungen unterliegen)

So steht es in der C-SchVO

Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen

siehe auch: Verordnung steht über Plänen und Richtlinien

Die in den ab 16. März angewandten Richtlinien und sonstigen Anordnungen wurden schließlich in der C-SchVO „zusammengefasst“.

Die bis dorthin gebrauchten Begriffe werden in der C-SchVO nur zum Teil verwendet. 


Schulschließungen → Anordnung ortsungebundenen Unterrichts § 2

(1) Der Unterricht findet abweichend von § 10 und § 43 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, ... für alle Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen im Geltungsbereich des § 1, ausgenommen jene gemäß Abs. 2, vom 16. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 als ortsungebundener Unterricht statt.
2) Der Unterricht findet für alle Schülerinnen und Schüler der Vorschulstufe sowie der ersten bis achten Schulstufe vom 18. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 als ortsungebundener Unterricht statt.

Fernlehre .→.Unterrichtsgestaltung bei ortsungebundenem Unterricht § 6.

(1) Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit und die Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und der Schulleitung erfolgt mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere die Aufbereitung des Lehrstoffes, durch das Erteilen von schriftlichen Arbeitsaufträgen, den Einsatz von Lernplattformen und die direkte Kommunikation durch zumindest Tonübertragungen oder Ton- und Videoübertragungen. Der Unterricht ist so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zu Rückfragen an die Lehrkräfte in mündlicher oder schriftlicher Form haben.
(2) Eine elektronische Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern oder Studierenden durch Tonübertragung oder Ton- und Videoübertragung muss grundsätzlich klassen- oder gruppenöffentlich für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Gruppe sein.
(3) Schülerinnen und Schüler und die Studierenden sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Lehrkraft angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß § 45 Abs. 1 SchUG vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.

BEACHTE:
Für Schülerinnen und Schüler der VS und Sonderschule 1. bis 4. Schulstufe (§15),
der NMS und Sonderschule 5. bis 8. Schulstufe sowie PTS (§18), der AHS 5. bis 8. Schulstufe sind bei Bedarf ergänzend zum Unterricht mittels elektronischer Kommunikation geeignete Unterrichtsmittel in gedruckter Form zur Abholung am Schulstandort zur Verfügung zu stellen.

Etappenplan → Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht § 4

Ausgenommen vom ortsungebunden Unterricht sind die in Anlage A genannten Schularten, Schulen, Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen.

 ab 4. Mai 2020 vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen: Schülerinnen und Schüler abschließender Klassen sind in Gegenständen,..., mit Ausnahme von ...

 ab 18. Mai sind von der Schulleitung im Ausmaß gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen: Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Sonderschulen (bis einschließlich 4. Schulstufe), an (Neuen) Mittelschulen und an Sonderschulen (ab der 5. Schulstufe), an allgemeinbildenden höheren Schulen der 5. bis 8 Schulstufe

 ab 3. Juni sind von der Schulleitung gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht auszunehmen: Schülerinnen und Schüler an Polytechnischen Schulen, an allgemeinbildenden höheren Schulen der 9. bis vorletzten Schulstufe, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen der 9. bis vorletzten Schulstufe.

 ab 18. Mai können von der Schulleitung ausgenommen werden: Schülerinnen und Schüler von Klassen, deren Hauptferien länger als neun Wochen dauern, sowie die abschließenden Klassen der Forstfachschule gemäß § 7 vom ortsungebundenen Unterricht.

Schichtbetrieb →  Unterrichtsorganisation bei zeitweiliger Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht) - § 7

(3) Klassen müssen in annähernd zwei gleiche, feststehende, Gruppen zwischen welchen kein Wechseln stattfinden darf, geteilt werden. Bei 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern je Klasse hat die Teilung zu entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage B eingehalten werden kann.
(4) Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten, wobei in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen alle Unterrichtseinheiten des lehrplanmäßigen Stundenplans einer Woche stattfinden sollen und die Zahl der Tage des Präsenzunterrichts für beide Gruppen möglichst gleich sein soll. Aus zwingenden organisatorischen Gründen können einzelne Stunden bzw. Gegenstände als ortsungebundener Unterricht gehalten werden.
(6) An Schultagen, an welchen für eine Gruppe gemäß Abs. 3 kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sie sich für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht. Dieser ist auf die Erfüllung von erteilten Arbeitsaufträgen zu beschränken.

