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Entscheidungen der Schule

Die Schule, Schulleitung, Lehrer-/ Schulkonferenz etc. müssen laufend Entscheidungen treffen, die für die Schullaufbahn von Kindern entscheidend sind. Deshalb sind die Organe der Schule auch angehalten, ihre Entscheidungen zu begründen.

Für sämtliche Entscheidungen über die Aufnahme(Ablehnung der Aufnahme) in die Schule kann –sofern die Entscheidung nur mündlich mitgeteilt wurde- gem. SchUG § 70 Abs. 3 eine schriftliche Ausfertigung verlangt werden:

(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.

(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:

a) Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;

b) den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;

c) die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;

d) Datum der Entscheidung;

e) die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;

f) die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.


Beispiele für Entscheidungen

Darunter fällt auch

zB: Aufnahme als ordentlicher Schüler oder nicht

die Feststellung, dass ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegendes Kind wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht als ordentlicher Schüler aufgenommen werden darf. (SchUG § 4 Abs. 2 a)

„(2a) Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme

1. als ordentlicher Schüler oder

2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder

3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

geben.“

zB: Schulreife

Für die Aufnahme in die Vorschulstufe oder 1. Schulstufe ist § 6 des Schulpflichtgesetzes heranzuziehen. Durch die letzte Novelle, die derzeit nur als beschlossene Regierungsvorlage zur Verfügung steht, wurde „Schulreife“ erweitert um den Aspekt der Kenntnisse in der Unterrichtssprache: SchPflG § 6

„(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn

1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und

2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.

(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verord-nung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.

Auch bei diesen Entscheidungen gibt es (weiterhin) das Recht auf schriftliche Ausfertigung und Widerspruch. Siehe § 27

Verfahren

§ 27. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist § 70 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.

(2) In den Fällen des § 11 Abs. 3 hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden und beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.“

§ 6 Abs. 2b bis 2e, § 7 Abs. 5 und 8, § 11 Abs. 2a und 3 sowie § 27 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft und sind bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.

zB: Wechsel der Schulstufe während des Unterrichtsjahres

Der die Entscheidung für oder gegen den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres (SchUG § 15 Abs.5) innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule kann durch Widerspruch an die zuständige Schulbehörde einer Überprüfung zugeführt werden. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung binnen 3 Wochen mit Bescheid zu treffen.

zB: zum Aufsteigen nicht berechtigt, die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen

siehe auch Elternbrief Juni 2017: Widerspruch - Provisorialverfahren

Betreffend die die Widersprüche gegen die Entscheidungen, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Provisorialverfahren gem. § 71 Abs. 2) hat der Landesschulrat für Steiermark am 17. April 2018 einen Erlass mit GZ.: ISchu1/74-2018 an die Schulen versandt. pdf Erlass des LSR f. Stmk. GZ.: ISchu1/74-2018 :

Darin finden sich wieder zahlreiche Hinweise für die Schulen, worauf besonders zu achten ist. Diese Hinweise können auch für Eltern hilfreiche Anhaltspunkte für die Erkundigungen im Rahmen von Sprechstunden bieten, aber gegebenenfalls auch Argumente für die Begründung ihres Widerspruchs liefern. zB:

„Gegenstand einer Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung kann nur ein vor der Leistungsfeststellung behandelter Lehrstoff sein (§ 18 Abs. 1 SchUG iVm § 2 Abs. 1 LBVO). Wenn daher im Widerspruch vom Widerspruchswerber behauptet wird, ein bestimmtes Lehrstoffgebiet sei während des Unterrichtsjahres nicht durchgenommen worden, aber dennoch Gegenstand einer Leistungsfeststellung gewesen, dann ist vom betreffenden Lehrer diesbezüglich ausführlich Stellung zu nehmen und eine Kopie der Klassenbucheintragung über den behandelten Lehrstoff der Stellungnahme anzuschließen.“

„Das sich im Rahmen der Mitarbeit bietende Leistungsbild des Schülers ist in der Stellungnahme des Lehrers in einer Gesamtschau festzuhalten. Für diese Gesamtschau hat der Lehrer seine Aufzeichnungen über die Mitarbeitsleistungen des Schülers heranzuziehen. Hierbei sind nach Möglichkeit die einzelnen Beobachtungen der Mitarbeit datumsmäßig anzuführen; pauschale Beurteilungen wie „arbeitet nicht mit“ sind nicht ausreichend. Schüler, die sich nicht im erforderlichen Ausmaß aus eigener Initiative zur Mitarbeit melden, sind vom Lehrer zur Mitarbeit heranzuziehen (z.B. Stellung von einzelnen Fragen etc.). Die mangelnde Spontanität des Schülers kann nicht zu einer negativen Beurteilung der Mitarbeit führen. Hingewiesen wird darauf, dass einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit nicht gesondert zu benoten sind (§ 4 Abs. 2 LBVO)“

Eltern bzw. der Schüler oder die Schülerin sollten auch mit der Durchführung einer Kommissionellen Prüfung rechnen.

