Höchstdauer des Schulbesuches
Änderungen gem. Bildungsreformgesetz 2017 -rot Änderungen gem Pädagogikpaket 2018 - grün
SchUG § 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule die besuchte eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
Anmerkung:
im ersten Schritt (BRG 2017) wurde Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf der längere Schulbesuch auch gestattet, wenn sie nicht an einer Sonderschule waren. In jedem Fall mussten die Kinder jedoch an der Schule bleiben, die sie gerade besuchten.
erst im zweiten Schritt (Pädagogikpaket 2018) ist die Bindung an die "besuchte" Schule gefallen.
(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr § 18 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Hauptschule, die Neue Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.
(2b) Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind unter den in Abs. 2a erster Satz genannten Bedingungen berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen.
Anmerkung:
damit haben erstmals Kinder, die nicht an einer Pflichtschule sind, die Möglichkeit trotz bzw. nach Erfüllung der Schulpflicht in eine Pflichtschule, nämlich die Polytechnische Schule, umzusteigen.
Erläuterung:
zu den allgemeinbildenden Pflichtschulen gehören:
die Volksschule, die Mittelschule, die Sonderschule und die Polytechnische Schule
Keine Pflichtschulen:
Eine allgemeinbildende höhere Schule (AHS) ist keine Pflichtschule, obwohl sie auch von schulpflichtigen Kindern besucht wird. Analoges gilt für berufsbildende mittlere und höhere Schulen.