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Veranstaltungen

Häufig werden im Zusammenhang mit Veranstaltungen missverständliche Begriffe verwendet. So werden zB Veranstaltungen am Ort der Schule oder Veranstaltungen mit der Schule bzw. Veranstaltungen der Schule oft allesamt als Schulveranstaltungen bezeichnet.

Um den für eine Veranstaltung geltenden rechtlichen Rahmen richtig abzustecken, sollten jene -jeweils treffenden- Begriffe verwendet werden, die Irrtümer möglichst ausschließen.


Veranstaltungen im Hoheitsbereich der Schule

Bitte beachten Sie:

Werden externe Personen zur Abhaltung von Workshops, Referaten, etc in den Unterricht einbezogen, so handelt es sich nicht um eine "Schulveranstaltung" im rechtlichen Sinn, sondern das ist Unterricht, sodass

erstens der Grundsatz der Schulgeldfreiheit zu beachten ist,

zweitens Anwesenheitspflicht für d. verantwortliche_n/zuständige_n Lehrer_in besteht

drittens Teinahmepflicht für die Schüler_innen gegeben ist.

siehe: Unterricht darf die Eltern nichts kosten: Salzburger NR vom 6.Oktober 2017 

Das im Artikel angesprochene Rundschreiben des Salzburger Landesschulratsdirektor Andreas Mazzucco finden Sie hier pdfRundschreiben

NEU: Erlass des Landesschulrats für Steiermark vom 10.11.2017 pdfEinbeziehung von außerschulischen Personen in den Unterricht

 

Schulveranstaltungen:

Das sind Veranstaltungen, die von ihrer Zielsetzung, Anzahl und Dauer her, im Schulunterrichtsgesetz § 13 und in einer eigenen Verordnung, der Schulveranstaltungenverordnung-SchVV - geregelt sind.

  • - Die Leitung liegt bei der Schule.
  • - Die Schüler haben ihre gesetzliche Schülerunfallversicherung.
  • - Die Begleitpersonen sind durch die Amtshaftung geschützt.
  • - SchülerInnen sind zur Teilnahme verpflichtet – ausgenommen bei Übernachtungen.

Die Entscheidung über mehrtägige Schulveranstaltungen liegt –wenn nur 1 Klasse betroffen ist- beim Klassenforum, sonst beim Schulforum – oder aber beim Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)

Die Entscheidung über Schulveranstaltungen bis zu einem Tag liegt beim Schulleiter oder dem von ihm bestimmten Lehrer. Klassen- oder Schulforum bzw. SGA haben das Recht zur Beratung über Ziel, Inhalt und Dauer (bis zu 5 Stunden, mehr als 5 Stunden)

Entscheidung über die Durchführung
SchVV: § 6. Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen. Auf das Recht des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 63a Abs. 2 Z 2 lit. c * und § 64 Abs. 2 Z 2 lit. c * des Schulunterrichtsgesetzes) sowie der Schüler (§§ 57a und 58 des Schulunterrichtsgesetzes) ist Bedacht zu nehmen.

 *  Achtung: mit 1.9.2018 erfolgte eine Änderung der §§ 63a und 64 des Schulunterrichtsgesetzes. Absatz 2 Z 2 lit. c existiert nicht mehr. Absatz 2 Z2 lautet nunmehr:

"2. die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule."

Schulveranstaltungen sind vom Grundsatz der Schulgeldfreiheit ausgenommen.

Als Schulveranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:   

  • Lehrausgänge
  • Exkursionen
  • Wandertage, Sporttage
  • Sportwochen (Wintersportwochen, Sommersportwochen)
  • Projektwochen (Fremdsprachenwochen, Schüleraustausch, Musik-, Kreativwochen, Abschlussfahrten, .....)