„Wenn in einem Widerspruchsverfahren gemäß § 71 Abs. 2 SchUG die vom Schulleiter vorgelegten Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren von der zuständigen Schulbehörde zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. ....“

Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist im Falle der kommissionellen Prüfung der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, welche die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Daraus ergibt sich, dass mit der Unterbrechung des Verfahrens und Zulassung des Widerspruchswerbers zu einer kommissionellen Prüfung die Aufgabe der Ermittlung der Jahresbeurteilung zur Gänze auf die Prüfungskommission übergegangen ist. Nunmehr hat die Prüfungskommission die Leistungen des Widerspruchswerbers festzustellen und zu beurteilen. Da die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart auf der Jahresbeurteilung beruht, ist der gesamte Jahreslehrstoff zugrunde zu legen. Da keine abweichende Regelung besteht, kann die Prüfungskommission nach ihrem pflichtgemäßen pädagogischen Ermessen alle nach der Sacheerforderlichen Formen der Leistungsfeststellung anwenden. Wenn eine Einigung über die Formen der Leistungsfeststellung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.“

siehe auch: BVwG - Schulrecht

 

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Das Schulpflichtgesetz, relevant für alle schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler, regelt den Schulbesuch sowie das Fernbleiben vom Unterricht in § 9:

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

§ 9. (1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar.

Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat* zuständig. (*ab 1. Jänner 2019 die Bildungsdirektion)

Bestimmungen für das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen

Schulunterrichtsgesetz § 45 Abs.7

(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:

a) bei gerechtfertigter Verhinderung

b)bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist, und

c) auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind. (seit 1. September 2017)*

* siehe dazu auch „flexible Betreuungseinheiten“ Seite 3

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Schulpflichtverletzungen

NEU: Erlass der BD  pdf Geschäftszahl: IRe16/86-2019  vom 05. Dezember 2019  Anzeigepflicht bei ungerechtfertigtem Fernbleiben

Maßnahmen ab 1.September 2018

Mit 1. September 2018 treten eine Änderungen der §§ 24 und 25 des Schulpflichtgesetzes in Kraft:


Pflichten der Eltern

Die Pflichten bleiben gleich (§ 24 Abs. 1-3):

Eltern müssen dafür sorgen, dass ihr Kind bzw. ihre Kinder die Schulpflicht erfüllen und die Schule regelmäßig besuchen.

Eltern sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten.

Eltern sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


Maßnahmen der Schule

Die Maßnahmen müssen früher ansetzen (§ 25)

1. eine jährliche Informationspflicht seitens der Schule

„(1) Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des

Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.“

2. eine rechtzeitige Verwarnung

Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen

3. Unterstützung der Eltern

abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten, Einbindung von Schülerberater, schulpsychologischem Dienst

„(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder – wo es sinnvoll ist – andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes*, bleiben unberührt.“

* § 48 SchuG: „Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.“

Gegenüberstellung § 25  alt bis 1.9.2018 - neu (ab 1.9.2018)

 

  derzeit gültiger § 25 „neuer“ § 25
Überschrift „Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches“ „Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen“
Folge-Verwaltungsübertretung Bei Nichterfüllung der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen des „5-Stufen-Plans“ Bei ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinander-folgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht
Strafe durch Bezirksverwaltungs-behörde

Geldstrafe bis zu 440 €,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen

Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen

 


Rechtliche Folgen: § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz

„(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Verwaltungsstrafen für Übertretungen von Vorschriften sind in vielen Bereichen vorgesehen. Die Einhaltung der Vorschrift, als Eltern für einen regelmäßigen Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder zu sorgen, ist durchaus wichtig genug, um für Missachtung dieser Vorschrift Geldbußen vorzusehen.

Durch die gesetzlich vorgesehene Pflicht der Schule zur Information und Unterstützung der Eltern ist klargestellt, dass Schulpflicht von allen ernst genommen werden muss.

Sanktionen gibt es nur, wenn Kinder wiederholt ungerechtfertigt fernbleiben und Eltern sich nicht intensiv um einen regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes bemühen. Denn Strafen gibt es gemäß Verwaltungsstrafgesetz nicht, wenn kein schuldhaftes Verhalten vorliegt.

Daher sind klare Aufträge und Folgen durchaus zu begrüßen.

Wenn eine Gesellschaft im Interesse der Kinder und Jugendlichen Schulpflicht will, müssen auch Wege beschritten werden, dieses Ziel zu erreichen.

Geldstrafen sind -wie auch der Inhalt des § 25 Schulpflichtgesetz zum Ausdruck bringt- erst am Ende einer Kette von Maßnahmen, wie Information und Aktivierung aller verfügbaren Unterstützungssysteme, vorgesehen.

siehe auch: Geldstrafe für Schulschwänzen

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Entscheidungsmöglichkeiten ausgedehnt – Elternwirkung geschwächt

Ab 1.9. 2018 werden die geänderten Bestimmungen für die Schulgremien (Klassen-, Schulforum, Schulgemeinschaftsausschuss) ihre Gültigkeit erlangen.

Einige Bestimmungen treten allerdings außer Kraft noch bevor sie jemals zur Anwendung gekommen sind.

