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Berufspraktische Tage sind ein wichtiger Teil der Bildungs- und Berufsorientierung (BBO).

Im § 2 (1) des Schulorganisationsgesetzes ist der Auftrag zur Vorbereitung auf das Berufsleben grundgelegt.
„Die österreichische Schule ... hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. ...“
Bildungs-, Berufs- und Lebensorientierung ist in allen Schularten wichtig, und wurde nun auch als übergreifendes Thema in den neuen Lehrplänen verankert. (siehe unseren Elternbrief vom Mai 2023)

Im Rundschreiben Nr. 17/2012 des Unterrichtsministeriums sind die Berufspraktischen Tage unter Punkt 4. Hinweise zu verbindlichen Realbegegnungen gelistet:

Die im Berufsorientierungs-Lehrplan verankerten Realbegegnungen umfassen berufspraktische Tage bzw. Wochen, Betriebserkundungen, Exkursionen zu Bildungs-einrichtungen im sekundären und tertiären Bereich sowie den Besuch von Informations- und Beratungszentren. Derartige Veranstaltungen bieten die Möglichkeit für persönliche Erfahrungen und Eindrücke, die ein wichtiger Faktor in der Entscheidungsfindung sind.

Das macht Berufspraktische Tage zu einer „geschützten“ Angelegenheit.

All jene Unfälle von Schülerinnen und Schülern, die sich im örtlichen, zeitlichen und kausalem Zusammenhang mit der Schulausbildung ereignen, unterliegen dem Unfallversicherungsschutz. Als zuständiger Versicherungsträger ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) der Leistungserbringer. (§ 175 Abs. 4 ASVG).

Da es Lehrpersonen bei Realbegegnungen nicht möglich ist, alle Schülerinnen und Schüler dauernd zu beaufsichtigen, kann die Aufsichtspflicht auch an Dritte delegiert werden, dh. jeder hierzu geeigneten Mitarbeiterin bzw. jedem geeigneten Mitarbeiter im Betrieb kann diese Aufgabe übertragen werden. (vgl. § 44a SchUG)

Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, die die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt haben, ist soweit zulässig, als sie ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts erfolgt.

Sicherheitsbelehrungen
Die Schülerinnen und Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt eine Schülerin oder ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist sie bzw. er nachweisbar zu ermahnen und ihr bzw. ihm der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen.... (vgl. § 8 Schulordnung 2024)

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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