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Gesund aus der Krise

Die einschneidenden Maßnahmen der COVID-19-Pandemie sowie die vorherrschenden, multiplen Krisen (Ukraine-Krieg, Inflation, etc.) hatten und haben einen Einfluss auf die Psyche aller, insbesondere von Kindern und Jugendlichen. Hier bedarf es der raschen psychosozialen Unterstützung um der Chronifizierung entgegenzuwirken.

Daher wurde „Gesund aus der Krise“ ermöglicht: ein durch das BMSGPK gefördertes Projekt, welches Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 21 Jahre

15 kostenlose Einheiten

bei Klinischen Psycholog:innen, Gesundheitspsycholog:innen und Psychotherapeut:innen österreichweit, niederschwellig, rasch, qualitätsgesichert und wohnortnahe vermittelt.

Weiterführende Informationen erhalten Sie
• auf der Webseite: https://gesundausderkrise.at/ 
• telefonisch unter 0800 800 122 von Montag bis Freitag, 08:00 bis 18:00 sowie
• via E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Die Anmeldung erfolgt

telefonisch unter 0800 800122 (Mo-Fr, 8 bis 18 Uhr)

oder über die Webseite unter folgendem Link: https://gesundausderkrise.at/anmeldung/ 

Bei Fragen steht das Projektteam gerne zur Verfügung. Bei Bedarf > gerne Flyer anfordern!

Informationsmaterial, inkl. zwei Videos, finden Sie unter folgendem Link: Infomaterial - Gesund aus der Krise Wir versenden 

Zudem informieren wir in einem Newsletter regelmäßig über Projektverlauf und Neuigkeiten.

Hier kommen Sie zur Anmeldung zum Newsletter: Anmeldung zum Newsletter - Zuweisende Stellen (jotform.com)

 

         Gesund-aus-der-Krise.png      

gefördert vom:

Bundesministerium für Soziales,

Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK)       

 

 

Formale Erfüllung der Schulpflicht reicht nicht!

Das Schulorganisationsgesetz §2 Abs. 1 sagt dazu:

Die österreichische Schule ... hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. ...“

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) – Artikel 14 legt fest:

(7a) Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

(6) Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird. Öffentliche Schulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. ...

Öffentliche Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses, im Übrigen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zugänglich. Das Gleiche gilt sinngemäß für Kindergärten, Horte und Schülerheime.

(5a) Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund, unter steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert.

Im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen.

Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

Um eine bestmögliche Vorbereitung „für das Leben und den künftigen Beruf“ zu erreichen muss bei der Vermittlung von „Wissen und Können“ auch besonderes Augenmerk auf Bildungs- und Berufsorientierung gelegt werden.

Basierend auf Artikel 14 (7a) des B-VG „Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre“ wurde im

Schulpflichtgesetz § 3 festgehalten:

„Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.“

Doch Fristablauf, sprich neun Schuljahre mitgemacht, reicht per se nicht und entspricht auch nicht unserer Bundesverfassung:

Artikel 14 (5a) des B-VG verlangt nicht nur die Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten sondern legt auch fest „...dass sie der gesamten Bevölkerung ... ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert“

Die Mehrheit der Schülerinnen und Schüler schlagen weitere Bildungswege ein und schließen diese auch erfolgreich ab:

♦Duale Ausbildung: Lehre und Berufsschule

♦Besuch weiterführender Schulen

Nicht allen gelingt dieser Übergang. >> Jugendcoaching

Manche Schülerinnen und Schüler sehen nach der Schulpflicht ihre Pflicht zur (Aus)bildung als erfüllt an. Sie schlagen keinen weiteren Bildungsweg ein oder brechen diesen (ersatzlos) vorzeitig ab.

Hier bietet seit 2016 das Jugendausbildungsgesetz die Möglichkeit zum „Eingreifen“ >> Artikel 2: Ausbildungspflichtgesetz- AusBildung bis 18


Jugendcoaching

Um Kinder und Jugendliche rechtzeitig zu unterstützen, wurde im Herbst 2013 der Vollausbau der Maßnahme „Jugendcoaching“ des Bundessozialamtes im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in enger Kooperation mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vollzogen.

