Menu
Menu

Betreuung für schulpflichtige Kinder

Betreuung ist „Landessache“:

Gemäß Artikel 14 unserer Bundes-Verfassung ist die Vollziehung in Kindergartenwesen und Hortwesen Landessache.

Für schulpflichtige Kinder sind als Betreuungsorte insbesondere Horte vorgesehen, die je nach Landesgesetz trotz gleicher Zielgruppe unterschiedlich „definiert“ werden. zB:
„Horte sind Einrichtungen für Schulkinder ohne organisatorischen Zusammenhang mit der Schule.“
„Hortgruppen sind pädagogische Bildungseinrichtungen, die schulpflichtige Kinder vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs (Schulpflicht)“

In allen Bundesländern unterliegen die Horte zahlreichen Qualitätskriterien insbesondere hinsichtlich Raumangebot und Betreuungsschlüssel. Außerdem sind viele Horte ganzjährig geöffnet und können die tägliche Öffnungszeit den Bedürfnissen der Eltern anpassen (z.B. ab 7:00 morgens bis 19:00 abends).

Schule/ Unterricht ist „Bundessache“:

Gemäß Artikel 14 unserer Bundes-Verfassung ist die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens (ausgenommen des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens) Bundessache, wobei die Länder im Bereich der öffentlichen Pflichtschulen die Vollziehung hinsichtlich äußere Organisation (Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, ...) dennoch innehaben.


Der Zwitter „ganztägige Schulform“:

Nach Überführung der Schulversuche „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“, in denen durchgängig Lehrpersonen beschäftigt waren, wurde ein „Zwitter“ erschaffen, die ganztägige Schulform.
Diese ist definiert als Schule mit Tagesbetreuung, an der neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist.

Der Tagesbetreuungsteil wurde gesplittet in

• einen Teil „Lernzeiten“, der weiterhin aus dem „Lehrerkontingent“ bedeckt wird, und
• einen Freizeitteil, der eine Verpflegung einschließt, der jedoch personell vom jeweiligen Schulerhalter zu beschicken ist.
Unterricht und Betreuung dürfen in getrennter oder verschränkter Abfolge angeboten werden, wobei die verschränkte Abfolge nur dorrt stattfinden kann, wo alle Kinder einer Klasse zur Tagesbetreuung angemeldet sind.

Strukturelle Benachteiligung von Schulpflichtigen an Pflichtschulen:

Schulpflichtige Kinder, die eine „Bundesschule“, dh. eine vom Bund erhaltene Schule (AHS, in öffentliche Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen) besuchen, sind von dieser Zweiteilung in der Zuständigkeit fürs Personal kaum betroffen. Für die Bereitstellung der Pädagoginnen und Pädagogen, die im Freizeitteil tätig sind, ist ebenso der Bund zuständig, wie auch für das Personal für den lehrplanmäßigen Unterricht und die Lernzeiten.

Im Bereich der öffentlichen Pflichtschulen, erfolgt die Bereitstellung des Personals für die Schule mit Tagesbetreuung nicht aus „einer Hand“.
Gerade im Freizeitbereich, wo fast jede Schule (größere Gemeinden und Städte ausgenommen) einen eigenen Schulerhalter hat, der somit nur eine kleine Anzahl an Personen für den Freizeitteil verpflichtet hat, treten schon durch die geringe Anzahl organisatorische Probleme auf, die sich bei (krankheitsbedingten) Ausfällen noch verschärfen.
Da anders als im Hortbereich, wo eine Höchstzahl je Gruppe (zB. in der Steiermark und Tirol mit 20 Kindern) festgesetzt ist,
in der schulischen Tagesbetreuung keine Gruppengrößen als Referenzzahl gesetzlich vorhanden sind, und die Kosten für die Eltern auch leistbar sein sollen, ist das Betreuungsverhältnis oft nicht ideal.

Auch hinsichtlich der Kosten für die Eltern gibt es gravierende Unterschiede zwischen der Tagesbetreuung an Bundesschulen und jenen an öffentlichen Pflichtschulen.
An Bundesschulen ist sowohl der Betrag für „Vollzahler“ als auch die soziale Staffelung österreichweit einheitlich per Verordnung geregelt und meist auch deutlich unter den Kosten an öffentlichen Pflichtschulen (derzeit € 88,-).
An den nicht vom Bund erhaltenen Schulen differieren die Beiträge stark: zB.: Vollzahler in Graz € 143,60 inkl. Sachkostenbeitrag)
An allen Schulen mit Tagesbetreuung kommen noch die Kosten für die Verpflegung dazu.

Mit der Einführung der ganztägigen Schulform konnte zwar rasch die Betreuungssituation entschärft werden. Doch nach und nach zeigten sich vielen Eltern auch die Nachtteile dieses Systems:
Die Lernzeiten sind zu kurz. An den meisten Schulen wird nur 1 Stunde Lernzeit angeboten. Diese 1 Stunde müsste als gegenstandsbezogene Lernzeit abgehalten werden, individuelle Lernzeit gibt es dort dann keine. Der Rest ist Freizeit.
In schulfreien Zeiten, dazu gehören auch die schulautonomen Tage, gibt es keine schulische Tagesbetreuung.
Viele Gruppengrößen überfordern Kinder und Betreuungspersonal.
Die räumliche Ausstattung ist oft ungenügend (Speisesaal, Küche, ...)

Daher unsere Forderung:

Ausbau des Hortwesens und ganztägige Schulform in „eine Hand“ mit entsprechenden Qualitätskriterien hinsichtlich Betreuungsschlüssel, Raumangebot, ...

siehe auch Themen

zurück

Schülereinschreibung

Aufnahme in die Volksschule siehe auch: Service

Viele Jahre haben wir als Elternvertretung daran gearbeitet, dass im Zuge der Schülereinschreibung tatsächlich für jedes Kind eine schriftliche Entscheidung zu treffen ist, ob Schulreife vorliegt oder nicht.

