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Beginn der Schulpflicht

abhängig vom Tag der Geburt nicht von der individuellen Entwicklung

Wie die Schule vorsorgen muss

Kinder, die am 1. September ihren sechsten Geburtstag feiern, müssen wenige Tage später mit der Schule beginnen. Kinder, die einen Tag später diesen Geburtstag haben, müssen erst ein Jahr später zur Schule gehen.
Allein dieser Umstand – sowie auch Erkenntnisse aus der Entwicklungspsychologie- zeigen, dass es wahrscheinlich ist, dass nicht alle schulpflichtigen Kinder auch tatsächlich reif für die Schule und somit „schulreif“ sind.
Deshalb muss jede Schule Vorsorge treffen, dass sie auch jenen Kindern einen angemessenen Unterricht bieten kann, die ohne die Schulreife aufzuweisen, dennoch zur Schule gehen müssen.
Da das Angebot an Vorschulklassen insbesondere in der Steiermark unter dem Aspekt „Inklusion“ immer mehr zurückgedrängt wurde, ist ein derartiges Angebot weder in Ballungsräumen noch an großen Schulstandorten zu finden.

In einer Vorschulklasse wurden die Kinder nach dem Lehrplan der Vorschulstufe gefördert, mit viel Bewegung und Spiel. Die Stundentafel wies und weist bei einer Gesamtwochenstundenzahl von 20 Stunden für die verbindlichen Übungen „Leibesübungen/Bewegung und Sport“ und „Spiel“ insgesamt 6-7 Stunden aus, dh. ein Drittel der Unterrichtszeit entfiele auf diesen Bereich. Im Lehrplan, der mit dem Schuljahr 2023/24 in Kraft tritt sind es immerhin auch noch 6 Stunden (5 BuS +1 Spiel).
Im Lehrplan der Volksschule sind für Bewegung und Sport lediglich 2 bzw. 3 Stunden je Schulstufe vorgesehen, Spiel ist gar nicht angeführt.

Für manche Standorte fand eine quasi ersatzlose Streichung des Angebots für nicht schulreife Kinder statt, da man der Devise folgte, alle Kinder in die erste Schulstufe aufzunehmen. Dies mit der Rechtfertigung, dass eine Überprüfung der Schulreife ein halbes Jahr vor Schuleintritt zu früh sei und der Gesetzgeber ohnedies die Möglichkeit des Wechsels der Schulstufe auch während des Unterrichtsjahres die Schulstufe gestatte.

Für eigentlich nicht schulreife Kinder bedeutet dies, dass sie erst nach Wochen geprägt durch Misserfolge und Überforderung in ihre „passende“ Schulstufe kommen und dann nach dem Lehrplan der Vorschulstufe zu unterrichten wären.


Schulen ohne Vorschulklassen müss(t)en Folgendes beachten:
Im Falle der Führung von altershomogenen Klassen dürfte das Kind nach einem Wechsel der Schulstufe nicht in seinem Klassenverband bleiben, da ein Wechsel der Schulstufe per Gesetz jedenfalls auch den Wechsel des Klassenverbandes zur Folge hat.
Für jede Volksschule muss es daher ein Konzept geben, wie im Fall der Fälle vorzugehen ist.

Trotz mehrmaliger Anfrage bei der Bildungsdirektion, ob eine Überprüfung der gesetzeskonformen „Beschulung“ von nicht schulreifen schulpflichtigen Kindern stattfindet, fehlt uns bis dato die Zusicherung, dass alle Schulen die entsprechenden Schulforumsbeschlüsse und Konzepte aufweisen, die eine gemeinsame Führung von Schulstufen – zB Vorschulstufe und 1. Schulstufe – erlauben würden.

Laut Grundsatzbestimmung SchOG § 12 ist die Entscheidung über die Organisationsform gem. Abs. 2 („getrennte oder gemeinsame Führung“) dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion vorgesehen werden kann.
In der Steiermark gilt auf Grund des Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes § 3 : Die Entscheidung über die getrennte oder gemeinsame Führung obliegt dem Schulforum wobei die Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters erforderlich ist.
Die Bildungsdirektion muss somit nicht nur Kenntnis von derartigen Beschlüssen erlangen sondern auch zustimmen, was impliziert, dass die Bildungsdirektion auch Verantwortung trägt, dass die Rahmenbedingungen stimmen.

Beschluss des Schulforums notwendig
Die „bewusste“ Entscheidung am Schulstandort für eine gemeinsame Führung der Vorschulstufe mit zB der ersten Schulstufe ist deshalb so wichtig, weil wesentliche Lehrplan-Anpassungen und auch etwaige zusätzliche Ressourcen damit verbunden sind.


Im Lehrplan der Volksschule wird dazu ausgeführt:

Anpassung der Stundentafel
Über die allgemeinen schulautonomen Änderungen von Stundentafel hinaus, die in der Regel pädagogische/inhaltliche Gründe haben, wird beim Lehrplan der Vorschulstufe zusätzlich auch ein rein organisatorischer Aspekt angeführt:
„Änderungen, die organisatorischen Probleme bei der gemeinsamen Führung der Vorschulstufe mit der 1. und 2. Schulstufe verhindern sollen, werden gemäß Art. I § 4 Abs. 4 vom Schulforum festgelegt.“
Möglicher Einsatz einer zusätzlichen Lehrperson
Bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I kann gemäß § 13 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes für noch nicht schulreife Kinder eine entsprechend ausgebildete Lehrerin bzw. ein Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.


Aufbewahrung des Protokolls

Die Protokolle ... sind gem. SchUG § 77a Abs. 3 drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren.

Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.
Entsprechende Protokolle müssen in der Schule zur Einsichtnahme aufbewahrt und zugänglich sein.

Lehrplan NEU für VS, MS und AHS

Mit Bundesgesetzblatt II Nr. 1/2023 wurden die neuen Lehrpläne für die Volksschulen, die Mittelschulen und die allgemeinbildenden höheren Schulen kundgemacht. Diese treten Hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. Schulstufe und hinsichtlich der 5. Schulstufen mit 1. September 2023, in Kraft, dann aufsteigend: hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 2024, usw.

Die Lehrpläne für die einzelnen Unterrichtsgegenstände (= Fachlehrpläne) sind einheitlich aufgebaut und beinhalten
• die jeweilige Bildungs- und Lehraufgabe,
• die didaktischen Grundsätze,
• fachspezifische Kompetenzmodelle und die dazugehörenden Kompetenzbereiche,
• zentrale fachliche Konzepte sowie
• Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff.

