Was ist Mobbing?
„Mobbing und Bullying werden synonym verwendet, wobei "Bullying" die in der Wissenschaft gebräuchlichere Bezeichnung für "Mobbing" unter Schülerinnen und Schülern ist.
Mobbing ist ein überaus schadhaftes, anti-soziales Verhalten mit lang anhaltenden und weit reichenden negativen Folgen. Jedes zehnte Kind bzw. jeder zehnte Jugendliche in österreichischen Schulen ist Opfer von Mobbing.
Es ist eine Form von aggressiven Verhalten, das von einer einzelnen Person oder ganzen Gruppe über einen längeren Zeitraum ausgeführt wird mit dem Ziel, ein schwächeres Opfer oder mehrere schwächere Opfer absichtlich zu schädigen oder zu verletzen. siehe auch Mobbing im Klassenzimmer
Die wesentlichsten Merkmale von Mobbing sind:
schädigendes Verhalten: Körperliches und/oder seelisches verletzendes Verhalten, das offen und/ oder verdeckt abläuft.
Machtungleichgewicht: Ein Kind hat mehr Macht über ein anderes schwächeres Kind, das dieser negativen Beziehung nur schwer entkommen kann.
Wiederholung über einen längeren Zeitraum: Bei Mobbing handelt es sich um einen wiederholten, über einen längeren Zeitraum andauernden Machtmissbrauch in Beziehungen.“
aus http://www.schulpsychologie.at/gewaltpraevention/mobbing
Spezialfall Cybermobbing:
Unter Cybermobbing versteht man das vorsätzliche und in wiederholte Beleidigen oder Bedrohen von Personen oder das Verbreiten von Gerüchten unter Nutzung von Kommunikationskanälen wie E-Mail, Chat, Facebook, Instant Messaging, Websites, WhatsApp, SMS u. dgl. seitens einer oder mehrerer Personen.
Cybermobbing ist ein Eingriff in das Privatleben, der rund um die Uhr stattfindet und nicht an der eigenen Haustür endet. Die Tragweite der Informationsverbreitung ist durch die vielfältigen Möglichkeiten sowie die Schnelligkeit der neuen Medien kaum zu überschauen.
Die Täterinnen, sogenannte “Cyber-Bullies” können unerkannt handeln und wägen sich nicht selten durch diese Anonymität in großer Sicherheit.
Seit 1.1. 2016 ist Cybermobbing als eigener Straftatbestand im Strafgesetzbuch verankert (§ 107c StGB "Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems") und somit auch strafrechtlich relevant.
Rat auf Draht
147 Rat auf Draht: Kostenloser, anonymer 24-Stunden-Notruf für Kinder, Jugendliche und deren Bezugspersonen unter der Telefonnummer 147 (ohne Vorwahl)
Informationen zu den Leistungen von "Rat auf Draht" -Stand April 2022 - PPP-Präsentation
NEU in der Stmk:
Anlauf und Koordinierungsstelle Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark bei Mobbing
www.kija.steiermark.at/mobbing
Telefonisch: +43 (0)676 8666 3131
Mo + Mi: 09.00 bis 14.00 Uhr,
Di + Do: 12.00 bis 18.00 Uhr
Fr: 09.00 bis 12.00 Uhr
Per Email:
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BMB (Bundesministerium für Bildung) / BMBWF zu Mobbing
Leitfaden Mobbing bmbwf 2018 Mobbing - Leitfaden zur Prävention - BMBWF 2019
im Publikationenshop: Mobbingprävention im Lebensraum Schule bmbwf - oezeps 2018
Aus Anfragebeantwortungen zu Mobbing vom 31.03.2017, die „Position“ des BMB:
„In Bezug auf den Lebensraum Schule ist zudem zu beachten: Je nachdem, in welcher Situation „Mobbing“ auftritt, welche Formen des „Mobbing“ praktiziert werden und unter welche schul-, dienst-, straf-, zivil- und sonstigen rechtlichen Bestimmungen „Mobbing“ subsumierbar ist, besteht die Verantwortlichkeit verschiedener Personen
(zB. Schulleitung, Lehrpersonen, Lehrerkonferenz unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten und allenfalls der Schüler- und Elternvertretung) und
weiterer Institutionen (zB. Schulbehörden einschließlich Schulaufsicht und Schulpsychologischer Dienst, Dienstbehörden bzw. Personalstellen des Bundes und der Länder, Polizei, Jugendwohlfahrt, Gerichte)
zur Information, Beratung, Anzeige und zum Einschreiten.“
„Dem Bundesministerium für Bildung ist Gewaltprävention an Schulen ein wichtiges Anliegen. Aufgrund des systematischen Auftretens sind die Folgen von „Mobbing“ gravierender als von einmaligen Gewalthandlungen. „Mobbing“ ist kein Verhalten, das von alleine wieder aufhört. Somit ist es wichtig, dass „Mobbing“ im Bereich der Schule ernst genommen wird und konsequent eingegriffen und das Verhalten gestoppt wird.
