Klassenschülerzahl: Autonomie und Garantie
Alle Vorschriften im Schulorganisationsgesetz über die Anzahl von Schülerinnen und Schüler je Klasse wurden mit 1.9.2018 geändert und lauten nunmehr:
Für Pflichtschulen:
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse (§ 14), einer Hauptschulklasse(§ 21), in einer Klasse einer Neuen Mittelschule(§ 21h), einer Sonderschule (§ 27), der Polytechnischen Schule(§ 33), der Berufsschule (§ 51) ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.
für mittlere und höhere Schulen:
Die Klassenschülerzahl an der allgemein bildenden höheren Schule(§ 43) / an einer berufsbildenden mittleren Schule (§ 57) / einer berufsbildenden höheren Schule (§71) sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.
Wegen § 8a Abs. 3 sind jedoch die „alten“ Bestimmungen über die Klassenschülerzahlen, die jeweils vor dem Inkrafttreten der oben angeführten Formulierungen Gültigkeit hatten, immer noch von Bedeutung, da sie als Bemessungsgrundlage für die in den Dienstpostenpläne vorgesehenen Lehrpersonenplanstellen (Pflichtschulen) bzw. des Kontingents an Lehrpersonenwochenstunden heranzuziehen sind. Dh.:
Für öffentliche Pflichtschulen gelten § 8 lit. k iVm den §§ 14, 21, 21h und 33 sowie die §§ 27 und 51, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.
Für die übrigen öffentlichen Schulen ihres Aufsichtsbereichs ist den Bildungsdirektionen ein Kontingent an Lehrpersonenwochenstunden zur Verfügung zu stellen, bei dessen Bemessung die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen sind. Die mit BGBl. I Nr. 138/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. Die §§ 43, 57 und 71, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, gelten ebenfalls als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.
Die am 31.August 2018 geltenden Fassung im BGBl _2008_I_116
siehe EB Mai 2018 Klassen- und Gruppengrößen
Das Pädagogikpaket 2018 bringt mit 1.9.2019 für die Volksschule im Schulunterrichtsgesetz einige Neuerungen, die teilweise heftig diskutiert bzw. kritisiert wurden und teilweise anscheinend völlig unbemerkt blieben.
Wesentlich erscheint, dass die Grundsätze für die Leistungsbeurteilung (§§ 18 und 20) und die Information der Schüler/innen und Erziehungsberechtigten (§ 19) nicht mehr auf Schüler/innen ab der 4. Schulstufe eingeschränkt werden.
Vielmehr sind künftig auch an Volksschulen (dzt. an Neuen Mittelschulen) regelmäßige Gespräche zwischen Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten und Schüler/innen vorzusehen.
(§19 Abs.1a)
Das Frühwarnsystem bei Leistungsabfall (§19 Abs.3a) und das Frühinformationssystem bei auffälligem Verhalten (§19 Abs.4) wird nun ausdrücklich auf die Volksschulen ausgedehnt, und zwar für alle Schulstufen unabhängig davon, ob es –wie in den erste drei Semestern weiterhin möglich- keine Noten gibt.
Der Beurteilung der Leistungen durch Noten muss ab dem kommenden Schuljahr eine schriftliche Erläuterung hinzugefügt werden. Ein Beschluss von Klassen- oder Schulforum ist für die Volksschule daher dann nicht mehr vorgesehen. (§ 18 Abs.2)
Auch punkto Förderunterricht gibt es eine wesentliche Änderung.
Ab dem kommenden Schuljahr besteht auch für Volksschüler/innen die Verpflichtung zum Besuch des Förderunterrichts, wenn die zuständige Lehrperson einen Bedarf an Förderung feststellt.
(§ 12 Abs.6)
Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit durch die Lehrperson sind wie bisher bekanntzugeben:
- die voraussichtliche Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichts,
- die Art der Förderung (schriftliches Förderkonzept) sowie
- der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die Förderung bezieht („Deutsch, Lesen, Schreiben“ und/oder „Mathematik“), anzugeben.
Die Möglichkeit des Schulstufenwechsels während des Unterrichtsjahres innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen bleibt bestehen. (§ 17 Abs.5 erster Satz)
Die Beschränkung des Ausmaßes entfällt. (zweiter Satz gestrichen) siehe hier
Zur „alternative Leistungsbeurteilung“ (§18a)
Die Entscheidung über die sogenannte „alternative Leistungsbeurteilung“ wurde auf vielfachen Wunsch auf die jeweiligen Klassenforen übertragen.
Die Dauer wurde halbiert: nur mehr bis einschließlich 1.Semester der 2. Schulstufe!
Die Bewertungsgespräche, die den Semester- bzw. Jahresinformationen vorangehen, müssen abgehalten werden. (dzt: „...Bewertungsgespräch soll vorangehen...“
NEU: So wie es früher bei den Schulversuchen war, können die Eltern verlangen, dass zusätzlich zur Information gem. § 18a eine Schulnachricht (§19 Abs.2) bzw. ein Jahreszeugnis (§20) ausgestellt wird.
ACHTUNG: 12.05.2020: Auf Grund der Änderumg in der Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 I gibt es die "Geamtnote" in der Schulnachricht der 1. Schstufe nicht mehr, sondern
es hat nunmehr auch die Schulnachricht in der 1. Schulstufe eine Beurteilung der einzelnen Pflichtgegenständen zu enthalten.
Sonderpädagogischer Förderbedarf und Schulbesuch
Der SPF-Bescheid begründet das Recht des Kindes auf besondere Fördermaßnahmen, die über die Angebote einer förderlichen Lern- und Lehrkultur hinausgehen.
In einem weiteren Schritt werden die für die Schülerin bzw. den Schüler individuell notwendigen Fördermaßnahmen festgelegt wie etwa die gänzliche oder teilweise Anwendung eines anderen Lehrplans bzw. spezielle auf die Behinderungsart abgestellte Fördermaßnahmen (z. B. der Einsatz spezifischer Lehrmittel oder Einsatz von zusätzlichem entsprechend qualifiziertem Lehrpersonal).
Die Sicherstellung der Umsetzung der entsprechenden Fördermaßnahmen und die Überprüfung von deren Wirksamkeit obliegen der jeweiligen Schulleitung in Kooperation mit dem Lehrpersonenteam und in enger Abstimmung mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der pädagogischen Abteilung in der Bildungsregion. (aus RS Nr. 7/2019)
Wo erfolgt die schulische Betreuung von Kindern mit SPF-Bescheid?
„Die schulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann auf Wunsch der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten entweder in einer der Behinderungsart entsprechenden Sonderschule oder in integrativer Form in der Regelschule erfolgen.“ (Homepage des BMBWF)
Das Schulpflichtgesetz drückt dies in § 8a so aus:
SchPflG § 8a im RIS
Es berechtigt die Kinder sowohl „besondere Schulen“ (Sonderschule/-klasse) als auch „allgemeine Schulen“ (Volksschule, ...) zu besuchen
§ 8a. (1) Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
Es achtet den Wunsch der Eltern
§ 8a (3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen ...
Es fordert die Beratung der Eltern durch die Bildungsdirektion
§ 8a (2) Die Bildungsdirektion hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ... die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, so hat die Bildungsdirektion zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.
Wichtiger Unterschied beim Einsatz von „speziell geschulten“ Lehrkräften:
Diese in § 8a Abs. 2 vorgeschriebene Beratung durch die Bildungsdirektion müsste auch die Information über die an der jeweiligen Schule für das Kind zur Verfügung stehenden Lehrpersonalressourcen beinhalten.
Oftmals werden Eltern vom Umstand überrascht, dass für ihr Kind mit SPF im integrativen Unterricht der „allgemeinen Schule“ gar keine zusätzlichen Personalressourcen zur Verfügung stehen oder nur in einem so geringen Ausmaß, dass eine erfolgreiche Förderung kaum möglich ist. Oft kann auch die soziale Integration, wie zB die Teilnahme an Schulveranstaltungen oder Projekten nur unter Einsatz der Eltern des betroffenen Kindes erfolgen.
In der Volksschule ist laut Schulorganisationsgesetz § 13, der Einsatz von „entsprechend ausgebildeten Lehrern“ eine Kann-Bestimmung:
„ ... für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf ...., kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.“
In den anderen allgemeinen Schulen wie NMS, PTS, AHS und einjährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe besteht zwar eine Verpflichtung, entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen:
„Für den (integrativen) Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen.“ (SchOG § 21g, § 32, § 42, § 56).
allerdings lässt auch dort das Gesetz das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes völlig offen.
Auf der Homepage des BMBWF liest sich das so:
Bei integrativem Unterricht:
„Die adäquate sonderpädagogische Förderung der Schüler/innen erfolgt durch die Anwendung spezifischer Lehrpläne sowie erforderlichenfalls durch den Einsatz einer zusätzlichen qualifizierten Lehrkraft.“
Bei Besuch einer Sonderschule:
„Die Schüler/innen erhalten durch speziell geschulte Lehrkräfte sowie durch individuelle Unterrichtsmethoden eine grundlegende Allgemeinbildung, die eine Bewältigung der weiteren beruflichen Ausbildung oder den Besuch weiterführender Schulen ermöglichen soll.“
Ad II. – SONDERPÄDAGOGISCHER FÖRDERBEDARF
Wann liegt ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor?
Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor,
wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag
wobei unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren.
Die Beeinträchtigung muss kausal dafür sein, dass die Schülerin bzw. der Schüler dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung, auch bei Ausschöpfung aller pädagogischen Möglichkeiten im Rahmen des Regelunterrichts nicht folgen kann.
Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Eine bescheidmäßige Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist demnach nur in jenen Fällen möglich, in denen eine Behinderung feststellbar ist und sonderpädagogische Maßnahmen notwendig sind.
Wann können Anträge auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt werden?
Anträge auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können jederzeit gestellt werden, auch anlässlich der Schülereinschreibung
Im Sinne einer rechtzeitigen Planung von Fördermaßnahmen an den jeweiligen Schulstandorten empfiehlt es sich jedoch grundsätzlich, die Anträge bis spätestens 1. März zu stellen.
Wer darf/muss den Antrag stellen?
Anträge können gestellt werden
- von den Eltern oder
- von Amts wegen
Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs
Das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist durchzuführen, wenn ein (begründeter) Antrag vorliegt.
Verfahrensbestimmungen:
Mit dem Bildungsreformgesetz 2017 wurde das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs neu gestaltet und bei der jeweiligen Bildungsdirektion angesiedelt.
Verfahrensleitendes Organ ist die Rechtsabteilung der Bildungsdirektion:
Die Durchführung fällt in die Zuständigkeit der Leiterin oder des Leiters des Präsidialbereiches und hier in eine allenfalls eingerichtete Rechtsabteilung oder ein Rechtsreferat. →für die Steiermark:hier
§ 18 (1) Die Geschäfte der Bildungsdirektion sind unter der Leitung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin mit Unterstützung des Präsidialbereichs zu besorgen. (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz)
Wichtige Neuerung:
Das verfahrensleitende Organ in der Bildungsdirektion entscheidet nunmehr nach eigenem Ermessen, welche Gutachten (sonderpädagogische, schul- oder amtsärztlichen, (schul-) psychologischen etc.) es für seine Entscheidung benötigt. Eine verpflichtende Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens ist damit nicht mehr vorgesehen.
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als Grundlage Es regelt:
Zuständigkeiten,
Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten und deren Vertreter/innen
Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen. (§ 10 Abs.5)
der Verkehr zwischen Behörde und Beteiligten
- Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen (§ 13 Abs.3)
- Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. (§ 13a)
- Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten.... (§ 14 Abs.1)
- Die Niederschrift ist ....Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen (§14 Abs.3)
- Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen (§ 14 Abs. 6)
- Akteneinsicht, von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle ...Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden (§ 17 Abs.1) -Ausnahme: Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder ...(Abs. 3)
das Ermittlungsverfahren
- Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.... (§ 37)
- Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen..... (§ 40 Abs.1)
- Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können.......(§ 41 Abs.2)
- Jeder Partei muß insbesondere Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern. (§ 43 Abs.4)
Grundsätze über den Beweis, Sachverständige,...
die Bescheide (Erlassung, Inhalt und Form von Bescheiden), der Rechtsschutz (Berufung, Abänderung, Wiederaufnahme etc.) und die Kostenfrage geregelt.
Verantwortlichkeit der Bildungsdirektion
Die Bildungsdirektion trägt auch die Verantwortung für die Sicherstellung der Qualität der pädagogischen Intervention im Vorfeld sowie der durch den Bescheid begründeten sonderpädagogischen Fördermaßnahmen liegen.
Unter Bedachtnahme auf die Feststellung „SPF“ hat
- die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist (SchPflG § 8 Abs. 1)
- die Schulkonferenz unter Bedachtnahme auf diese Feststellung zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem oder ihrem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist. (SchUG § 17 Abs. 4)
Jedenfalls ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.
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SCHULREIFE – ASPEKT 2
Fähigkeit dem Unterricht ohne körperliche und geistige Überforderung
zu folgen
Verpflichtung der Schule:
Die Schulleitung muss sich anlässlich der Schülereinschreibung einen Ersteindruck verschaffen, ob das Kind die für den Unterricht auf der 1. Schulstufe erforderliche körperliche und geistige Reife aufweist (aufweisen wird).
Ein Verfahren zur Feststellung der Schulreife muss dann durchgeführt werden,
- 1. wenn sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme ergeben, dass das Kind die Schulreife (Z 2) nicht besitzt, oder
- 2. auf Verlangen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
Verfahrensbestimmungen:
Auf dieses Verfahren ist das Schulunterrichtsgesetz § 70 Abs. 2 bis 4 anzuwenden:
- Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes voranzugehen.
- Die Eltern sollten jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangen.
- Angeführt sein muss der Inhalt der Entscheidung und die angewendeten Gesetzesstellen
- Die Entscheidung ist zu begründen.
- Widerspruch an die Bildungsdirektion ist möglich.
Die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in der „Schulreifeverordnung“ getroffen
Schulreifeverordnung
Kriterien (§ 1)
(1) Voraussetzungen für das Vorliegen der Schulreife sind eine ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife.
Die Kriterien gem. (1) sind entsprechend den Festlegungen der §§ 2 bis 5 zu überprüfen.
Festlegungen:
Kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken
§ 2. Die kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen sind ausreichend entwickelt, wenn das Kind
- über phonologische Bewusstheit verfügt,
- rasch und sicher vertraute Objekte benennen kann,
- über ein mengenbezogenes Vorwissen verfügt,
- über ein zahlenbezogenes Vorwissen verfügt sowie
- ein altersgemäßes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsverhalten zeigt.
Sprachliche Kompetenz
§ 3. Für die Überprüfung der sprachlichen Kompetenz sind ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen.
Körperliche Reife
§ 4. Für die Überprüfung der körperlichen Reife sind allgemeine körperliche Fähigkeiten zur Erfüllung schulischer Aufgaben sowie die dafür maßgebliche grob- und feinmotorische Geschicklichkeit zu berücksichtigen.
Sozial-emotionale Reife
§ 5. Eine ausreichende sozial-emotionale Reife liegt vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen
- sozialkommunikativen Kompetenzen sowie
- personalen Kompetenzen
verfügt.
Pilotprojekt „Einschulungsscreening“ siehe aktuellen Bericht Seite 4 der Schulanfangszeitung des KFÖ
Beschreibung des Projekts https://einschulungsscreening.uni-graz.at/de/informationen
Auf Basis empirischer Studien zur Prognosefähigkeit sogenannter Vorläuferfähigkeiten für schulische Fertigkeiten wurden Teilbereiche der kindlichen Entwicklung gewählt, welche längsschnittlich betrachtet Effekte auf späteren schulischen Erfolg haben und für die es auch bereits erprobte Aufgabentypen zur Erfassung der jeweiligen Fähigkeit gibt. Auf dieser Basis wurde eine erste Version eines Screeningverfahrens für Schulanfänger/innen entwickelt, das im Rahmen der Schuleinschreibung 2019 erstmals erprobt und zu Schulbeginn 2019 wiederholt vorgegeben wird. Geplant ist außerdem, am Ende der 1. Klasse und am Ende der 2. Klasse den teilnehmenden SchülerInnen altersgemäße Aufgaben zum Lesen, Schreiben und Rechnen vorzugeben, um die Prognosefähigkeit des Screenings zu überprüfen.
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SCHULREIFE - ASPEKT 1:
Beherrschung der Unterrichtssprache
siehe auch: Deutschförderklassen
Gesetzlicher Auftrag an die Eltern 1:
Kinder erwerben vor Schuleintritt Deutschkenntnisse
Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache ... soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen. (§ 3 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz)
Gesetzlicher Auftrag an die Eltern 2:
Die Kinder besuchen zumindest im letzten Jahr vor Beginn der Schulzeit eine geeignete elementare Bildungseinrichtung, ...
→ Siehe Beitrag: Verpflichtung zum Besuch geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen
Gesetzlicher Auftrag an den Kindergarten:
→siehe Beitrag: Sprachförderung im Kindergarten
Gesetzlicher Auftrag an die Schulen
Die Schulleitung muss feststellen, ob das schulpflichtig werdende Kind über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, sodass es dem Unterricht wird folgen können.
Kinder, die nicht über genügende Sprachkenntnisse verfügen, werden als außerordentliche Schüler aufgenommen.
MIKA-D (Messinstrument zur Kompetenzanalyse –Deutsch)
Nicht alle schulpflichtig werdenden Kinder müssen diesem standardisierten Testverfahren unterzogen werden!
Lt. Schreiben der steirischen Schulbehörde GZ.: VIIIDe6/8-2018 soll eine Ersteinschätzung durch ein Gespräch mit dem Kind erfolgen. Der Gesprächsverlauf soll mittels Kompetenzbewertungsbogen dokumentiert werden.
Auch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung weist im Schreiben „Informationen zum verpflichtenden Einsatz des Instruments zur Feststellung des (außer-) ordentlichen Status in Deutsch Geschäftszahl: BMBWF27.903/0057I/3/2018 darauf hin, dass die Schulen im Zuge der Schüler/inneneinschreibung im Jänner/Februar 2019 eine Auswahl betreffend die durch MIKA-D zu testenden Kinder zu treffen haben.
Für die Feststellung des (außer-)ordentlichen Status und die Zuteilung zu Deutschförderklassen oder Deutschförderkursen sind die Schulen verpflichtet, das vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bereitgestellte standardisierte Testverfahren, anzuwenden. (§ 4 Abs. 2a SchUG)
Die Auswertung des Tests erfolgt durch die Testleitung parallel zur Durchführung, so dass das Ergebnis unmittelbar nach dem Test vorliegt und die Schulleitung den (außer-)ordentlichen Status feststellen und ggf. die Zuteilung in Deutschförderklasse oder Deutschförderkurs treffen kann. Die Testergebnisse verbleiben bis zum Ende des außerordentlichen Status der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers am Schulstandort.
weiter zu Schulreife Aspekt 2
schulische Vorkehrungen für einen passgenauen Schulstart
Die Schule hat den Auftrag, die Schülereinschreibung auch dafür zu nützen, sich ein Bild vom schulpflichtig werdenden Kind zu machen.
Durch eine frühzeitig vorgenommene Organisation soll die Bereitstellung treffsicherer Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts sichergestellt werden.
Deshalb sind die Eltern auch verpflichtet ihr Kind persönlich vorzustellen (SchPflG § 6 Abs.1)
Worauf Schulen im Zuge der Schülereinschreibung achten müssen:
I.) Ist das Kind schulreif? Erlass der BD Stmk vom 1.2.2022 VIII Schu5/0032-2022
II.) Hat das Kind einen Sonderpädagogischen Förderbedarf?
Ad I.: SCHULREIFE
Was heißt „schulreif“?
SchPflG § 6 (2b) Schulreif ist ein Kind, wenn
1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und
2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
In Kraft seit 1.9.2018
„Schulreife“ umfasst somit zwei Aspekte:
Z 1 → :den Aspekt der Beherrschung der Unterrichtssprache. >> ASPEKT 1
Z 2 → den Aspekt der Fähigkeit dem Unterricht ohne körperliche oder geistige Überforderung folgen zu können >> ASPEKT 2
Zur Unterstützung der (Erst) Einschätzung der Fähigkeiten des Kindes durch die Schule sind die Eltern verpflichtet
Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. (SchPflG § 6 Abs. 1a)
Im Rahmen der „Frühjahrsnovelle 2019“, die derzeit –bis 30.Mai 2019- in Begutachtung ist, wird diese Forderung betreffend Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnissen aus dem Kindergarten
inhaltlich modifiziert
NEU: Datenbeschaffung bzw. -übermittlung jedenfalls auch ohne Zutun der Eltern
Die nachstehend angeführten Änderungen wurden im BGBL I Nr. 86/2019 am 31.7.2019 kundgemacht und sind in Kraft. Die Bezeichnung des Gesetzespakets "Frühjahrsnovelle" ist nicht mehr angeführt
In § 6 Abs. 1a wird nach der Wendung „insbesondere des Sprachstandes“ die Wendung „(Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache)“
und mit mehr Nachdruck versehen
In § 6 Abs. 1a wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt
Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen
Zusätzlich wurden die (Bundes) Länder verpflichtet
auf landesgesetzlicher Ebene Sorge zu tragen, dass die besuchten Primarschulen von den jeweiligen geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen Daten zur erfolgten Sprachförderung eines Kindes erhalten können, sofern die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur erfolgten Sprachförderung gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz ... nicht nachkommen.
(Artikel 13 Abs. 3 Z 4 der „§15a-Vereinbarung vom Dez.2018) - siehe Schülereinschreibung - Datenweitergabe von Kindergarten an Schule hier
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Liebe Leserinnen und Leser!
Nach Ende der Einreichfrist für den Preis „Pädagogischer Panther 2019“ und einer ersten Jurysitzung zeigte sich wieder eindrucksvoll, welch großartige Leistungen durch persönlichen Einsatz von Lehrern und Lehrerinnen an unseren Schulen erbracht wurden und werden.
Am 26.Juni 2019 werden einige dieser Nominierten in feierlichem Rahmen ihren Preis erhalten. Programm
Frau Landesrätin Mag.a Ursula Lackner, Frau Bildungsdirektorin Elisabeth Meixner und zahlreiche andere Ehrengäste werden mit uns feiern.
Viele Anfragen und Unsicherheiten haben dazu geführt, dass ein großer Teil dieser Ausgabe dem Schulstart, insbesondere all dem gewidmet ist, was von der Einschreibung weg auf Kinder und Eltern eingestürmt ist bzw. diesen noch bevorsteht.
Die Freude der Kinder über ihren neuen Lebensabschnitt, so wünschen sich alle, soll möglichst lange ungetrübt bleiben.
Neben den ersten Eindrücken von Schule im Zuge der Schülereinschreibung und den erforderlichen Überprüfungen ist es für die Kinder wichtig, mit Erfolgserlebnissen zu starten, also nicht unter- und nicht überfordert zu werden.
Schulleitungen und Lehrpersonen tragen hier große Verantwortung, gilt es doch festzustellen,
ob Kinder die erforderliche körperliche und geistige Reife für einen Unterricht auf der 1. Schulstufe besitzen, oder ob sie zumindest zu Beginn nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden sollten,
ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, auf dass sie dem Unterricht werden folgen können oder ob sie vorerst eine Deutschförderklasse oder einen Deutsch-förderkurs besuchen sollten und
ob die allgemeinen schulischen Förder-möglichkeiten ausreichen oder dem Kind ein sonderpädagogischer Förderbedarf zuerkannt werden muss.
All diese Feststellungen sind wichtig. Je nach Ergebnis einer Ersteinschätzung anlässlich der Einschreibung oder anderer Begegnungen, die unter dem Segel „Transition“ stattfinden, müssen bei Zweifeln, aber auch wenn Eltern dies anregen, die notwendigen Tests durchgeführt bzw. die erforderlichen Verfahren eingeleitet werden.
Nicht überall gut gelungen scheint der Versuch zu sein, mittels Einschulungs-screening Aufschluss über die Schulreife eines Kindes zu erhalten. Als zu lang und zu schwierig wurde der Test vielfach eingestuft. Diversen Schilderungen zufolge wurden nicht nur Vorläuferfähigkeiten erhoben sondern wie bei einem Intelligenztest bei den Aufgabenstellung der Schwierigkeitsgrad so weit gesteigert, bis das Kind nicht mehr weiter wusste.
Manche Kinder nahmen dies gelassen hin, andere waren verzweifelt.
Für das kommende Schuljahr sind im Pädagogikpaket 2018 einige Neuerungen grundgelegt. Eine Kurzinformation für den Bereich Volksschule und Neue Mittelschule finden Sie auf den nächsten Seiten.
Über Berichte aus Ihrem Wirkungsbereich freuen wir uns.
Ilse Schmid
Der im § 66b SchUG verwendeten Ausdruck „Lehrperson“ ist ein Überbegriff
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nunmehr zum Thema „Amtshaftung für pädagogisches Personal in ganztägigen Schulformen“ mit Schreiben vom 25.12.2018 (BMBWF-10.010/0183-Präs/10/2018) folgendes mitgeteilt:
§ 66b Schulunterrichtsgesetz (SchUG) bewertet das freiwillige Übernehmen von medizinischen Tätigkeiten durch Lehrpersonen als Dienstpflicht, womit die Betreffenden in den Schutz des Amtshaftungsrechtes gelangen. Sollten Schüler/innen zu Schaden kommen, kann immer nur der Bund auf Ersatz geklagt werden. Das Amtshaftungsgesetz verhindert eine Inanspruchnahme der Lehrperson. Weil § 66b SchUG auf Freiwilligkeit abstellt, kann die Übernahme einer ärztlichen Tätigkeit von den Schulleitungen nicht durch Weisung angeordnet werden.
Bei dem in § 66b SchUG verwendeten Ausdruck „Lehrperson“ handelt es sich um einen Überbegriff. Er umfasst alle Personen, die im Rahmen ganztägiger Schulformen gegenüber Schüler/innen eine Unterrichts-und/oder Aufsichtsfunktion wahrnehmen. Die konkrete schulunterrichtsrechtliche Einordnung –Lehrer/in (§ 51), Erzieher/in (§ 55a), Freizeitpädagoge/in (§ 55b) oder Lernbegleiter/in (§ 55c) –ist für das Bestehen des haftungsrechtlichen Schutzes nicht von Belang. Das trifft auch auf die dienstrechtliche Situation des/der Betreffenden zu.
Für die Geltung von § 66b SchUG spielt es keine Rolle, ob eine im Rahmen der Nachmittagsbetreuung ganztätiger Schulformen tätige Person ein Dienstverhältnis mit dem jeweiligen Schulerhalter oder mit einem Dritten hat.
Ebenso unerheblich ist die öffentlich rechtliche oder privatrechtliche Natur des Dienstverhältnisses.
Da allein das Ausüben einer Unterrichts-und/oder Aufsichtsfunktion entscheidend ist, sind selbst Erziehungsberechtigte von § 66b SchUG erfasst, wenn sie in die Nachmittagsbetreuung ganztägiger Schulformen eingebunden sind.
In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass § 66b SchUG auf ärztliche Tätigkeiten abstellt. Darunter werden Maßnahmen verstanden, die medizinische Laien in aller Regel überfordern. Aus diesem Grund wird vor Übernahme der Tätigkeit eine ärztliche Unterweisung im Sinn von § 50a Ärztegesetz verlangt. Die ärztliche Unterweisung kann nicht durch eine von den Erziehungsberechtigten vorgenommene Anleitung ersetzt werden. Medizinischen Laien abverlangbare Tätigkeiten gehen hingegen automatisch auf die Schule über, sobald sich der/die Schüler/in in deren Einflussbereich befindet, was mit dem Betreten des Schulgebäudes der Fall ist. Ab diesem Zeitpunkt ist die Schule für einfache, mit der elterlichen Obsorge verbundene Tätigkeiten, die das körperliche Wohl oder die Gesundheit von Schüler/innen betreffen (§ 160 ABGB), verantwortlich. Diese Rechtslage hat bereits vor der Einführung von § 66b SchUG bestanden, hat also mit dieser Bestimmung nichts zu tun. Unter einfache Tätigkeiten fallen etwa das Erinnern von Schüler/innen an eine Medikamenteneinnahme oder das Überwachen einer Medikamenteneinnahme.
Siehe auch:
Medizinische Laientätigkeiten, Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Lehrpersonen, Verhalten im Notfall: bmbwf RS 13/2019
EB Dez. 2018 Verabreichung von (Notfall-)Medikamenten
EB Dez. 2017 Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen
EB Sep. 2015 Erste Hilfe Leistung mehr als das Herbeirufen von Rettung oder Arzt