Klassenbücher
SchUG § 77 (in Kraft mit 1. September 2016)
(1) An jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch dient dazu, zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts Vorgänge zu dokumentieren, die im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung von Unterricht stehen.
(2) Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:
1. Schule, Schulart, Schulstandort, Schuljahr, Klasse bzw. Jahrgang, Schulformkennzahl,
2. Namen der Schülerinnen und Schüler,
3. Unterrichtsgegenstände (Stundenplan),
4. Namen der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer,
5. Termine für Schularbeiten und Tests,
6. Anmerkungen zu den einzelnen Unterrichtsstunden:
- Beginn und Ende der Unterrichtsstunde,
- behandelter Lehrstoff,
- durchgeführte Prüfungen,
- besondere Vorkommnisse wie zB Abweichungen vom Stundenplan (Stundentausch, Supplierung, Entfall, Schulveranstaltungen ua.),
7. Anmerkungen zu den einzelnen Schülerinnen oder Schülern: Fernbleiben, Aufgaben und Funktionen, besondere Vorkommnisse ua.
8. Besonders schutzwürdige Daten dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt.
Datenschutz:
(3) Klassenbücher sind gesichert und vor dem Zugriff anderer Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal geschützt zu verwahren. Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten auf andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal nicht zulässig sind.Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 zu treffen und es sind die Bestimmungen des § 15 DSG 2000 über das Datengeheimnis anzuwenden.
Aufbewahrung:
(4) Klassenbücher sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen drei Jahre ab dem Ende des letzten Schuljahres der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges an der Schule aufzubewahren.
(6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Abs. 4 sind physische Aufzeichnungen zu vernichten und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen zu löschen.