Die Regelungen zur inneren Ordnung des Schulwesens als auch die dienstrechtlichen Bestimmungen kennen Antworten bei Fehlverhalten auch in Bezug auf das Phänomen „Mobbing“. Aufgrund der bestehenden Rechtslage sind einerseits das Entwickeln von Präventionsmaßnahmen gegen „Mobbing“ sowie andererseits im Falle des Vorliegens des Verdachts von „Mobbing“ das sofortige Einschreiten und das situationsangepasste Agieren geboten.
In Kontext Schülerinnen und Schüler sind – ungeachtet der bestehenden schulunterrichtsrechtlichen Instrumentarien insbesondere der §§ 47 und 49 Schulunterrichtsgesetz – vorderhand intensive Gespräche mit allen Beteiligten in enger Zusammenarbeit mit den Schülerberaterinnen und Schülerberatern sowie der Schulpsychologie zur Klärung der belastenden Situation und Strategien, um weitere Mobbingattacken zu vermeiden, notwendig. Der mobbenden Person bzw. den mobbenden Personen müssen klar und auf konstruktive Weise Konsequenzen aufgezeigt werden.
Im Kontext Lehrperson und Schülerinnen und Schüler ist festzuhalten, dass im Sinne einer verantwortlichen Personalführung von den zuständigen Dienststellenleitungen und Dienstbehörden bzw. Personalstellen des Bundes und der Länder entsprechende Personalmaßnahmen zu setzen sind, die – insbesondere unter dem Aspekt des Wohls der den Lehrpersonen anvertrauten Schülerinnen und Schüler als auch der Vorbildfunktion und dem Grundsatz der Vertrauenswahrung in die Dienstpflichterfüllung – von beratenden Gesprächen vor Ort, mit den Vorgesetzten, über präventive Maßnahmen, Fördermaßnahmen bis hin zu dienstrechtlichen Maßnahmen und dienstrechtlichen Konsequenzen bei Problemsituationen reichen können.“
„Entscheidend ist, dass bei einem schulweiten Vorgehen zur Gewaltprävention durch eine gemeinsame Verantwortungsübernahme Gewaltvorkommnisse verhindert werden sowie ein einheitliches, konsequentes Vorgehen in Ernstfällen besteht.“
Zu beachten auch Schulunterrichtsgesetz § 48 : "....Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen."
siehe auch:
EB Dez. 2021: Mobbing im Klassenzimmer
Instrument zur Qualitätssicherung auf der Systemebene.
Gesetzlich verankert wurden die Bildungsstandards im August 2008 durch eine Novelle des Schulunterrichtsgesetzes.
In § 17 wurde der Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Die individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf. Der Lehrer hat bei der Planung und Gestaltung seiner Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Die Verordnung hat über die Festlegung von Schularten, Schulstufen und Pflichtgegenständen hinaus insbesondere die Ziele der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule sicher zu stellen. Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Standardüberprüfungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.“
Bildungsstandards sind...
Bildungsstandards sind demnach konkret formulierte Lernergebnisse, die sich aus den Lehrplänen ableiten lassen. Sie legen jene Kompetenzen fest, die Schüler/innen bis zum Ende der 4. Schulstufe in Deutsch und Mathematik sowie bis zum Ende der 8. Schulstufe in Deutsch, Mathematik und Englisch nachhaltig erworben haben sollen. Sie beschreiben die erwünschten Lernstände der Schüler/innen an zentralen Schnittstellen des Schulsystems und machen Bildungsziele für Lernende und Lehrende transparent und vergleichbar. Sie geben Lehrerinnen und Lehrern Orientierung darüber, was Schüler/innen zu bestimmten Zeitpunkten ihrer Schullaufbahn können sollen, und konkretisieren damit die Zielsetzungen des Lehrplans.
IKM- Vorhut der Bildungsstandards
Für die getesteten Schülerinnen und Schüler kommen diese Ergebnisse zu spät. Sie haben die Schule bereits verlassen. Eine Korrektur ihrer Lernprozesse ist an dieser Schule nicht mehr möglich.
