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Schulwechsel ist nicht gleich Schulwechsel

pdf Erlass des LSR GZ.: I Schu 1/4-2013

Im Schulrecht wird unterschieden zwischen Schulart und Schulform bzw. Fachrichtung

Zu den Schularten gehören zB:

Volksschule, Neue Mittelschule (NMS), allgemein bildende höhere Schulen (AHS), höhere technische Lehranstalten (HTL), oder Handelsschulen.

Einzelne Schularten können unterschiedliche Schulformen bzw. Fachrichtungen anbieten.

Schulformen sind zB:

die Sonderformen der NMS: Sport-NMS, Musik-NMS;

im Rahmen der AHS das Gymnasium (G), das Realgymnasium (RG), das wirtschaftskundliche Realgymnasium WikuRG, das Oberstufenrealgymnasium (ORG),

sowie die Sonderformen: Aufbaugymnasium, AHS unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung, .........

Fachrichtungen sind z.B.

an der höheren technischen Lehranstalt die HTL für Maschinenbau, die HTL für Elektrotechnik, ....

Einer Fachrichtung gleichzusetzen sind auch Schulversuche mit eigener Stundentafel.

Kriterium dafür, dass eine eigene Schulform oder Fachrichtung vorliegt:

Für die Schule gibt es eine gesonderte Stundentafel, die vom zuständigen Bundesminister verordnet bzw. als Schulversuch genehmigt wurde.

Zu beachten:

Schulautonome Änderungen der Stundentafel führen zu keiner gesonderten Schulform oder Fachrichtung. Deshalb dürfen schulautonome Änderungen nur so erfolgen, dass sie Übertritte im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) nicht behindern. (SchOG § 6 Abs. 1)

Bei den nachfolgend beschriebenen Schulwechsel wird nicht auf den Wechsel von der Grundschule in eine weiterführende Schule eingegangen, ebenso nicht auf den Wechsel von der 4. Klasse einer NMS (8. Schulstufe) in eine weiterführende Schule.


Schulwechsel innerhalb derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung)

In diesem Fall kommt die Zeugnisklausel:

„.... zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt“ zur Anwendung.

Sie dokumentiert ein Recht, welches an jeder gleichartigen Schule in ganz Österreich in Anspruch genommen werden kann.

Die Berechtigung zum Aufsteigen wird durch schulautonome Lehrplanbestimmungen an der bisher besuchten oder an der neuen Schule in keiner Weise beeinträchtigt, weil schulautonome Lehrplanbestimmungen keinen Einfluss auf Schulform bzw. Fachrichtung haben.


Schulwechsel in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung)

Wenn der Übertritt in eine höhere als die erste Stufe der angestrebten Schulart erfolgen soll.

Beim Wechsel der Schulart (Schulform, Fachrichtungen) ist die oben angeführte Zeugnisklausel nicht relevant.

Beim Wechsel der Schulart (Schulform, Fachrichtung) sind die Beurteilungen in jenen Gegenständen relevant, die an der angestrebten Schulart (Schulform, Fachrichtung) Pflichtgegenstände sind.

Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder fehlende Beurteilungen in Gegenständen, die an der angestrebten Schulart nicht benötigt werden, bleiben außer Betracht.

Weist die vom zuständigen Bundesminister verordnete oder genehmigte Stundentafel der angestrebten Schulart (Schulform, Fachrichtung) in einer der vorhergehenden Schulstufen

Pflichtgegenstände aus, die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat sind Aufnahmsprüfungen zu machen (SchUG § 29 Abs. 5)

Für etwaige schulautonome zusätzliche Pflichtgegenstände sind Aufnahmsprüfungen nicht erforderlich.

