Liebe Leserinnen und Leser, 1. Dezember 2024
unsere Dezemberausgabe enthält neben Informationen zu Themen, die in der letzten Zeit wiederholt angefragt wurden, auch zwei Einladungen, die jene, die nicht auch unseren Newsletter abonniert haben, sehr knapp vor dem Termin erreichen.
Das ist einerseits die Einladung zu einem sehr aktuellen Thema Digitale Zukunft – was brauchen die Kinder von morgen?“, zu dem am 12. Dezember 2024 um 18 Uhr im Kammersaal der bekannte Psychiater und Buchautor Prof. DDr Manfred Spitzer einen Vortrag halten wird. > hier
Sowie andererseits die Information zur Ausschreibung des Lesegütesiegels für Volksschulen, Deadline 23.Dez. 2024, die allerdings die Schulleitungen sicher schon vor Längerem erhalten haben > hier
Unter dem Motto „Lesen, deine Superkraft“ werden die Anstrengungen intensiviert, dass umfassende Lesekompetenz allen den Zugang zu Bildung erleichtert.
Die regelmäßige Teilnahme am Unterricht ist nicht nur eine wichtige Voraussetzung für einen gelingenden Bildungserwerb sondern auch Pflicht. Seite 4
Durch Präventionsarbeit und Unterstützung von Krisenteams sollen Suspendierungen vermieden werden. Dennoch suspendierte Schülerinnen und Schüler werden in der Steiermark von mobilen Teams, die Zustimmung der Eltern vorausgesetzt, begleitet. Seite 5
Vor den Weihnachtsferien ist auch die Zeit der Sprechtage, die Gelegenheit bieten, mit Lehrpersonen zu sprechen.
Doch Eltern können auch weitere Gesprächstermine verlangen, wenn sie Informationsbedarf haben. Seite 15
Bereitstellung bzw. Weiterleitung von Informationen ist eine wichtige Grundlage für gelingende Zusammenarbeit. Deshalb rufen wir wieder in Erinnerung, dass der Gesetzgeber die Weiterleitung gestattet und auch fordert. Seite 12
Aus aktuellem Anlass -das BMBWF hat einen Flyer „Handys in der Schule“ aufgelegt- bringen wir auch unsere Stellungnahme, warum wir eine Handynutzung im Unterricht bis einschließlich Sek. 1 ablehnen. Seite 2
Schulveranstaltung dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes und sollen auch die Klassengemeinschaft fördern. Dennoch muss das Nichterreichen der 70%-Teilnahmequote nicht jedenfalls das Aus für die Veranstaltung bedeuten. Seite 14
Berufspraktische Tage gehören zu den verbindlichen Realbegegnungen, weshalb die Beteiligten auch (Versicherungs) Schutz genießen. Seite 17
Schließlich informieren wir Sie kurz über Inhalt und Ergebnisse der internationalen Studie ICILS, an der Österreich erstmalig teilgenommen hat. Seite 18
Wir hoffen, dass diese und die weiteren Beiträge Sie unterstützen oder bestärken und freuen uns über Rückmeldungen und Zusammenarbeit
Für Fragen und Anliegen kontaktieren Sie uns bitte, gerne auch via Hotline.
Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und alles Gute für 2025. Ilse Schmid
Berufspraktische Tage sind ein wichtiger Teil der Bildungs- und Berufsorientierung (BBO).
Im § 2 (1) des Schulorganisationsgesetzes ist der Auftrag zur Vorbereitung auf das Berufsleben grundgelegt.
„Die österreichische Schule ... hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. ...“
Bildungs-, Berufs- und Lebensorientierung ist in allen Schularten wichtig, und wurde nun auch als übergreifendes Thema in den neuen Lehrplänen verankert. (siehe unseren Elternbrief vom Mai 2023)
Im Rundschreiben Nr. 17/2012 des Unterrichtsministeriums sind die Berufspraktischen Tage unter Punkt 4. Hinweise zu verbindlichen Realbegegnungen gelistet:
Die im Berufsorientierungs-Lehrplan verankerten Realbegegnungen umfassen berufspraktische Tage bzw. Wochen, Betriebserkundungen, Exkursionen zu Bildungs-einrichtungen im sekundären und tertiären Bereich sowie den Besuch von Informations- und Beratungszentren. Derartige Veranstaltungen bieten die Möglichkeit für persönliche Erfahrungen und Eindrücke, die ein wichtiger Faktor in der Entscheidungsfindung sind.
Das macht Berufspraktische Tage zu einer „geschützten“ Angelegenheit.
All jene Unfälle von Schülerinnen und Schülern, die sich im örtlichen, zeitlichen und kausalem Zusammenhang mit der Schulausbildung ereignen, unterliegen dem Unfallversicherungsschutz. Als zuständiger Versicherungsträger ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) der Leistungserbringer. (§ 175 Abs. 4 ASVG).
Da es Lehrpersonen bei Realbegegnungen nicht möglich ist, alle Schülerinnen und Schüler dauernd zu beaufsichtigen, kann die Aufsichtspflicht auch an Dritte delegiert werden, dh. jeder hierzu geeigneten Mitarbeiterin bzw. jedem geeigneten Mitarbeiter im Betrieb kann diese Aufgabe übertragen werden. (vgl. § 44a SchUG)
Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, die die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt haben, ist soweit zulässig, als sie ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts erfolgt.
Sicherheitsbelehrungen
Die Schülerinnen und Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt eine Schülerin oder ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist sie bzw. er nachweisbar zu ermahnen und ihr bzw. ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen.... (vgl. § 8 Schulordnung 2024)