Deshalb: IKM - Informelle Kompetenzmessung
Mit der Möglichkeit zur informellen Kompetenzmessung (IKM) hat das „Unterrichtsministerium“ auf diese Kritik reagiert. NEU (voraussichtlich ab 2019/20): iKPM
Seit einigen Jahren gibt es nunmehr vor den Bildungsstandard-Tests die Möglichkeit zur informellen Kompetenzmessung. Hier können die Kinder die Testformate kennen lernen und vor allem kann frühzeitig festgestellt werden, wie der Kenntnisstand einzuordnen ist.
Es handelt sich um eine Möglichkeit der Selbstevaluierung, die zu einem Zeitpunkt stattfindet, wo noch genügend Schul- bzw. Unterrichtszeit zeit zur Verfügung steht, um etwaige Defizite auszumerzen.
Wichtig: Die IKM ist ein Instrument, mit dem der Lernstand von Schülerinnen und Schülern evaluiert werden kann und das bei der Ermittlung des Förderbedarfs unterstützt.
Die IKM ist kein Instrument zur Leistungsbeurteilung.
NEU: Allerdings ergibt sich aus der Entscheidung des BVwG GZ: W 203 217 3308-1/8E: Die Verwendung von Beispielen aus einer IKM-Testung ist unbedenklich, solange bei der Beurteilung nicht die "Full-Credit"- Methode - dh: entweder ganz richtig oder falsch - verwendet wird.
Jedes Jahr stehen neue Aufgabenpakete für den Einsatz
am Ende der 3. Schulstufe (Volksschule) bzw.
am Ende der 6., 7. und 8. Schulstufe (Sekundarstufe 1) zur Verfügung.
Dieselben Aufgabenpakete können auch zu Beginn der nächsten Schulstufe eingesetzt werden.
Für die Sekundarstufe 2 sind Aufgabenpakete für den Einsatz zu Beginn der 9. Schulstufe im Sinne einer Eingangsmessung vorgesehen.
Detaillierte Informationen zur Durchführung der IKM ergehen jeweils zu Beginn des Sommer- bzw. des Wintersemesters per E-Mail an alle Schulleitungen und auf der IKM-Plattform registrierten Lehrpersonen.
In der Volksschule wird die IKM schriftlich mit kostenlos zur Verfügung gestellten Heften durchgeführt. Nachdem die Schüler/innen die Hefte bearbeitet haben, trägt die Lehrerin/der Lehrer die Bewertung der Schülerantworten auf der IKM-Plattform ein und erhält unmittelbar darauf das Feedback.
Auf der Sekundarstufe erfolgt die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der IKM online auf der IKM-Plattform. Nach der Durchführung werden die Aufgaben von der Plattform automatisch ausgewertet, nur die (halb-)offenen Antwortformate werden von der Lehrperson manuell bewertet. Im Anschluss erhält die Lehrerin/der Lehrer das Feedback.
Das Feedback liefert einen Überblick über die vorhandenen Kompetenzen der Klasse sowie jeder einzelnen Schülerin/jedes einzelnen Schülers.
IKM als Vorbereitung für die Bildungsstandards
Durch die frühzeitige Kompetenzmessung erhalten Lehrpersonen Auskunft über den Lernstand auf Gruppen- und Individualebene in Bezug auf die in den Bildungsstandards formulierten Lernergebnisse, die sogenannten Can-do-Statements.
Durch IKM werden die Lehrpersonen bei der Verankerung der Standards im Unterricht unterstützen. Sie haben damit ein Instrument, das eine Orientierung bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts bietet. Darüber hinaus liefern die Individualrückmeldungen einerseits Aufschluss über bereits erworbene Kompetenzen und unterstützen die Lehrpersonen andererseits bei der Ermittlung des individuellen Förderbedarfs.
Die Teilnahme an einer IKM kann im Schul- oder Klassenforum -auch auf Initiative von KlassenelternvertreterInnen oder Eltern - thematisiert werden.
siehe auch: Service - IKM
Teilrechtsfähigkeit auch für öffentliche Pflichtschulen
Durch die die Novelle des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes (StPEG) vom 17. Jänner 2017, veröffentlicht im Landesgesetzblatt vom 21. März 2017 wurde das Problem teilweise gelöst.
Durch § 53a können Schulen Teilrechtsfähigkeit erlangen, dh öffentliche Pflichtschulen können Verträge über bestimmte Leistungen abschließen.
Schulen dürfen somit nach erfolgter Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit Konten eröffnen, aber diese nur in begrenztem Rahmen und nur für bestimmte Angelegenheiten nützen.