Die Bildungsdirektion hat nun im Erlass mit Geschäftszahl: VIIISchu5/0032-BD-STMK/2022 deutlich festgehalten:

Im Zuge der Schülereinschreibung ist auch die Schulreife eines Kindes zu prüfen und eine schriftliche Entscheidung darüber zu treffen, ob es die Schulreife besitzt oder nicht besitzt.“

Diese Entscheidung, welche auch eine Begründung enthalten muss, müssen die Eltern auch übermittelt bekommen, denn:

„Gegen diese Entscheidung ist gem. § 27 SchPflG ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Der Widerspruch hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten.“

Die Feststellung der Schulreife ist insbesondere zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung erforderlich.  siehe EB-Mai 2019

Deshalb haben -wie auch im Schulpflichtgesetz § 6 Abs. 2a festgehalten-

„die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen.“

und sie müssen auch das Kind persönlich vorstellen. (SchPflG § 6 Abs. 1)

Zeitlicher Ablauf gemäß Erlass der Bildungsdirektion:

„Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Schülereinschreibung zwar in einem administrativen Teil zur Entgegennahme der Dokumente und die Schulreifefeststellung per se aufgeteilt werden kann, aber die Schülereinschreibung grundsätzlich spätestens vier Monate vor Beginn der Hauptferien abgeschlossen sein muss. Daraus folgt, dass eine entsprechende schriftliche Entscheidung über die mangelnde Schulreife eines Kindes allerspätestens eine Woche nach Ende der gesetzlichen Frist für die Schülereinschreibung gem. § 6 Abs 3 SchPflG ergehen muss.“

 

zurück    weiter

 

Schulbuchaktion

Mitentscheidung durch Elternvertretung wichtig

„Die österreichische Schulbuchaktion ist eine familienpolitische und bildungspolitische Leistung. Als Leistung des Familienlastenausgleichs dient die Schulbuchaktion zur finanziellen Entlastung der Eltern und ist gleichzeitig ein wichtiger Beitrag zur Ausbildung und Chancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler. Im Rahmen dieser Aktion werden seit 1972 Schülerinnen und Schüler an österreichischen Schulen unentgeltlich mit den notwendigen Unterrichtsmitteln ausgestattet.
Die Schulbuchaktion wird vom Bundeskanzleramt (BKA) und dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) getragen.
Das BKA ist für die Organisation, den Ablauf und die Finanzierung der Schulbuchaktion zuständig. Das BMBWF koordiniert die pädagogischen Angelegenheiten, didaktischen Richtlinien und Lehrplanerfordernisse. Weitere Projektpartner sind der Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft der WKÖ, der die Schulbuchverlage und den Schulbuchhandel repräsentiert. Für die IT-Dienstleistungen sorgt im Auftrag der Projektpartner das Bundesrechenzentrum (BRZ).“ (Quelle: https://www.schulbuchaktion.at )

Viele Eltern sahen und sehen sich außer Stande, bei der Auswahl der Schulbuchtitel mitzureden.
ABER: Es geht nicht nur um die Wahl der Titel.

JETZT geht es darum, ob die Kinder auch "echte" Bücher in die Hand bekommen, oder sie ständig vor dem Computer sitzen müssen.

Seit dem Schuljahr 2022/23 gilt für Mittelschulen, Unterstufen und in der Sek.II die neue Regelung: Es darf auch ausschließlich die E-Book-Version bestellt werden.

DAHER: Sorgen Sie dafür, dass sie mitentscheiden können!


Wer darf mitentscheiden?

die Elternvertretung und ab der 9. Schulstufe auch die Schülervertretung
(SchUG § 58 Abs. 2 Z 2 lit. c und § 61 Abs. 2 Z 2 lit. c )

Wie bzw. wo?

An Schulen mit Schulforum: Entscheidung gem. SchUG § 63a Abs.2 Z.1 lit. c) das heißt aber auch, dass die Schulleitung eine Sitzung einberufen muss. (s. Seite 14)

An Schulen, wo kein Schulforum eingerichtet ist, entscheidet die Schulkonferenz (in Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz)
Dort haben die Elternvertreter, die auch im Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) stimmberechtigt sind, und die Schülervertreter das Recht auf Teilnahme und Mitbestimmung.

siehe auch Archiv 2022

zurück    weiter

Schulpartnerschaft, ein Lehrstück für demokratiepolitische Bildung

Voraussetzung sowohl für die Entwicklung individueller Kompetenzen als auch für die Sicherung und Weiterentwicklung der Gesellschaft insgesamt

Daher darf es nicht als unbedeutend abgetan werden, ob und wie an den Schulen Schulpartnerschaft gelebt wird.
Kinder beobachten genau, was zwischen den Erwachsenen abläuft, und sie analysieren intuitiv, wie an der Schule mit ihnen umgegangen wird. Theoretische Abhandlungen, wie Demokratie im Großen läuft bzw. laufen soll, müssen im Kleinen gelebt werden, damit die Forderung „Entwicklung individueller Kompetenzen als auch für die Sicherung und Weiterentwicklung der Gesellschaft insgesamt“ erfüllt werden kann.

Gesetzlich vorgesehene Mitwirkungsmöglichkeiten:

1.Auf Individualebene

1.1.Erziehungsberechtigte:

Sie haben sie das Recht auf Anhörung, Information und Interessensvertretung
(SchUG § 62)

1.2.Schüler und Schülerinnen.

Sie haben das Recht, sich nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (SchUG § 43) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner haben sie das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. (SchUG § 57a)

2.Auf Vertretungsebene:

2.1.Elternvertreter:

2.1.1.Die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 Abs. 6)

2.1.2.Ein von den Erziehungsberechtigten gegründeter Verein (Elternverein), dessen Tätigkeit sich auf die Schule bezieht, muss von der Schulleitung unterstützt werden. Seine Organe können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen. (SchUG § 63)

2.2.Schülervertreter:

Die Schüler (ab der 5. Schulstufe) einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung durch Schülervertreter in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) leiten zu lassen. (SchUG § 58)

Schülervertreter (SchUG § 59) zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind:
2.2.1.die Klassensprecher,
soweit nur die einzelne Klasse betroffen ist
2.2.2die Vertreter der Klassensprecher an Mittelschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen,
für einzelne oder mehrere Klassen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Klassenvorstand
2.2.3.die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
soweit mehrere Klassen einer Abteilung betroffen sind
2.2.4.die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
2.2.5.die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen), aber auch nur einzelne betreffen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsvorstand oder Klassenvorstand
Der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter vertreten die Schüler und Schülerinnen im Schulgemeinschaftsausschuss.

3. Durch Stimmrecht im Schulforum (SchUG § 63a) bzw. im Schulgemeinschaftsausschuss (SchUG § 64), sowie im Schulclusterbeirat (SchUG § 64a)

Die gesetzlich vorgeschriebenen schulischen Mitwirkungsgremium lassen von Elternseite nur Personen zu, die „Erziehungsberechtigte“, also Träger der Obsorge von Kindern an der Schule sind bzw. zum Zeitpunkt, zu dem ihr Kind volljährig wurde, erziehungsberechtigt waren.
Die Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern dagegen stellt auf deren Alter ab:

3.1. Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)
Schulen, mit Kindern ab der 9. Schulstufe haben im Gremium eine stimmberechtigte Vertretung der Schülerinnen und Schülern.

3.2.Schulforum
An Volksschulen (bis einschließlich 4. Schulstufe) und Mittelschulen (5. bis 8. Schulstufe), deren Schülerinnen und Schülern in der Regel noch unmündig sind, umfasst das Mitwirkungsgremium keine stimmberechtigten Schülervertretung.


Schulforum bzw. SGA unterliegen bestimmten Regeln

hinsichtlich Einberufung, Beschlussfähigkeit, Protokollführung und -aufbewahrung und hinsichtlich Angelegenheiten, über die entschieden werden darf bzw. muss.