Ziel des Jugendcoachings ist es,

schulabbruchs- oder ausgrenzungsgefährdete Schüler/innen ab dem individuellen 9. Schulbesuchsjahr zu identifizieren, zu beraten und im Bedarfsfall längerfristig zu begleiten. Jugendcoaching zielt auf einen gelingenden Übergang zwischen Schule und Beruf und unterstützt Jugendliche in prekären Situationen in ihrer Bildungslaufbahn.

(aus: Geschäftszahl: BMUKK-27.903/0042-I/5d/2013)


AusBildung bis 18 J

Die gesetzliche Grundlage bildet Artikel 2 des Jugendausbildungsgesetzes   Ausbildungspflichtgesetz – APflG  BGBl.I Nr. 62/2016

Artikel 2: Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz - APflG)

Die Pflicht zur Ausbildung betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten. (§ 3 APflG)

Zweck - § 2

Dies soll durch verstärkte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schul- und Ausbildungsabbruch in den Bereichen der Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Jugendpolitik und durch den sukzessiven Aufbau eines lückenlosen Ausbildungsangebotes erreicht werden.


Wer muss zur Umsetzung beitragen - und wie?

(GZ: BMB-25.075/0021-II/1/2016)

Gemäß § 4 Abs. 1 APflG sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen.

Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen Erziehungsberechtigte die Koordinierungsstelle verständigen. Erziehungsberechtigte, die die AusBildungspflicht schuldhaft verletzen, haben mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu rechnen.

AUSNAHME: Die AusBildungspflicht kann – wenn Jugendliche eine nach der Pflichtschule aufgenommene Ausbildung abgeschlossen haben – auch schon vor dem 18. Lebensjahr enden. Das ist beispielsweise nach Abschluss einer mindestens zweijährigen berufsbildenden mittleren schule (BMS) oder zweijährigen Lehre der Fall.

Darüber hinaus erfüllen auch SchülerInnen, die aufgrund außergewöhnlicher Leistungen und Begabungen eine Schulstufe übersprungen haben und dadurch vor Vollendung des 18. Lebensjahres die Sekundarstufe II erfolgreich beenden, die AusBildungspflicht


Koordinierungsstellen

Koordinierungsstellen stellen sicher, dass Jugendliche, die die Ausbildungspflicht nicht erfüllen, die passende Unterstützung erhalten.

Damit die Koordinierungsstellen aktiv werden können, bedarf es einer Information über Jugendliche, die eine Ausbildung abgebrochen oder erst gar nicht angetreten haben.

Aus diesem Grund sind – neben den Eltern und anderen relevanten Institutionen und Einrichtungen – auch die Schulen verpflichtet, der Statistik Austria Daten der von ihnen ausgebildeten oder betreuten Jugendlichen zu melden.

Damit soll ein Dropout so früh wie möglich erkannt und Interventionen ermöglicht werden.

Je nach Zielgruppe erstellen entweder Arbeitsmarktservice (AMS) oder Sozialministeriumservice (SMS) einen Perspektiven- oder Betreuungsplan für Jugendliche, die die AusBildungspflicht bis 18 z.B.

♥durch die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder

♥durch zulässige Beschäftigung erfüllen.

Bei der Erstellung des Perspektiven- oder Betreuungsplans wird auch die Möglichkeit einer Fortsetzung oder Neuaufnahme eines Schulbesuchs geprüft. In diesen Prozess werden mögliche Schulen von Beginn an einbezogen.

Die Schulen leisten gem. § 14 Abs. 2 APflG im Rahmen der Erstellung des Perspektiven- und Betreuungsplanes Unterstützung und ermöglichen ggf. die Wiederaufnahme oder Fortsetzung eines Schulbesuches.

Kontaktdaten Koordinierungsstelle: E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

  Serviceline AusBildung bis 18

  Telefon: 0800 700 118

  Montag bis Donnerstag: 9:00-16:00 Uhr            

  Freitag: 09:00-12:00 Uhr                           

  Steiermark:

Telefon: +43 664 1847 555

Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!                                 