Zahlreiche öffentliche Pflichtschulen haben seither den Status erlangt, was durch Verlautbarung im Verordnungsblatt des Landesschulrats für Steiermark kundgemacht wurde. Siehe Verordnungsblatt Gesamtausgabe 2017 ab Juni/Juli
Sexualerziehung - ein Unterrichtsprinzip
Ein Unterrichtsprinzip beschränkt sich nicht auf einen bestimmten Gegenstand, sondern soll sich wie ein roter Faden durch alle Gegenstände ziehen.
Sexualerziehung ist seit Jahrzehnten ein Unterrichtsprinzip, das durch verschiedene Initiativen und Medien unterschiedlich starke Aufmerksamkeit erfuhr und erfährt.
Zur Wirksamkeit präventiver Maßnahmen hat uns Frau Mag. Seidler vom Verein Hazissa einen sehr aufschlussreichen Beitrag übermittelt: Prävention und Wirksamkeit
Das BMB postuliert:
„Sexuelle Entwicklung ist Teil der gesamten Persönlichkeitsentwicklung des Menschen und verläuft auf kognitiver, emotionaler, sensorischer und körperlicher Ebene.“
„Im Rahmen einer umfassenden Sexualpädagogik sollen Kindern und Jugendlichen Informationen und Kompetenzen vermittelt werden, um verantwortungsvoll mit sich und anderen umgehen zu können.“ siehe HP-Sexualerziehung
Mit dem Rundschreiben RS 11/2015 wurde der Grundsatzerlass Sexualpädagogik verlautbart.
NEU: BMBWF - Grundsatzerlass 21 / 2018 : Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung
Zur Umsetzung des Unterrichtsprinzips nahmen die Schulen vermehrt Angebote von Vereinen an, die während der Unterrichtszeit in Workshops mit den Schülern und Schülerinnen arbeiteten.
SIEHE auch: Archiv 2019 und Archiv 2018
Einbeziehung Externer
Einbeziehung von außerschulischen Personen in den Unterricht - Erlass des LSRs f. Stmk GZ.: ISchu1/69-2017 - NEU: siehe Sexualpädagogische Workshops Dezember 2018
Hinsichtlich der Einbeziehung Externer stellt das BMB in seiner Anfragebeantwortung 2990/AB-BR/2017 fest:
„Die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten in den Unterricht einzelner Klassen ist in der Verantwortung des jeweiligen Schulstandortes vorzubereiten und nach Prüfung vor Ort durch die in Frage kommenden Lehrpersonen durchzuführen.“ (Seite 1)
„Die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten, unabhängig von deren Provenienz, in den Unterricht liegt insbesondere nach Maßgabe der Grundwerte der österreichischen Schule sowie der §§ 14, 17 und 56 des Schulunterrichtsgesetzes im inhaltlichen und methodischen Ermessen der Lehrpersonen einschließlich Schulleitung vor Ort. Eine Expertise der Vortragenden kann sich sowohl durch akademische Arbeiten als auch durch jede andere inhaltliche Auseinandersetzung mit einem Thema ergeben.
Daher ist bereits im Vorfeld mit den außerschulischen Expertinnen und Experten der Einsatz im Unterricht sowohl inhaltlich als auch organisatorisch abzustimmen und es müssen sich Lehrkräfte von den fachlichen Kompetenzen zuvor ein Bild machen. Den Lehrkräften und den Schulleitungen kommt somit eine besondere Verantwortung in der Zulassung externer Referentinnen und Referenten zu.“ (Seite 3)
siehe auch: Vereine statt Lehrpersonen
Da in der Steiermark insbesondere betreffend Förderung und Aktivität des Vereins Liebenslust mediale „Aufregung“ aufkam, befasste sich die Anfrage und deren Beantwortung insbesondere auch mit der steirischen Situation. Dazu wurde auch eine Stellungnahme des Landesschulrats für Steiermark hinsichtlich Einbindung der Eltern und konkretem Ablauf der Workshops eingeholt.
„Entsprechend der Stellungnahme des Landesschulrates für Steiermark erfolgten die
angefragten Informationen der Erziehungsberechtigten an den in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden allgemein bildenden Pflichtschulstandorten durch die Organe der jeweiligen Schule in unterschiedlicher Art und Weise, zB. im Rahmen des Elternsprechtages oder Elternabends, im Klassenforum, durch Elternbriefe, aber auch im Schulforum.
