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Information des BMBWF wegen Entschließung des Nationalrats

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung teilt mit Schreiben vom 03.06.2019, Zahl BMBWF-36.377/0016-I/7/2019 folgendes mit:

Aufgrund der Entschließung des Nationalrates vom 12. Dezember 2018 betreffend Sicherstellung von ausreichend Bewegung und Sport an den österreichischen Schulen erfolgt ein gemeinsamer Informationserlass des Bundesministers für Öffentlichen Dienst und Sport und des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, um Schulen bereits bestehende Möglichkeiten und Programme zur Einbindung des Vereinssports in den täglichen Schulbetrieb aufzuzeigen.

I) Kinder gesund Bewegen – tägliche Bewegungseinheit

Die beiden Initiativen Kinder gesund bewegen und Tägliche Bewegungs- und Sporteinheit werden ab dem Schuljahr 2019/20 im Programm „Kinder gesund bewegen 2.0“ für Volksschulen und Kindergärten zusammengeführt.

Mit den beiden Modellen FLEX und FIX wird sichergestellt, dass auch weiterhin zusätzliche Angebote von Sportorganisationen an Volksschulen und in Kindergärten durchgeführt werden können.

Als Voraussetzung zur Programmteilnahme dient eine Kooperationsvereinbarung jeweils zwischen Sportorganisation (Verein/Verband) und betreffender Volksschule (bzw. Kindergarten).

Das Programm „Kinder gesund bewegen 2.0“ wurde Ende April 2019 im Rahmen des 4. Kinder gesund bewegen-Kongresses den Bildungsdirektionen vorgestellt. Zu dieser Veranstaltung wurden alle Bildungsdirektionen, Landessportorganisationen sowie Bundes- und Landesorganisationen der Sport-Dachverbände eingeladen.

Weitere Informationen zum Programm „Kinder gesund bewegen 2.0“ können über https://www.fitsportaustria.at  abgerufen werden

II) Einladung von Sportvereinen zur Präsentation ihres außerschulischen Angebots

Zur Unterstützung der Kompetenzentwicklung im Rahmen des Bewegungs- und Sport-unterrichts können Vertreterinnen und Vertreter von Sportvereinen zu „Workshops“ in den Unterricht eingeladen werden, um Schülerinnen und Schülern z.B. Sportartenschwerpunkte, etc. näherzubringen.

Die Lehrerin bzw. der Lehrer ist für die Zeit der Durchführung des „Workshops“ nicht ihrer/seiner Hauptaufgabe, der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, entbunden.

Außerschulische Expertinnen und Experten werden von den Lehrerinnen und Lehrern in den Unterricht nur miteinbezogen, d.h. es wird damit nicht nur die gänzliche Anwesenheit der Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen des Unterrichts vorausgesetzt, sondern den Lehrerinnen bzw. Lehrern obliegt weiterhin die Unterrichtsarbeit (z.B. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Unterrichtserteilung mit Einbeziehung der Expertinnen und Experten). Durch die Einladung der Expertinnen und Experten kann die Unterrichtserteilung nicht an diese gänzlich delegiert werden.

III) Zurverfügungstellung von Schulraum, insbesondere Schulsportstätten

Das Schulorganisationsgesetz (§128a) sieht vor, dass die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, ermächtigt sind, Teile der Schulliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke vorrangig zu behandeln.

Die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, kann unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eingehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.

Sportvereine fördern in erheblichem Ausmaß mit ihren Angeboten die Bewegungsentwicklung und das Sportartenkönnen von Kindern und Jugendlichen. Der Abschluss von Nutzungsvereinbarungen zwischen Schulen und Sportvereinen, zur Nutzung von Schulsportstätten, wenn diese nicht für den schulischen Zweck zur Verfügung stehen müssen, wird daher ausdrücklich begrüßt.