Diese Aufnahmsprüfung muss nicht zwingend vor der Aufnahme als ordentlicher Schüler abgelegt werde. Sie kann vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers aufgeschoben werden. Die Aufnahmsprüfung kann auch gänzlich entfallen, wenn der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht und durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Gegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (SchUG § 29 Abs. 5)


Für den Übertritt aus einer NMS in die AHS

gelten „zusätzlich“ die Bestimmungen des § 40 Abs. 2a SchOG, der quasi „Aufnahmsvoraussetzungen“ analog zum Übertritt von der 4. Klasse NMS in eine weiterführende höhere Schule vorgibt:

Aus der 1. und 2. Klasse: in den Gegenständen Deutsch, Mathematik, lebende Fremdsprache die Note „Sehr gut“ oder „Gut“ – sonst Aufnahmsprüfung

Aus der 3. Klasse: in allen differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen der Vertiefung beurteilt, oder Klassenkonferenz bescheinigt „Eignung“ (möglich, wenn einer der drei nur nach Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung beurteilt) –sonst Aufnahmsprüfung


Für den Übertritt aus Schulen mit eigenem Organisationsstatut

sind die Regelungen im Rundschreiben 16/2017 des BMB zusammengefasst (Neufassung) pdfRS 16/2017

sind die Regelungen im Rundschreiben 16/2018 des BMBWF zusammengefasst (Neufassung 2018)  pdf RS 16/2018

Note ist Gutachten aber keine Entscheidung

Die Note ist ein Gutachten, das mittels Ziffern in verkürzter Form zum Ausdruck gebracht wird.

Welche Leistungen durch welche Beurteilungsstufe (Note) bescheinigt werden, ist in § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung beschrieben. - siehe Themen

Noten sind  wichtige Grundlagen für Entscheidungen. So sind die Jahresnoten ausschlaggebend für die Entscheidung über die Berechtigung zum Aufsteigen, den erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe, etc.

Für das Verfahren, das zu einer bestimmten Note führt, gibt es gesetzliche Bestimmungen.

Jeder Lehrer ist Organwalter, unterliegt daher der Bestimmung des Artikel 18 des Bundesverfassungsgesetzes, dem zufolge Verwaltung nur auf Grund von Gesetzen ausgeübt werden darf. An einer Schule, für die das Schulunterrichtsgesetz Gültigkeit hat, muss jeder Lehrer daher bei der schulischen Leistungsbeurteilung bzw. der daraus folgenden Notengebung die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über die Leistungsbeurteilung, anwenden. Dabei muss auch Art. 2 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, wonach vor dem Gesetz alle Staatsbürger gleich sind, beachtet werden.

Das Schulunterrichtsgesetz, hier insbesondere § 18, enthält jene Bestimmungen bzw. Grundsätze, die für die Leistungsbeurteilung besondere Relevanz besitzen. zB: "Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes".

Da Lehrpläne nur Rahmencharakter besitzen, und sich somit für den Lehrer ein gewisser Freiraum für die Gewichtung der Lehrplan-Anforderungen ergibt, muss der Lehrer die Schüler über die von ihm getroffene Gewichtung informieren.

Im Lehrplan der NMS liest sich das beispielsweise so:

„Die Anforderungen sind den Schülerinnen und Schülern einsichtig zu machen, vor allem über transparente Beurteilungskriterien mit Bezug zu den jeweiligen Kompetenzen.“ (Zweiter Teil, Allgemeine Didaktische Grundsätze Punkt 5.)

„Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihr Gesamtkonzept der Rückmeldung und Leistungsfeststellung den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten zu Beginn jedes Unterrichtsjahres in geeigneter Weise bekannt zu geben.“ (Dritter Teil, Schul- und Unterrichtsplanung Punkt 4.)

Ein weiterer wichtiger Grundsatz findet sich in § 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung: „Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen.“

Da dieser Paragraph 3 eine taxative, also eine vollständige Aufzählung der Formen der Leistungsfeststellungen enthält, sind nur diese Formen zum Zwecke der Leistungsbeurteilung zulässig. (Siehe dazu Elternbrief vom September 2013 sowie Rubrik Thema auf unserer Homepage)

Bei den Leistungsfeststellungen muss der jeweilige Stand des Unterrichts berücksichtigt werden.