Es darf nur über solche Angelegenheiten entschieden werden, die der Gesetzgeber im Schulunterrichtsgesetz (§§ 63a, 64) explizit angeführt hat, zB:
• ob und wenn ja welche Schultage schulfrei erklärt werden,
• ob der Unterricht wegen der Situation beim Schülertransport vor 8 Uhr beginnen soll,
• ob die Planung für die Klassen- und Gruppeneinteilung für das Folgejahr „passt“ oder die Meinung der Schulbehörde eingeholt werden muss, ...

bzw. solche Angelegenheiten, die dem jeweiligen Gremium auf Grund anderer Gesetze übertragen wurden.

Zu beachten:

Eine Abstimmung an der Schule über die Einhaltung der in der Bundesverfassung verankerten Schulgeldfreiheit ist nicht vorgesehen.
Das Gesetz unterliegt keiner Willensbildung vor Ort sondern ist schlichtweg einfach anzuwenden.
Dh.
Abstimmungen über von Eltern zu zahlende Beiträgen für Angebote von Externen während des Unterrichts sind nicht zulässig bzw. deren Ergebnisse unwirksam.
Ein Beschluss über die Festsetzung von sogenannten Qualitätssicherungsbeiträgen ist unzulässig und unwirksam.

Dazu aus BMB-10.000/0304-Präs.3/2016 -Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage, Seite 3:

„Ein Überwälzen von Kosten zur Erhaltung bzw. für die unterrichtliche Nutzung der Infrastruktur der Schule oder von Kosten für die Bereitstellung bzw. Nutzung von Lehrmitteln, welche die Lehrpersonen zur Umsetzung des Lehrplanes bzw. zur Verdeutlichung der Lehrinhalte benötigen und die Bestandteil der schulischen Infrastruktur sind, wie zB. Instandhaltung oder Reinigung von Mobiliar oder von schulischen Räumlichkeiten, Beheizung, Beleuchtung, Bereithaltung von Toilettenpapier, Beiträge für Miete oder Instandhaltung von Garderobeeinrichtungen, Tafel, Kreide, Beamer, Maschinen, Geräte, Desktop-PC samt Software, Access Points, Drucker, auf Schülerinnen und Schüler bzw. auf deren Eltern ist unzulässig. Das gilt auch für die im einleitenden Teil der gegenständlichen Anfrage thematisierten „Qualitätssicherungsbeiträge für kleine Renovierungsarbeiten am Schulgebäude“.

Beratungsthemen:

Bei der Auswahl der Beratungsthemen haben diese Gremien jegliche Freiheit, jedenfalls gilt die Beratung über die der Schule zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht nur als zulässig sondern als angebracht.


Elternverein

Nicht durch Schulgesetze reglementiert ist der Elternverein, der seine Aufgaben, Tätigkeiten und Spielregeln nur auf Basis des Vereinsgesetzes in den von seinen Mitgliedern beschlossenen Statuten selbst festgeschrieben hat.

Allerdings:
Rechte gegenüber der Schule hat so ein Verein nur dann, wenn er für die Schule wirkt und allen Eltern der Schülerinnen und Schüler dieser Schule offensteht.
Auch die Zuständigkeit für mehrere Schulen ist zulässig, wenn diese in einem örtlichen Zusammenhang stehen.

Im Schulforum hat der Elternverein eine beratende Stimme.
Im Schulgemeinschaftsausschuss sind die Elternvertreter in der Regel vom Elternverein entsandt.

Der Elternverein darf auch selbständig nach innen und außen wirken, weil seine Organe anders als die Vertreter und Vertreterinnen in den Schulgremium keine Organe der Schule sind und somit kein „Dienstweg“ einzuhalten ist.
Dennoch empfiehlt sich in allen Angelegenheiten eine Aussprache bzw. Absprache an der Schule, bevor ein Kontakt mit weiteren Stellen aufgenommen wird.

Warum es trotz der Schulgremien einen Elternverein braucht!

Kooperationen mit Dachverbänden und Institutionen bringen Informationen, die den stimmberechtigten Eltern im Schulgremium als wichtige Grundlage für Entscheidungen zur Verfügung gestellt werden können.

In eigenständig vom Elternverein durchgeführten Sitzungen, kann auch Beratung und Meinungsbildung unter den Eltern und ihren Vertreterinnen und Vertretern herbeigeführt werden. Auch Vertreter und Vertreterinnen der Schülerinnen und Schüler, sowie Lehrpersonen, Schulleitung, Schulerhalter und andere für bestimmte Anliegen oder Entscheidungen maßgebliche Personen können zur Erweiterung des „Blickfelds“ beigezogen werden.
Durch die Möglichkeit zur Einhebung von Mitgliedsbeiträgen und zur Erschließung weiterer Geldquellen (Sponsoren, Vereinsfeste, ...) können einzelne Kinder oder gesamte Klassen bei Schulveranstaltungen oder Aktivitäten im Rahmen des Unterrichts finanziell unterstützt werden.

Wirken Elternverein und Schulgremien gut zusammen, kann trotz bzw. wegen der unterschiedlichen Rahmenbedingungen maximaler Effekt für die Schulgemeinschaft erzielt werden.


Elternvertretung im Schulgremium bzw. im Elternverein

Gemeinsamkeiten und Unterschiede

  Schulforum bzw. SGA Elternverein
Rechtsgrundlage Schulunterrichtsgesetz Vereinsgesetz in Verbindung mit gestaltbaren Statuten
Rechtlicher Status Organ im Hoheitsbereich Eigene Rechtspersönlichkeit
Außenwirkung Dienstweg ist einzuhalten Frei gestaltbar
Geldgebarung keine Einnahmen und Ausgaben laut Statuten
Vertretungsbefugte Gewählte / entsendete Eltern, die obsorgeberechtigt sind = Erziehungsberechtigte, gewählte Mitglieder des Elternvereins, die je nach Statut nicht zwingend Erziehungsberechtigte sein müssen:
Passives Wahlrecht Erziehungsberechtigte von Kindern der Schule

(ordentliche) Mitglieder des Elternvereins,

Aktives Wahlrecht

Erziehungsberechtigte von Kindern der Schule bzw.

an Schulen mit SGA und Elternverein: statt Wahl erfolgt Entsendung durch Elternverein

(ordentliche) Mitglieder des Elternvereins
Funktionsdauer 1 Jahr, Wiederwahl möglich 1-5 Jahre je nach Statut
Gewollte vorzeitige Beendigung Rücktritt nur mit Ende des Unterrichtsjahres möglich Rücktritt jederzeit möglich
Folgen der Beendigung Kein Zwang zur Ausübung möglich, StellvertreterIn übernimmt

Stellvertretung übernimmt,

Kooptierung bis zur Wahl oder sofortige Wahlen

Erzwungene vorzeitige Beendigung

Kind verlässt die Schule ;

an Schulen mit Klassen-/ Schulforum: Ende auch bei Klassenwechsel des Kindes oder Klassenteilung/-zusammenlegung

Abwahl nicht möglich

Funktion bleibt erhalten bis zum Ende der Funktionsperiode auch wenn das Kind die Schule verlässt oder Klassenwechsel, -teilung,-zusammenlegung stattfindet.