Auch die Folgen im Falle der Ablehnung der Workshops durch die Erziehungs-berechtigten sind unterschiedlich: diese reichen
von der Nichtdurchführung des Workshops bis hin zur Durchführung mit freiwilliger Teilnahme der Schülerinnen und Schüler (im Falle der Nichtteilnahme erfolgte ein Unterrichtsbesuch in einer anderen Klasse).
Laut Auskunft des Landesschulrates für Steiermark auf Basis der vorstehend erwähnten Befassung der betroffenen Schulen sind oftmals keine Lehrpersonen in der Klasse anwesend, zumal die Referentinnen und Referenten der Meinung seien, dass die Schülerinnen und Schüler ohne die Anwesenheit der Lehrpersonen ungezwungener mit der Thematik umgehen könnten.
Die Lehrerinnen und Lehrer sind jedoch in Rufbereitschaft, wie etwa durch Anwesenheit im Konferenzzimmer oder in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Klasse. Bemerkt wird, dass gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes die Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher erfolgen kann, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schülerinnen und Schüler erforderlich ist und im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist. Diese Personen werden funktionell als Bundesorgane tätig.“ (Seite 3)
rechtliche Auskunft in der Elternbeiratssitzung im LSR für Steiermark:
In der Elternbeiratssitzung im LSR für Steiermark wurde uns die rechtliche Auskunft erteilt, dass es im Schulbereich keine „Rufbereitschaft“ gibt, sondern die Lehrperson anwesend zu sein hat, und dass SchülerInnen nicht wählen können, ob sie am Unterricht teilnehmen, da Teilnahmepflicht besteht.
Zitat HR Mag. Roubal (Landesschulratsdirektor): "Was immer in diesem Schriftstück steht: Die Rufbereitschaft gibt es bei Krankenschwestern, bei der Polizei. Der Lehrer ist entweder im Unterricht oder er ist nicht im Unterricht. Den rufbereiten Lehrer gibt es bei schulfremden Personen nicht (bei einem Unterrichtspraktikumsverhältnis kann es anders sein). Macht es der Lehrer in der Praxis nicht und korrigiert z.B. in einem anderen Zimmer Hausübungen, tut er das auf eigenes Risiko und begeht eine Dienstpflichtverletzung. Die juridische Situation kann sich von der gelebten Alltagspraxis auch unterscheiden." (aus Protokoll über die 99. Sitzung des Elternbeirates vom 8. Juni 2017 im LSR für Stmk.)
Auch das BMB führt in der Anfragebeantwortung aus:
„Rechtskonform kann die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten in den Unterricht (zB. Durchführung von Workshops) unter Einhaltung der Regelungen betreffend
die Schulgeldfreiheit,
die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (dh. es sind alle Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Durchführung von Workshops in einem Pflichtgegenstand zur Teilnahme verpflichtet und es bedarf keiner Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme, wenngleich eine Information der Erziehungsberechtigten über die Organisation und Inhalt des Workshops im Vorfeld jedenfalls sinnvoll erscheint, wie etwa durch Elternbrief, im Rahmen eines Elternabends, des Klassenforums sowie des Schulforums) sowie
die Unterrichtsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 17 Schulunterrichtsgesetz (dh. die Lehrpersonen sind für die Zeit der Durchführung von Workshops nicht ihrer Hauptaufgabe, der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, entbunden) erfolgen.“ (Seite 4; im Original keine Unterstreichungen)
Anmerkung: Schulgeldfreiheit steht dafür, dass die Kinder bzw. deren Eltern nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet werden dürfen.
* 5. 0ktober 2020: Neufassung des RS 16 aus 2016 betreffend Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen an Bundesschulen Rundschreiben Nr. 12/2020
Nachfolgender Beitrag stammt aus dem Elternbrief Sep. 2017: die wesentlichen Inhalte sind unverändert, auch wenn das zugrunde gelegte RS 16/2016 nunmehr durch das RS 12/2020 ersetzt wurden - s.o.
Das neue RS 12/2020 liefert insbesondere Ergänzungen.
Im vergangenen Jahr gab es zum Thema Schulkosten mehrere parlamentarische Anfragen.
Ebenso wurde vom BMB ein diesbezügliches Rundschreiben 16/2016 * erlassen. Die aus dem RS und der Anfragebeantwortung mit der Geschäftszahl BMB-10.000/0304-Präs.3/2016 resultierenden Erkenntnisse bzw. Ausführungen sind hier zusammengefasst.
“Schulgeldfreiheit”-was heißt das?