Schulbezogene Veranstaltungen:

pdf  Neu: Schulbezogene Veranstaltungen gemäß § 13a SchUG Erlass des LSRs für Steiermark  GZ.: ISchu1/80-2018 vom 16. Oktober 2018  außer Kraft gesetzt durch

pdf  Schulbezogene Veranstaltungen gemäß § 13a SchUG  Geschäftszahl: IVVe2/740- 2019 vom  3.Februar 2020

 

Schulbezogene Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sine des §13 sind, und durch den Landesschulrat, oder von Klassen- oder Schulforum bzw. SGA zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklärt wird (wenn nur einzelne Schulen betroffen sind).

Voraussetzungen:

  1. - sie bauen auf einem lehrplanmäßigen Unterricht auf
  2. - sie dienen der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 SchOG)
  3. - sie finden in der unterrichtsfreien Zeit statt, Ausnahme: an maximal 3 Tagen im Unterrichtsjahr darf wegen der Veranstaltung eine Teilnahme am Unterricht entfallen
  4. - die erforderlichen Lehrer sind zur Durchführung bereit
  5. - die Finanzierung ist gesichert.
  6. Die Teilnahme ist freiwillig und bedarf einer Anmeldung durch den Schüler / die Eltern,
  7. die Anmeldung ist verbindlich.
  8. Die Durchführung erfolgt in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes (Aufsichtspflicht, Amtshaftung,...)

Als schulbezogene Veranstaltungen kommen insbesondere in Betracht:

Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände: Mathematik-, Physik-, Chemieolympiaden, Sportwettkämpfe (Schulsport)

Fahrten zu Theateraufführungen

Schulunterrichtsgesetz

§ 13 Schulveranstaltungen

§ 13a Schulbezogene Veranstaltungen  ab 1. 9. 2018 geänderte Bestimmungen:

Schulbezogene Veranstaltungen

SchUG § 13a. (1) Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 13 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende Klasse (Klassen) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter § 13 fallen, sein. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzu­stellen.

Ab Kundmachung des Pädagogikpakets: Dem § 13a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.“

(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn

1.der Schüler die für die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder

2.wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder

3.durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint.

Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen.

(3) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) gegeben ist. Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiteren abmelden.

 Kundmachung:

SchUG § 79 Abs. 3: Erklärungen von Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen gemäß § 13a Abs. 1 sind abweichend von sonstigen Kundmachungsvorschriften durch Anschlag in der (den) betreffenden Schule(n) kundzumachen. Eine Kundmachung kann unterbleiben, wenn alle in Betracht kommenden Schüler und deren Erziehungsberechtigte von der Erklärung in Kenntnis gesetzt werden.

 


 

Andere Veranstaltungen

Veranstaltungen auf dem Gelände der Schule

Finden die Veranstaltungen auf dem Gelände der Schule statt,

werden sie von der Schulleitung im Rahmen ihres schulischen Aufgabenbereichs durchgeführt, oder

führen SchülerInnen oder deren Erziehungsberechtigten die Veranstaltung mit Einverständnis der Schulleitung durch,

so kommt das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz (StVAG) 2012 nicht zur Anwendung.

Nicht öffentliche Veranstaltung:

Wird die Veranstaltung nicht öffentlich beworben und ist auch nicht allgemein zugänglich, so

ist das Veranstaltungsgesetz ebenfalls nicht anzuwenden, unabhängig vom Ort der Veranstaltung.

 

ABER: Neben dem Veranstaltungsgesetz können noch eine Reihe weiterer Gesetze und Vorschriften zu beachten sein, insbesondere

Jugendschutzgesetz

Abgaben für Nutzungsbewilligung von Musik- oder Sprachwerken

Allergeninformationsverordnung / Lebensmittelinformationsverordnung

Gewerbeordnung

Steuerliche Regelungen

Sozialversicherungsgesetz

Für gemeinnützige Vereine gelten in manchen Bereichen (Allergeninformationsverordnung, Gewerbeordnung, Steuer, Sozialversicherung) einige Erleichterungen. Doch auch Vereine dürfen nicht unbegrenzt Feste feiern, ohne von insbesondere Gewerbeordnung, Steuerlichen Regelungen, etc. betroffen zu sein.