IV) Unterstützung von Lehrkräften bei der Organisation und Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

Für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Schulveranstaltungen mit bewegungserziehlichem Schwerpunkt – unter Berücksichtigung der Tradition Österreichs als Wintersportland sowie als Nation mit vielen Outdoor-Sommersportangeboten – bedarf es eines hohen Einsatzes und einer großen Motivation seitens der Lehrerinnen und Lehrer. Passende Rahmenbedingungen in organisatorischer und rechtlicher Hinsicht für diese Lehrkräfte sind daher unabdingbar. Unterstützung vor allem in praktischer Hinsicht bietet die Servicestelle Wintersportwochen (www.wispowo.at ) an. Lehrerinnen und Lehrer können auf www.wispowo.at kostenlos Lehrmaterialien zur Vorbereitung auf eine Schulveranstaltung mit bewegungserziehlichem Schwerpunkt, als auch Unterlagen für den Einsatz während einer Wintersportwoche oder Sommersportwoche herunterladen.

Schulqualitätsmanagement

Dass Schulpflicht und das Bereitstellen von Schulen nur ein Teil der Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 Schulorganisationsgesetz) sind, ist evident.

§ 2 (1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. .....

 

Um Schulqualität auf höchstmöglichem Niveau zu erreichen, ist daher in Gesetzen und Verordnungen festgehalten, wer welche Aufgaben wahrzunehmen hat, damit an den Schulen der Bildungsauftrag erfüllt werden kann und auch tatsächlich erfüllt wird.

Dazu wurde am 13 Juni 2019 die Verordnung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO) ausgegeben.

Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements haben zur Erfüllung des Bildungsauftrages der österreichischen Schule, insbesondere zur Optimierung der Lernbedingungen und der Lernergebnisse der Schülerinnen und Schüler durch Schaffung und Etablierung geeigneter Rahmenbedingungen und Maßnahmen beizutragen. (SQM-VO § 1, 1. Satz)


Die Aufgaben der Leitung einer Bildungsregion werden in § 3 der SQM-VO aufgezählt.

Das sind ua.:

♥ Die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität und Erhöhung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit

♥ die Steuerung der Bildungsangebote in der Bildungsregion,

♥ die Abstimmung der Bildungsangebote aufeinander sowie deren Weiterentwicklung,

♥ die strategische Personalführung und -entwicklung der regionalen Teams,die Förderung der Zusammenarbeit aller Schulen (Schulcluster) sowie deren Zusammenarbeit mit den außerschulischen Einrichtungen einer Bildungsregion,

♥ die Steuerung des Qualitätsmanagements und der Agenden der Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik,die Steuerung der Umsetzung regionaler Bildungskonzepte (insbesondere Cluster/ Campus) und zentraler Reformen und Entwicklungsvorgaben,

♥ die Unterstützung der Leitung des Pädagogischen Bereiches in Planungs- und Steuerungsangelegenheiten der Bildungsdirektion sowiedie Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partnerinnen und Partnern in der Region.


 NEU: Kompetenzen lt. SQM-Weiterbildungsverordnung vom 9.6.2020 

Die Aufgaben der Bedienstete des Schulqualitätsmanagements in den Bildungsregionen

(vormals „Inspektoren“ jetzt „SchulQualitätsManager“) sind in § 5 der SQM-VO angeführt. Dazu gehören ua.:

♦ die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen

♦ die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung),

♦ die Mitwirkung an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung,

♦ das laufende Qualitäts-Controlling,

♦ die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und

♦ das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall.

Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat die Verantwortung für die Fachaufsicht über Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen in ihrem oder seinem Aufgabenbereich.


Die Verpflichtung „laufendes Qualitätscontrolling“ wird in § 9 der SQM-VO näher beschrieben:

Hier wird ausdrücklich die Wahrnehmung der Qualitätskontrollfunktion angeführt Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagement sind angehalten bei Qualitätsproblemen Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen zu veranlassen. Wird im Rahmen der externen Schulevaluation festgestellt, dass an einem Schulstandort grundlegende Qualitätskriterien nicht erfüllt werden, sind gemeinsam mit der Schulleitung oder Schulcluster-Leitung Entwicklungsmaßnahmen samt Zeitplan für deren Umsetzung festzulegen.