Abwahl gemäß Statut möglich

Folgen der Beendigung Wahl Wahl
Bezeichnung KlassenelternvertreterIn bzw. ElternvertreterIn

Vorsitzende/r (Obmann/-frau)

SchriftführerIn, KassierIn,…

Anzahl der vertretungs-befugten Personen

Schulforum: 1 Person je Klasse

SGA: 3 unabhängig von Schulgröße

Abhängig vom Inhalt der Statuten
Handlungsfelder Im Schulunterrichtsgesetz geregelt § 63a bzw. § 64 Durch Statuten frei gestaltbar
Sitzungen Einberufung durch die Schulleitung Einladung durch Vorsitzenden
Sitzungsfrequenz

Schulforum mindestens 1 mal

SGA mindestens 2 mal pro Schuljahr

sowie immer dann, wenn Entscheidungen zu treffen oder Beratungen erforderlich sind

Mindestzahl meist in den Statuten festgelegt,

immer dann, wenn zweckmäßig bzw. erforderlich

Aus: Schulpartnerschaft konkret – Sonderausgabe Elternbrief LVEV

zurück    weiter

Nachteilsausgleich in Österreich*:

Gesetzliche Grundlagen

Der Begriff „Nachteilsausgleich“ kommt in österreichischen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen nicht ausdrücklich vor. Allerdings kann er u. a. aus folgenden Bestimmungen abgeleitet werden:
• Art. 24 UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
• Art. 7 Bundes-Verfassungsgesetz,
• § 18 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz und
• § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung.

Schulunterrichtsgesetz

„Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung* erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.“ (§ 18 Abs. 6)

Leistungsbeurteilungsverordnung

„Eine Leistungsbeurteilung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.“ (§ 2 Abs. 4)

„Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung* erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.“ (§ 11 Abs. 6)
Bei Vorliegen einer Behinderung bzw. einer länger andauernden schweren chronischen Erkrankung, sofern diese zur Beeinträchtigung bei der Leistungserbringung führt, ist ein Ausgleich der nachteiligen Besonderheiten in der Leistungsbeurteilung verbindlich von jeder Lehrerin/jedem Lehrer zu berücksichtigen.

siehe auch Themen


Was ist ein Nachteilsausgleich und was soll dadurch erreicht werden?

Durch einen Nachteilsausgleich bekommen Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen durch gezielte Hilfestellungen die Möglichkeit, ihre Fähigkeiten nachzuweisen.
Es geht darum, den Blick auf die individuellen Möglichkeiten, Prüfungen erfolgreich absolvieren zu können, zu richten. So wird eine Kompensation des mit einer Behinderung verbundenen Nachteils hergestellt.
Dabei ist auf die individuelle Benachteiligung der Schülerin bzw. des Schülers einzugehen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird und ohne dass die Leistungsanforderung grundlegend verändert wird.
Wurde eine Leistung mit Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs erbracht, so stellt diese eine gleichwertige Leistung dar. Somit sind Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können unter Bedachtnahme auf den wegen der Behinderung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen.

Art und Umfang von Nachteilsausgleichen sind stets so auszurichten, dass die in der Behinderung begründete Benachteiligung ausgeglichen und dem Grundsatz der Chancengleichheit entsprochen wird.
Es geht nicht um eine Bevorzugung durch geringere Leistungsanforderungen, sondern um eine kompensierende, aber inhaltlich zielgleiche Gestaltung der Leistungssituation.


Formen des Nachteilsausgleichs

Ein Nachteilsausgleich ist immer auf den konkreten Einzelfall und die individuelle Behinderung abzustellen. Mögliche Nachteilsausgleiche beziehen sich vor allem auf die Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung:
• Zeitlich:
Verlängerung von Vorbereitungs-, Pausen- und Arbeitszeiten, Unterbrechungen
• Räumlich:
Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen, einer besonderen Arbeitsplatzorganisation, z.B. ablenkungsarme, geräuscharme, blendungsarme Umgebung (etwa durch die Nutzung eines separaten Raumes)
• Stärkere Gewichtung der nicht benachteiligten Bereiche (schriftliche oder mündliche Leistungen)
• Personell:
Assistenz (z.B. bei der Arbeitsorganisation, Aufgaben vorlesen, erklären)
• Technisch:
Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel (z.B. Lesegerät, Laptop/PC als Schreibhilfe)
________________________________________
* Quelle: Nachteilsausgleich -Stadtschulrat Wien. Da sich die Argumentation auf österreichweite Rechtsgrundlagen stützt, auch für andere Bundesländer anwendbar! 

zurück    weiter

Verordnung über den Schutz der SchülerInnen bei Bildschirmarbeit

Es ist nunmehr genau 4 Jahre her, dass wir dem BMBWF die Sorgen von Eltern übermittelt haben mit der Forderung, analog zur Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V), die zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anzuwenden ist, auch für unsere Schuljugend Schutzbestimmungen zu erlassen.
17.Dezember 2018 erhielten wir eine Zusage des BMBWF:
„Dem BMBWF ist die Gesundheit der Schulkinder ein großes Anliegen, weshalb die von Ihnen formulierten Punkte auch entsprechende Berücksichtigung im Masterplan für die Digitale Bildung finden sollen.
Ich darf Sie gerne auch darüber informieren, dass die betroffenen Fachabteilungen aus dem Ressort zu den von Ihnen angesprochenen Themen in Expertengruppen beraten. Gerade die Themen Bildschirmzeit und Strahlung, aber auch ergonomische Fragen, wie Sitzposition, Sessel etc. wurden und werden dort behandelt. Entsprechende Handreichungen sind in Ausarbeitung.“
Abgesehen davon, dass wir die Forderung nach einer Verordnung erhoben hatten und nicht um eine (unverbindliche) Handreichung gebeten hatten, wurden auch Punkte, die wesentlich sind, in den uns zugegangenen Foldern oder ähnlichen Schriftstücken nicht berücksichtigt.

Ein Bereich, nämlich jener über die Qualität der
o Bildschirme wie: „Das Bild muß stabil und frei von Flimmern sein, der Bildschirm muß eine reflexionsarme Oberfläche besitzen, die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden,“ (BS-V § 3)
o Tastatur wie: „... Zur Vermeidung von Reflexionen muß die Tastatur eine matte Oberfläche haben. Die Tastenbeschriftung muß sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein. ....“ (BS-V § 3) .... und
o Strahlung „Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen unerheblich sind.“ (BS-V § 7),
wurde teilweise entschärft, da seit dem Schuljahr 2020/21 von der 5. Schulstufe aufsteigend digitale Endgeräte für die Schülerinnen und Schüler zentral beschafft werden.