Im Zweiten Teil Kompetenzorientierung wird festgestellt: „Kompetenzorientierung ist die pädagogische Grundlage des Lehrplans.“
Über den Link www.paedagogik-paket.at/massnahmen.html  finden Sie auch die Kompetenzraster für die einzelnen Gegenstände.

Darüber hinaus gibt es im Vierten Teil einen Kanon von 13 übergreifenden Themen:

1 Bildungs-, Berufs- und Lebensorientierung
2 Entrepreneurship Education
3 Gesundheitsförderung
4 Informatische Bildung
5 Interkulturelle Bildung
6 Medienbildung
7 Politische Bildung

8 Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung
9 Sexualpädagogik
10 Sprachliche Bildung und Lesen
11 Umweltbildung für nachhaltige Entwicklung
12 Verkehrs- und Mobilitätsbildung
13 Wirtschafts-, Finanz- und Verbraucher/innen/bildung

Mit Hilfe eines Rasters ist gekennzeichnet, in welchen Gegenständen die einzelnen übergreifenden Themen verortet sind.

 uebergr

 

In den Lehrplänen für MS und AHS ist die Verankerung der übergreifenden Themen außerdem in den einzelnen Fach- Lehrplänen durch Hochzahlen bei den entsprechenden Inhalten/Kompetenzen ausgewiesen. Dies sieht zB so aus:

Kompetenzbereich Schreiben

Die Schülerinnen und Schüler können zu alltäglichen und persönlichen Themen

-       über sich selbst und vertraute Themen (ua. Familie, Freunde, Tagesablauf, Hobbys, Schule) in einfachen Sätzen schreiben.2, 13

-       Informationen in geschriebener Form weitergeben (persönliche Meinungen).2

 


 Schulautonome Lehrplanbestimmungen

„Schulautonome Lehrplanbestimmungen werden an der Schule in einem demokratischen Prozess unter Einbeziehung aller Schulpartner, entlang des Qualitätsrahmens für Schulen, festgelegt.“ (Lehrplan Fünfter Teil)

„Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen;
nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen.
Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Einsicht zu gewähren.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1b) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. ...“ (Schulorganisationsgesetz § 6 Abs. 3)

Der Rahmen der schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten in der Primarstufe ist im Vergleich zur Sekundarstufe 1 deutlich geringer.

Es können in der 1. bis zur 4. Schulstufe der Volksschule die Jahreswochenstunden im Bereich der Pflichtgegenstände nur um insgesamt höchstens vier Stunden erhöht bzw. verringert werden.
In der Sekundarstufe 1 darf auf Basis einer Stundentafel, die nur das Mindeststundenausmaß je Gegenstand vorgibt (siehe nächste Seite) die Wochenstundenzahl je Schulstufe für die einzelnen Gegenstände festgelegt werden, neue Gegenstände dürfen eingeführt werden,...

Schulautonome Lehrplanbestimmungen dürfen sich jedoch nicht auf die rein rechnerische Befüllung der Stundenstafel beschränken.   

Siehe: 26.05.2023 - BD Stmk:  03_2023 Schulautonome Fachlehrpläne sowie Checkliste und Vorlage

Wird schulautonom das Stundenausmaß für einen bestehenden Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur subsidiären Stundentafel (siehe nächste Seiten) erhöht bzw. verringert, sind jedenfalls die „Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoffe“ und gegebenenfalls die „Bildungs- und Lehraufgabe“ sowie die „Didaktischen Grundsätze“ entsprechend zu ergänzen bzw. zu verringern.

Werden Unterrichtsgegenstände in MS oder AHS schulautonom weitergeführt, die im aktuell gültigen Lehrplan nicht enthalten sind, müssen die schulautonomen Lehrplanbestimmungen neben dem Punkt „Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“ auch „Bildungs- und Lehraufgabe“ und „Didaktische Grundsätze“ enthalten.

Der Aufbau des Lehrplans für schulautonome Unterrichtsgegenstände hat jedenfalls dem Aufbau und der Struktur für Fachlehrpläne zu entsprechen.
Die Verankerung der übergreifenden Themen ist im Lehrplan entsprechend auszuweisen (durch Hochzahlen oder explizit durch Verweis).


 Stundentafeln für Mittelschulen


Stundentafel- Vorlage für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

MS Stundenausma fr autonome Tafel

Anm.: Die Hochzahlen in der rechten Spalte betreffen die Fußnoten im Anschluss an diese Stundentafel

Eine subsidiäre Stundentafel

– gilt, wenn es keine schulautonomen Bestimmungen gibt

MS subsidire Stundentafel


Rolle der subsidiären Stundentafeln:

Im Schulorganisationsgesetz gibt es jeweils unter der Überschrift „Lehrplan der ...“ Vorgaben, welche Gegenstände in den Lehrplänen vorzusehen sind, ob und welche Schwerpunkte geführt werden bzw. ob und welche Sonderformen es gibt, ...
(§ 10: Lehrplan der Volksschule, § 21b LP der Mittelschule, ... §39 LP der AHS, ...)

Für diese „Varianten“ werden die Lehrpläne erlassen, die auch jene Stundentafeln enthalten, die überall dort -also subsidiär- zur Anwendung kommen, wo es keine schulautonomen Beschlüsse für eine Änderung gibt. Abgestimmt auf die für die Gegenstände vorgesehene Wochenstundenanzahl beinhalten diese Lehrpläne auch die „Kompetenzbeschreibungen und Anwendungsbereiche, Lehrstoff“, „Bildungs- und Lehraufgabe“ und „Didaktische Grundsätze“. Deshalb müssen bei schulautonomen Änderungen nicht nur die Stundentafeln „befüllt“ werden, sondern siehe vorne „Der Aufbau des Lehrplans für schulautonome Unterrichtsgegenstände ...