Gemäß § 5 Schulorganisationsgesetz ist der Besuch öffentlicher Schulen unentgeltlich. → daher ist Nachstehendes nicht auf Privatschulen anwendbar
Schulgeldfrei:
Die rechtlich vorgesehene Unentgeltlichkeit des Besuchs einer öffentlichen Schule bedeutet, dass der Schulerhalter all jene Ressourcen zur Verfügung zu stellen hat, die für den lehrplangemäßen Schul- bzw. Unterrichtsbetrieb einer Schule erforderlich sind.
Alles was demnach für das Unterrichten notwendig ist, angefangen von den Räumlichkeiten, über die Ausstattung wie Tafel, Overheadprojektor oder Beamer bis hin zu diversem Anschauungsmaterial (Karten, Präparate etc.), ist daher vom jeweiligen Schulerhalter beizusteIlen.
Es bedeutet somit nicht nur den Entfall von Schulgeld oder Aufnahmetaxen, sondern auch den Entfall der Einhebung von Lehrmittelbeiträgen.
siehe auch Thema: Schulgeldfreiheit
„Qualitätssicherungsbeiträge“ verboten
„Ein Überwälzen von Kosten zur Erhaltung bzw. für die unterrichtliche Nutzung der Infrastruktur der Schule oder von Kosten für die Bereitstellung bzw. Nutzung von Lehrmitteln, welche die Lehrpersonen zur Umsetzung des Lehrplanes bzw. zur Verdeutlichung der Lehrinhalte benötigen und die Bestandteil der schulischen Infrastruktur sind, wie zB. Instandhaltung oder Reinigung von Mobiliar oder von schulischen Räumlichkeiten, Beheizung, Beleuchtung, Bereithaltung von Toilettenpapier, Beiträge für Miete oder Instandhaltung von Garderobeeinrichtungen, Tafel, Kreide, Beamer, Maschinen, Geräte, Desktop-PC samt Software, Access Points, Drucker, auf Schülerinnen und Schüler bzw. auf deren Eltern ist unzulässig. Das gilt auch für die im einleitenden Teil der gegenständlichen Anfrage thematisierten „Qualitätssicherungsbeiträge für kleine Renovierungsarbeiten am Schulgebäude“.
Nicht schulgeldfrei:
Die rechtlich vorgesehene Unentgeltlichkeit des Besuchs einer öffentlichen Schule umfasst nicht jene Kosten, die durch
die gemäß § 61 Schulunterrichtsgesetz normierte Pflicht der Erziehungsberechtigten erwächst, ihre Kinder mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln im Sinne des § 14 Schulunterrichtsgesetz auszustatten, das sind Lern- und Arbeitsmittel, sowie
die gemäß § 3 Schulveranstaltungenverordnung vorgesehenen Kostenbeiträge für Fahrt (einschließlich Aufstiegshilfen), Nächtigung, Verpflegung, Eintritte, Kurse, Vorträge, Arbeitsmaterialien, die leihweise Überlassung von Gegenständen, Kosten im Zusammenhang mit der Erkrankung einer Schülerin oder eines Schülers sowie für Versicherungen.
Von „Unternehmungen im Rahmen von Schulveranstaltungen sind jene Aktivitäten zu unterscheiden, die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes stattfinden: z.B. Schwimmen im Rahmen des Unterrichtes aus Bewegung und Sport. Diese unterliegen der Schulgeldfreiheit.
Was sind Unterrichtsmittel?
§ 14. (1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
Die Hilfsmittel umfassen zwei Gruppen:
+ Lehrmittel: das sind Hilfsmittel, die vom Schulerhalter beizustellen sind und
+ Lern- und Arbeitsmittel: das sind Hilfsmittel, die die Erziehungsberechtigten zu finanzieren haben
Ad Lehrmittel:
Lehrmittel sind jene Sachen, welche die Lehrkraft zur Umsetzung des Lehrplanes bzw. zur Verdeutlichung der Lehrinhalte benötigt oder die Teil der schulischen Infrastruktur sind.
Dazu zählen z.B. Tafel, Kreide, Wandkarten, Beamer, Maschinen, Werkzeuge, aber auch Desktop-PC samt Software, Drucker, Kopierer, (wireless) Access-Points u.ä.
Es ist unzulässig, für die Nutzung bzw. Bereitstellung derartiger Lehrmittel, aber auch für die Nutzung der schulischen Infrastruktur, Beiträge von den Schüler/-innen bzw. deren Erziehungsberechtigten einzuheben.
Ad Lern- und Arbeitsmittel:
Lernmittel sind jene Unterrichtsmittel, welche die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigen, in ihrem Eigentum stehen und zum (aktiven) Lernen notwendig sind.
Dazu zählen z.B. Hefte, Schreibmaterial, Zirkel, Taschenrechner etc.