Nutzungsbewilligung für Musik- und Sprechwerken -A.K.M. - Abgabe

A.K.M. steht für Autoren, Komponisten, Musikverleger.

A.K.M. steht auch für die Gesellschaft, zu der sich die Autoren, Komponisten und Musikverleger zusammengeschlossen haben.

Wer ein musikalisches oder literarisches Werk nutzt, z.B. öffentlich aufführt, muss vorher eine Nutzungsbewilligung (Lizenz) erwerben und über die A.K.M. den Urhebern ein

angemessenes Entgelt bezahlen. Das gilt zB auch für interne Veranstaltungen eines Vereines (z.B. Jahreshauptversammlung), bei der die Mitglieder selbst Musik machen.

Werden kein Eintritt, keine Spenden oder sonst eine Bezahlung verlangt, so kann die Entgeltpflicht entfallen (gesetzliche Ausnahmebestimmung) allerdings nur dann, wenn mit der Veranstaltung weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Erwerbszweck verfolgt wird und wenn alle Mitwirkenden keine Bezahlung (auch in Form von Aufenthaltsvergütung oder eines Reisekostenzuschusses usw.) erhalten. Ein Erwerbszweck ist z.B. schon durch den Verkauf von Getränken und/oder Speisen gegeben; auch mit "Werbeveranstaltungen" wird ein Erwerbszweck verfolgt.
Die Veranstaltung ist auf alle Fälle anzumelden. Die AKM prüft dann, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung erfüllt sind. Es empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Regionalbüro.

 

Vereinsfeste:

siehe: Stmk-Verwaltung >> Veranstaltungen      >> Veranstaltungsleitfaden für Vereine

Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen kleinen und großen Vereinsfesten. Nur kleine Vereinsfeste unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Bei der Körperschaftssteuer gibt es einen Freibetrag von 10000€ pro Jahr.

Kleines Vereinsfest – Voraussetzungen:

Die Organisation (vorausgehende Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen vorgenommen. Ausnahme: ein zusätzliches, im Umfang lediglich geringfügiges Speisenangebot wird durch einen fremden Dritten bereitgestellt und verabreicht (z.B. ein „Hendlbrater“). Dies gilt aber nur dann, wenn die Gäste unmittelbar in Vertragsbeziehung zu diesem fremden Dritten treten.

Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und

wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht; (die Verpflegung darf nicht durch einen Betrieb eines Vereinsmitgliedes oder dessen nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht werden.)

Da die Organisation ausschließlich von den Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen vorzunehmen ist, darf auch die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler (nicht bekannt durch Film, Fernsehen, Radio) erfolgen.

Werden sonstige Tätigkeiten, deren Durchführung durch einen Professionisten behördlich angeordnet ist bzw deren Durchführung durch Nichtprofessionisten verboten ist, nicht von Vereinsmitgliedern ausgeübt, ist dies unschädlich (z.B. behördlich beauftragte Beschäftigung eines Securitydienstes während des Festes, Durchführung eines Feuerwerkes). Dies gilt auch für die Durchführung von Tätigkeiten, deren Vornahme durch die Vereinsmitglieder unzumutbar ist (z.B. Aufstellen eines Festzeltes).

Der Hilfsbetrieb „kleines Vereinsfest“ umfasst alle geselligen Veranstaltungen der genannten Art, die insgesamt einen Zeitraum von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen.

siehe auch Kleines Vereinsfest

Sozialversicherung

Helfen Personen bei einer solchen Veranstaltung mit, ist in erster Linie darauf zu achten, ob diese für ihre Tätigkeiten eine Entschädigung erhalten oder Anspruch auf eine solche haben. Eine Zuwendung in diesem Sinne kann ein fixer Geldbetrag, Trinkgeld aber auch ein Sachbezug sein.