Hygienerichtlinien →  Schutzmaßnahmen bei Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht (Präsenzunterricht) § 5

(1) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie gemäß Anlage B, und die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden für Schulen sowie der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten.

siehe auch Corona-Sommersemester 2020

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Erfolgreicher Abschluss der Schulstufe - und dann?

Als das BMBWF am 15. März 2020 bekannt gab, dass es ab 16. März 2020 keinen Unterricht an Schulen mehr geben wird, wurde festgehalten:
Es wird sichergestellt, dass keine Schülerin und kein Schüler durch den Entfall des normalen Unterrichts ein Unterrichts- oder Lehrjahr verliert.

Um dieses „Versprechen“ einlösen zu können, wurden einerseits die Schulen angehalten, sich aktiv um die Kinder zu kümmern. Alle Schülerinnen und Schüler, die Probleme vorweisen, sollten ausnahmslos kontaktiert werden. Die vom Bundesministerium bereit gestellten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter wurden angewiesen, mit jenen Schülern und Schülerinnen Kontakt aufzunehmen, die Probleme mit der aktuellen Situation vorweisen oder seit Beginn des Notbetriebs von ihren Schulen nicht mehr erreicht werden konnten.

Dass insbesondere bei Kindern, die vor der Schließung Deutschförderklassen oder –kurse besuchten, sowie bei jenen, die sonstige Förderkurse gebraucht oder andere besondere Fördermaßnahmen erhalten hatten, die Lernziele nicht im selben Ausmaß erreicht werden können, wie dies bei „normalem Unterricht“ möglich gewesen wäre, war und ist allen klar.
Deshalb wurden Bestimmungen in die C-SchVO aufgenommen, die zumindest formal den Verlust eines Jahres verhindern. Unter den Überschriften „Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20“ wurde ein Aufsteigen in nahezu allen Fällen vorgesehen bzw. zugelassen.

Die Leistungen während des Homeschoolings zählen wie Mitarbeit, Schularbeiten dürfen bis Schulschluss keine mehr stattfinden, Lehrstoff darf in Abweichung von verordneten Lehrplänen ausgen. Religionsunterricht vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 verschoben werden.

Das Aufsteigen wird somit für viele zu einem Danaergeschenk. Denn Lücken und Defizite in zu großem Ausmaß in die nächste Stufe mitzunehmen wird sich als große Hypothek erweisen.

Die allseits gewünschte „Sommerschule“ zum Nachholen des versäumten Unterrichtsstoffes wird es nur in sehr eingeschränktem Ausmaß geben:
Zeitraum zwei Wochen jeweils von 8-12 Uhr, und zwar nur für SchülerInnen der Volksschule und der Sekundarstufe I (NMS und AHS Unterstufe) und hier speziell bezogen auf
• außerordentliche Schülerinnen und Schüler oder
• SchülerInnen mit einem Nicht genügend oder nicht abgesicherten Genügend in Deutsch,
• SchülerInnen, die im Fach Deutsch einen besonderen Aufholbedarf ... aufweisen.

Im Schuljahr 20/21 – unter der Annahme dass wieder „normaler“ Schulbetrieb herrscht – muss daher das Angebot an Fördermaßnahmen deutlich ausgeweitet werden. Nach einer kurzen „Orientierungsphase“ sollten individuelle Förderpläne erstellt werden, die mit professioneller Unterstützung „abgearbeitet“ werden können, so dass die „mitgeschleppten Lücken“ rasch geschlossen und neue Inhalte erfolgreich aufgenommen werden können.
Für den Fall, dass kein „normaler“ Schulbetrieb möglich ist, müssen Strategien und Pläne gleich zu Beginn vorliegen. Denn das Versäumnis, keinen „Pandemie-Plan“ zu haben, darf sich nicht fortsetzen.

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Am 15. März beschloss die Bundesregierung alle Schulen zu schließen. Das hieß für die Volksschulen, die AHS Unterstufe, die Neuen Mittelschulen sowie auch die Sonderschulen, dass sie ab Montag, den 16.3. nur mehr für jene Schülerinnen und Schüler offen standen, deren Eltern außer Haus erwerbstätig sein mussten (speziell in kritischen Bereichen, insbesondere Gesundheit, Sicherheit, Lebensmittelhandel und Verkehrsinfrastruktur bzw. Alleinerzieher/innen), und deren Kinder nicht betreut waren.
Es wurde Wert gelegt auf die Feststellung:
Das Bildungssystem als Institution arbeitet weiter. Es wird auf einen Fernbetrieb und „Unterricht light" umgestellt.