Mit 1. September 2018 sollte der § 64 die neue Überschrift „Klassenforum, Schulgemeinschaftsausschuss“ erhalten und durch Ergänzung des § 64 Abs. 1 um den Satz:

„In allgemein bildenden höheren Schulen ist darüber hinaus für jede Klasse der Unterstufe ein Klassenforum einzurichten.“

sollte auch an jenen Schulen, an denen neben SchülerInnen ab der 9. Schulstufe auch unmündige Kinder unterrichtet werden (AHS-Langform) ein Schulgremium auf Klassenebene (Klassenforum) eingerichtet werden.

Diesem Klassenforum wären allerdings noch weniger Kompetenzen (§ 64 Abs. 2, 2a - 2d) zugefallen als dem gleichnamigen Gremium an Volksschulen, NMS,...

Im Zuge der Novelle zur Implementierung der Deutschförderklassen wurden dieser dem § 64 Abs. 1 angefügte Satz wieder gestrichen „In allgemein bildenden höheren Schulen ist darüber hinaus für jede Klasse der Unterstufe ein Klassenforum einzurichten.“ (lt. beschlossener Regierungsvorlage, BGBl bei Drucklegung noch nicht veröffentlicht.) und § 64 Abs. 2 in den derzeit gültigen Stand zurückversetzt: „Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:“  BGBl. I Nr. 35/2018 veröffentlicht am 16.06.2018

Ab 1. September 2018 erhält die Schulleitung in vielen Angelegenheiten ein „eigenes“ Stimmrecht. Außerdem werden alle Entscheidungen nur mehr die „einfache Mehrheit“ der Stimmen brauchen.


Beschlussfähigkeit

Die Bestimmungen betreffend Beschlussfähigkeit werden „verschärft“

Das Klassenforum ist derzeit beschlussfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind,

ab 1.9. 2018 müssen die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der Schüler anwesend sein.

Das Schulforum und der Schulgemeinschaftsausschuss sind bisher beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist,

ab 1.9.2018 müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sein.


Mehrheitserfordernisse

aber Mehrheitserfordernisse werden „gelockert“ - keine Zweidrittel-Entscheidungen mehr!

Für alle Beschlüsse des Schulforums und des Schulgemeinschaftsausschusses ist nur mehr die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet in Schulforum und SGA der Schulleiter;

in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.


Entscheidungsangelegenheiten

Ab 1.9.18 mehr Entscheidungen

Ab 1. September 2018 wird die Liste der Entscheidungsangelegenheiten länger und etliche Punkte sind auch klarer ausgedrückt.

Zu beachten ist, dass dort, wo ein Klassenforum einzurichten ist, die wenigsten Punkte dem Klassenforum zur Entscheidung zugeordnet sein werden und diese auch nur dann, wenn sie

- nur eine einzige Klasse betreffen und

- der "Wille" der Erziehungsberechtigten sich mit jenem der klassenführenden Lehrperson bzw. des Klassenvorstands deckt.

In fast allen aufgelisteten Punkten entscheidet das Schulforum

Klassen- und Schulforum Schulgemeinschaftsausschuss
§ 63a (2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefug-nissen obliegt dem Klassenforum die Beschluss-fassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, d, f, g, h, i, l, m, n, o, p, q, r, s und v, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:

§ 64 (2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen

obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:

1. die Entscheidung über 1. die Entscheidung über
a) die Durchführung von mehrtägigen Schulveran- staltungen (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 SchVV) a)die Durchführung von mehrtägigen Schulveran-staltungen (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 SchVV)
b)die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1), b)die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
c)die Festlegung der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),  
d)die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7), c)die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
e)die Festlegung einer schriftlichen Erläuterung zusätzlich zur Beurteilung der Leistungen (§18 (2))  
f)die Festlegung, ob bis einschließlich der 3. Schulstufe an die Stelle der Beurteilung der Leistungen eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation tritt (§ 18a Abs. 1),  
g)die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1 iVm § 18a Abs. 4 und 19 Abs. 1a), d)die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1),
h)die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c), e)die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c),
  f)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 36 Abs. 3),
i)die Hausordnung (§ 44 Abs. 1), g)die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),
j)die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1), h)die Bewilligung zur Durchführung von Sammlun-gen (§ 46 Abs. 1),
k)die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2), i)die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),
l)die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmun-gen (§ 6 Abs. 1b und 3 des SchOG), j)die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmun-gen (§ 6 Abs. 1b und 3 des SchOG),
Fortsetzung Entscheidungen § 63a Abs. 2 Fortsetzung Entscheidungen § 64 Abs. 2
m)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes), k)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),
  l)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen (§ 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes),
n)über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), m)über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
o)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Volksschule sowie nach Maßgabe landesausführungsgesetzlicher Regelungen über die Organisationsform (§ 12 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes),

n)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule (§ 31 des Schulorganisationsgesetzes),

p)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Hauptschule (§ 18a des Schulorganisationsgesetzes),  
q)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung eines Schwerpunktbereichs im Lehrplan der Neuen Mittelschule (§ 21b Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes),  
r)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Neuen Mittelschule (§ 21e des Schulorganisationsgesetzes),  
s)schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985), o)schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),
  p)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen für Tourismus (§ 8 Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991 in der geltenden Fassung),
t)die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung, q)die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
u)die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege, r)die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
v)Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen; s)Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;

 


Beratungsangelegenheiten.