Montag bis Donnerstag: 08:30-14:00 Uhr          

 

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Die freiwillige Radfahrprüfung

Quellen: „Kleine Radprofis“ ein Ratgeber für Eltern, Herausgeber: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Abteilung II/Infra4-Gesamtverkehr und Straßenverkehrsordnung

Kinder unter 12 Jahren müssen bei Verwendung von Vehikeln und Trendsportgeräten aller Art auf Gehwegen oder Fahrbahnen etc. beaufsichtigt werden. Kinder mit „Radfahrausweis“ haben schon früher die Erlaubnis, ohne Aufsicht unterwegs zu sein.

Die freiwillige Radfahrprüfung sollte sinnvoller Weise bereits am Ende der 3. Klasse Volksschule abgelegt werden. Denn dann dürfen die Kinder mit Beginn der 4. Schulstufe -sofern sie das 9. Lebensjahr vollendet haben- bereits ohne Beaufsichtigung ihr Fahrrad oder auch andere Gefährte benützen– siehe vorigen Beitrag „Kinder und Roller, Micro-Scooter, Trendsportgeräte im öffentlichen Raum“

§ 65 StVO (Straßenverkehrsordnung)
(2) Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn das Kind
1. das 9. Lebensjahr vollendet hat und die 4. Schulstufe besucht oder
2. das 10. Lebensjahr vollendet hat
und anzunehmen ist, dass es die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt. ... Über die von ihr erteilte Bewilligung hat die Behörde eine Bestätigung, den Radfahrausweis, auszustellen. ... Antrag, die erteilte Bewilligung und der ausgestellte Radfahrausweis sind von Bundesstempel-gebühren befreit.

Die freiwillige Radfahrprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

Häufig wird die theoretische Prüfung von der Schule und die praktische Prüfung von der Polizei durchgeführt.
Nur Kinder, die die theoretische Prüfung bestehen, dürfen auch zur praktischen Prüfung antreten.
Ziel der Prüfung ist es, festzustellen, ob das Kind bereits reif und sicher genug ist, um allein mit dem Fahrrad im Straßenverkehr unterwegs zu sein.
Die praktische Prüfung findet teilweise in Verkehrserziehungsgärten statt, in der Umgebung der Schule, oder an einem anderen geeigneten Ort. Damit Ihr Kind davon nicht irritiert wird, informieren Sie sich am besten, wo die Radfahrprüfung stattfinden wird und ob Ihr Kind vorher auch vor Ort trainieren kann. So können Sie Ihrem Kind dabei helfen, sich optimal vorzubereiten.
Wird die Prüfung nicht bestanden, darf diese auch wiederholt werden.

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Bildungs- und Berufsorientierung (BBO)

Unsere Bundesverfassung verlangt eine bestmögliche Vorbereitung „für das Leben und den künftigen Beruf.
Das SchOG (§ 2) führt dazu aus:

„Es gehört zu den Aufgaben der österreichischen Schule die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten .
In den § 21b bzw. 39 wird festgelegt, dass in der 7. und 8. Schulstufe Bildungs- und Berufsorientierung als verbindliche Übung vorzusehen ist. ..."

Das BBO-Tool *     

Oktober 2023: Start des Bildungs- und Berufsorientierungstools „Deine Zukunft" -  hier

Die Zugangsdaten zum BBO-Tool erhalten die Schulen bis spätestens Ende Oktober 2023 von der Bildungsdirektion.

Da die Arbeits- und Berufswelt heute mehr denn je durch dynamische Umbrüche gekennzeichnet ist, neue Berufe und Berufsfelder entstehen, andere an Bedeutung verlieren, brauchen Schülerinnen und Schüler verstärkt Orientierungshilfe sowie Begleitung bei Bildungswegentscheidungen und bei der Berufswahl.

Das BBO-Tool „Deine Zukunft“ ist ein wissenschaftlich fundierter Online-Fragebogen, der zu Beginn der 7. Schulstufe zum Einsatz kommt und Schüler/innen bei ihren ersten Überlegungen zu Fragen der Schul- und Ausbildungsentscheidung unterstützt.

Der Fragebogen besteht aus drei Teilen, die sich auf
 Laufbahngestaltungskompetenzen,
 ausgewählte Aspekte für Schulerfolg und
 Fächerinteressen beziehen.
Die Fragen wurden mit Expertinnen und Experten entwickelt und stammen in Auszügen von bewährten Instrumenten wie dem Wegweiser (18plus Programm), dem Fächerinteressenstest und dem Stop-Dropout-Fragebogen, der teilweise im Jugendcoaching Verwendung findet.