Für die Mittelschule werden in SchOG § 21b vier Schwerpunktbereiche angeführt, sodass es 4+1 subsidiäre Stundentafeln gibt.
a) bei Führung eines Schwerpunktes „Sprachen“, der dem sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist
b) bei Führung eines Schwerpunktes „Mathematik und Naturwissenschaften“, der dem naturwissenschaftlichen und mathematischen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist
c) bei Führung eines Schwerpunktes „Wirtschaft und Gesellschaft“, der dem ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Schwerpunktbereich zuzuordnen ist
d) bei Führung eines Schwerpunktes „Musik, Kunst und Kreativität“, der dem musisch-kreativen Schwerpunktbereich zuzuordnen ist
e) ohne Führung eines Schwerpunktes


Schon vielfach praktiziert, nun mit „klingender“ Bezeichnung versehen:
die Verwendung einer Fremdsprache zur Vermittlung von Lerninhalten außerhalb des Fremdsprachenunterrichts

CLIL – Content and Language Integrated Learning

Im Sinne der Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz kann „Content and Language Integrated Learning“ eingesetzt werden. Darunter ist die Verwendung einer Fremdsprache zur integrativen Vermittlung von Lerninhalten und Sprachkompetenz außerhalb des Fremdsprachenunterrichts zu verstehen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind die Gegenstände Deutsch (Unterrichtssprache) und (andere) Fremdsprachen.
Es muss sichergestellt sein, dass die Fachsprache des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes auch in der Unterrichtssprache korrekt erworben wird.
Wird „Content and Language Integrated Learning – CLIL“ eingesetzt, so sind Sprache und Ausmaß der Wochenstunden festzulegen.

 

 

 

"Nachmittagsbetreuung" als Teil der ganztägige Schulform

Unter dem Bezeichnung „Nachmittagsbetreuung“ verstehen Eltern jenes Angebot, das rechtlich gesehen eine ganztägige Schulform ist, bei der Unterrichts- und Betreuungsteil in getrennter Abfolge stattfinden – der Betreuungsteil ist aus Sicht der Eltern die sogenannte Nachmittagsbetreuung.
Den Eltern fällt zwar auf, dass nach dem Unterricht nochmals für eine Unterrichtseinheit eine Lehrperson aus dem Vormittagsunterricht mit ihren Kindern ist, während die anderen Stunden von Personen mit unterschiedlicher Ausbildung übernommen werden.
Dass diese Unterrichtseinheit vom Konzept her eine gegenstandsbezogene Lernzeit ist bzw. sein müsste, ist vielen Eltern nicht bekannt. Auch dass für die Lernzeiten keine Elternbeiträge eingehoben werden sondern nur für die Bereiche Mittagessen und Freizeit, wissen wenige.

Mehr Lernzeitstunden täten nicht nur vielen Kindern im Hinblick auf ihren schulischen Erfolg gut, sie würden auch die Anzahl der Freizeitstunden, die zu bezahlen sind, reduzieren.

Auch dass die hauptsächlich vorherrschende Variante: nur 1 Unterrichtseinheit Lernen pro Gruppe und Tag und der Rest Freizeit eigentlich im Konzept nicht vorgesehen ist, sondern lediglich die Ausnahme sein darf, ist Eltern nicht bekannt.

Der Gesetzgeber sieht im Konzept mit gutem Grund auch individuelle Lernzeit vor.


Da bei der Vergütung (Bezahlung der Lehrpersonen) zwischen den beiden Lernzeiten ein großer Unterschied besteht,

nämlich 1GLZ = 2 ILZ, dh statt 1 gegenstandsbezogener Lernzeit müssten von einer Lehrpersonen (ohne zusätzliche Bezahlung)  2 individuelle Lernzeiten gehalten werden,

und

da diese Lernzeiten auch und inhaltlich verschieden sind,

dürfen bzw. können je nach anzuwendendem Dienstrecht Lehrpersonen nicht zur Abhaltung von individuellen Lernzeiten verpflichtet werden.

 


 

Inhaltliche Unterschiede zw. GLZ und ILZ:

§8 lit. j SchOG unterscheidet in ganztägigen Schulformen zwischen:

aa) Gegenstandsbezogener Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und durch Lehrer zu besorgen ist.
In dieser Lernzeit ist der Ertrag der Unterrichtsarbeit zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Die Bezahlung entspricht einer Unterrichtsstunde (mit Vor- und Nachbereitung). Vorbereitete Lernimpulse sollen gezielte Vertiefung und individuelle Förderung gewährleisten.
Lehrpersonen müssen die Schülerinnen und Schüler soweit unterstützen, dass sie dann die ihnen gestellten Aufgaben selbstständig bearbeiten können. Die jeweilige Stunde ist – wie auch die Bezeichnung „gegenstandsbezogen“ signalisiert - einem bestimmten Gegenstand zuzuordnen und keinesfalls nur eine Stunde zum Erledigen der diversen Hausübungen und Arbeitsaufträge aus dem Unterrichtsteil.
Dafür ist die individuelle Lernzeit gedacht!

bb) Individueller Lernzeit, die durch Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe* zu besorgen ist
Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit stehen die eigenständige Vertiefung und die Erledigungen der Aufgabenstellungen aus dem Unterricht (z.B. Hausübungen, Aneignung der Lerninhalte, etc.). Ein Angebot, dass eigentlich in keiner „Nachmittagsbetreuung“ fehlen sollte.

*  Unsere jahrelange Forderung, über den Stellenplan auch ErzieherInnen zu beschäftigen, damit mehr Lernstunden für die Kinder zur Verfügung gestellt werden können, wird immer noch als nicht möglich dargestellt. Der in Planung befindliche Einsatz von AssistenzpädagogInnen wird keine Verbesserung bringen, wenn nicht endlich die Beschäftigung über das Dienstpostenkontingent umgesetzt wird.


Wie es in einer Gruppe an den 5 Tagen sein könnte:

Würden individuelle Lernzeitstunden angeboten, könnte der Anteil der Freizeitstunden reduziert und für viele Kinder der Lernertrag gesteigert werden.
Der Lehrplan sieht vor:
Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfasst im Regelfall drei Wochenstunden, die individuelle Lernzeit 4 Wochenstunden. Allerdings dürfen diese gegenstandsbezogenen grundsätzlich nicht geblockt werden, sondern müssen im Wochenablauf gut verteilt angeboten werden.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (Beschluss des Schulforums in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung) kann das Ausmaß der unterschiedlichen Lernzeiten unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsbedingte Gegebenheiten wie in der nachfolgenden Tabelle festgelegt werden:

LP GLZ ILZ

ABER:

Sind die notwendigen personellen Ressourcen für eine individuelle Lernzeit im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden nicht gesichert, kann das Angebot der individuellen Lernzeit ganz entfallen und stattdessen nur die gegenstandsbezogene Lernzeit mit fünf Wochenstunden anberaumt werden.
Das ist leider sehr häufig der Fall.