Die Verpflichtung „Krisen- und Beschwerdemanagement“ wird im § 12 der SQM-VO näher beschrieben:

Es ist eine regionale Risikoanalyse vorzunehmen und Vorsorge für potenzielle, regionale Krisen unter Einbeziehung der regionalen Hilfssysteme zu treffen. Regionale Krisen sind zu reflektieren und nachweislich aufzuarbeiten. Die Schulleitungen sind dabei zu unterstützen, ihre primäre Verantwortung bei Problemen am Schulstandort tatsächlich wahrzunehmen.

In der jeweiligen Bildungsdirektion ist ein Beschwerdemanagement eingerichtet, das Anfragen zentral bündelt und bearbeitet.

Die Behörde hat im Eskalationsfall aktiv zu werden.


Die Verpflichtung zur „Mitwirkung am Qualitätsmanagement“

und die Verantwortung (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung) für das Qualitätsmanagement erfordert die Erstellung eines regionaler Bildungs- und Entwicklungsplan unter Einbeziehung des Fachbereichs Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik, der Schulpsychologie und der Personalsteuerung. Dem regionalen Bildungs- und Entwicklungsplan sind nachweislich zur Verfügung stehende Daten zu Grunde zu legen. (§ 7 SQM-VO)

Im Hinblick auf „die schularten- und standortbezogene Schulentwicklung“ sind periodische Bilanz- und Zielvereinbarungsgespräche zu führen. Die Bediensteten des Schulqualitäts-managements haben im Sinne der Beratung, Begleitung und Unterstützung mit den Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen nachweislich schriftlich dokumentierte Vereinbarungen zu schließen und Maßnahmen zu vereinbaren.

siehe auch Archiv 2019: SQM Schulqualitätsmanagement - Aufgaben, Ziele, Kompetenzen 

Bildungsregionen - die Außenstellen der Bildungsdirektion

Im Zuge der Bildungsreform 2017 wurden Änderungen beschlossen und mit 1.9.2019 in Kraft traten, die die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern neu strukturierten.

Dafür musste für jedes Bundesland eine Bildungsdirektion errichtet werden. Diese konnten nach regionalen Erfordernissen Außenstellen (Bildungsregionen) einrichten.

In Österreich gibt es insgesamt 30 solche Außenstellen (Bildungsregionen), wovon mehr als die Hälfte auf die Bundesländer Steiermark (7), Oberösterreich (6) und Niederösterreich (5) entfallen. Die Bildungsdirektionen der übrigen Bundesländer haben 1 (Burgenland), 2 (Vorarlberg, Salzburg, Kärnten, Wien) oder 3 (Tirol) Bildungsregionen.

Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat  ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten, welches auf Landesebene von den Bildungsdirektionen durch die Beamtinnen und Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben ist.

Das Qualitätsmanagement umfasst auch die Durchführung der Schulinspektionen, sofern diese zur Umsetzung der zu treffenden Zielvereinbarungen erforderlich ist.

In jeder Bildungsdirektion ist ein Bereich Pädagogischer Dienst eingerichtet, zu dessen Aufgaben Qualitätsmanagement und strategische Entwicklung im Rahmen der Schulaufsicht, sowie Einrichtung von regionalen Schulaufsichtsteams in Bildungsregionen gehören.

Die Bediensteten der Schulaufsicht werden nicht wie früher/bisher grundsätzlich schularten-spezifische Aufgabenbereiche haben (kein LSI für AHS, kein PSI für Pflichtschulen, etc.) sondern als sogenannte Schulqualitätsmanager mit jeweils einem Teamleiter je Bildungsregion eingesetzt werden.

Es obliegt der Leitung einer Bildungsregion, die Festlegung der Zuständigkeiten der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements für Schulen verschiedener Schularten und Schulcluster zu treffen. Bei der Festlegung ist die schulartenspezifische Expertise der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements zu berücksichtigen, allerdings ist die Zuordnung zu nur einer Schulart nur zulässig, wenn nur für eine Schulart Expertise besteht.