Wird dem Helfer eine entsprechende Entschädigung gewährt, ist dieser jedenfalls bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer (gegeben falls im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung) vor der Arbeitsaufnahme anzumelden. Beitragsbemessungsgrundlage für diese Meldung ist sodann der in Geld ausgedrückte Gegenwert, den der Helfer für seine Leistungen bekommt bzw. aufgrund lohngestaltender Vorschriften zu bekommen hätte.

Vereinsmitarbeit entbindet von der Meldepflicht.

Erhält der “Helfer“ jedoch tatsächlich keine Entlohnung i.S. obiger Ausführungen, führt er also die Tätigkeit unentgeltlich aus und ist auch nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, entsteht durch diese Tätigkeit kein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis, wenn der “Helfer“ ein Vereinsmitglied bzw. ein Familienangehöriger eines Vereinsmitgliedes ist oder zumindest in einem nachvollziehbaren Näheverhältnis zum Verein oder deren Mitgliedern steht. Da für diese unentgeltliche Tätigkeit der “Helfer“ kein Dienstverhältnis unterstellt wird, ist auch keine Sozialversicherungspflicht gegeben somit keine Meldung an die zuständige Gebietskrankenkasse vorzunehmen.

Bitte holen Sie bezogen auf Ihre konkreten Vorhaben weitere Informationen ein.

siehe auch Schulpartnerschaft konkret -Nachlese vom 14.3.2022 > hier


Hilfreich sind die Handreichungen des Finanzministerium:

pdf  Vereine und Steuern_August 2016      link:   hier

pdf Vereine und Registrierkassenpflicht-August 2016   link:  hier

 

 

„Schulpflichtig“

aber noch ein weiteres Jahr Kindergarten?

Vorweg:

Der Besuch eines Kindergartens kann nicht zur Erfüllung der Schulpflicht herangezogen werden!

Am Zeitpunkt für den Beginn der Schulpflicht ist nicht zu rütteln, an der Art der Erfüllung schon.

NEU: Die Stichtagregel "vollendung des sechsten Lebensjahres vor dem 1. September" wurde durch eine Novelle des SchPflG im Rahmen des BRG 2017 für jene Kinder gelockert, die vor dem errechneten Geburtstermin geboren wurden. siehe hier

Ausgangslage:

Je nach Tag der Geburt <Änderung durch das BRG 2017 -siehe oberhalb>  erhält das Kind den Status „Schulpflichtig“. Die Eltern bringen die Kinder zur Einschreibung und das Kind beginnt im Herbst mit der Schule. Laut Gesetz erfolgt die Aufnahme der Schulpflichtigen, die schulreif sind, in die erste Schulstufe. Die Aufnahme von Schulpflichtigen, die nicht schulreif sind, erfolgt in die Vorschulstufe.

Vorzeitige Aufnahme: noch nicht schulpflichtige Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen "1 Jahr früher" mit der Schule beginnen. siehe hier

Immer öfter „entzieht“ sich die Schule der Feststellung der Schulreife. Schulpflicht wird mit Schulreife gleichgesetzt und die Kinder werden in die erste Schulstufe aufgenommen. Stellt sich dann im Laufe des Schuljahres heraus, dass ein Kind dem Lehrplan der ersten Schulstufe nur mit Überforderung folgen kann, wechselt das Kind im laufenden Unterrichtsjahr in die Vorschulstufe.

Wenn die Feststellung der Schulreife nicht vor Beginn des Schuljahres erfolgt, so ist das kein Vorteil für das Kind.

Für schulpflichtige nicht schulreife Kinder könnten Vorschulklassen eingerichtet werden.

Kinder könnten statt zu ihrem Schulstart eine Überforderung durch den Lehrplan der 1. Schulstufe zu erleben, anders starten und im Falle einer „doch Schulreife“ den Wechsel in den Lehrplan der 1. Schulstufe vollziehen.

Siehe dazu: Häuslicher Unterricht als Antwort auf fehlende Vorschulklassen.