 


 

Kosten:
Während der Betreuungsbeitrag für die Nachmittagsbetreuung an vom Bund erhaltenen ganztägigen Schulformen einheitlich für 5 Tage die Woche € 88,- pro Monat beträgt und je Unterrichtsjahr zehnmal zu entrichten ist, sind die Beiträge an den Pflichtschulen je nach Schulerhalter unterschiedlich hoch und liegen teilweise deutlich darüber.
In beiden Fällen ist das Mittagessen zusätzlich zu bezahlen. Auch hier variieren die Kosten je nach Anbieter.
Eine Anmeldung für weniger Tage pro Woche ist möglich, wobei man sich in der Regel auf konkrete Wochentage festlegen muss.

Beginn der Schulpflicht

abhängig vom Tag der Geburt nicht von der individuellen Entwicklung

Wie die Schule vorsorgen muss

Kinder, die am 1. September ihren sechsten Geburtstag feiern, müssen wenige Tage später mit der Schule beginnen. Kinder, die einen Tag später diesen Geburtstag haben, müssen erst ein Jahr später zur Schule gehen.

Allein dieser Umstand – sowie auch Erkenntnisse aus der Entwicklungspsychologie- zeigen, dass es wahrscheinlich ist, dass nicht alle schulpflichtigen Kinder auch tatsächlich reif für die Schule und somit „schulreif“ sind.

Deshalb muss jede Schule Vorsorge treffen, dass sie auch jenen Kindern einen angemessenen Unterricht bieten kann, die ohne die Schulreife aufzuweisen, dennoch zur Schule gehen müssen.
Da das Angebot an Vorschulklassen insbesondere in der Steiermark unter dem Aspekt „Inklusion“ immer mehr zurückgedrängt wurde, ist ein derartiges Angebot weder in Ballungsräumen noch an großen Schulstandorten zu finden.

In einer Vorschulklasse wurden die Kinder nach dem Lehrplan der Vorschulstufe gefördert, mit viel Bewegung und Spiel. Die Stundentafel wies und weist bei einer Gesamtwochenstundenzahl von 20 Stunden für die verbindlichen Übungen „Leibesübungen/Bewegung und Sport“ und „Spiel“ insgesamt 6-7 Stunden aus, dh. ein Drittel der Unterrichtszeit entfiele auf diesen Bereich.

Im Lehrplan, der mit dem Schuljahr 2023/24 in Kraft tritt sind es immerhin auch noch 6 Stunden (5 BuS +1 Spiel).

Im Lehrplan der Volksschule sind für Bewegung und Sport lediglich 2 bzw. 3 Stunden je Schulstufe vorgesehen, Spiel ist gar nicht angeführt.

Für manche Standorte fand eine quasi ersatzlose Streichung des Angebots für nicht schulreife Kinder statt, da man der Devise folgte, alle Kinder in die erste Schulstufe aufzunehmen. Dies mit der Rechtfertigung, dass eine Überprüfung der Schulreife ein halbes Jahr vor Schuleintritt zu früh sei und der Gesetzgeber ohnedies die Möglichkeit des Wechsels der Schulstufe auch während des Unterrichtsjahres die Schulstufe gestatte.
Für eigentlich nicht schulreife Kinder bedeutet dies, dass sie erst nach Wochen geprägt durch Misserfolge und Überforderung in ihre „passende“ Schulstufe kommen und dann nach dem Lehrplan der Vorschulstufe zu unterrichten wären.


Schulen ohne Vorschulklassen müss(t)en Folgendes beachten:

Im Falle der Führung von altershomogenen Klassen dürfte das Kind nach einem Wechsel der Schulstufe nicht in seinem Klassenverband bleiben, da ein Wechsel der Schulstufe per Gesetz jedenfalls auch den Wechsel des Klassenverbandes zur Folge hat.
Für jede Volksschule muss es daher ein Konzept geben, wie im Fall der Fälle vorzugehen ist.

Trotz mehrmaliger Anfrage bei der Bildungsdirektion, ob eine Überprüfung der gesetzeskonformen „Beschulung“ von nicht schulreifen schulpflichtigen Kindern stattfindet, fehlt uns bis dato die Zusicherung, dass alle Schulen die entsprechenden Schulforumsbeschlüsse und Konzepte aufweisen, die eine gemeinsame Führung von Schulstufen – zB Vorschulstufe und 1. Schulstufe – erlauben würden.
Laut Grundsatzbestimmung SchOG § 12 ist die Entscheidung über die Organisationsform gem. Abs. 2 („getrennte oder gemeinsame Führung“) dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion vorgesehen werden kann.
In der Steiermark gilt auf Grund des Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes § 3 : Die Entscheidung über die getrennte oder gemeinsame Führung obliegt dem Schulforum wobei die Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters erforderlich ist.
Die Bildungsdirektion muss somit nicht nur Kenntnis von derartigen Beschlüssen erlangen sondern auch zustimmen, was impliziert, dass die Bildungsdirektion auch Verantwortung trägt, dass die Rahmenbedingungen stimmen.
Beschluss des Schulforums notwendig
Die „bewusste“ Entscheidung am Schulstandort für eine gemeinsame Führung der Vorschulstufe mit zB der ersten Schulstufe ist deshalb so wichtig, weil wesentliche Lehrplan-Anpassungen und auch etwaige zusätzliche Ressourcen damit verbunden sind.
Im Lehrplan der Volksschule wird dazu ausgeführt:

Anpassung der Stundentafel
Über die allgemeinen schulautonomen Änderungen von Stundentafel hinaus, die in der Regel pädagogische/inhaltliche Gründe haben, wird beim Lehrplan der Vorschulstufe zusätzlich auch ein rein organisatorischer Aspekt angeführt:
„Änderungen, die organisatorischen Probleme bei der gemeinsamen Führung der Vorschulstufe mit der 1. und 2. Schulstufe verhindern sollen, werden gemäß Art. I § 4 Abs. 4 vom Schulforum festgelegt.“

Möglicher Einsatz einer zusätzlichen Lehrperson
Bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I kann gemäß § 13 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes für noch nicht schulreife Kinder eine entsprechend ausgebildete Lehrerin bzw. ein Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.


 

Zu beachten:
Die Protokolle ... sind gem. SchUG § 77a Abs. 3 drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.
Entsprechende Protokolle müssen in der Schule zur Einsichtnahme aufbewahrt und zugänglich sein.

Datenschutz und Gerätesicherheit

im Lichte der Digitalisierung an Schulen

Die Geräteinitiative des BMBWF ist nunmehr im 2. Jahr.