In zahlreichen Bundesländern wurden von Beginn an Personen mit der Teamleitung betraut. In der Steiermark, in der schon seit einigen Jahren die Struktur „Bildungsregion“ vorhanden war, wurden die handelnden Personen in ihren „Rollen“ belassen und soll mit dem neuen Schuljahr nach Abschluss der Auswahlverfahrens Teamleitung und Team jeweils feststehen.

- siehe Elternbrief Dezember 2019

Nach regionalen Erfordernissen kann die Bereitstellung und Koordination sonder- und inklusionspädagogischer Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem und anderem Förderbedarf in allgemeinen Schulen, einschließlich der Betreuung von für diese Schülerinnen und Schüler zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen an den Außenstellen an pädagogischen Beratungszentren erfolgen.

Wiederverlautbarung:   Einsatz schulexterner Expert/inn/en

Bei festgestellten Beeinträchtigungen im Lernen oderVerhalten ist es der "Schule" nicht gestattet primär Empfehlungen für Experten außerhalb des Schulsystems, die von den Eltern zu bezahlen sind, abzugeben.

pdf Erlass der Bildungsdirektion

 

Es ist Lehrer?inne?n bzw? Schulleiter?inne?n daher nicht gestattet? primär Empfehlungen für

Expert?inn?en? die außerhalb des Schulsystems agieren und daher von den Eltern zu bezahlen sind?

abzugeben?

Grundschule nur Teil der Volksschule

Gemäß österreichischem Schulrecht umfasst die Volksschule mehrere Teile, von denen jener Teil kaum bekannt ist, der gem. § 11 Abs.1 Z 2 SchOG als Oberstufe der Volksschule bezeichnet wird und die 5. – 8. Schulstufe umfasst.

Als Aufgaben der Volksschuloberstufe werden im § 9 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes festgelegt:

(3) Die Volksschule hat in der 5. bis 8. Schulstufe (Oberstufe) die Aufgabe, eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie die Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen. ..........

Obwohl rechtlich möglich, ist die Volksschuloberstufe so gut wie verschwunden.

Dennoch hat ihre Existenz immer noch eine wesentliche Bedeutung, allerdings nur für „Viertklässler“ – siehe „freiwilliges Wiederholen von Schulstufen“

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Bezeichnung „Volksschule“ fast ausschließlich für jenen Teilbereich verwendet, der im Gesetz mit Grundschule bezeichnet wird.


Gemäß § 11 des Schulorganisationsgesetzes umfasst die Volksschule somit:

Jedenfalls die Grundschule und

Bei Bedarf die Oberstufe

Volksschule

 


In der Regel hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen.

Ausnahmen von der Regel „Schulstufe = Klasse“

♦ Bei zu geringer Schülerzahl werden mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

♦ Es liegt eine Entscheidung vor über ein gemeinsames Angebot von Schulstufen der Grundschule (SchOG § 12 Abs.2 Z2) ,

Die Entscheidung über eine getrennte oder gemeinsame Führung –mit Festlegung um welche Schulstufen es sich handelt, obliegt lt. Bundesgesetz entweder dem Schulforum oder dem Schulleiter nach Anhörung des Schulforums zu übertragen ist.

In der Steiermark liegt die Entscheidung beim Schulforum –nach Zustimmung von Bildungsdirektion und Schulerhalter (Ausführungsgesetz: § 3 StPOG)

Wie bei allen Entscheidungen dürfen keine „Mehrkosten“ entstehen.

Wie bei jeder Entscheidung des Schulforums müssen auch bei dieser Entscheidung die Vorschriften des § 63a SchUG (Einberufung der Sitzung, Anwesenheitserfordernis, Abstimmung, etc.) erfüllt werden und eine entsprechende Dokumentation (Protokoll, vorliegen. Ad Protokoll: Mindestinhalt und Aufbewahrungsfristen für Protokolle SchUG § 77a Abs. 3 bzw. Elternbrief September 2016 sowie - NEU Sonderausgabe "Schulpartnerschaft konkret" September 2019

Fazit:

Es muss klar sein und somit den Eltern (zumindest auf Nachfrage) bekannt gegeben werden, wie die Organisationsform der Schule bzw. der Klasse ihres Kindes ist.