Aufsichtsbeschwerde

Da Noten keine Entscheidungen darstellen, gibt es auch nicht das Mittel des „Widerspruchs“, wie dies für Entscheidungen über das Aufsteigen, etc. (§ 71 SchUG) vorgesehen ist.

Wohl aber kann eine Aufsichtsbeschwerde eingebracht werden. Diese ist quasi ein Ersuchen an die Oberbehörde, von ihrer Aufsichtsfunktion Gebrauch zu machen.

Für das Einbringen einer Aufsichtsbeschwerde ist keine Frist vorgesehen. Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch auf eine Erledigung durch die Auf­sichtsbehörde.

Liebe Leserinnen und Leser,

nur wenige Wochen trennen uns noch vom Ende des Unterrichtsjahres und fast alle Entscheidungen sind schon gefallen.

Notengebung und Fragen rund um die Möglichkeiten gegen Noten oder Entscheidungen, die man nicht mittragen kann oder will, vorzugehen, sind Thema dieser Ausgabe. Dass Entscheidungen der Schule nur mehr vorläufige sind, ist nun schon allseits bekannt.

Dass der „Widerspruch“ gegen Entscheidungen schriftlich, und im eigenen Interesse auch nachweislich, einzubringen ist, ebenfalls Stand des Wissens. Aber Achtung! Es ist zwar „jede technische Form“ zugelassen, nicht jedoch das Einbringen mit Email.

Auch Fragen des Schulwechsels, die nicht an den Schnittstellen sondern innerhalb der Sekundarstufen ins Auge gefasst werden, sind immer wieder von Bedeutung. Sei es, dass die gewählte Schulform oder Fachrichtung nicht den Erwartungen oder Interessen ent-sprochen hat, sei es dass ein Wechsel des Wohnorts den Schulwechsel erforderlich macht.

Durch einen Schulwechsel kann manchmal auch ein Wiederholen einer Schulstufe vermieden werden. Dies dann, wenn in der neuen Schule (-art) nicht alle Pflichtgegenstände gleich sind. In diesem Fall kann auch eine etwaige Wiederholungsprüfung an der neuen Schule abgelegt werden.

Wie geht es weiter ist auch eine Frage, die sich für SchülerInnen ohne er-folgreichen Pflichtschulabschluss nach Ende ihrer Schulpflicht stellt.

Der freiwillige Weiterbesuch einer Pflichtschule ist nicht nur für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine wichtige Möglichkeit, weitere Fortschritte zu machen. Wie und wie lange diese Chance ergriffen werden kann, können Sie in dieser Ausgabe erfahren.

Bitte vergessen Sie nicht, vor wichtigen Entscheidungen den Rat von Fachleuten einzuholen.

Für unsere Jüngsten gibt es vielleicht erstmals die neue Form des „Jahresabschlusses“. Die Zeit der Schulversuch ist vorbei und alle Kinder maximal bis einschließlich dritte Schulstufe, an deren Schule die Entscheidung gegen Noten getroffen worden ist, bekommen kein Zeugnis sondern nur eine sogenannte schriftliche Jahresinformation. Die enthaltenen Leistungsinformationen müssen allerdings wie die Noten auch abbilden, welche Lernziele / -inhalte in welchem Ausmaß erreicht wurden. Und genau wie das Notenzeugnis darf auch diese Information keine Aussage über das Verhalten bzw. die Persönlichkeitsentwicklung oder die soziale Kompetenz enthalten.

Der Wettbewerb „beste Schülerzeitung“ ist beendet und wir freuen uns, dass der erste Platz an eine Pflichtschule ging. Die NMS Trieben hat mit ihrer Zeitung überzeugt und sich gegen viele Konkurrenten aus dem höheren Schulbereich durchgesetzt.

Wir wünschen Ihnen einen erholsamen Sommer und hoffen, Sie bei unseren Veranstaltungen im Herbst begrüßen zu können.

Ilse Schmid

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