Arbeitsmittel sind Materialien für den praktischen Unterricht bzw. Werkmaterial
Diese Unterrichtsmittel fallen ebenso wie z.B. Turnkleidung in die Sphäre der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten und sind von diesen zu beschaffen.
Wesentlich ist, dass die Lern- und Arbeitsmittel bzw. die Ergebnisse der praktischen Tätigkeit der Schüler/innen in ihr Eigentum übergehen. Was hingegen zur Einrichtung der Schule gehört oder als Betriebsmittel für schuleigene Geräte dient, oder als Lehrmittel zur Umsetzung des Lehrplanes bzw. zur Verdeutlichung der Lehrinhalte durch die Lehrkräfte benötigt wird, kann keinesfalls als „Lern- und Arbeitsmittel“ angesehen werden.
Gemeinsamer Einkauf von Lern- und Arbeitsmitteln:
Ein gemeinsamer Einkauf von Schulsachen durch Lehrer/innen ist nur in Ausnahmefällen zulässig und zwar lediglich dann,
wenn dies zur reibungslosen Abwicklung des Unterrichts erforderlich oder eine Vereinheitlichung auf andere Weise nicht möglich ist.
In solchen Ausnahmefällen sind die Kostenanteile der einzelnen Schüler/innen genau zu berechnen; allfällige Preisnachlässe, Mengenrabatte usw. sind auf alle Schüler/innen gleichmäßig aufzuteilen.
Kopie ist nicht gleich Kopie
Kopien können
als Lern- oder Arbeitsmittel in das Eigentum der Schülerinnen und Schüler übergehen, z.B. Arbeitsblätter oder
Lehrmittel sein, weil sie der Unterrichtsarbeit dienen, zB. Angabenzettel für Schularbeiten, oder
anderen Zwecken dienen z.B. Informationen an Erziehungsberechtigte
Das Einheben von Beiträgen für Kopien ist verboten, wenn diese für andere Zwecke bzw. als Lehrmittel verwendet werden.
Zulässigkeit von Beiträgen für Kopien, die als Lern- und Arbeitsmittel verwendet werden, ist je nach Schulart unterschiedlich geregelt:
an mittleren und höheren Schulen sind nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Z 1 Schulorganisationsgesetz Beiträge zulässig,
im Pflichtschulbereich besteht ein Vorschreibungsrecht der gesetzlichen Schulerhalter betreffend Beiträge für Lern- und Arbeitsmittel – ausgenommen an Berufsschulen und im Betreuungsteil ganztägiger öffentlicher Pflichtschulen – grundsätzlich nicht. Sofern Kopien als Lernmittel vom gesetzlichen Schulerhalter beigestellt werden, darf hiefür an allgemein bildenden Pflichtschulen (im Gegensatz zu den Berufsschulen nach § 14 Abs. 3 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und zu den weiterführenden Bundesschulen nach § 5 Abs. 2 Schulorganisationsgesetz) kein Beitrag eingehoben werden.
Pauschalierungen:
Es dürfen keine undifferenzierten bzw. nicht belegbaren Pauschalbeträge erhoben werden, mit diesen Geldern dürfen keine Lehrmittel angeschafft werden, die Mittel dürfen nicht zur Finanzierung der schulischen Infrastruktur eingehoben werden.
Dort, wo Lern- und Arbeitsmittelbeiträge verrechnet werden dürfen, ist
die Höhe des Lern- und Arbeitsmittelbeitrages zu Beginn jeden Schuljahres festzulegen und den Erziehungsberechtigten bzw. den SchülerInnen mitzuteilen. Grundlage für die Ermittlung der Höhe der einzuhebenden Beiträge ist die zu Beginn jeden Jahres vorzunehmende Lehrstoffplanung, welche als Grundlage für die Ermittlung der benötigten Materialien und Lernmittel dient.
Vor endgültiger Festlegung der Höhe des Beitrages und der Form des Inkassos (monatlich, quartalsweise, semesterweise oder jährlich) ist der Schulgemeinschafts-ausschuss (SGA) zu konsultieren. Analog in VS und NMS das Schulforum.
Zu beachten: Es fällt nicht in die Kompetenz der Schulgremien, Beiträge für jene Bereiche zu beschließen, die dem Grundsatz der Schulgeldfreiheit unterliegen.