§§ 63a und 64 jeweils Abs. 2 Dem Klassen- und Schulforum bzw. dem SGA obliegen.......

2. die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule.


Verwendung der Budgetmittel

Beratungsgegenstand „die Verwendung (der) von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmittel“.

„Dieser dezidiert als besonderer Beratungsgegenstand hervorgehobenen Angelegenheit kann von den Schulpartnern nur dann sinnvoll nachgekommen werden, wenn ihnen von der Schulleitung auch die entsprechenden Informationen gegeben werden.

Unter Budgetmittel sind alle in die Gebarung zu integrierenden finanziellen Mittel einer Schule zu verstehen, somit auch Sponsorenleistungen.“ Aus Rundschreiben 17/2002,

 

siehe auch Archiv 2017 Schulpartnerschaft quo vadis?

 

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Förderung der Kompetenzen fließendes Lesen, sinnerfassendes Lesen, Sachlesen

Projektstart: Montag, 12. März 2018, 5. Schulstufe

Unser Beitrag „Lesen nicht nur für „Leseratten“ (Elternbrief Dezember 2012) schloss mit der Forderung: Alle an der Schule tätigen Lehrpersonen müssen sich für die Förderung der Lesekompetenz zuständig fühlen! Lesefreude kann hilfreich sein, ist aber als Forderung an alle abzulehnen.

Die nunmehr gestartete Leseinitiative an NMS trägt dem Rechnung.

„Da das Lesen die bedeutendste Technik des (lebensbegleitenden) Lernens darstellt, wird das Projekt alle Fächer erfassen (Ausnahmen: BSP, WE, BE).“

(aus: Erlass des Landesschulrats für Steiermark GZ.: VILe2/240-2018)


Ablauf des Projekts

„Wöchentlicher Wechsel der Trainingsstunden:

Wie in den regionalen Leitertagungen im Herbst 2017 besprochen, ist von der Schulleitung eine Einteilung zu veranlassen, aus der hervorgeht, welcher Pflichtgegenstand vom wöchentlichen Training betroffen ist. In jedem Gegenstand findet das Lesetraining somit 2 – 3 x pro Semester statt. Dabei soll der Unterricht über einen Text aufbereitet werden. Zumindest 20 Minuten der Unterrichtseinheit sind dafür vorzusehen. Im Englischunterricht sind natürlich englischsprachige Texte die Grundlage.

Inhalt: In der vorgesehenen Stunde steht das Lesen als Technik des Lernens (siehe z. B. Beilage SQ3R)* in allen Fächern im Mittelpunkt. Die Lehrerin/der Lehrer stellt Texte mit zumindest zwei unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden zum Thema der Stunde zur Verfügung. Die Schüler/innen lesen leise den Text unter Berücksichtigung unterschiedlicher Lesestrategien und bearbeiten ein von der Lehrerin/vom Lehrer vorgegebenes Arbeitsblatt.

Schüler/innen mit geringer Lesekompetenz (Durchführung des SLS zu Beginn der 5. Schulstufe!) werden in Kleingruppen bzw. Paaren zusammengefasst und lesen einander (halb-)laut vor. Bei besonders schwachen Schüler/innen kann der Text zum Einstieg auch von der Lehrperson halblaut vorgelesen werden. Ziel ist es, die Leseflüssigkeit und damit verbunden die Möglichkeit der Sinnerfassung zu steigern.

Einführung: Die D-Fachkoordinatorin/der D-Fachkoordinator plant, organisiert und führt eine Einschulung aller Lehrer/innen der Schule in der Vermittlung des Lesetrainings und der Lesestrategien zur Bearbeitung von Texten durch.“ (Erlass des LSR f. Stmk. GZ.: VILe2/240-2018)

*SQ3R – nicht Tempo sondern Verstehen und Merken  pdf Lesestrategie SQ3R

Tempo statt denken als Maßstab im Schulunterricht wurde von uns schon vielfach kritisiert. Es ist sehr erfreulich, dass zumindest beim Lesen in der NMS nunmehr der Schwerpunkt nicht bei Techniken angesiedelt werden soll, die (nur) auf Erhöhung der Lesegeschwindigkeit abzielen, sondern es Ziel ist, den Text eingehend zu verstehen und sich langfristig merken zu können.

Der Name SQ3R ist eine Abkürzung für die Bezeichnungen der fünf Phasen, die bei dieser Lesetechnik durchlaufen werden: Survey, Question, Read, Recite, Review

Überblick, Befragen, Lesen, Wiedergeben, Rekapitulieren.

Kein Zwang zur „Lesefreude“

Lesefreude ist keine notwendige Voraussetzung für gute Leseleistungen. Es gibt Menschen, die haben nun mal keine Freude am Lesen, sondern an Sport, handwerklichen Tätigkeiten, Musik, .....

Es ist wichtig, dass die notwendigen Leseleistungen konsequent eingefordert werden, aber es ist dem Kind zu ersparen, bei ungeliebten Tätigkeiten auch noch Freude empfinden oder zeigen zu müssen.

