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COVID-19-Lockerungsverordnung– COVID-19-LV

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden.

Geltungsbereich

Grundsätzlich gilt diese Verordnung für öffentliche Orte jedoch mit einer Reihe von AUSNAHMEN (§11)

  • zB:
    Die Verordnung gilt nicht * für Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz und Privatschulgesetz, ...
  • Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder
  • Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann
  • Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen
  • Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.

Für Schulen relevant ist die Covid-19-LV in einem Bereich:

* hinsichtlich Veranstaltungen an den Schulen muss nunmehr der § 10 der Lockerungsverordnung eingehalten werden, weil: durch die Novelle zur C-SchVO

die Durchführung von Veranstaltungen wie Maturafeiern, Schulabschlussfeste usw. an den Schulen ab 3. Juni wieder erlaubt mit der Auflage, dass dabei die Bestimmungen des Covid-19 Maßnahmengesetzes und des Epidemiegesetzes einzuhalten sind, dh dass die geltenden Regelungen die Gesundheitsministeriums beachtet werden müssen, welche eben in § 10 der Covid-19-LV angeführt sind.

Für Elternvereine ist dieser § 10 nicht nur hinsichtlich dieser Veranstaltungen relevant sondern auch im Zusammenhang mit Vorstandssitzungen etc. (siehe Abs. 11 Ziffer 6, d. besagt, dass derartige Zusammenkünfte nicht den Beschränkungen unterliegen)

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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