Jedes Jahr stellt sich für etliche Eltern die Frage, wie Sie die Empfehlung, ihr Kind noch ein weiteres Jahr im Kindergarten zu lassen, realisieren können. Unzählige Falschinformationen dazu halten sich immer noch hartnäckig. SchulleiterInnen und auch KindergartenpädagogInnen tragen immer wieder zu einiger Verwirrung bei.

Welche Sachverhalte zu unterscheiden sind, welche rechtliche Basis herangezogen werden muss, soll nachstehende Zusammenschau zu klären helfen.


Schulpflicht:

Schulpflicht bedeutet, anders als das Wort suggeriert, nicht die Verpflichtung eine Schule zu besuchen, sondern an einem Unterricht teilzunehmen, der geeignet ist, die Vorgaben des jeweiligen Lehrplans – mindestens gleich gut, wie die Schule - zu erfüllen.

Stichtag-Regelung für den Beginn der „Schulpflicht“:

Nicht der Jahrgang sondern der Stichtag ist entscheidend!

Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. 

 Ausnahmeregelung durch Novelle des SchPflG im Rahmen des BRG 2017 siehe hier

Beispiel:   (Bitte beachten Sie die mögliche Ausnahme für "Frühchen" -siehe vorige Zeile)

Für Kinder des Geburtsjahrgangs 2010, die im Jahr 2016 allesamt 6 Jahre alt werden, bedeutet das im Extremfall:

  • - hat das Kind am 31. August 2016 (oder davor) das sechste Lebensjahr vollendet so ist es mit 1. September 2016 schulpflichtig,
  • - hat das Kind nach dem 1. September 2016 Geburtstag ist es erst mit 1. September 2017 schulpflichtig.

Zu Beginn des Schuljahres im Herbst 2016 treffen somit regulär als Schulpflichtige aufeinander:

Kinder, die am 31.August 2016 ihr sechstes Lebensjahr vollendeten auf

Kinder, die am 1. September 2015 sechstes Lebensjahr vollendet hatten.

Im Extremfall kommt es gesetzlich vorgesehen zu 1 Jahr Altersunterschied bei den regulären SchulanfängerInnen. Im Alter von 6 Jahren ist 1 Jahr ein Sechstel der Lebenszeit.

seit 1. September 2017 gibt es für Kinder, die vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt gekommen sind eine Sonderregelung siehe hier

Schulpflichtig ≠ Schulreif

Der Gesetzgeber hat den SchulleiterInnen den Auftrag (=Verpflichtung!) erteilt, sich anlässlich der Einschreibung mit der Schulreife der Kinder zu befassen. - siehe Vorschulklassen: Recht auf Feststellung der Schulreife

Am Beginn der Schulpflicht ist nicht zu rütteln, an der Art der Erfüllung schon.


Erfüllung der Schulpflicht

Die Erfüllung der Schulpflicht kann (verkürzt formuliert) durch

den Besuch einer Schule oder

die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfolgen.

geregelt ist dies im § 11 Abs. 1 u. 2 SchPflG  

Neu seit 1. September 2019: ist der Absatz 2a, welcher besagt, dass Schülerinnen und Schüler mit "mangelnden Kenntnissen" der Unterrichtssprache jedenfallsf für die Dauer des Bedarfes einer besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besuchen müssen. Eine ersatzweise durch andere Unterrichtsangebote wie zB häuslicher Unterricht  Ableistung de Erfüllung der Schulpflicht da nicht gestattet.

§ 11 SchPflG siehe hier *

Bitte beachten Sie:

Der Besuch eines Kindergartens kann nicht zur Erfüllung der Schulpflicht herangezogen werden – wohl aber als Ergänzung zum häuslichen Unterricht. 6-jährigen schulpflichtigen Kindern ist es erlaubt, einen Kindergarten zu besuchen (siehe StKBBG § 3 ), unabhängig davon, ob sie eine Entscheidung auf „nicht schulreif“ vorweisen können (siehe Beitrag „Kinderbetreuung“). Dieser Kindergartenbesuch zählt schulrechtlich gesehen „nichts“.