Kooperationen mit Sonderschulen SchOG § 11 (6):

Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.


Aufgaben der Grundschule – SchOG § 9

(1) Die Volksschule hat in der Vorschulstufe jene Kinder, die in dem betreffenden Kalenderjahr schulpflichtig geworden sind, jedoch noch nicht die Schulreife besitzen, und ebenso jene Kinder, deren vorzeitige Aufnahme in die 1. Schulstufe widerrufen wurde, im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern, wobei die soziale Integration behinderter Kinder zu berücksichtigen ist.

(2) Die Volksschule hat in den ersten vier Schulstufen eine für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration behinderter Kinder zu vermitteln. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. Nr. 513/1993) sind die Bildungsaufgaben der der Behinderung entsprechenden Sonderschulart zu berücksichtigen.


Mindestdauer für die Absolvierung der Grundschule: SchUG § 31e

Absatz (2) Die Grundschule, die Neue Mittelschule, die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.

Höchstdauer für die Absolvierung der Grundschule:

Da mit 1.9.2019 der zweite Satz von SchUG § 17 (5) entfällt, der für den erstmaligen Abschluss der 3. Klasse (Schulstufe) die Schulbesuchsdauer auf maximal 4 Jahre beschränkte, gibt es keine speziell auf die Grundschule bezogene Vorgabe zur Höchstdauer mehr, sondern nur die auf den Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule insgesamt abgestellte Dauer. (SchUG § 32)


Wiederholen von Schulstufen – Vorsicht bei „freiwilliger Wiederholung“!

Wenn ein Kind zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, darf es in der Regel die Schulstufe wiederholen. Solange durch Wiederholungen keine Überschreitung der Höchstdauer des Schulbesuchs eintritt (SchUG § 32) sind mehrmalige Wiederholungen zulässig.

ABER:

Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur 1 Mal erlaubt.   (Ausnahme: NOST - neueOberstufe)

Voraussetzung für die „freiwillige Wiederholung“:

Eine freiwillige Wiederholung ist, wie der Name sagt, eine Wiederholung einer Schulstufe obwohl das Kind zum Aufsteigen berechtigt wäre. Dies ist zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist. (SchUG § 27), die Höchstdauer des Schulbesuchs nicht überschritten wird und das Kind in seiner bisherigen Schulzeit noch nie freiwillig wiederholt hat!

Es kommen alle Schulstufen für eine freiwillige Wiederholung in Frage, wenn obige Voraussetzungen erfüllt sind, außer die jeweils letzte Stufe einer Schulart.

Wegen der gesetzlichen Existenz der Volksschuloberstufe endet die Schulart „Volksschule“ nicht mit der Grundschule. Ein „Viertklässler“ dürfte die 4. Schulstufe freiwillig wiederholen.

Die nur einmalige Möglichkeit „freiwillige Wiederholung“ sollte nicht „verschwendet“ werden.

Eltern sollten den Vorschlag der Schule, ihr Kind bei etwaigen Leistungsmängeln die Schulstufe freiwillig wiederholen zu lassen, nicht einfach annehmen.

Die Grundschule hat ausreichend andere Möglichkeiten, auf schlechte Leistungen zu reagieren, als von den Eltern zu verlangen, die „freiwillige Wiederholung“ zu beantragen:

Förderunterricht, Wechsel der Schulstufe während des Unterrichtsjahres oder ein „zum Aufsteigen nicht berechtigt“


Ad: Wechsel der Schulstufe § 17 (5) SchUG

Insbesondere sei hier der Wechsel in die nächstniedrige Schulstufe genannt, der während des Unterrichtsjahres erfolgen kann und bei rechtzeitiger und individuell angepasster Umsetzung auch nicht zum Eindruck „Wiederholen einer Schulstufe“ führen müsste.

Auch die Eltern können einen Antrag auf Wechsel der Schulstufe stellen. Die Entscheidung darüber liegt bei der Schulkonferenz beschlossen werden. –siehe SchUG § 17 (5)

(5) Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.

Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.