Aber bis dato haben maximal 3 Jahrgänge der Mittelstufe (Sek.I) Geräte zur Verfügung gestellt bekommen, von denen anzunehmen ist, dass sie -ebenso wie jene in den Informatikräumen der höheren Schulen aufgestellten Apparate- diese Qualitätsstandards erfüllen.

Die zahlreichen Geräte, die über Sponsoring durch Überlassung gebrauchter Geräte insbesondere an Volksschulen kommen, unterliegen mangels entsprechender Verordnung keinen Auflagen.

Vorgaben hinsichtlich Belichtung und Beleuchtung (BS-V § 6.) fehlen zB noch immer.
„Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, daß Blendungen und störende Reflexionen auf dem Bildschirm und anderen Arbeitsmitteln durch Lichtquellen auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen vermieden werden. Bei der Aufstellung des Bildschirms ist darauf zu achten, daß die Blickrichtung annähernd parallel zu Fensterflächen gerichtet ist, wenn dies auf Grund der Raumanordnung möglich ist. ... Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, daß ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. ...“

zurück    weiter

Unterrichtssprache ist mehr als Alltagssprache

Eine wesentliche Voraussetzung für den Schulerfolg eines Kindes ist eine gute sprachliche Bildung. Sprachförderung hat daher zu Recht in der Diskussion um Chancengerechtigkeit einen hohen Stellenwert.
Sprachförderung im verpflichtenden Kindergartenjahr, Sprachförderung in der Schule sind begleitende Maßnahmen, die eine erfolgreiche Bildungslaufbahn ermöglichen sollen.

Es ist die Aufgabe der Erwachsenen für ein entsprechendes Sprachangebot zu sorgen. Die Vermittlung von Bildungssprache an Gleichaltrige zu delegieren wäre fahrlässig.

Von und mit Gleichaltrigen kann der Gebrauch einer Alltagssprache automatisiert werden. Eine angemessene und effiziente Aneignung von jenen sprachlichen Fähigkeiten, die für einen den Talenten entsprechenden Schul-bzw. Bildungserfolg erforderlich sind, kann durch Kommunikation mit Mitschülerinnen und Mitschülern kaum gewährleistet werden. Denn diese befinden sich, insbesondere im Kindergarten und der Grundschule, in der Regel selbst erst im Aufbau ihrer sprachlichen Ausdrucksfähigkeit. Sie sind je nach Alter beim Sprachgebrauch selbst noch nicht so gefestigt, dass sie vor ungünstigen Entwicklungen gefeit wären oder den Anspruch, an ein günstiges Sprechverhalten verlässlich erfüllen können.

Sprachliche Fähigkeiten, die nur Alltagskommunikation ermöglichen, sind nicht ausreichend für einen guten Schul- bzw. Bildungserfolg.

Es ist daher erforderlich, die bildungssprachlichen Fähigkeiten von Beginn an durchgängig und gezielt in allen Gegenständen, nicht nur im Fach Deutsch, zu fördern. Wichtig ist ein regelmäßiges, variationsreiches und zugleich sehr spezifischen Sprachangebot.
Dies erfordert
o eine Reflexion aller Pädagoginnen und Pädagogen über das eigene Sprechverhalten (eigene Wortwahl, Verwendung von nur kurzen, annähernd gleich lautenden Anweisungen? Provozieren viele Fragen lediglich JA/Nein-Antworten? ...),
o das Aufzeigen der Verbindung von Alltags- und Bildungssprache
o das Vermitteln, in welchen Kontexten Wörter angemessen sind (Wortschatzarbeit)
o ein großes Angebot an vielfältige Möglichkeiten zum Sprachgebrauch,
o Wortlisten, Satzanfänge, Satzmuster, etc. werden als Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

„Bildungssprache ist jene Sprache, die beim Lernen in der Schule bzw. in der Ausbildung verwendet wird. Schülerinnen und Schüler müssen Sachtexte verstehen und sich fachgerecht, präzise und situationsadäquat ausdrücken können, um zum Beispiel Textbeispiele zu lösen.
Lehrerkräfte aller Schulfächer müssen ihren Unterricht auf fachliche UND sprachliche Lernziele ausrichten."

Auf der Plattform www.sprachsensiblerunterricht.at  des ÖSZ findet man eine Fülle an Informationen, sprachsensible Unterrichtsmaterialien sowie Good Practice Beispiele.

zurück   weiter

Externe Einzelpersonen oder Vereine im Unterricht

Ein Dauerbrenner

(Quelle: RS 5/2019)

Es ist darauf zu achten, dass die außerschulischen Organisationen nachweislich eine spezielle „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ über die in ihrem Auftrag oder über ihre Empfehlung im Schulbereich tätigen Personen eingeholt haben und die eingesetzten didaktischen Methoden und Inhalte altersgemäß sind sowie an die Lebenswelt der Kinder anknüpfen 

Einhaltung der Regelungen betreffend die Unterrichtsarbeit der Lehrkräfte gemäß § 17 Schulunterrichtsgesetz (SchUG).

Die Lehrkraft ist für die Zeit der Durchführung des „Workshops“ nicht ihrer Hauptaufgabe, der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, entbunden.
D.h. auch bei Einbindung außerschulischer Expertinnen und Experten wird nicht nur die gänzliche Anwesenheit der Lehrkräfte im Rahmen des Unterrichts vorausgesetzt, sondern der Lehrkraft obliegt weiterhin die Unterrichtsarbeit (z.B. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Unterrichtserteilung mit Einbeziehung der Expertinnen und Experten). Durch die Einladung der Expertinnen und Experten kann die Unterrichtserteilung nicht gänzlich an diese delegiert werden. (Quelle: RS 5/2019)

Einhaltung der Regelungen der Schulgeldfreiheit

Der Unterricht an öffentlichen Schulen hat unentgeltlich zu sein. Die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten darf mit keinen Kostenauswirkungen für die Erziehungsberechtigten verbunden sein. Diese Regelung kann auch nicht mit Genehmigung z.B. des Schulgemeinschaftsausschusses (SGA) geändert werden. Die Vorschreibung und Einhebung von (verpflichtenden) Kostenbeiträgen durch die Erziehungsberechtigten zwecks Durchführung der „Workshops“ am Schulstandort ist daher im Hinblick auf die Schulgeldfreiheit nicht zulässig. (Quelle: RS 5/2019)

Verantwortung der Lehrkraft und Einbeziehung außerschulischer Personen:

Den einzelnen Lehrkräften steht es im Rahmen des Unterrichts frei, außerschulische Personen bzw. Organisationen in den Unterricht einzubinden, sofern die Einbindung ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erarbeiten und Festigen des Lehrstoffs erfolgt, den rechtlichen Grundlagen entspricht und in der notwendigen Qualität erfolgt.
Für das Qualitätsmanagement der Schule ist die Schulleitung gemäß § 56 SchUG verantwortlich. (Quelle: RS 5/2019)