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Schutz personenbezogener Daten

Art. 8 der Charta der Grundrechte der europäischen Union

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Begriffsbestimmung –eine Auswahl

Art. 4 Datenschutzgrundverordnung Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, .... identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; ...

8. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;

9. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, ...

10. „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;

11.* „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

12. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

20. „verbindliche interne Datenschutzvorschriften“ Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, ...

* Ad Einwilligungserklärung
Die DSGVO gibt in Art. 4 Abs. 11 detaillierte Regelungen zu Einwilligungserklärungen der Personen vor, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Insbesondere wird bei der Einwilligung betont, dass dies eine „unmissverständlich abgegebene Willensbekundung“, bzw. „eine eindeutig bestätigende Handlung“ sein muss. Ein vorab angekreuztes Kästchen beispielsweise ist nicht zulässig. Ein besonderes Augenmerk muss zukünftig auch auf der Formulierung der Einwilligung liegen, da diese „in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ (Art. 7 Abs. 2 DSGVO) erfolgen muss. Dies bedeutet zudem, dass auch kritisch geprüft werden muss, ob die bereits vorliegenden Einwilligungserklärungen noch den neuen Anforderungen entsprechen.

Grundsätze für Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 5 der DSGVO beschreibt überschaubar und einfach formuliert die Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten, die auch von Vereinen bei jedem Umgang mit persönlichen Daten zu beachten sind:

1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvoll-ziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; ... („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; ... („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche* ist für die Einhaltung des Absatzes verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). *siehe Art. 4 Z 7

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

Jede/r auch Vereine müssen dafür Sorge tragen und überprüfen, ob die eigenen technischen und organisatorischen Maßnahmen der Datenverarbeitung geeignet sind, Datensicherheit zu gewährleisten. Bei allen Datenverarbeitungsvorgängen muss demnach überprüft werden, ob ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind (Datensicherung, Verschlüsselung, etc.).

Informationspflichten

Auch Vereine sind verpflichtet die Personen, deren Daten Sie verarbeiten, umfangreich zu informieren. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist als Vertragsverhältnis zwischen den Mitgliedern und dem Verein anzusehen, dessen Inhalt im Wesentlichen durch die Statuten vorgegeben wird, welche die Vereinsziele, für welche die Mitgliederdaten genutzt werden können, bestimmen.

Weitere Informationen https://www.dsb.gv.at/datenschutz-grundverordnung

siehe auch: DSGVO - Nachlese zur Informationsveranstaltung

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Klassen- und Gruppengrößen

Was das Bildungsreformgesetz (BRG) vorsieht    

Alle Vorschriften über die Anzahl von Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Gruppe treten mit 30. August 2018 außer Kraft.

Die Festlegung der SchülerInnenanzahl für die Zeit ab 1. September 2018 obliegt der Schulleitung.  Ausnahme Religionsunterricht

Zu beachten ist hier die Feststellung im SchOG § 131 Abs. 36, der das Inkraft- und Außerkrafttreten der Bestimmungen des BRG 2017 regelt:

§ 8a Abs. 2 … ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz … zu treffen sind, bereits vor dem in Z 3 genannten Zeitpunkt – also vor dem 1. September 2018 – anzuwenden

 Das bedeutet, dass spätestens Mitte Mai d.J. die Schulleitungen dem Schulforum bzw. SGA ihre Festlegungen hinsichtlich Klassen- und Gruppenbildung für das Schuljahr 2018/19 zur Kenntnis bringen müssen.  siehe auch Archiv 2017: Autonomie braucht Garantie

Bildungsreformgesetz 2017Gesetzestext

Materialien (Entwurf, Erläuterungen,...)


Einbindung der Schulpartner in die Festlegungen der Schulleitung:

SchOG § 8a (2)

Die Festlegungen ... sind #unter Bedachtnahme auf allfällige allenfalls notwendige Änderungen auf Grund des § 8h Abs. 2# * dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulclustern dem Schulclusterbeirat spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen.

Wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulclusterbeirat anzustreben.

Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion** zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage an die Bildungsdirektion** kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion** hat ... bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulforum bzw. dem Schulgemein-schaftsausschuss bzw. dem Schulclusterbeirat zur Kenntnis zu bringen.

#...#* eingefügt im Rahmen der Novelle betr. Deutschförderklassen – s.S.8.

Begründung: „§ 8a Abs. 2 SchOG regelt das Prozedere betreffend die Klassen- und Gruppenbildung. Dabei ist vorgesehen, dass der Schulleiter oder die Schulleiterin die Schülerhöchstzahl pro Klasse bzw. die Teilungszahl für die Gruppenteilungen festlegt. Die komplexe Regelung des Abs. 2 enthält Fristen, die sich am Ende des der Festlegung vorangehenden Unterrichtsjahres orientieren.

Die neuen Deutschförderklassen werden uU auch zu Semesterende Änderungen der Organisation bedürfen, die in ihren möglichen Auswirkungen vorweg in die Planung und in die Abstimmung mit der Schulpartnerschaft einbezogen werden sollen.“ (aus den Erläuterungen Seite 3,4)

**Da Bildungsdirektionen erst ab 1.1.2019 bestehen, ist die Entscheidung der Schulleitung bzgl. der Festlegungen für das Schuljahr 2018/19 , hinsichtlich derer das Schulgremium nicht einverstanden ist, dem Landesschulrat vorzulegen (132b SchOG).