Mit dem Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG), kundgemacht am 7.1.2021, wurde die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler (SuS) mit Endgeräten in Gang gesetzt.
Im ersten Jahr der Initiative (Schuljahr 2021/22) durften einmalig Geräte für 2 Jahrgänge (5. und 6. Schulstufe) angefordert werden. Für die Folgejahre war/ist nur jeweils die 5. Schulstufe vorgesehen.
Für die „Teilnahme“ an dieser Initiative war gemäß SchDigiG § 2 Abs. 1 ein Digitalisierungskonzept erforderlich,

(2) also einen Entwicklungs- und Umsetzungsplan zur Nutzung digitaler Technologien und Medien im Rahmen des IKT-gestützten Unterrichts sowie der Schul-, Personal- und Unterrichtsentwicklung. Er umfasst kurz-, mittel- und langfristige Entwicklungsziele und Maßnahmen.

Nicht alle in Frage kommenden Schulen beteiligten sich und nicht alle, die sich beteiligten, taten dies in vollem Umfang und forderten auch für ihre SuS der damals 6. Schulstufe die Geräte an.
So besteht nun die Situation, dass (zu) viele SuS seit Beginn dieses Schuljahres (2022/23) den Pflichtgegenstand „Digitale Grundbildung“ besuchen (müssen), ihnen aber keine Geräte über diese Initiative zur Verfügung stehen.
Denn die Lehrpläne für das Fach Digitale Grundbildung wurden hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2022 und nur hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft gesetzt.

Immer wieder gibt es Anfragen von Eltern hinsichtlich der Verantwortung für die Gerätesicherheit. Die Geräte der SuS werden in verschiedenen Netzen verwendet: zu Hause, unterwegs, im Schulnetz. Der Umfang der Maßnahmen, die seitens der einzelnen Schulen getroffen werden, scheint unterschiedlich. Alle SuS und auch deren Eltern sollten klare Informationen und gegebenenfalls Handlungsanleitungen erhalten, damit Sicherheitslücken vermieden werden. Dazu sagt


§ 6 SchDigiG - Fernverwaltung

Zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule, und damit zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO, sowie zur Unterstützung des Digitalisierungskonzeptes sind folgende technisch-organisatorische Maßnahmen beim Einsatz der Geräte, im Rahmen der schulischen Verwendung zu ergreifen:

1. Funktionalität und Sicherheit aller Geräte mittels geeigneter technischer Maßnahmen, insbesondere durch ein Mobile Device Management, sicherzustellen. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann dazu Anwendungen, insbesondere von Ländern oder Schulerhaltern, für geeignet erklären oder einen IKT-Dienstleister beauftragen.

2. Zur Gewährleistung der Unterrichtsziele können Lehrpersonen während des IKT-gestützten Unterrichts mittels Fernverwaltung auf die Geräte der jeweiligen Schülerinnen und Schüler zugreifen. Diese Fernverwaltung ist so auszugestalten, dass sie nicht unbemerkt durch die Schülerin oder den Schüler stattfinden kann.

3. Bei Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 sind die die Bestimmungen der §§ 79e bis 79h BDG sinngemäß auch für Schülerinnen und Schüler anzuwenden.

Die Festlegung der Erfordernisse für die technisch organisatorischen Maßnahmen gemäß Z 1 bis Z 3 kann durch eine Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, insbesondere von Maßnahmen zur sicheren Authentifizierung und sicheren Datenübertragung auf Endgeräten, Mindestanforderungen an die eingesetzte Hostingumgebung sowie Leitlinien für von den Bildungseinrichtungen festzulegenden IKT-Nutzungsbedingungen erfolgen.


Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über IKT-gestützten Unterricht und Datensicherheitsmaßnahmen im Schulwesen (IKT-Schulverordnung)

Diese Verordnung regelt
• Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung bei schulischen Verarbeitungen
• Technische und organisatorische Maßnahmen bei digitalen Endgeräten
• Technische und organisatorische Maßnahmen beim IKT-gestützten Unterricht und für Lern- und Arbeitsplattformen
• Verantwortlichkeit bei schulischen Datenverarbeitungen

Wichtige Begriffe (§ 4)
Schulverwaltung: sämtliche Verarbeitungen personenbezogener Daten, die in datenschutz-rechtlicher Verantwortung der Schulleitung am Schulstandort aufgrund schulgesetzlicher Regelungen vorzunehmen sind, soweit sie nicht in den Z 3 bis 6 geregelt sind, insbesondere
a) Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten in den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020; dazu gehören jedenfalls alle IT-Systeme und Dienste, soweit deren Benutzerinnen und Benutzer, insbesondere in der Rolle der Schulleitung oder Sokrates-Administration damit schulweit auf personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern zugreifen können, oder ...
b) Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten zur Ausstellung von Zeugnissen,
c) Datenverarbeitungen in Bezug auf Stundenplanerstellung, Personalverwaltung, aktenmäßige Kommunikation zwischen Schule und Schulbehörde;
 Endgeräteverwaltung (Mobile Device Management): ein IT-System zur zentralisierten Verwaltung von digitalen Endgeräten gemäß Z 10; dieses IT-System dient der Erfüllung der in § 10 festgelegten Funktionalität;
Unterrichtsdokumentation: sämtliche Verarbeitungen von Schülerinnen- und Schülerdaten, die zu Zwecken der laufenden Dokumentation des Unterrichts und der Leistungsbeurteilung durch die Lehrperson vorgenommen werden sowie Datenverarbeitungen zur Durchführung von Kompetenzerhebungen;
IT-Services für pädagogische Zwecke: Maßnahmen zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für IKT-gestützten Unterricht und elektronische Kommunikation, insbesondere die Zurverfügungstellung von Lernplattformen sowie die Einrichtung von Schülerinnen- und Schüler-Mail-Postfächern, Online-Office-Umgebungen, Onlinespeicherplatz und Webpräsenzen (zB für Projekte); (Z 4)
Fernverwaltung: der Zugriff von Lehrpersonen auf die Schülerinnen- und Schülergeräte während des IKT-gestützten Unterrichts; (Z 5)
Authentifizierung: die Überprüfung der Identität einer Benutzerin oder eines Benutzers im Zuge eines Anmeldevorgangs an einem IT-System und Dienst; (Z 6)
digitale Endgeräte: Einrichtungen zur elektronischen oder nachrichtentechnischen Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Sprache, Text, Stand- und Bewegtbildern sowie Daten, die zur Datenverarbeitung und -kommunikation eingesetzt werden können, insbesondere Notebooks oder Tablets; diese können durch den Dienstgeber als Sachbehelf ... oder durch die Erziehungsberechtigten als Arbeitsmittel ... bereitgestellt werden; (Z 10)
Schulnetz: die Gesamtheit aller Netzwerke, Komponenten und Server, die Software, Dienste und Daten bereitstellen, um am Schulstandort durch digitale Endgeräte (unabhängig vom wirtschaftlichen Eigentümer) genutzt zu werden.