Anmerkung: RS 5/2019 befasst sich zwar mit der Zusammenarbeit mit außerschulischen Organisationen im Bereich Sexualpädagogik, die rechtlichen Grundlagen sind jedoch auch auf Zusammenarbeit zu anderen Themen übertragbar.

siehe auch: News

zurück   weiter

Verdacht auf sexuelle Übergriffe?*

Was Eltern tun können

Wie können Eltern ihre Kinder vor sexualisierter Gewalt schützen?
Ein wichtiger Schutzfaktor ist eine sichere Bindung des Kindes zu einer oder mehreren Bezugspersonen. Dadurch erlebt ein Kind, dass immer jemand da ist und es tröstet, wenn es Kummer und Angst hat. Kinder benötigen die Erfahrung, dass sie sich auf ihre nahen Menschen in ihrem Leben verlassen können. Wichtig ist, nicht abwehrend und bestrafend zu reagieren, wenn Kinder belastende Dinge erzählen oder "etwas angestellt" haben, sondern offen miteinander über alles zu reden. Ein weiterer wichtiger Schutzfaktor ist, dass Kinder früh und altersgemäß aufgeklärt sind. Auch im Vorschulalter sollen Kinder Geschlechtsorgane benennen können und erfahren, welche Handlungen, Berührungen usw. in Ordnung sind und welche nicht. Kindgerecht über Sexualität zu sprechen und Kinder entwicklungsgemäß zu informieren, ist sehr wichtig.
Wie können Eltern mit Kindern bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt sprechen?
Nehmen Sie ernst, was das Kind Ihnen erzählt. Machen Sie dem Kind Mut, sich mitzuteilen, ohne es mit Fragen zu bedrängen. Sprechen Sie beobachtete Gefühle an („Mir kommt vor, dir macht etwas Angst...“, „du wirkst bedrückt“ etc.). Sprechen Sie mögliche Ängste in Bezug auf Geheimhaltung, Bedrohung, Unglaubwürdigkeit oder Konsequenzen der Aufdeckung beim Kind an. Stellen Sie offene Fragen (zB: Was ist passiert?). Stellen Sie keine „Warum-Fragen“ (kann überfordern oder Schuldgefühle hervorrufen). Achten Sie auf mitfühlende (empathische) Kommunikation und vermeiden Sie Bewertungen und verurteilende Äußerungen. Versprechen Sie Ihrem Kind nur, was Sie auch halten können. Teilen Sie dem Kind mit, warum und mit wem über das Geschehene gesprochen werden muss. Bedanken Sie sich zum Abschluss bei Ihrem Kind dafür, es erzählt zu haben.
Was können Eltern bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt tun?
Bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt entsteht in vielen Erwachsenen ein enormer Handlungsdruck. Die Gefahr, vorschnell zu agieren ist hier besonders groß. Ruhe und Besonnenheit sind in allen Fällen notwendig. Bei eindeutigen körperlichen Anzeichen von Gewalt ist jedoch eine rasche medizinische Untersuchung notwendig; bei gravierenden psychischen Auffälligkeiten, eine psychologische Abklärung zu veranlassen. Manchmal vertraut sich ein Kind jemandem an – häufig ist eine solche Mitteilung „maskiert“ – so wird nur ein Teil der Erfahrung erzählt oder über andere gesprochen, die „so etwas“ erlebt haben. Wichtig ist, besonnen zu bleiben, dem Kind gut zuzuhören, es ernst zu nehmen und es nicht "detektivisch" zu befragen. Aufregung und heftige Gefühlsreaktionen von Erwachsenen, die bei diesem Thema nachvollziehbar sind, können bewirken, dass das Kind gar nichts mehr erzählt oder Dinge phantasiert. Deshalb ist zu empfehlen, sich selbst beraten zu lassen.
_________________
* Auszug aus Text © Bundesverband Österreichischer Kinderschutzzentren, erstellt von
Mag.a Hedwig Wölfl und Martina Wolf: http://www.oe-kinderschutzzentren.at/ 

zurück   weiter

„(K)ein sicherer Ort“

Text auszugsweise aus Kindeswohlgefährdung erkennen und helfen
Die Broschüre des Familienministeriums „(K)ein sicherer Ort“ klärt über verschiedene Formen von Gewalt an Kindern und Jugendlichen auf und sensibilisiert dafür, Anzeichen körperlicher, sexualisierter oder psychischer Gewalt zu erkennen.
Sie ist seit mehr als 20 Jahren ist diese ein wichtiges Arbeitsmaterial im Kinderschutz und richtet sich an Angehörige pädagogischer, psychosozialer und medizinischer Berufe.
Die neueste Auflage (Stand: 15. Juli 2020) wurde von Mitarbeiterinnen der Österreichischen Kinderschutzzentren gestaltet.
Neben den unterschiedlichen Formen von Gewalt wird nun der Blick auch auf andere Formen von Kindeswohlgefährdung gelenkt:

Misshandlung, sexualisierte Gewalt, psychische Gewalt, Vernachlässigung

Auch auf die unterschiedlichen Melde- und Anzeigepflichten für Berufsgruppen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, wird eingegangen.
Fachkräfte in pädagogischen, psychosozialen und Gesundheitsberufen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten sind häufig diejenigen, denen sich Kinder anvertrauen.
Pädagoginnen und Pädagogen sind verpflichtet, einen Verdacht ihrer Leitung zu melden.
Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, ... sind verpflichtet, der Kinder- und Jugendhilfe (KJH) schriftlich zu melden, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass ein Kind misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht wurde, ...
Interventionen zur Stärkung des Kindes durch Personen, die mit Kindern arbeiten, könnten sein, dem Kind zu vermitteln,
• dass es jemanden gibt, der sich dafür interessiert, wie es ihm geht
• dass es jemanden gibt, der wahrnimmt, dass es belastet ist,
• dass es jemanden gibt, der die Bedeutung auffälliger Verhaltensweisen des Kindes in der Gruppe oder in der Klasse zu verstehen versucht,
• dass es jemanden gibt, der respektvoll mit den Grenzen des Kindes umgeht,
• dass es schwierige Situationen und Gefühle nicht alleine ertragen muss,
• dass Kinder das Recht haben, dass es ihnen gut geht und
• dass sie daher auch das Recht haben, darüber zu sprechen, wenn sie Dinge erleben, die sie belasten,
• dass es nicht in allen, aber in manchen Situationen Strategien gibt, wie Kinder zeigen können, dass sie etwas nicht wollen,
• dass Kinder niemals Schuld haben, wenn andere Menschen Gewalt ausüben,
• dass es viele Menschen und Stellen gibt, die Kindern und ihren Familien helfen können, damit es ihnen wieder besser geht.