Wesentlich für die Erfüllung der Schulpflicht sind ausschließlich jene regelmäßigen, verlässlichen Lern-Angebote, die geeignet sind, einen Unterricht gemäß Lehrplan der Volksschule sicherzustellen. Dieser Unterricht darf –siehe oben- häuslicher Unterricht sein.


Häuslicher Unterricht

Häuslicher Unterricht muss dem Unterricht an der Schule mindestens gleichwertig sein.

Die Eltern müssen nicht um die Erlaubnis zu häuslichem Unterricht „ansuchen (bitten). Sondern: Eltern müssen der Behörde (Landesschulrat Seit 1.9.2019 Bildungsdirektion)) die Teilnahme ihres Kindes an einem häuslichen Unterricht rechtzeitig „anzeigen“ (mitteilen).

Die Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass alle schulpflichtigen Kinder auch tatsächlich den gesetzlich für sie vorgesehenen Unterricht erhalten.

Insbesondere ist seit 1. September 2019 ausreichende Kenntnis der Unterrichtssprache (Deutschkenntnisse) Voraussetzung.

Deshalb muss der Landesschulrat die Bildungsdirektion prüfen, ob mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die gesetzlich geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts zu erwarten ist. Kommt der Landesschulrat die Bildungsdirektion zur begründeten Ansicht, dass dies nicht der Fall sein wird, so wird die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagt.

Solange es keine Untersagung gibt, darf der häusliche Unterricht stattfinden!

Wichtig für eine „erfolgreiche“ Anzeige:

Termin der Anzeige:

§ 11 Abs.3 SchPflG:

Die Anzeige muss vor Beginn des Schuljahres erfolgen. .

Inhalt der Anzeige:

Als Grundlage für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Unterrichts muss die Anzeige jedenfalls enthalten:

+ Informationen über den häuslichen Unterricht:

  • Unterrichtszeit: Wann findet der Unterricht statt? - Es muss keinStundenplan erstellt werden!
  • Unterrichtende: Welche Person(en) werden Unterricht erteilen? Welche Vorbildung haben sie? (Die Personen müssen weder LehrerInnen noch sonst wie einschlägig ausgebildet sein)

+ Entscheidung der Schulleitung über die Schulreife   NEU   "Erweiterung der Bereiche für Schulreife"

  • Es muss bekannt sein, welcher Lehrplan zur Anwendung kommen wird: Lehrplan für die Vorschulstufe oder für die 1. Schulstufe

Es ist keinesfalls erforderlich, bei der Schülereinschreibung im Jänner das Thema „häuslicher Unterricht“ zu diskutieren. Die Schülereinschreibung sollten Eltern vielmehr dazu nützen, die Schulleitung auf ihre Bedenken hinsichtlich Schulreife anzusprechen und die Feststellung der Schulreife zu verlangen.

ACHTUNG: Schülerinnen und Schüler mit "mangelnden Kenntnissen" der Unterrichtssprache müssen jedenfallsf ür die Dauer des Bedarfes einer besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besuchen müssen. siehe obenstehend "Erfüllung der Schulpflicht"

siehe auch: Erfolgsnachweis

Landesschulinspektor Pojer, zuständig für Volksschulen, "stellt sich vor"

Werte Eltern!

Diese Zeilen entstanden auf der Heimfahrt von einer Tagung zum Thema „GTS – Kooperationsmöglichkeiten mit außerschulischen Einrichtungen“. Schon die Eingangsstatements der beiden verantwortlichen Ministerinnen zeigten naturgemäß die unterschiedlichen Annäherungen an das Thema. Während Familienministerin Karmasin die 3 Haupterwartungen an das ganztägige Schulangebot mit gutem Mittagessen, erledigten Hausübungen und bedarfsorientierten Unterrichts-und Betreuungszeiten beschrieb, skizzierte Bildungsministerin Heinisch-Hosek Visionen einer Schule der Zukunft, die unter anderem auch einen ganztägigen, verschränkten Unterricht mit Arbeits-und Erholungsphasen als Normalität vorsieht und von einer veränderten Rolle der LehrerInnen ausgeht.