 Endgeräteverwaltung für digitale Endgeräte (§ 10)

Um die Funktionalität und Sicherheit aller digitalen Endgeräte mittels geeigneter technischer Maßnahmen, insbesondere durch Integration in eine Endgeräteverwaltung (Mobile Device Management), sicherzustellen, haben die ... eingesetzten Systeme zur Endgeräteverwaltung folgende technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten:

1. automatisiertes Einspielen von Sicherheits- und Betriebssystemupdates auf den digitalen Endgeräten,
2. aktueller Schutz vor Schadsoftware auf digitalen Endgeräten zum Schutz des Schulnetzes,
3. sicherer Betrieb im Schulnetz gemäß den für die jeweilige Benutzerin oder den jeweiligen Benutzer festgelegten Zugriffsrechten,
4. bei Verlust die Möglichkeit zur Fernlokalisierung, Fernsperre bzw. Fernlöschung der digitalen Endgeräte bei technischer Möglichkeit auf ausdrücklichen und dokumentierten Wunsch der Geräteinhaberin oder des Geräteinhabers, soweit das Endgerät erreichbar ist, und
5. Aktivierung der für die Endgeräteverwaltung erforderlichen Software-Komponenten auf den verwalteten digitalen Endgeräten.


 Funktionalitäten der Endgeräte im IKT-gestützten Unterricht § 13

(1) Die im IKT-gestützten Unterricht eingesetzten IT-Systeme und Dienste haben den Videoeinsatz und die Präsentationsmöglichkeiten zu unterstützen.
(2) Bei Aktivierung der Kameras sind die technischen Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler, der Schutz der familiären Privatsphäre in der Wohnung der Schülerinnen und Schüler sowie die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
(3) Aufzeichnungen des Unterrichts durch Video- oder Audioaufnahmen oder Screenshots sind nur mit Einwilligung aller Betroffenen gemäß Art. 7 DSGVO in Verbindung mit § 4 Abs. 4 DSG zulässig.


 Elektronische Kommunikation mit Erziehungsberechtigten § 14

Sofern die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einer elektronischen Kommunikation mit der Schule nützen wollen, ist durch die zum Einsatz kommenden IT-Systeme und Dienste sicherzustellen, dass die elektronische Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers erfolgt und die Kenntnisnahme der Nachricht durch die Erziehungsberechtigten für die Schule nachvollziehbar ist.

Künstliche Intelligenz (KI) und Schule

Der Lehrplan des Pflichtfachs „digitale Grundbildung“ der für die 1. bis 3. Klasse der Sekundarstufe 1 bereits zur Anwendung kommt und ab dem Schuljahr 2023/24 auch in der 4. Klasse gilt, fordert
im Kompetenzbereich Orientierung: gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung analysieren und reflektieren:
für die 3. Klasse: Schülerinnen und Schüler können beschreiben, wie künstliche Intelligenz viele Software- und physische Systeme steuert.
für die 4. Klasse: Die Schülerinnen und Schüler können die Grenzen und Möglichkeiten von Künstlicher Intelligenz reflektieren.

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat eine Handreichung zur „Auseinandersetzung mit Künstlicher Intelligenz im Bildungssystem“ – Stand 19.04.2023- herausgegeben, die laufend aktualisiert unter www.bmbwf.gv.at/ki  abrufbar ist. Nachstehende Inhalte wurden auf Basis dieser Handreichung erstellt. Textpassagen aus der Handreichung sind kursiv

Diese Handreichung verfolgt folgende grundsätzliche Ziele:
• Sensibilisierung für die Thematik: Künstliche Intelligenz und insbesondere Algorithmen und Applikationen zu maschinellem Lernen sind bereits in zahlreichen alltäglichen Anwendungen angekommen. Niederschwellige Zugänge zu derartigen Werkzeugen ermöglichen es immer mehr Personen, diese zur Bearbeitung vielfältiger Aufgabenstellungen einzusetzen. Daher braucht es auch im Bildungsbereich eine Sensibilisierung, um einerseits als Lehrperson mögliche Einsatzszenarien zu berücksichtigen, aber auch darauf zu achten, ob und wie Lernende solche Werkzeuge nutzen. Überdies wird auch die Rolle der Lehrenden über die nächsten Jahrzehnte eine andere werden – und darauf ist ebenso zu achten wie auf die der Lernenden.
• Begleitung der öffentlichen Diskussion: Dieser Text möchte der öffentlichen, mitunter medial geführten Diskussion Grundlageninformationen zur Funktionsweise von KI-basierten Systemen und vor allem mögliche Potenziale und Einsatzszenarien in der Bildung zur Seite stellen, um dabei zu helfen, Ängsten und Befürchtungen sachlich entgegenzutreten und didaktische Potenziale auszuschöpfen. Dabei sollen kritisches Hinterfragen ethischer und datenschutzrechtlicher Aspekte genauso berücksichtigt werden wie eine Bewusstseinsschaffung für Möglichkeiten zur Inklusion oder Förderung von Kreativität und Wissenserwerb mithilfe solcher Technologien.

Im Grunde genommen gibt es in allen Lebensbereichen Datenverarbeitungen, die durch KI unterstützt werden. Automatisierten Vervollständigung von Wörtern bei der Texteingabe, beim Einsatz des Rasenmäh-Roboters, bei fahrerlosen Transportsystemen oder eben Chatbots, die eine menschenähnliche Kommunikation ermöglichen und bei einfachen, aber teilweise auch bei komplexen Fragen antworten können.
Ein KI-basiertes Sprachmodell wie ChatGPT kann automatisiert Texte verfassen. Das nährt die Sorge von Lehrpersonen, dass Schülerinnen und Schüler ihre Hausübungen, Seminararbeiten oder Portfolios über einen Chatbot verfassen lassen.