Die Bearbeitung des Fragebogens durch die Schülerin bzw. den Schüler erfolgt in der Schule und dauert circa 15 Minuten

Schülerinnen und Schüler (und ihre Erziehungsberechtigten) erhalten anschließend an die Durchführung eine individuelle Ergebnisdatei samt Ergebniscode und konkrete Handlungsvorschläge für empfehlenswerte nächste Schritte,
Die Schule erhält aggregierte (zusammengeführten) Klassenergebnisse, die zeigen, wie weit Laufbahngestaltungskompetenzen bereits ausgebildet sind und wo die Hauptinteressen der Schüler/innen liegen. Dies liefert Ansatzpunkte für die Gestaltung eines zielgerichteten BBO-Unterrichts.

 * Quelle: https://www.paedagogikpaket.at

Weitere Informationen >> Themen

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Liebe Leserinnen und Leser,

wie gewohnt erhalten Sie zu Schulbeginn eine neue Ausgabe unserer Zeitschrift Elternbrief.

Der Schulbeginn ist für Eltern mit teilweise erheblichen Kosten verbunden. Allein die Ausstattung der Kinder mit Lernmitteln (Hefte, Buntstifte, Füllfeder, Zirkel, Malsachen...) und „Extra-Bekleidung“ (Hausschuhe, indoor und outdoor Turnbekleidung und -schuhe, ...) stellt viele Eltern vor große finanzielle Herausforderungen.
Erfreulicher Weise gibt es immer mehr Schulen, die die Weiterverwendung von Lernmitteln ausdrücklich empfehlen und auch eine zahlenmäßige Beschränkung der Anzahl von Heften und Stiften dringend empfehlen.
Neben diesen Anschaffungen fallen auch unterschiedlich hohe Barbeträge an. Beträge für Arbeitsmittel aber auch solche, die auf Grund des Grundsatzes der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Schulen nicht eingehoben werden dürften. (siehe Seite 15) sowie
Beiträge, die freiwillig entrichtet werden sollen, wie zB. für Elternverein und Jugendrotkreuz (siehe dazu unsere Homepage)

Eine Novelle des Schulunterrichtsgesetzes wird die Verpflichtung für Schulen bringen, ein Kinderschutzkonzept zu erstellen.
Am Dienstag, den 26. September 2023 haben Sie die Möglichkeit Informationen über den „Weg zum Schutzkonzept“ zu erhalten – Einladung siehe Seite 2

Ebenso mit diesem Schuljahr startet die Verpflichtung für Schulen im Rahmen von QMS schrittweise ein Q - Handbuch zu erstellen.
Wieder werden die Eltern- und auch Schülervertretungen ausgeschlossen. Die Inhalte des Handbuchs werden nur den Lehrenden und sonstigem pädagogischen Personal zur Verfügung stehen. siehe Seite 11ff

Immer mehr Kinder können sich freuen, dass sie zu ihrem Unterricht der 4. Schulstufe schon ohne Begleitung mit dem Fahrrad anreisen dürfen. Wer 9 Jahre alt ist und die Radfahrprüfung erfolgreich abgelegt hat, darf ohne Beaufsichtigung am Straßenverkehr teilnehmen. siehe Seite 16ff

Weil auch heuer wieder tödliche Badeunfälle von Kindern großes Leid verursacht haben, informieren wir über den Lehrplaninhalt „Schwimmen“ im Pflichtfach Bewegung und Sport und plädieren für die Bereitstellung der dafür nötigen personellen und finanziellen Ressourcen. siehe Seite 9ff

Aus „aktuellem“ Anlass bringen wir den Leitartikel von Ernst Sittinger zum Thema Schulnoten vom 3.9.2023. siehe Seite 14

Zum Nachdenken finden Sie zwanzig Vorschläge, wie man Sprachenlernen verhindert. siehe Seite 13

Wir hoffen, dass diese und die weiteren Beiträge Sie unterstützen oder bestärken.

Für Fragen und Anliegen kontaktieren Sie uns bitte, gerne auch via Hotline.
Ilse Schmid, Präsidentin

pdf Elternbrief September 2023

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