Und in einem ähnlichen Spannungsfeld agiert auch die Schulaufsicht, die als Bundesbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften einfordern muss, auf der anderen Seite aber auch die Schulentwicklung an den Standorten zu begleiten hat.

Der Dienstgeber kann zwar die Verpflichtung zur Weiterentwicklung verordnen, nicht aber Einstellungen und Haltungen, die die Voraussetzung für gelingende Veränderung sind. Ein Faktor ist zweifellos auch das Einbeziehen von Erziehungsberechtigten in die Prozesse am jeweiligen Standort unter Wahrung der definierten Rollen.

Immer wieder werden Elternvertreter instrumentalisiert, wenn es darum geht, Druck auf Entscheidungsträger in Land oder Gemeinde auszuüben, um Zusagen zu erreichen, die die Schule allein nicht schaffen würde. Gleichzeitig sehen vereinzelte Lehrpersonen Eltern nur als wertvolle Personalressourcen beidiversen Schulveranstaltungen, ohne diese aber bei Entwicklungsschritten der Schule beratend einzubinden.

Individualisierter Unterricht in einem inklusiven Setting, also ein Unterricht, der auf die Bedürfnisse der einzelnen Kinder eingeht, gehört neben Pädagogischer Diagnostik und der Transition vom Kindergarten in die Schule zu den zentralen Zielen des Landesentwicklungsplans.

Hier ist gerade im Bereich der Volksschule schon viel gelungen, besonders dort, wo engagierte PädagogInnen und Eltern gemeinsam zum Wohl der Kinder arbeiten. Als seit Anfang Mai für die Volksschulen zuständiger Landesschulinspektor sehe ich eine meiner Aufgaben in der Unterstützung und Ermöglichung von Entwicklungsprozessen durch Vernetzung mit entscheidungsrelevanten Partnern.

Nun sollte das Hauptaugenmerk auf den Schuleingang gerichtet sein, denn eine zielgerichtete Investition in die ersten Jahre der schulischen Bildung erspart später viel aufwendigere Interventionen. Dazu gehören ein selektionsfreier Raum ohne Ziffernbenotung, altersgemischte Klassen und ein Team von ExpertInnen, das die individuellen Bedürfnisse der Kinder durch Beobachtungen erkennt und Impulse für das Weiterlernen setzt.

Neben reformpädagogischen Methoden (Jena-Plan, Montessori-Pädagogik,...) wird dem Anspruch der Individualisierung auch das „Dialogische Lernen“ gerecht, das von den Schweizer Universitätsprofessoren Urs RUF und Peter GALLIN entwickelt und beschrieben wurde.

Mit Hilfe der Amtsführenden Präsidentin DP Elisabeth MEIXNER verbrachte eine Gruppe oststeirischer PädagogInnen einige spätsommerliche (Ferien)Tage in Zürich, um dort an verschiedenen Schulen „Dialogisches Lernen“ in der Praxis kennen zu lernen. Die ausgezeichneten Kontakte von Frau Pflichtschulinspektorin RR Juliane MÜLLER hatten ermöglicht, dass die Unterrichtsbesuche bei Regula RUF-BRÄKER (Grundschule Wetzikon) und Markus JETZER-CAVERSACCIO (Sekundarschule Schlieren) stattfinden konnten, obwohl die Schule im Kanton Zürich gerade erst begonnen hatte. Die Deutschstunden an der Grundschule und die Mathematikstunden an der Sekundarschule zeigten eindrucksvoll, welch lernmotivierende Kraft von einem wertschätzenden Unterricht ausgeht, der die Stärken und Vorkenntnisse der SchülerInnen berücksichtigt und darauf aufbauend neue Kompetenzen entwickelt. Die steirische Delegation übte anhand der SchülerInnentexte auch das Erstellen einer Autographensammlung, die dann zwei Tage später Grundlage und Ausgangspunkt des nächsten Lernschrittes der Kinder war. Am letzten Tag gab es noch Gelegenheit, Unterricht an der Hutten-Schule in Zürich zu beobachten, eine Schule, an der Dialogisches Lernen als Konzept von allen Lehrpersonen erfolgreich praktiziert wird. Auch der Delegationsbesuch der steirischen Schulaufsicht - inklusive Präsidentin - in Südtirol trägt dazu bei, das Handlungsspektrum zu erweitern, umso mehr, als bis Mai 2016 über 70 Lehrermobilitäten in Form von Job Shadowing in Südtirol und Siebenbürgen abgewickelt werden.