 

Handeln bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Handeln bei Verdacht auf Kindeswohlgefaehrdung

Quelle: (K)ein sicherer Ort, Seite 11,
Medieninhaber, Verleger und Herausgeber: Bundeskanzleramt – Sektion Familie und Jugend


 

Zu beachten:
Die besondere Situation, in der sich betroffene Heranwachsende befinden, muss berücksichtigt werden, damit ihnen durch die Intervention nicht noch mehr Leid und Schaden zugefügt wird.
Die Kinder- und Jugendhilfe (KJH) ist verpflichtet, die Gefährdungsmeldung zu prüfen und abzuklären, ob und in welcher Weise das Kind gefährdet ist.
Gut zu wissen:
Grundsätzlich soll/wird die KJH immer jene Erziehungshilfen anwenden, mit denen am geringsten in die Erziehungsrechte der Eltern eingegriffen wird.
Ergibt die Gefährdungsabklärung, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, erstellt die KJH unter Einbeziehung der betroffenen Kinder, Jugendlichen und Eltern einen Hilfeplan, in dem die erforderlichen Hilfsangebote festgelegt werden
Die KJH ist nicht zur Strafanzeige verpflichtet, außer es ist für den Schutz des Kindes erforderlich, wie bei besonders schweren Straftaten oder mangelnder Kooperation der Familie – dann wird angezeigt.
Wichtig:
„Die Befragung von Kindern zu etwaigen Gewalterfahrungen sollte Fachleuten überlassen bleiben oder nur unter Anleitung erfahrener Fachkräfte durchgeführt werden. Sollte es zu einer Anzeige und damit zu einem Gerichtsverfahren kommen, ist die Aussage des Kindes vor allem bei sexualisierter Gewalt häufig das einzige Beweismittel. Wenn sich dann herausstellt, dass das Kind bereits mehrmals von anderen Personen befragt wurde und dadurch beeinflusst worden sein könnte (z. B. durch geschlossene Fragen, unbeabsichtigte suggestive Fragestellungen oder Vorgeben von Details), kann es sein, dass die Aussage des Kindes vor Gericht nicht mehr gewertet wird und der Missbrauch oder die Misshandlung gerichtlich nicht weiter verfolgt werden kann. Auch ohne Befragung zu konkreten Übergriffen kann dem Kind vermittelt werden, dass man sich Sorgen macht, weil man den Eindruck hat, dass es dem Kind nicht gut geht.“


Kinderschutzzentren
In ganz Österreich sind zur Unterstützung von betroffenen Kindern Kinderschutzzentren eingerichtet: >  hier
Primäre Aufgabe eines Kinderschutzzentrums ist:
Beratung, Krisenintervention und Psychotherapie in Fällen von Gewalt oder Verdacht auf Gewalt gegen Kinder und Jugendliche.
In vielen Kinderschutzzentren wird darüber hinaus Erziehungs- und Familienberatung, Prozessbegleitung, Besuchsbegleitung und Kinderbeistand
angeboten.
Diese Angebote richten sich an betroffene Kinder und Jugendliche selbst (auch als Zeugen von Gewalt), deren Familien und Bezugspersonen, einschließlich der Personen, von denen Gewalt ausgeht, sowie an alle, die in ihrer beruflichen Arbeit oder privat mit dem Problem der Gewalt an Kindern und Jugendlichen konfrontiert werden.


 

Kinderschutzkonzept

Ein Kinderschutzkonzept, auch Kinderschutzpolicy oder Kinderschutzrichtlinie genannt, ist ein Organisationsentwicklungsprozess bei dem sich Organisationen mit möglichen Risiken für Kinder in ihrem Angebot auseinandersetzen und Maßnahmen definieren, um diesen identifizierten Risiken zu begegnen.

siehe: Plattform Kinderschutzkoonzepte

 

 

 

 zurück   weiter

Das österreichische Jugendrotkreuz

Mit dem RS 26/2022 macht das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf die Bedeutung der Arbeit des österreichischen Jugendrotkreuzes für die österreichische Schule und die Kinder und Jugendlichen aufmerksam und ruft auch die gesetzlich definierte, besondere Rolle bei der Unterstützung des ÖJRK durch das Bildungssystem in Erinnerung.

Das Österreichische Jugendrotkreuz und die österreichische Schule – rechtliche Grundlagen

„Die Aufgabe und Rolle des Österreichischen Jugendrotkreuzes (ÖJRK) ist durch das Rotkreuzgesetz (RKG, BGBl. I Nr. 33/2008 in der geltenden Fassung) mit der Verbreitung des Gedankengutes des Roten Kreuzes sowie von Intention und Inhalt der Genfer Abkommen an Kinder und Jugendliche sowohl im schulischen als auch außerschulischen Bereich definiert und gesetzlich verankert (§ 3 RKG).
Dem Bildungssystem kommt eine gesetzlich definierte, besondere Rolle bei der Unterstützung des ÖJRK zu (§ 12 RKG).“

§ 3 RKG: Verbreitung des Gedankenguts des Roten Kreuzes, Jugendrotkreuz
Das Österreichische Rote Kreuz hat auch die Aufgabe, das Gedankengut des Roten Kreuzes sowie Geist und Inhalt der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle zu verbreiten.
Für den Bereich der schulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen wird diese Aufgabe im Rahmen des Österreichischen Roten Kreuzes vom Österreichischen Jugendrotkreuz wahrgenommen, das im Zusammenwirken mit Lehrerinnen und Lehrern, Eltern, Kindern und Jugendlichen insbesondere bestrebt ist, junge Menschen zu humanitärer Gesinnung und zu mitmenschlichem Verhalten hinzuführen.
An den Schulen gibt es daher einzelne Lehrpersonen, die als Jugendrotkreuz-Referentinnen und Referenten tätig sind und die Angebote für die Schülerinnen und Schüler nutzbar machen.

