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Versammlungen in Zeiten der Pandemie

Ausgangsbeschränkungen, Beschränkungen betreffend das Zusammentreffen mehrerer Personen aus verschiedenen Haushalten, etc. hätten eine ordentliche Geschäftsführung unmöglich gemacht, wenn nicht für unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen Ausnahmeregelungen erlassen worden wären.

So wurde per Gesetz ermöglicht, dass Versammlungen von Organmitgliedern eines Vereins auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchzugeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden.

Versammlungen mit physischer Anwesenheit blieben/sind erlaubt jedoch mit dem Zusatz „sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist“

Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 wurde das Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 beschlossen.

Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG

§ 1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können Versammlungen … eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, … nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden.

(2) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der in Abs. 1 genannten Versammlungen und Beschlussfassungen zu treffen, die im Rahmen der jeweils eingesetzten Kommunikationswege eine möglichst hohe Qualität der Rechtssicherheit bei der Willensbildung gewährleisten.

Diese Ermächtigung im COVID-19-GesG „näheren Regelungen“ für Versammlungen,bei der alle oder einzelne Teilnehmer nicht physisch anwesend sind, ergab die Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung – COVID-19-GesV

Unter dem Begriff „Gesellschaft“ sind in dieser Verordnung u.a. auch Vereine zu verstehen.

Eine Versammlung, bei der alle oder einzelne Teilnehmer nicht physisch anwesend sind, wird in dieser Verordnung als „virtuelle Versammlung“ bezeichnet.

Hat ein Verein in seinen Statuten bereits bestehende Regelungen, nach denen die Durchführung einer Versammlung ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer oder eine sonstige Art der Beschlussfassung bereits zulässig ist, nicht berührt, so bleiben diese von der COVID-19-GesV unberührt.

Zulässigkeit virtueller Versammlungen >> § 2 COVID-19-GesV

(1) Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.

(2) Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer nur akustisch mit der Versammlung verbunden sind.

(3) Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ oder Organmitglied zu treffen, das die betreffende Versammlung einberuft. Dabei sind sowohl die Interessen der Gesellschaft als auch die Interessen der Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen.

(4) In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung bestehen.

(5) Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so hat die Gesellschaft seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.

(6) Die Gesellschaft ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.

Für die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) eines Vereins gibt es Sonderbestimmungen  >> § 4 COVID-19-GesV

Virtuelle Durchführung

(1) Für die virtuelle Durchführung der Generalversammlung … eines Vereins ist es auch ausreichend, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht, wobei das einzelne Mitglied dem Verlauf der Versammlung nur folgen kann, aber auf andere Weise in die Lage versetzt wird, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Für die Abgabe von Wortmeldungen (Fragen und Beschlussanträge) können während der Versammlung angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Falls auch eine virtuelle Durchführung der Generalversammlung nicht möglich oder zweckmäßig ist, kann der Vorstand … für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen, auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist.

Schriftliche Abstimmung

(3) Für die Ankündigung der schriftlichen Abstimmung gelten die Vorschriften über die Einladung zur Generalversammlung sinngemäß. Zusätzlich sind konkrete Beschlussanträge bekannt zu machen und es ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, dazu bis zu 72 Stunden vor der Abstimmung schriftlich Stellung zu nehmen und schriftlich Fragen zu stellen. Die Fragen sind unverzüglich zu beantworten und zusammen mit den Antworten in gleicher Weise bekannt zu machen wie die schriftliche Abstimmung. Stellungnahmen der Mitglieder sind ebenso unverzüglich bekannt zu machen, wobei es dem Vorstand … des Vereins freisteht, eine solche Stellungnahme seinerseits zu kommentieren.

(4) Für die eigentliche Abstimmung ist den Mitgliedern zusammen mit der Ankündigung ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, den sie ausgefüllt mit ihrem Namen und dem Abstimmungswunsch spätestens am Tag der Abstimmung zur Post geben oder im Briefkasten … des Vereins abgeben können, um wirksam von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.

(5) … der Verein kann auch vorsehen, dass die schriftlichen Stellungnahmen und Fragen (Abs. 3) sowie die schriftliche Stimmabgabe (Abs. 4) auch in elektronischer Form erfolgen können, sofern dabei die Identität der Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Delegiertenversammlungen sowie für andere Versammlungen … eines Vereins, an denen mehr als 30 Personen teilnahmeberechtigt sind.

Versammlungen mit physischer Präsenz blieben/sind erlaubt

Das Verlassen des eigenen Wohnbereichs während der Zeit der „Ausgangssperre“ und unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, waren durchgängig erlaubt und sind es immer noch

Derzeit *  zutreffend:    <ab 1. Juli 2021: 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, 2. COVID-19-ÖV, i.d.g.F.>

4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV 

Ausgangsregelung

§ 2. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 8, 10 …….

Veranstaltung gem. § 13 Abs. 3 Z 5

§ 13. (1) Veranstaltungen sind untersagt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für    

Z 5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

Der Verein - Vertretung und Geschäftsführung

Wichtigkeit der Beachtung der Funktionsperiode

Was ist ein Verein

Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit. (VerG § 1. Abs.1)

Statuten - Vereinsgesetz  VerG i.d.g.F.

Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei. (VerG § 3. Abs.1)
Die Statuten müssen jedenfalls enthalten
- die Art der Bestellung der Vereinsorgane und
- die Dauer ihrer Funktionsperiode (Z 8)
- die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt, (Z 7)

Leitungsorgan

Die Statuten haben jedenfalls Organe zur
gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung)
sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen. (§ 5. Abs.1)

Geschäftsführung
Die Geschäftsführung betrifft das Innenverhältnis, also die interne Organisation

Vertretung
Die Vertretung bezieht sich auf das Außenverhältnis und den Erwerb von Rechten und Pflichten gegenüber Dritten.
Personen, die für den Verein vertretungsbefugt und/oder zeichnungsberechtigt sind, werden als organschaftliche Vertreterinnen/Vertreter bezeichnet,
im alltäglichen Sprachgebrauch oftmals auch Funktionär bzw. Funktionärin –
oder nach ihrer speziellen Aufgabe: Obmann/-frau bzw. Vorsitzende/r, Kassier/in, Schriftführer/in,...

Wahl – Beginn der Funktionsperiode

Bei bestehenden Elternvereinen erfolgt die Bestellung ihrer organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Personen, die für den Verein vertretungsbefugt und/oder zeichnungsberechtigt sind) durch Wahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung.

Meldung an die Vereinsbehörde:

Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe
- ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens,
- ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und
- ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
- sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis
jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.(VerG § 14 Abs.2)

Eintrag ins Zentrale Vereinsregister (ZVR)

Die Vereinsbehörde trägt diese gemeldeten Personen ins Vereinsregister ein. Ebenso wird die Dauer ihrer Funktionsperiode festgehalten.

Vertretungsmacht

Nur wer Vertretungsmacht besitzt, kann auch wirksame Vertretungshandlung setzen, also Verträge unterschreiben, rechtswirksame Erklärungen aussprechen,...

Vertretungsmacht erlangt, wer statutengemäß bestellt wurde, dh. in einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit der in den Statuten festgelegten Mehrheit.
Personen, deren Funktionsperiode abgelaufen ist, haben diese Vertretungsmacht nicht mehr – der Verein ist handlungsunfähig.
Die Zeichnungsberechtigung erlischt, Banken müss(t)en Geldbehebungen vom EV-Konto,... unterbinden.

Ordnungsgemäße Geschäftsführung vorgeschrieben

Das Leitungsorgan hat für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zu sorgen und die in den Statuten vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen.
Dazu gehören auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Sicherstellung, dass die Vertretungsbefugnis des Leitungsorgans lückenlos besteht.

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Berufsorientierung muss stattfinden

Die Durchführung von Berufsorientierung ist für alle Schulen verpflichtend, mit unterschiedlichen Durchführungsrichtlinien.

Das Schulorganisationsgesetz §2 Abs. 1 sagt dazu:

Die österreichische Schule ... hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. ...“

 Das Schulorganisationsgesetz (SchOG) schreibt vor, in welchen Schularten und Schulstufen Berufsorientierung in den Lehrplänen zu verankern ist:

Als Pflichtgegenstand:

in der Polytechnische Schule (SchOG § 29 Abs. 1a)

Im Lehrplan ist Berufsorientierung im Pflichtgegenstand „Berufs- und Lebenswelt“ mit 3 Wochenstunden verankert.
Durch eine schulautonome Lehrplanbestimmung kann eine Erhöhung auf 4 Wochenstunden erfolgen.
Eine schulautonome Festlegung von zwei Wochenstunden für den Pflichtgegenstand Berufs- und Lebenswelt ist nur möglich, wenn ein zusätzlicher alternativer Pflichtgegenstand mit Inhalten aus dem Pflichtgegenstand Berufs- und Lebenswelt im Ausmaß von mindestens einer Wochenstunde geschaffen wird

Als verbindliche Übung

In der Mittelschule: (SchOG § 21b Abs. 1 Z 2)
Im Lehrplan der Mittelschule ist in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung als verbindliche Übung vorzusehen.

In der allgemeinbildende höhere Schule: (SchOG § 39 Abs. 1a
Im Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen in allen Formen ist in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung vorzusehen.

Weitere Maßnahmen finden sich im Schulunterrichtsgesetz (SchUG)

Beratung der Erziehungsberechtigten: (SchUG § 19 Abs. 8)

„In der 4. Schulstufe (...) und in der 8. Schulstufe, in der Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. ...“

Berufspraktische Tage – als Schulveranstaltung oder schulbezogene Veranstaltung

Die Berufspraktischen Tage dienen der Ergänzung des Berufsorientierungs-unterrichts in der 7. und 8. Schulstufe der Mittelschule und der 9. Schulstufe der Polytechnischen Schule. Die berufspraktischen Tage ermöglichen den Schülerinnen und Schülern das Kennenlernen von Berufen, und eine kritische Selbstprüfung der persönlichen Eignung für den gewünschten Beruf.
Schülerinnen und Schüler verrichten ohne Entgelt einzelne Tätigkeiten im Betrieb.

Seit 7. März 2021 dürfen Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen mit dem Zweck der Berufs- oder Bildungsberatung, der Berufsorientierung oder Berufsfindung wieder durchgeführt werden.
(Änderung der C-SchVO - BGBl. II Nr. 143/2021)

Individuelle Berufs(bildungs)orientierung (SchUG § 13b)

Für Schülerinnen und Schüler ab der 8. Schulstufe der AHS (allgemeinbildende höhere Schule) sowie der BMHS (berufsbildende mittlere und höhere Schule) kann an bis zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr auf ihr Ansuchen die Erlaubnis zum Fernbleiben erteilt werden.
Zweck:
 lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt,
 Information über schulische und außerschulische Angebote der Berufsbildung,
 Förderung der Berufswahlreife,
 Ermöglichung von konkreten sozial- und wirtschaftskundlichen Einblicken in die Arbeitswelt

Es darf keine Eingliederung in den Arbeitsprozess erfolgen und eine dem Alter, der geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechende Beaufsichtigung ist vorzusehen. Die Festlegung geeigneter Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des § 44a auf Vorschlag der Erziehungsberechtigten bzw. derjenigen Einrichtung zu erfolgen, die der Schüler zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu besuchen beabsichtigt.
Der Schüler bzw. die Schülerin ist auf relevante Rechtsvorschriften, wie zB jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften, hinzuweisen.

In der Steiermark gibt es zahlreiche Angebote zur weiteren Unterstützung und Information. www.bildungs-und-berufsorientierung.steiermark.at 
Sie finden dort zB die Steirische BBO- Angebotslandschaft.

Einen systematischen Überblick über sämtliche Angebote in der Steiermark zum Thema Übergang Schule-Beruf bietet der Jugendwegweiser www.jugendwegweiser.at 

Siehe auch das Elterninformationsblatt „Jugendwegweiser – DIE Plattform für Bildung und Beruf“ auf der letzten Seite.

Liebe Leserinnen und Leser,
immer noch hat uns die Pandemie fest im Griff, immer noch leben wir damit, dass was heute gilt, morgen schon wieder ganz anders sein kann.
Dennoch haben wir uns entschlossen, nicht den Newsletter Nr. 6 sondern eine gedruckte Information, nämlich unseren Elternbrief, herauszugeben.
In den letzten Monaten hat sich gezeigt, dass die Einschränkungen durch die Pandemie nicht nur das Vereinsleben sondern auch die Geschäftsführung im Elternverein Schwierigkeiten bereitet.
Vor allem die Sicherstellung, dass das Leitungsorgan Vertretungsbefugnis hat, wird oft aus Sorge wegen der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 aufgeschoben. Weil dies zu erheblichen Problemen führen kann, haben wir uns dieser Thematik ausführlich gewidmet.
Erfreulich ist, dass nur mehr mehrtägige Schulveranstaltungen sowie schulbezogene Veranstaltungen mit Übernachtung untersagt.
Eintägige Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen ohne Übernachtung sind somit erlaubt. Dadurch können auch zB die Radfahrprüfungen für die Kinder der 4. Klassen der Volksschulen stattfinden.
Bitte beachten Sie:
Seit 2 Jahren dürfen schon Kinder, die erst das 9. Lebensjahr vollendet haben und die 4. Schulstufe besuchen, die Bewilligung zum Lenken eines Fahrrads erhalten. (§65 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung)
Kinder auf der 3. Schulstufe, könnten somit eine Prüfung machen um dann im Herbst, wenn sie die 4. Schulstufe besuchen und das 9. Lebensjahr vollendet haben, die Bescheinigung über die Fahrerlaubnis zu erhalten.

Zur Berufsorientierung bzw. -findung sind Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen bereits seit Ende März erlaubt, sollen jedoch nur unter strikter Einhaltung der notwendigen Hygienebestimmungen stattfinden. siehe auch Themen
Eine Elterninformation über DIE Plattform für Bildung und Beruf, den Jugendwegweiser finden Sie auf der letzten Seite. Vorangestellt auf den Seiten 18 und 19 finden Sie Infos zur Berufsorientierung.
Große Sorgen macht vielen Eltern und Kindern die Durchführung der Leistungsfeststellungen und in weiterer Folge die Leistungsbeurteilung.
Insbesondere bei den Nahtstellen und in den Abschlussklassen haben die Noten ein besonderes Gewicht.
In dieser Ausgabe finden Sie ausführliche Informationen zu den Grundsätzen der Leistungsbeurteilung, den Formen der Leistungsfeststellung und den Abweichungen durch die Corona-Regelungen.
Um Änderungen rasch zu erfahren, besuchen Sie bitte unsere Homepage. Auch eine Anmeldung zum Newsletter ist jederzeit möglich.
Mit freundlichen Grüßen Ilse Schmid

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