Dazu findet sich in der Handreichung folgende Position.
Diese Befürchtungen seitens der Lehrkräfte sind grundsätzlich gerechtfertigt. Solche Sprachmodelle sollen ja letztlich menschliche Sprache und menschliche Kommunikationsmuster möglichst naturgetreu nachahmen, um etwa über Chats Kundenservice zu unterstützen oder andere alltägliche Kommunikationssituationen zu meistern. Da liegt es nahe, dass die Software auch in der Lage ist, Texte zu produzieren, die menschliche Schreibleistung täuschend echt nachahmen. Der Chatbot ist für alle Interessierten offen, deshalb verfolgt das BMBWF nicht den Ansatz, über Firewalls generell den Zugang zu verhindern, da es immer Wege geben wird, die Website zu erreichen (sei es von außerhalb der Schule oder über mobile Endgeräte). Jeder technologische Fortschritt stellt darüber hinaus auch immer eine Chance dar – das BMBWF verfolgt daher den Weg, wie auch in vielen anderen Bereichen/Themen, zu informieren und aufzuklären, und diese Technologie im Idealfall letztlich selbst zum Unterrichtsinhalt zu machen.

Werden jedoch automatisiert erzeugte Arbeiten als eigene ausgeben, so ist das wie Abschreiben eine vorgetäuschte Leistung. Das Schulrecht differenziert nicht, aus welcher Ursache es zur Vortäuschung einer Leistung gekommen ist. Gem. § 11 Abs. 4 der Leistungsbeurteilungsverordnung sind vorgetäuschte Leistungen nicht zu beurteilen. Der Nachweis ist jedoch unterschiedlich schwierig. Und wie im Seminar Schulrecht 2023, veranstaltet vom Manz-Verlag, vom Referenten des letzten Beitrags HR Dr. Andergassen erläutert, liegt die Beweislast bei der Lehrperson.

Das BMBWF führt in seiner Handreichung zum Bereich Votäuschung von Leistungen mittels KI aus:
Daher sollte offen thematisiert werden, dass es solche Bots gibt, um niemandem die Möglichkeit zu geben, anderen gegenüber einen Informationsvorteil zu haben und derartige Software dazu zu missbrauchen, unredlich Leistungsnachweise zu erwerben. Schüler/innen sollen wissen, dass die Schule und ihre Lehrer/innen über derartige Software Bescheid wissen und sich aktiv mit deren Nutzung auseinandersetzen; Lehrer/innen sollen einerseits wissen, wie die Software funktioniert und welche Möglichkeiten ihnen zur Verfügung stehen, die Software didaktisch sinnvoll und produktiv zu nutzen (didaktische Ideen), andererseits aber auch ausschließen können, dass Lernende damit unredlich Leistungsnachweise erwerben. Der Unterricht soll/muss demnach verstärkt darauf ausgerichtet werden, etwaige vorgetäuschte Leistungen zu erkennen oder zu verhindern.
• Lehrpersonen kennen den Schreibstil ihrer Schüler/innen: Kompetenzorientiertes Lernen (Verstehen, Vertiefen, eigenständiges Anwenden von Gelerntem, Diskussion, Reflexion, Beurteilung) muss gegenüber dem bloßen Nachahmen oder Wiedergeben von Informationen oder Handlungen in den Mittelpunkt gerückt werden
• Lehrpersonen kennen die fachliche Kompetenz ihrer Schüler/innen: die Leistungen abgegebener Hausübungen oder schriftlicher (Haus-)arbeiten (Portfolio und dergleichen) können durch eine kurze Wiederholung („Stundenwiederholung“) oder durch gezieltes Nachfragen überprüft werden
• Medienkompetenz, die Auseinandersetzung und ein kritischer Umgang mit Quellen, muss in allen Unterrichtsgegenständen thematisiert werden.

Erste Ideen für Unterrichtsszenarien zur Reflexion von KI werden auf den Seiten 15 und 16 angeboten.

Künstliche Intelligenz (KI) - EU-Parlament

Das Europäische Parlament hat zum Bereich KI unter der Überschrift „Was ist künstliche Intelligenz und wie wird sie genutzt?“ einige Feststellungen veröffentlicht, die auch immer wieder aktualisiert werden. https://www.europarl.europa.eu/news/de/headlines/society 

Definition von künstlicher Intelligenz

Künstliche Intelligenz ist die Fähigkeit einer Maschine, menschliche Fähigkeiten wie logisches Denken, Lernen, Planen und Kreativität zu imitieren.

KI ermöglicht es technischen Systemen, ihre Umwelt wahrzunehmen, mit dem Wahrgenommenen umzugehen und Probleme zu lösen, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Der Computer empfängt Daten (die bereits über eigene Sensoren, z. B. eine Kamera, vorbereitet oder gesammelt wurden), verarbeitet sie und reagiert.

KI-Systeme sind in der Lage, ihr Handeln anzupassen, indem sie die Folgen früherer Aktionen analysieren und autonom arbeiten.

Warum ist KI wichtig?

Einige Technologien gibt es bereits seit über 50 Jahren, doch Fortschritte bei der Rechenleistung sowie die Verfügbarkeit großer Datenmengen und neue Algorithmen haben in den letzten Jahren zu bahnbrechenden Durchbrüchen in der KI geführt.

Künstliche Intelligenz ist ein wesentlicher Treiber für die digitale Transformation unserer Gesellschaft. Deshalb ist KI auch eine wichtige Priorität der EU.

Auch wenn KI in unserem Alltag bereits präsent ist, dürften neue Anwendungen in der Zukunft enorme Veränderungen mit sich bringen.

Zu den Gefahren und Risiken finden sich u.a. folgende Beispiele:

Gefahren und Herausforderungen der KI

Die zunehmende Abhängigkeit von KI-Systemen birgt auch potenzielle Risiken

Gefahren für Grundrechte und Demokratie

Die Ergebnisse künstlicher Intelligenz hängen davon ab, wie sie konzipiert ist und welche Daten verwendet werden. Sowohl Daten als auch Design können absichtlich oder unabsichtlich verzerrt werden. So werden einige wichtige Faktoren einer Problemstellung möglicherweise nicht in den Algorithmus eingebettet oder dieser so programmiert, dass strukturelle Verzerrungen widergespiegelt und nachgebildet werden. Darüber hinaus könnte die Verwendung von Zahlen KI faktenbasiert und präzise erscheinen lassen, auch wenn dies nicht der Fall ist ("Mathwashing").

Außerdem ergeben sich mögliche entscheidende Auswirkungen auf Privatsphäre und Datenschutz. KI kann beispielsweise für Gesichtserkennung oder Online-Tracking und Profiling von Einzelpersonen verwendet werden.

KI kann auch eine Bedrohung für die Demokratie darstellen. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise oft kritisiert, dass Internetseiten dazu neigen, dem Benutzer nur Informationen anzuzeigen, die mit seinem bisherigen Online-Verhalten übereinstimmen ("Filterblasen"), anstatt eine Umgebung für eine pluralistische, gleichermaßen zugängliche und integrative öffentliche Debatte zu schaffen. KI kann sogar dazu genutzt werden, extrem realistische gefälschte Videos, Audioaufnahmen und Bilder zu erzeugen, die als "Deepfakes" bezeichnet werden. Diese Mechanismen können zu Polarisierung und Wahlmanipulation beitragen.