Das BMBWF informierte daher:

Der Fokus des Unterrichts in allen Schulstufen ist ab der kommenden Woche bis zu den Osterferien die Vertiefung und Festigung bereits durchgenommener Lehr- und Lerninhalte. Neue Inhalte werden nicht vermittelt. Die Schulen werden angehalten, für diesen Zeitraum ihren Schülerinnen und Schülern Übungs- und Vertiefungsmaterialien zur Verfügung zu stellen. Es wird sichergestellt, dass keine Schülerin und kein Schüler durch den Entfall des normalen Unterrichts ein Unterrichts- oder Lehrjahr verliert.

Anmerkung:

Diese Zusicherung, dass keine Schülerin und kein Schüler durch den Entfall des normalen Unterrichts ein Unterrichts- oder Lehrjahr verliert, konnte und kann nur insofern eingehalten werden, als hinsichtlich Leistungsfeststellung und der Beurteilung für das ganze Schuljahr sowie hinsichtlich Aufsteigen extreme „Zugeständnisse“ verordnet wurden, so dass formal keine Wiederholung der Schulstufe / kein Verlust eines Unterrichts-oder Lehrjahres wegen „Corona“ passieren darf. Inhaltlich wird es wohl anders aussehen.

Für viele werden die Auswirkungen im nachfolgenden Schuljahr sichtbar werden. Der Verlust eines Jahres wird möglicherweise nur verschoben.

Fernlehre - BMBWF: Alle Infos für Lehrende, Schüler/innen und Eltern

Journaldienste:

Die Schulen wurden verpflichtet einen Journaldienst einzurichten. Der jeweilige Stundenplan am Standort gab die Dauer der Anwesenheit des Journaldienstes vor.
Eltern sollten so die Möglichkeit haben, verlässlich eine Kontaktperson zu erreichen.

Der Kontakt BMBWF mit der Elternvertretung war und ist rege.

Herr BM Faßmann sorgte für einen regelmäßigen Kontakt zwischen BMBWF und Elternvertretungen, reagierte auf Anregungen mit Anpassungen seiner Vorgaben und sorgte für unmittelbare Weiterleitung von neuen Informationsschreiben an die Elternvertretung und auch für eine sofortige Veröffentlichung auf der Homepage des BMBWF.
So konnten immer wieder rasch erforderliche Verbesserungen und Erleichterungen für die Eltern erreicht werden:

Die anfängliche Einschränkung der Betreuung auf eine bestimmte Zielgruppe von Kindern (Eltern in kritischen Bereichen, insbesondere Gesundheit, Sicherheit, Lebensmittelhandel und Verkehrsinfrastruktur bzw. Alleinerzieher/innen) wurde aufgehoben – jedes Kind durfte Betreuung in Anspruch nehmen, wenn es die Eltern brauchten.
Betreuung wurde auch für die Karwoche angeboten, und war Dank freiwilliger Leistungen von Lehrpersonen auch tatsächlich möglich.


Wegen großer „Qualitätsunterschiede“ beim Fernbetrieb bzw. Unterricht light, was nach Änderung der Diktion „Fernlehre/Distance Learning“ hieß, sowie auch bei der Betreuung wurden vom BMBWF am 26. März 2020 Leitlinien erlassen.

Leitlinien für die Fernlehre/das Distance Learning

• Es werden keine neuen Lehrinhalte vermittelt!
• Die Schulleitungen organisieren bei Bedarf ein Übergabe-/Ablagesystem im Eingangsbereich, das die Abholung von Aufträgen und die Abgabe von Aufgaben für mehrere Tage ermöglicht.
• Die Lehrer/innen stellen jedenfalls Arbeitsmaterialien für ihre Schüler/innen bereit;
• dabei stellen sie sicher, dass diese in Anspruch und Umfang angemessen sind.
• Sie nutzen vorhandene und bekannte E-Learning-Systeme, wenn die technischen Ausrüstungen vorhanden sind (Unterstützung aus dem e-buddy System)
• und geben zuverlässig zeitnahes Feedback über die bereits erledigten bzw. abgegebenen Arbeiten.
• Die Klassenvorstände bzw. Klassenlehrer/innen halten die Kommunikation mit Erziehungsberechtigten bzw. den Schülerinnen und Schülern aufrecht.
• Dabei ist besonders auf leistungsschwächere Schüler/innen Rücksicht zu nehmen und diesen vermehrt individuelle Betreuung zukommen zu lassen.


Eine (ministerielle) Aufforderung, die eher nicht eingehalten wurde:

Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass sich Apps für Soziale Netze (WhatsApp, Signal, Instagram etc.) abseits von datenschutzrelevanten Fragen auch aus pädagogisch didaktischen Gründen nicht für den schulischen Einsatz eignen.
Bitte verzichten Sie daher darauf, Übungsblätter oder andere Lernmaterialen über diesen Kanal zu übermitteln.
Diese Apps sollten – wenn überhaupt – nur zur niederschwelligen Kommunikation genutzt werden, um z. B. in Kontakt mit den Eltern zu bleiben, nicht jedoch für andere schulische Zwecke.

siehe auch die Mitteiung der BD Steiermark vom 28.05.2019 : WhatsAPP nur für private Nutzung


Vorgaben für Betreuung erfolgten:

Nach Klagen von zahlreichen Eltern, dass ihren Kindern erst am Abend die Arbeitsaufträge erledigen konnten, weil dies während der Betreuungszeit in der schule nicht stattfinden durfte, wurde dazu festgehalten, dass die Erledigung der Arbeitsaufträge zu ermöglichen ist.


Die Einschränkung auf Wiederholen und Vertiefen fiel Ende März.
Die Entscheidung, ob neuer Stoff vermittelt wird oder es zu einer weiteren Vertiefung kommt, muss mit Ausnahme des Berufsschulwesens schulautonom getroffen werden. Unabhängig von der Entscheidung – „Neuer Stoff“ oder „Vertiefung“ – soll bei der Menge der Inhalte mit Augenmaß vorgegangen werden, um eine Überforderung der Schülerinnen und Schüler und der Eltern und Erziehungsberechtigten zu vermeiden.

Die Ausdehnung des Fernbetriebs bis Ende April wurde angekündigt.


Nach weniger als 1 Woche werden am 31. März 2020 neue Leitlinien erlassen, die die Leitlinien vom 26. März ergänzten bzw. modifizierten.
Leitlinien für die Fernlehre/das Distance Learning nach den Osterferien:
o Auf die Wichtigkeit der Vermeidung von Überforderung wird wieder hingewiesen,
o die Koordinierungsaufgabe der Klassenlehrerin bzw. des Klassenvorstands wird hervorgehoben,
o die Begleitung der SchülerInnen durch ihre Lehrkräfte wird ausdrücklich gefordert,
o ebenso dass diese den Kindern regelmäßig Rückmeldungen geben.

Festgehalten wird:
Es finden bis auf Weiteres keine Leistungsfeststellungen statt.
Die im Rahmen der Überbrückungsphase erbrachten Leistungen fließen als Mitarbeit in die Jahresbeurteilung mit ein. 

Die Schulleitungen erhielten ua. den Auftrag mit der Bildungsdirektion Lösungsansätze zu erarbeiten, wenn Erziehungsberechtigte nicht erreichbar sind
und ggf. mit außerschulischen Organisationen zusammenzuarbeiten, die die Betreuung von SchülerInnen unterstützen können.

LehrerInnen wurden ua. angewiesen:
Es sollen vorhandene und bekannte E-Learning-Systeme genützt werden, wenn die technische Ausrüstung vorhanden ist. Allerdings sollen auf  Klassenebene so wenig wie möglich unterschiedliche Systeme zum Einsatz kommen.

Erreichbarkeit wichtig (zB. „Sprechstunde“ per Email)
 Auch Hinweise für die Erziehungsberechtigten wurden angeführt.


Am 27. April 2020 wurde den Eltern eine etappenweise Rückkehr der Kinder in die Schule angekündigt allerdings großteils in reduziertem Ausmaß (Schichtbetrieb).
Den Beginn machten am 4. Mai die sogenannten Abschlussklassen mit Unterricht an allen Schultagen zur Vorbereitung auf die abschließenden Prüfungen, die mit vielerlei Erleichterungen am 25. Mai starteten.
Am 18. Mai folgten die Kinder an Volksschulen, der NMS, der AHS Unterstufe und der Sonderschulen sowie alle Deutschförderklassen im Schichtbetrieb.
Der „Rest“ schließlich begann ebenfalls im Schichtbetrieb am 3. Juni.

Die rechtliche Basis für all diese Mitteilungen, nämlich die C-SchVO wurde erst am 13. Mai 2020 kundgemacht und rückwirkend mit 16. März in Kraft gesetzt

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Liebe Leserinnen und Leser,

seit unserer letzten Ausgabe ist mehr Zeit verstrichen als gewohnt. Es erschien uns jedoch kontraproduktiv, Informationen zu veröffentlichen, die schon während des Drucks und erst recht bei Zustellung überholt sind.
So haben wir insbesondere unsere Homepage laufend aktualisiert, unsere Mitglieder per Email auf Neuigkeiten aufmerksam gemacht, schriftliche und mündliche Anfragen umgehend beantwortet.
Der kurze Weg mittels elektronischer Übermittlung und die große Kooperationsbereitschaft unserer Mitglieder machten es auch möglich, immer wieder ein Bild von den tatsächlich bei den Betroffenen herrschenden Herausforderungen zu erhalten.
Insbesondere waren es die unterschiedlichen Situationen im Rahmen des „ortsungebunde-nen Unterrichts“, der ein Mix aus Fernlehre und Homeschooling war und ist, die ab Mitte März Eltern und auch Schulleitungen in regen Kontakt zu uns brachten:
„Müssen den Eltern die Unterlagen zwingend (elektronisch) übersandt werden, oder dürfen diese auch bereitgelegt und von den Eltern abgeholt werden?“
Ein Schreiben der steirischen Bildungsdirektion zu Beginn der „Schulschließung“ hatte für diesbezügliche Missverständnisse gesorgt. Diese wurden jedoch nach unserer Vorsprache umgehend beseitigt.

Anfangs meinten viele, mit der Bereitstellung eines Arbeitspakets für die Zeit bis Ostern sei der Sache Genüge getan. Als feststand, dass mit Ostern der „Spuk“ nicht vorbei sein wird, waren umfassendere Maßnahmen erforderlich.

„Was passiert mit den erledigten Arbeitsaufträgen?“, „Was geschieht dort, wo von den Lehrkräften keine Feedbackschleifen vorgesehen sind?“ und „Wie wird gewähr-leistet, dass Fernlehre bei Kindern ankommt bzw. Homeschooling auch stattfindet?“
waren weitere Punkte, die es zu lösen galt.

„Lehrkräfte müssen sich aktiv um Kinder kümmern“ wurde daher die Überschrift einer Seite unserer Homepage – wissend, dass viele Lehrpersonen dies bereits engagiert taten, aber es bei weitem nicht flächendeckend Standard war.
Mit Zitaten aus Unterlagen des BMBWF wurde diese Forderung untermauert:
„Die Tätigkeit der Lehrkräfte darf sich daher nicht darin erschöpfen, erreichbar zu sein.“; „Lehrpersonen haben während des Überbrückungsprozesses die Lernprozesse ihrer Schüler/innen über unterschiedliche digitale Medien bestmöglich zu begleiten. In diesem Zusammenhang sind – wie im Unterricht an der Schule auch – geeignete Aufzeichnungen über die erteilten Arbeits-aufträge und die erzielten Lernleistungen der Schüler/innen zu führen.“; und schließlich Ende März dann der Auftrag:
„Alle Schülerinnen und Schüler, die Probleme vorweisen, sollen ausnahmslos kontaktiert werden. Die vom Bundesministerium bereit gestellten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter werden angewiesen, mit jenen Schülern und Schülerinnen Kontakt aufzunehmen, die Probleme mit der aktuellen Situation vorweisen oder seit Beginn des Notbetriebs von ihren Schulen nicht mehr erreicht werden konnten"

Dass auch die Psyche der Kinder besondere Aufmerksamkeit braucht, wurde von der Schulpsychologie und dem Landesjugendbeirat eindringlich ins Blickfeld gerückt.

Hinsichtlich der Möglichkeit, seine Kinder betreuen zu lassen, sowie betreffend Inhalt der Betreuung wurden durch die zahlreichen Beratungen zwischen BMBWF und Elternvertretung laufend Verbesserungen erreicht.

Präsenzunterricht und Unterricht in den Ferien (Sommerschule) sollen die Folgen der Schulschließungen mildern.

Danke für Ihre zahlreichen Berichte. Wir freuen uns auf weitere intensive Zusammenarbeit.
Ilse Schmid

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