 


Ad: Nicht-Berechtigung zum Aufsteigen

Der Umstand, dass das Kind nicht zum Aufsteigen berechtigt ist, zieht (in der Regel) ein Wiederholen der Schulstufe nach sich. Dabei handelt es sich dann nicht um das nur 1 Mal mögliche „freiwillige Wiederholen“.

Zum Aufsteigen berechtigt ist ein Kind dann, wenn es die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. (SchUG § 25 (1))

Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn

♦ das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

♦ Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

♦ ♦ Berechtigungen zum Aufsteigen können sich bis einschließlich 3. Schulstufe auch ergeben, wenn die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen wurde:


Ab 1.9.2019 gelten in der Grundschule für das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe neue Regeln. (SchUG § 25 (3))

Lediglich Schülerinnen und Schüler der 1. Schulstufe sind jedenfalls –also unabhängig von der Beurteilung bzw. Beschreibung ihrer Leistungen im Jahreszeugnis bzw. der Jahresinformation- berechtigt in die zweite Schulstufe aufzusteigen.

Für Schülerinnen und Schüler der 2. Schulstufe gibt es hinsichtlich Aufsteigen bereits Beschränkungen: Wenn ihr Jahreszeugnis in zwei oder mehreren Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ enthält, sind sie nur dann berechtigt in die 3. Schulstufe aufzusteigen, wenn die Schulkonferenz feststellt, dass sie auf Grund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe aufweisen und keine Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht zu befürchten ist.

Auf der 3. Schulstufe ist ein Aufsteigen möglich, wenn das Jahreszeugnis nicht mehr als ein „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand enthält, derselbe Pflichtgegenstand nicht auch schon im Vorjahreszeugnis mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde und die Schulkonferenz dem Aufsteigen zustimmt. (SchUG § 25 Abs. 2)

Schulkonto - Verbesserung für steirische Pflichtschulen

Im März 2017 erfolgte in der Steiermark ein erster, aber zu kleiner Schritt, in Richtung „Schulkonto“

Im Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetz wurde die Möglichkeit eröffnet, an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen Einriichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu schaffen. (StPEG § 53a). Nicht nur dass ein aufwändiges Prozedere zur Errichtung erforderlich war und ist, war und ist der Tätigkeitsbereich so eingeschränkt, dass die schulischen Notwendigkeiten nur unzureichend bzw. –je nach Interpretation - gar nicht erfüllt werden konnten. (siehe Archiv 2017)

Im Steiermärkischen Pädagogikpaket-Ausführungsgesetz 2019 wurde auch eine Änderung im Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetz vorgenommen, sodass die Schule für Aktivitäten im Schulbetrieb Schulkonten (Haupt- und Subkonten) eröffnen kann, ohne vorher zur „Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit“ erklärt werden zu müssen.

StPEG § 53b Teilrechtsfähigkeit für Aktivitäten im Schulbetrieb

(1) Der Schule kommt insoferne Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, finanzielle Beiträge Dritter, über die der Aufwand für Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens, wie z. B. die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulveranstaltungen zu bedecken ist, entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Die Zuwendungen oder Beiträge sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung dieser Rechtsgeschäfte kann sich die Schulleiterin oder der Schulleiter auch von einer mit der Organisation des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen.

(2) Zur Verwahrung der Beiträge gemäß Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die Bedienung von Subkonten kann auch Lehrpersonen übertragen werden.“

Das entsprechende Landesgesetzblatt ist am 15. Juli 2019 ausgegeben worden, sodass der

§ 53b rechtzeitig für das neue Schuljahr mit 1. September 2019 in Kraft treten kann.

Die Steiermark, die diesbezüglich unter den zwei Schlusslichtern war, hat nunmehr eine (hoffentlich) umfassende rechtliche Möglichkeit geschaffen, die es der Schule ausdrücklich gestattet, finanzielle Beiträge Dritter entgegenzunehmen und zur Verwahrung der Geldbeiträge und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs ein auf die Schule lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut zu eröffnen und zu bedienen.

siehe auch: Archiv 2019

Liebe Leserinnen und Leser,

die rasche Abfolge von Änderungen bei Gesetzen macht es schwierig, den Überblick zu behalten. Besonders bei Texten auf unserer Homepage wird es immer wichtiger auf das Datum der Veröffentlichung zu achten. So wurden zB. zwischen September 2017 und Juli 2019 zumindest 4 Novellen zum Schulpflichtgesetz kundgemacht, immer eingegliedert in ein Paket von Änderungen weiterer Gesetze. Die jüngste Änderung betraf die Schülereinschreibung nämlich § 6 Abs. 1a Es wurde ein Klammerausdruck und ein ganzer Satz eingefügt. Die in der Begutachtung verwendete Sammel-Bezeichnung „Frühjahrnovelle 2019“ wird außerdem im Bundesgesetzblatt nicht mehr angeführt.

Auch die Mitwirkungsmöglichkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft werden in kurzen Zeitabständen verändert. Im Rahmen unseres Seminars „Schulpartnerschaft konkret“, am 13.9.2019 um 18:30 (Einladungen sind bereits an „unsere“ Schulen bzw. Elternvereine mit der Bitte um Verteilung ergangen), werden wir auch auf diese Neuerungen eingehen.

NEU: Eine Sonderausgabe "Schulpartnerschaft konkret" mit Stand der Gesetze:1.9.2019 ist an unsere Mitglieder und Abonnenten ergangen.

Die Umstrukturierung im Bereich der Schulaufsicht ist auch in der Steiermark (bald) abgeschlossen. Welche Aufgaben die Leitungen der Bildungsregionen haben und was zu den Tätigkeiten der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements gehört finden Sie auszugsweise in dieser Ausgabe.

Die Pädagogische Hochschule Salzburg hat im Rahmen eines Medienprojekts für Jugendliche, Eltern und Lehrpersonen eine Webseite zur Thematik „Sexualität & Medien” konzipiert. Lt. Homepage der PH Salzburg wird sich das Projekt „Expedition Liebe“ „bald zeigen“. Projektbeschreibung finden Sie in dieser Ausgabe.  https://www.expedition-liebe.at/

In die Grundschulen ist die „Zeugnisnote“ zurückgekehrt, allerdings muss diesen Noten eine schriftliche Erläuterung hinzugefügt werden. Semester- bzw. Jahresinformation gibt es nur mehr bis zum Halbjahr der 2. Schulstufe und darf im Klassenforum (bisher Schulforum) beschlossen werden. Eltern dieser Klassen können zusätzlich ein Schulnachricht bzw. Jahreszeugnis, also „Noten“ (s.o.) verlangen.  siehe Rechtsinformation

Das sogenannte „Kopftuchverbot“ ist in Kraft. Es gilt für Kinder im Rahmen der Kinderbetreuung und in Schulen bis zum Ende des Schuljahres in dem sie das 10. Lebensjahr vollenden.   Dezember 2020: Kopftuchverbot vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben:  BGBl. I Nr. 159/2020

Ein achtsamer Umgang miteinander ist für Schulklima und Lernerfolg wichtig. Mobbing darf in den Schulen keinen Platz haben. Den 9-Punkte-Plan des BMBWF und einen Beitrag der Leiterin der der steirischen Anlauf- und Koordinierungsstelle bei Mobbing finden Sie in dieser Ausgabe.

Es hat geklappt: Rechtzeitig vor Schulbeginn ist die Möglichkeit zur Eröffnug von Schulkonten in Kraft (1.9.2019).

Leseförderung ist ein wichtiger Auftrag für Schulen. Jugendrotkreuz und Buchklub haben sich zusammengetan und bieten ab Herbst ein neues Zeitschriften-Programm für Kinder im Pflichtschulalter an, das über die Schulen bezogen werden kann:

Hallo Schule (1. Schulst.) Meine Welt (2.St)

LeseEXPRESS (3. U. 4.), SPACE (ab 5. St) und SPOT ab der 7. Schulstufe

Über unsere Homepage erhalten Sie Infos über Veranstaltungen und Neuerungen.

Wir wünschen einen guten Start ins neue Schuljahr.

Ilse Schmid

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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