Durch Tracking und Profiling sind auch Auswirkungen auf die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit möglich.

Herausforderungen im Zusammenhang mit Transparenz

Ungleichgewichte beim Informationszugang könnten ausgenutzt werden. Auf der Grundlage des Online-Verhaltens einer Person oder anderer Daten kann ein Online-Anbieter beispielsweise ohne deren Wissen KI nutzen, um vorherzusagen, wie viel die Person zur Zahlung bereit ist. Ein weiteres Transparenzproblem besteht darin, dass es für die Menschen manchmal unklar sein kann, ob sie mit einer KI-Anwendung oder einer echten Person interagieren.

Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre, der Transparenz und der Grundrechte

Die Abgeordneten erklärten, dass die Vorschriften auf den Werten der EU in den Bereichen Schutz der Privatsphäre, Transparenz und Achtung der Grundrechte beruhen sollten. Die freie gemeinsame Nutzung von Daten müsse auf nicht personenbezogene Daten bzw. irreversibel anonymisierte Daten beschränkt sein. Einzelpersonen müssten die volle Kontrolle über ihre Daten haben und durch die EU-Datenschutzvorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung, geschützt werden.

Neue KI-Rechtsvorschriften sollten den Risiken entsprechen.

à       Sie sollten wirksam sein, aber Innovationen nicht im Weg stehen;

à       Vorschreiben, dass KI-Systeme mit hohem Risiko transparent sind, Rückverfolgbarkeit gegeben ist und unter der Kontrolle des Menschen stehen;

à       Behörden müssen KI-Systeme ebenso überprüfen können wie Kosmetika, Autos und Spielzeug.

à       Sicherstellen, dass Daten neutral sind;

Datensätze, in denen bestimmte Bevölkerungsgruppen unterrepräsentiert sind, können zu Diskriminierung führen. In KI-Systeme eingebettet können sich solche Verzerrungen ziemlich nachteilig auswirken, weil u. U. viele Menschen diskriminiert werden. Auswirkungen verzerrter Datensätze: zB: Datensätze aus klinischen Studien beinhalten häufig mehr Daten von Männern als von Frauen. Dies kann zu falschen Schlüssen und zu negativen Konsequenzen für die Behandlung von Frauen führen.

Das Gesetz über künstliche Intelligenz (informell meist als KI-Verordnung bezeichnet) ist ein Vorschlag der Europäischen Kommission für eine EU-Verordnung über die Regulierung von künstlicher Intelligenz, das nicht zuletzt wegen der neuen Diskussionen rund um den KI-Chatbot ChatGPT noch nicht finalisiert ist.

Liebe Leserinnen und Leser,

das Unterrichtsjahr neigt sich dem Ende zu. Auch ohne ständig wechselnde Coronaregeln gab es immer wieder Neues.

Insbesondere der Häusliche Unterricht bekam schon wieder einige Bestimmungen, die die Erfüllung der Schulpflicht außerhalb des öffentlichen Systems noch besser regulieren sollen. Eltern, die ihre Anzeige des häuslichen Unterrichts schon vor Ostern erledigte haben, sehen sich nun mit weiteren Änderungen konfrontiert. Die Liste der bei der Anzeige beizubringenden Informationen wurde erweitert aber auch übersichtlicher gestaltet. Die Frist für die Einbringung der Anzeige wurde um eine Woche verlängert.
Weiterhin ist die erfolgreiche Ablegung der Externistenprüfung vor Ende des Unterrichts-jahres unumstößliche Voraussetzung für eine neuerliche Bewilligung eines häuslichen Unterrichts.
Eine Wiederholung dieser Prüfung im Herbst ist nun gestattet, aber sie ermöglicht bei Bestehen nur das Aufsteigen, nicht aber einen neuerlichen häuslichen Unterricht.

Damit häuslicher Unterricht nicht als Weg für noch nicht schulreife Kinder gesucht werden muss, treten wir dafür ein, dass die Verantwortlichen gewährleisten, dass jede Volksschule ein geeignetes Konzept für diese Kinder hat und auch umsetzt. 

Kinderbetreuung ist nicht nur für Kinder vor ihrer „Kindergartenpflicht“ ein belastetes Thema geworden. Auch für Schulkinder ist die Betreuungssituation nicht zufrieden stellend. Horte als Betreuungseinrichtung gibt es zu wenige, Eltern nahmen die sogenannte „Nachmittagsbetreuung“ in der ganztägigen Schulform gerne an, weil flexibel und am Schulstandort. Weil es sich hier um „Schule“ handelt, gibt es dieses Angebot auch nur an den Schultagen und ja nach Lage zu unter-schiedlichen Bedingungen. 

Zur individuellen Kompetenzmessung an Volksschulen, wo die Bearbeitung der Basismodule meist bereits abgeschlossen ist, finden 

Die Digitalisierung hat in alle Lebensbereiche Einzug gehalten. Der Informationsbedarf ist groß. Saferinternet.at, angesiedelt beim Österreichisches Institut für angewandte Telekommunikation (ÖIAT) hat uns eine Liste von Angeboten für Eltern  zur Verfügung gestellt.

Auch der Umstand, dass Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe mit digitalen Endgeräten als Arbeitsmittel ausgestattet sind, wirft einige Fragen auf, zu denen einige Infos in dieser Ausgabe zusammengetragen wurden. 

KI – Künstliche Intelligenz wird von uns allen mehr oder weniger bewusst genützt bzw. werden unsere Daten dafür gesammelt und weiterverwendet.
Einige Aspekte aus dem Wirken des EU-Parlaments sowie Auszüge aus einer diesbezüglichen Handreichung des Bundes-ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung finden Sie auf         

Last but not least informieren wir über den neuen Lehrplan für VS, MS, AHS, der ab dem kommenden Schuljahr (2023/24) bereits in der Vorschulstufe und der 1. und 5. Schulstufe zur Anwendung kommen muss.                                                                        
In diesem Zusammenhang befassen wir uns auch mit den schulautonomen Lehrplanbestimmungen, da nicht nur neu gefasste Bestimmungen die neue Struktur der Fach-lehrpläne berücksichtigen müssen, sondern auch bestehende anzupassen sind. 

Ilse Schmid, Präsidentin

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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