3,- € die gut angelegt sind

„Jedes Jahr zu Schulbeginn werden die Eltern um Unterstützung in Form des Leistungs-beitrages ersucht. Für nur € 3,00 pro Schüler:in und Schuljahr bietet das Jugendrotkreuz allen Kindern und Jugendlichen vielfältige Leistungen an. Der Leistungsbeitrag ist zweckgewidmet. Das gesammelte Geld wird ausschließlich für Projekte verwendet, welche Kindern und Jugendlichen in der Schule zugutekommen. zB:
Helfi (Erste Hilfe in der Volksschule), Ich und meine Welt (Gesundheitsbücher für die Volksschule), Gemeinsam Lesen - Leseförderung mit Büchern, Zeitschriften und Magazinen, Lernbegleitung, Freiwillige Radfahrprüfung, Schwimmer- und Rettungsschwimmerabzeichen, Erste-Hilfe-, Babyfit-, Pflegefit- und Kindernotfall-Kurse, Pinguin-Cup, Helfi-Feste und Erste-Hilfe-Bewerbe, #humanity - Digitale Menschlichkeit
Unterstützungsleistungen für sozial bedürftige Schüler:innen.“

zurück   weiter

Unterrichtsprinzip Umweltbildung

Seit 1979 im österreichischen Schulwesen verankert

Am 1. Dezember 2022 hat das BMBWF mit dem Rundschreiben RS 29/2022 einen Denkleitfaden zur Blackoutvorsorge an die Schulen versandt. Um im Fall der Fälle, wenn es während der Anwesenheit von Kindern an der Schule zu einem Blackout kommen sollte, gerüstet zu sein müssen die Schulen auch ein sogenanntes Entlassungsmanagement vorbereiten. Kinder müssen eine schriftliche Erklärung von ihren Eltern in der Schule abliefern, in der festgehalten ist, ob die Kinder bis zum Ende der vorgesehenen Unterrichts- oder Betreuungszeit an der Schule unterrichtet und betreut werden müssen, oder wann/mit wem sie vorzeitig entlassen werden dürfen. Die Aussicht auf einen möglichen Blackout erzeugt bei vielen ein Gefühl von Verunsicherung oder Angst.
In dieser Situation ist es wichtig, Ohnmachtsgefühle hintanzuhalten und Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, die auch für die Kinder durchführbar sind.
Hiebei können die Inhalte des Unterrichtsprinzips Umweltbildung wertvolle Dienste leisten:
„Umweltbildung will Perspektiven entwickeln sowie Kompetenzen und Haltungen zur Gestaltung einer zukunftsfähigen Gesellschaft...“
Mit dem RS 20/2014 wurde der Grundsatzerlass aktualisiert und neu konzipiert. Als „Grundsatzerlass Umweltbildung für nachhaltige Entwicklung“ bildet er die Grundlage für alle Aktivitäten im Bereich Umweltbildung und für das ÖKOLOG Programm und Netzwerk.
Der Grundsatzerlass gilt für alle Schulstufen aller Schularten.

Als Ziele von Umweltbildung werden im Erlass u.a. angeführt:
Schülerinnen und Schüler sollen die Möglichkeit erhalten,
o die Natur mit ihrer Vielfalt als Ort persönlicher Erfahrung zu erleben (d.h. ihre Verbundenheit mit der Welt kognitiv und emotional wertzuschätzen),
o die Umwelt forschend und interdisziplinär zu untersuchen und die Ergebnisse kritisch-konstruktiv zu reflektieren,
o technologische Veränderungen nachzuvollziehen und diese als Chance für neue, langfristig orientierte Entwicklungen zu sehen,
o gemeinsam nachhaltige Zukunftsszenarien zu entwickeln und nach Möglichkeit auch beispielhaft ermutigende, konkrete Handlungsschritte im unmittelbaren Lebensalltag zu setzen.
Umweltbildung fördert damit den Erwerb von Kompetenzen, um die natürlichen Lebensgrundlagen und Ressourcen in ihrer Begrenztheit zu verstehen und Umwelt und Gesellschaft vorausschauend, solidarisch und verantwortungsvoll mitzugestalten.
Durch das Einbeziehen umweltbezogener Anliegen in die Unterrichts- und Schulentwicklung wird Umweltbildung im Alltag der Schule lebendig.

zurück   weiter

Liebe Leseerinnen und Leser!

Wie gewohnt erhalten Sie am Jahresende eine Ausgabe der Zeitschrift Elternbrief.

Ganz vorne weg wollen wir uns bei den Pädagoginnen und Pädagogen bedanken, dass diese trotz immer neuer zusätzlicher Aufgaben unseren Kindern auch Stabilität und Sicherheit vermitteln.

Die Energiekrise und die Blackoutvorsorge belasten viele Schülerinnen und Schüler auch mental. Daher ist es von großer Bedeutung, wie Lehrerinnen und Lehrer mit diesen Situationen umgehen und wie sie diese in ihrem Unterricht behandeln.

Das schon seit 1979 im Schulwesen verankerte Unterrichtsprinzip zur Umweltbildung bietet hier viele Ansatzpunkte, dieses Themenfeld auch mit Aspekten zu bearbeiten, die Zuversicht vermitteln können.

Kinderschutz ist in jeder Facette eine große Aufgabe für alle Erwachsenen.

Werden Bedrohungen festgestellt, so haben die Erwachsenen die Pflicht zu handeln.
Die Broschüre des Familienministeriums „(K)ein sicherer Ort“ klärt über verschie-dene Formen von Gewalt an Kindern und Jugendlichen auf und sensibilisiert dafür, Anzeichen körperlicher, sexualisierter oder psychischer Gewalt zu erkennen. Diese Publikation enthält auch Handlungs-anleitungen, wie vorgegangen werden soll/muss, damit durch die Intervention nicht noch mehr Leid und Schaden zugefügt wird.
In den zahlreichen Kinderschutzzentren erhalten Kinder wie auch Erwachsene Rat und Hilfe. Wichtig ist, dass Eltern und Lehrpersonen gut zusammenarbeiten. Dafür gibt es im Schulwesen auch Strukturen, die für die Umsetzung von Schulpartnerschaft vor-gesehen bzw. vorgeschrieben sind.

Gerade Elternvereine bieten hier oft eine wertvolle Unterstützung, da sie auch über die Schule hinaus Beiträge leisten können. Überdies nehmen sie oft eine wichtige Koordinierungsfunktion wahr und stärken so Information und Meinungsbildung der Elternschaft an der Schule.

Mitwirkung und Mitbestimmung ist für informierte Eltern leichter. Die übergreifenden Anliegen wie auch die individuellen können so effizienter behandelt werden.

Gesundheitsförderung zählt zu den zahl-reichen Unterrichtsprinzipien.
Dazu gehört, dass die Schule mögliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit aller am Schulleben beteiligten Personen im Auge hat.
Der Schutz der Kinder bei der Arbeit am Bildschirm sollte einen bedeutenderen Stellenwert erhalten. Während es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Verordnung gibt, die vorschreibt, durch welche Maßnahmen gesundheitliche Beeinträchtigungen vermieden oder zu-mindest minimiert werden müssen, gibt es für unsere Kinder und Jugendlichen an ihrem Arbeitsplatz Schule trotz Urgenz noch keine derartigen Vorgaben.

Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und alles Gute im kommenden Jahr!

Für den Landesverband
Ilse Schmid, Präsidentin

!2. Dezember 2022                                                                        zurück   weiter   

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Nächste Veranstaltungen

Sep
19

19.09.2024 18:30 - 20:00

Karmeliterplatz 2, 8010 Graz

Okt
2

02.10.2024 18:30 - 20:00

Karmeliterplatz 2, 8010 Graz

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

LaReg A6

land steiermark

Jugendwegweiser

Wegweiser blau wei jww2

Hotline für Schule und Eltern

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung