COVID-19-Lockerungsverordnung– COVID-19-LV
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden.
Geltungsbereich
Grundsätzlich gilt diese Verordnung für öffentliche Orte jedoch mit einer Reihe von AUSNAHMEN (§11)
- zB:
Die Verordnung gilt nicht * für Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz und Privatschulgesetz, ... - Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder
- Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann
- Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen
- Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
Für Schulen relevant ist die Covid-19-LV in einem Bereich:
* hinsichtlich Veranstaltungen an den Schulen muss nunmehr der § 10 der Lockerungsverordnung eingehalten werden, weil: durch die Novelle zur C-SchVO
die Durchführung von Veranstaltungen wie Maturafeiern, Schulabschlussfeste usw. an den Schulen ab 3. Juni wieder erlaubt mit der Auflage, dass dabei die Bestimmungen des Covid-19 Maßnahmengesetzes und des Epidemiegesetzes einzuhalten sind, dh dass die geltenden Regelungen die Gesundheitsministeriums beachtet werden müssen, welche eben in § 10 der Covid-19-LV angeführt sind.
Für Elternvereine ist dieser § 10 nicht nur hinsichtlich dieser Veranstaltungen relevant sondern auch im Zusammenhang mit Vorstandssitzungen etc. (siehe Abs. 11 Ziffer 6, d. besagt, dass derartige Zusammenkünfte nicht den Beschränkungen unterliegen)