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Das BMBWF hat mit dem RS 29/2022 einen  (Denk)Leitfaden an alle Schulen versandt, und zur Vorbereitung wichtiger Maßnahmen und Unterlagen aufgefordert.

Tritt der Blackout an einem Schultag während des Unterrichts auf gilt:

Schüler/innen werden nicht vorzeitig nach Hause geschickt. Sie bleiben bis zum geplanten Unterrichtsschluss bzw. Ende der Betreuungszeit unter Aufsicht im Schulgebäude, außer es gilt mit den Erziehungsberechtigten anderes vereinbart

Eltern/Erziehungsberechtigten sind angehalten ihre gewünschte Vorgangsweise in Form von Einverständniserklärungen (Abholung/selbständiges nach Hause Gehen etc.) bekanntzugeben.. 

.pdf Einverständniserklärung (Entlassungsmanagement)  Für jede Schülerin und jeden Schüler ist die Entlassungs- bzw. Abholzeit zu dokumentieren.

   pdf   Elterninformation (Muster), wie im Falle eines Blackouts im [Schulname] gehandelt wird,

WICHTIG:

Lehrpersonen sollen Sicherheit und Ruhe bewahren und vermitteln, den Schülerinnen und Schülern die Situation sachlich erklären und zugleich ihre Gefühle und mögliche Ängste ernst nehmen.

Die Klassen bleiben im Schulgebäude, der Unterricht wird nach Möglichkeit fortgesetzt, um insbesondere jüngere Schülerinnen und Schüler zur gewohnten Zeit nach Hause zurückkehren oder abholen zu lassen, wenn ein Elternteil die Betreuung übernimmt.
Es sollen  Aktivitäten parat sein, um die Kinder und Jugendlichen zu beschäftigen und ihnen ein Gefühl von Routine zu geben.

Schulausflüge, Exkursionen o.ä werden beendet  und die Gruppen kehren nach Möglichkeit in die Klassen zurück oder nehmen mit der nächstgelegenen Einrichtung (Polizei) Kontakt
auf, die entscheidet, was zu tun ist. 

Tritt der Blackout an einem Schultag vor Beginn des Unterrichts auf gilt:

Es ist sicherzustellen, dass Schüler/innen, die sich bereits auf dem Weg in die Schule befinden und nicht ohne weiteres nach Hause zurückkehren können, gegebenenfalls betreut werden können..

In allen anderen Fällen

Da bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden Gründen der zuständige Bundesminister für die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung ...die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklären erklären kann (§ 2 Abs. 7 Schulzeitgesetz)

ist daher klargestellt, dass Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte von einer Schulfreierklärung dieser Tage auszugehen haben und nicht in die Schule kommen, so es keine andere Kommunikation zB über das Radio gibt.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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