Festlegungen, welche die Schulleitung zu treffen hat, sind:

unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen ... bzw. weiterzuführen ist

bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Polytechnischen Schulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind

...


Bei diesen Festlegungen hat die Schulleitung Bedacht zu nehmen auf:

die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit,

den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler,

die räumlichen Möglichkeiten,

die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie

die der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen


Knackpunkt „Lehrpersonalressourcen“

Im Zuge unserer Kampagne „Autonomie braucht Garantie“ wurde mehrfach versichert, dass die Ressourcenzuteilung so erfolgen wird, wie es auf Grund der derzeit geltenden Klassenschüler- und Teilungszahlen erfolgen müsste. Dies ist auch in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf nachzulesen:

„Die je Bundesland verfügbaren Kontingente an Bundes- und Landeslehrpersonen werden jeweils unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen bemessen. (siehe dazu auch: Elternbrief Mai 2019) Die erweiterten schulautonomen Möglichkeiten bei der Gestaltung der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, haben jedoch keine Auswirkung auf die Ressourcenzuteilung. Damit ist die Kontinuität der Ressourcenausstattung sichergestellt, indem das – aus der gesetzlich bzw. durch Verordnung weitgehend vorherbestimmten Unterrichtsorganisation heraus entwickelte – bestehende System der Ressourcenbewirtschaftung den sicheren Rahmen für die Gestaltung einer schulautonomen Unterrichtsorganisation bildet.“ (Erläuterungen Seite 22)

„Die für den Ressourcenbedarf maßgebliche Relation von Schülerinnen und Schülern zu Lehrpersonen war bisher durch die gesetzlich geregelten Klassenschülerhöchst-zahlen sowie durch Eröffnungs- und Teilungszahlen weitgehend vorherbestimmt.“

„Die Ressourcenzuteilung an die Bildungsdirektionen stellt sowohl im Bundes- als auch im Landeslehrpersonenbereich im Wesentlichen auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler und die Schulart ab. Hier werden die derzeit geltenden Schlüssel unverändert weiter verwendet.“

Die Zuteilung im Bundeslehrpersonenbereich erfolgt in Wochenstunden pro Schülerin oder Schüler:

Schultyp

Wochenstunden je

Schülerin oder Schüler

Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 1,647
Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 1,701
gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

2,340

Handelsschulen und Handelsakademien 1,693
Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, Fachschulen für Sozialberufe und höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

2,010

Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

2,564

 

Die Zuteilung im Landeslehrpersonenbereich erfolgt in Planstellen nach im Finanzausgleich paktierten Maßzahlen:

Schultyp Zahl der Schülerinnen und Schüler je Planstelle
Volksschule 14,5
Neue Mittelschule 10,0
Polytechnische Schule 9,0
Sonderpädagogik 3,2

„Zusätzlich werden zweckgebundene Zuschläge gewährt, wie etwa für ganztägige Schulformen und für Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse, deren Ausmaß ebenfalls von der Zahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler und den erforderlichen Lehrpersonen-Wochenstunden abhängt.“

„Durch die oben genannten Schlüssel ergibt sich jedenfalls kein Anspruch für einzelne Schulen, genau die sich daraus ergebende Zahl an Lehrpersonenwochen-stunden zugewiesen zu bekommen“ (Erläuterungen Seite 24)


Für die allgemeinbildenden Pflichtschulen heißt das,

dass die Landesregierung nicht mehr wie bisher “Klassen genehmigt”, da die Schulleitungen nach oben angeführten Kriterien die Klassenbildung autonom festlegen.

Für die Berechnung der Stundenkontingente werden, laut Auskunft, die fiktiven (bisher gesetzlichen) KlassenschülerInnenhöchstzahlen hinterlegt werden, damit die Stundenkontingente im bisherigen Ausmaß berechnet und zugeteilt werden können.


Klassengemeinschaft soll es weiterhin geben:

„Von zentraler Bedeutung ist, dass Klassen trotz der schulautonomen Flexibilisierung als Verband grundsätzlich erhalten bleiben und dass sie im Rahmen der Autonomie anhand klarer pädagogischer Zielsetzungen und Kriterien gebildet werden. Eine Klassengemeinschaft ist für die Schülerinnen und Schüler stets auch ein wichtiger sozialer Bezugsrahmen, in dem Freundschaften und Lernpartnerschaften gepflegt werden. Dieser soziale Bezugsrahmen ist für die Lernmotivation oft entscheidend, dh. der organisatorische Rahmen einer Klasse muss nicht nur einen guten Unterricht gewährleisten, sondern auch eine für die Schülerinnen und Schüler lernförderliche Struktur bilden.“ (Erläuterungen zum BRG 2017, zu Artikel 9 bis 7)

zu den Erläuterungen: hier


Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

SchOG § 8h

(1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler auf-genommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14

des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkennt-nisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler

aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine

Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

SchUG § 8b „(5) Deutschförderklassen sind keine Klassen im schulrechtlichen Sinn. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Klassen beziehen, gelten nicht für Deutschförderklassen.“