Es ist rechtlich nicht möglich „über die in unserer Bundesverfassung verankerte Schulgeldfreiheit jeweils an der einzelnen Schule abzustimmen. Das Gesetz unterliegt keiner Willensbildung vor Ort sondern ist schlichtweg einfach anzuwenden.“ (Zitat von HR Dr. Albert Eigner)
Anlässlich jeder Einzahlung in bar ist auf Wunsch eine Zahlungsbestätigung auszustellen, zu unterfertigen und dem Einzahler/der Einzahlerin auszuhändigen ist.
Nach Ablauf des Schuljahres und Durchführung der Zahlungen ist eine Endabrechnung zu erstellen. In dieser sind die beschafften Materialien und Lernmittel samt den dafür getätigten Auszahlungen den eingehobenen Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen gegenüberzustellen. Diese Abrechnung ist den SchülerInnen bzw. Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu bringen.
Mitwirkung von Schüler- und Elternvertretern
+ Wahl der Unterrichtsmittel:
Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln – entweder innerhalb des Schulforums (§ 63a (2) Schulunterrichtsgesetz) oder
an Schulen mit SGA als stimmberechtigte Teilnehmer der Schulkonferenz (§ 14 (6))
+ Schulveranstaltungen
Über die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen, und zwar über
Ziel,
Inhalt,
Dauer und
allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen
entscheiden die schulpartnerschaftlichen Gremien im Rahmen der gegebenen Autonomie. (§§ 63a Abs. 2, 64 Abs. 2, § 13 Schulunterrichtsgesetz)
Gemäß § 2 Schulveranstaltungenverordnung ist bei der Planung von Schulveranstaltungen ua. auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler (Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen.
Liebe Leserinnen und Leser,
das Bildungsreformgesetz hat in den letzten Monaten für viele Diskussionen gesorgt. Zahlreiche Stellungnahmen wurden abgegeben. Schließlich wurde das BRG am 28.06.2017 beschlossen aber bis dato (20.08.17) nicht kundgemacht Bildungsreformgesetz am 15.09.2017 kundgemacht! siehe hier
Beschlossene Regelungen, die mit 1.September 2017 in Kraft treten sollen, sind u.a:
Erlaubnis zum Fernbleiben in der GTS: - siehe Anwesenheitspflicht
SchUG § 45 (7) erhält neu lit.c), sodass das Fernbleiben zulässig ist: „auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.“
Weiterbesuch der Pflichtschule: - siehe Höchstdauer des Schulbesuchs
SchUG § 32 (2): Kinder mit spF müssen für den Weiterbesuch nicht in die Sonderschule wechseln,
SchUG §32 (2a) wird um Satz erweitert:
„Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.“
Lockerung des Beginns der Schulpflicht - siehe Beginn der Schulpflicht
für Kinder, die vor dem errechneten Termin geboren wurden, durch neuen Absatz im SchPflG § 2: „(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülerein-schreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. ........“
Änderungen zur Schulpartnerschaft treten erst mit 1. Sept. 2018 in Kraft.
11 steirische Pflichtschulen werden in diesem Schuljahr am Projekt „tägliche Bewegungs- und Sporteinheit“ (TBuS) teilnehmen. Näheres erfahren Sie dazu in dieser Ausgabe. - TBuS -Leitfaden Stand 21.08.2017
Wir danken allen, die bei unseren Umfragen geantwortet haben.
Betreffend Sexualerziehung Sexualerziehung als Unterrichtsprinzip konnten wir die klare Stellungnahme erhalten, dass im Falle von Workshops während des Unterrichts, die Lehrperson anwesend sein muss und die Schule für die Inhalte verantwortlich ist. siehe auch "Veranstaltungen"
Betreffend Unterrichtsgarantie vor Schulschluss waren die Ergebnisse erfreulich. Mit Ausnahme vom letzten Schultag, wo etliche Schulen nur 1 – 2 Stunden abhielten, wurde selten über ein Entfall von Stunden berichtet.
Betreffend Jahresinformation an Volks-schulen stellte sich heraus, dass viele Schulen diese nicht der Verordnung entsprechend ausgefertigt haben.
Da unsere Recherche ergab, dass das Manko nicht auf die Steiermark beschränkt war, haben wir uns ans BMB gewandt. Dr. Fisler antwortete:
„.... Zur Gewährleistung einer ordnungs-gemäßen Handhabung beabsichtige ich daher, zu Beginn des kommenden Schuljahres 2017/18 in Form eines Erlasses die Schulen im Wege über die Landesschulräte über die aktuelle Rechtslage und die mit dieser verbundenen Zielsetzung zu informieren und einen rechtskonformen Vollzug anzuordnen.“
Wir wünschen einen guten Start ins neue Schuljahr. Ilse Schmid
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