 

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Unterrichtsorganisation

Flexibilisierung durch das Bildungsreformgesetz 2017

Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, wurden weitreichende Änderungen im Bildungs- und Schulwesen vorgenommen. Etliche Bestimmungen sind bereits in Kraft (ab dem Tag nach Kundmachung bzw. dann ab 1.September 2017). Auch die Landesgesetzgeber müssen umfangreiche Anpassung des jeweiligen Landesrechtes beschließen. (zB: Steiermärkisches Bildungsreformgesetz 2018)

Die „gravierenden“ Änderungen zur Schul- und Unterrichtsorganisation treten mit 1. September 2018 in Kraft:


Ad Schulzeitgesetz:

Mit Hilfe einer Verfassungsbestimmung (§ 1 Abs. 2 im Schulzeitgesetz 1985 des Bundes, in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017) gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 und § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz, 7, 8 und 11 nicht mehr als Grundsatzbestimmungen sondern sind „hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.“

Dadurch wurde die Gesetzgebung hinsichtlich der Dauer der Unterrichtsstunde, des Beginns des Unterrichts, der Schulfreierklärung einzelner Schultage, der Beaufsichtigung vor Unterrichtsbeginn sowie der Tagesbetreuung zur „Bundessache“ und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung entzogen.

Im Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz entfallen dadurch zahlreiche Bestimmungen, zB: zu Schuljahr (§§ 2 Abs.7 und 9), Schultag (§ 3 alle Absätze), Unterrichtsstunden und Pausen (§ 4 alle Absätze).

50-Minuten-Stunde als Berechnungsgröße

SchZG § 4 Abs. 1 zweiter Satz = § 9 Abs. 1 zweiter Satz (s. Verfassungsbestimmung)

„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegen-ständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

Die 50-Minuten-Stunde ist dadurch vor allem Berechnungsgröße für die Personalbewirtschaftung und Ressourcenzuteilung. Schulen können autonom entscheiden, wie Unterrichtseinheiten zeitlich zusammengefasst werden.

Zu beachten ist, dass durch die Wendung „unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen“ die bisherige Praxis der Verkürzung von Unterrichtsstunden bei gleichzeitigem Entfall dieser Unterrichtszeiten aus zwingenden Gründen“ nicht mehr möglich ist.

Siehe dazu: pdf Erlass des LSR für Stmk. vom 6. Februar 2018 Unterrichtsstunden; schulautonome Festlegung von Unterrichtseinheiten

Auch § 10 Abs. 3 SchUG (Stundenplan) macht dies deutlich!

Stundenplan – Schulunterrichtsgesetz § 10 Abs. 3

„Der Stundenplan ist derart zu erstellen, dass am Ende des Unterrichtsjahres die Erfüllung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten durch jeden Schüler und jede Schülerin rechnerisch nachvollziehbar ist.

Dies hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass sich in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch die Festlegung von Unterrichtsstunden als Unterrichtseinheiten mit weniger oder mehr als 50 Minuten gemäß den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, die Anzahl der Unterrichtseinheiten je Unterrichtswoche für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrpersonen nicht erhöht; über die Unterrichtswoche hinausgehende Blockungen bleiben davon unberührt.“

Unterrichtsbeginn:

SchZG § 3 Abs.2 = § 9 Abs. 3 (s. Verfassungsbestimmung)

„Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.“

Beaufsichtigung vor und nach dem Unterricht sowie an „schulautonomen“ Tagen

SchZG § 3 Abs. 4 » § 9 Abs. 3a (s. Verfassungsbestimmung)

„Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß § 2 Abs. 5 / § 8 Abs. 5 schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.“

Früheres Ende in ganztägiger Schulform, flexible Betreuungseinheiten

SchZG § 5 Abs. 6 = § 9 Abs. 4 (s. Verfassungsbestimmung)

„An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten.

Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Für einen anderen Tag als den Freitag kann eine solche Festlegung durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin getroffen werden. Während der Unterrichtseinheiten (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schüler entfällt die Betreuung.

Eine Betreuungseinheit umfasst 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden“

Schulfreierklärung – „schulautonome Tage“

Für Pflichtschulen: Österreichweit gilt ab 1.September 2018:

SchZG § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Absatz 9 (s. Verfassungsbestimmung)

„(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bis zu vier Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.“

„(9) Auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse kann der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag zum Schultag erklären.“

§ 8 Abs. 5 dritter Satz bleibt Grundsatzbestimmung:

„Die Landesausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden können.“


Ad Schulorganisationsgesetz:

Auf Grund einer Verfassungsbestimmung (§ 1 Abs. 2 im Schulorganisationsgesetz des Bundes in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017) gelten die Bestimmungen der §§ 8a, 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 nicht (mehr) als Grundsatzbestimmungen sondern sind „hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.“ Der Bundesgesetzgeber hat dadurch die Gesetzgebung hinsichtlich der „Klassenschülerzahlen“ und des „Unterricht in Bewegung Sport, Unterricht in Schülergruppen, Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichts“ .... unmittelbar an sich gezogen und den Ländern die Möglichkeit einer Regelung im Ausführungsgesetz entzogen.

Der Entwurf zum Stmk. Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz sieht daher eine Streichung der §§ 1b, 6, 11, 11e, 16, und 21 vor, während die Bestimmungen über die Klassenschülerzahl in den §§ 5, 10, 11d, 15 und 20 wortidentisch aus dem Bundesgesetz übernommen werden sollen.

Daraus folgt, dass die Regelungen hinsichtlich dieser Materien für Pflicht- und Bundesschulen gleich sind.

Eröffnungs- und Teilungszahlen werden nicht mehr zentral vorgegeben, sondern in die Schulautonomie übertragen. Die Klasse bleibt als sozialer Bezugsrahmen für Schülerinnen und Schüler erhalten. Die Schule bzw. der Schulcluster kann jedoch autonom festlegen, welche Gegenstände in welcher Art der Gruppenbildung (Klassengröße) unterrichtet werden. Die Gruppenbildung kann auch die zeitweise Bildung von (klassenübergreifenden) Arbeitsgruppen für projektorientierte Unterrichtsphasen beinhalten. Für einen stärkeren verschränkten Unterricht können Lehrinhalte fächerübergreifend in Gegenstandsgruppen zusammengefasst werden.

Gemäß SchOG § 8a Abs. 2 muss die Schulleitung dieses Festlegungen seinem Schulgremium rechtzeitig zur Kenntnis bringen, damit dieses bei fehlendem Einverständnis eine Entscheidung des Landesschulrats bzw. ab 1.1.2019 der Bildungsdirektion erlangen kann. – siehe Klassen- und Gruppengrößen Seite 5

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Liebe Leserinnen und Leser,

mit 1. September 2018 treten weitere Bestimmungen des Bildungsreformgesetz 2017  in Kraft. Einige davon müssen schon vor diesem Termin zur Anwendung kommen um eine fristgerechte Umsetzung bestimmter Maßnahmen zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere die Festlegung von Klassen- und Gruppengrößen durch die Schulleitungen.

Sämtliche Bestimmungen über Klassenschülerzahlen sowie Teilungs- und Eröffnungszahlen sind abgeschafft. Die Schulleitung muss ihre Festlegungen für das kommende Schuljahr spätestens sechs Wochen vor dem Ende dieses Unterrichts-jahres, dem Schulgremium zur Kenntnis bringen.          Seite 5ff

Auch hinsichtlich der Unterrichtsorganisation gibt es Neuerungen.             Seite 2ff                                                          FAQs - Fragen und Antworten

Die 50-Minuten-Stunde ist als (nur) Berechnungsgröße geblieben, die Schulleitungen können Unterrichtseinheiten mit weniger oder mehr als 50 Minuten Dauer festlegen. Insgesamt muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Erfüllung der lehrplan-mäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten durch jeden Schüler und jede Schülerin erfolgt.

Die Schulleitungen bekommen in vielen Punkten ein „eigenes“ Stimmrecht: zB. Bei der Festlegung des Unterrichtsbeginns oder der Schulfreierklärung von Tagen.

Die Liste der Entscheidungen ist insbesondere für das Schulforum deutlich verlängert worden. Allerdings sind für Entscheidungen nur mehr „einfache Mehrheiten“ erforderlich.   Seite 10ff

An den Neuen Mittelschulen startete eine vielversprechende Leseinitiative zur Förderung der Kompetenzen fließendes Lesen, sinnerfassendes Lesen, Sachlesen. Projektstart war Montag, 12. März 2018,     Seite 9

Alle Gegenstände ausgenommen Bewegung und Sport, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung sind in das Projekt eingebunden.

Die Verpflichtung zum regelmäßigen Schulbesuch trifft alle Schülerinnen und Schüler gleichermaßen. Eltern von schulpflichtigen Kinder sollen *noch deutlicher als bisher auf ihre Pflichten hingewiesen aber auch in die Pflicht genommen werden.      Seite 13                         *  Bestimmungen liegen dzt. nur als Regierungsvorlage  vor  Kundmachung im Bundesgesetzblatt: 14.06.2018 BGBl. I Nr. 35/2018

Das für die AHS-Unterstufe bereits beschlossene Klassenforum wurde* durch eine nachfolgende Novelle eliminiert.     *  Bestimmungen liegen dzt. nur als Regieungsvorlage vor Kundmachung im Bundesgesetzblatt: 14.06.2018 BGBl. I Nr. 35/2018

Am 30. Mai 2018, 18:00 – 20:00 Uhr findet im Karmeliterhof, Multifunktionssaal, eine weitere Informationsveranstaltung betreffend Datenschutzgrundverordnung statt.

Herr DI Christian Huber, Präsident des Landesverbandes der Elternvereine wird gemeinsam mit Frau Mag. Ursula Huber, Spezialistin für Datenverarbeitung und Datenbanken jene Bereiche der DSGVO behandeln, die von Elternvereinen zu beachten sind:

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) Informationspflichten, Einwilligungserklärungen...

Anmeldung erbeten: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wir hoffen, dass unsere Zeitschrift auch für Sie Interessantes bietet und freuen uns auf Ihre Anregungen und Rückmeldungen.

Ilse Schmid

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