Das zentrale Thema dieses EU-Projekts ist die Leseerziehung. All diese Initiativen sind letztendlich gedacht als Teil einer Qualitätsoffensive, von deren Ergebnissen unsere Kinder profitieren sollen.

An den steirischen Schulen wird meist mit großem Engagement gearbeitet, was leider nicht immer in der öffentlichen Wahrnehmung gewürdigt wird. Vieles davon gelingt nur in einem engen Miteinander, in einer gelebten schulischen Partnerschaft, die von Vertrauen und Wertschätzung geprägt ist. Zu diesem Miteinander zum Wohle unserer Kinder möchte auch ich gern einladen.

Wolfgang Pojer, Landesschulinspektor für Volksschulen Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Vorschulklassen

Keine Vorschulklassen mehr – so nicht!

Ganz Graz ist in diesem Schuljahr ohne Vorschulklasse, Steiermark weit gibt es insgesamt nur 4 Vorschulklassen. Eltern wurden von dieser extremen Situation völlig überrascht.

Zum Vergleich: Wien hat ca. 130 Vorschulklassen, aber nur ca. 50% mehr VolksschülerInnen.

Wie kommt das?

Seitens des Landesschulrats ist zu erfahren, dass es zu Beginn des Schuljahres nur sehr wenige bis gar keine Kinder mit der Feststellung „nicht schulreif“ gegeben hat.

Seitens der Schulleitungen ist zu hören, dass PflichtschulinspektorInnen unmissverständlich signalisierten, dass vor Schuleintritt des Kindes keine Feststellung der Schulreife erfolgen kann/soll/darf, sondern erst während des laufenden Unterrichtsjahres bei Überforderung des Kindes mit einem Wechsel in die Vorschulstufe zu reagieren sei.

Die Folge davon:

Fast alle schulpflichtigen Kinder starten im September als schulreif und werden in die erste Schulstufe aufgenommen. – für wen also Vorschulklassen, heißt es.

Nur schulpflichtige Kinder, die eine Entscheidung der Schulleitung auf „nicht schulreif“ vorweisen können, werden für die Bewilligung von Vorschulklassen gezählt.

siehe News: Vorschule als Angebot notwendig


Was aber verlangt das Gesetz

Die Absätze 2a,b,c des § 6 Schulpflichtgesetz scheinen in der Steiermark nicht ausreichend relevant.

(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.

(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(2d) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.

Die Eltern haben einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Schulreife.

Der Absatz 2c des § 6 SchPflG spricht eine klare Sprache:

(2c) Ergeben sich anläßlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, daß das Kind die Schulreife nicht besitzt oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist. ......... Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit schriftlich bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten.

Die Schule ist verpflichtet, individuell zu entscheiden, ob ein Verfahren zur Feststellung der Schulreife einzuleiten ist. Die Eltern haben das Recht eine Überprüfung der Schulreife zu verlangen und diese ist durchzuführen.

In der Handreichung des Bundesministeriums für Bildung und Frauen „Übergang vom Kindergarten zur Volksschule, Schülereinschreibung und Schulreifefeststellung“,

die ausdrücklich als „Informationen für Schulleitungen“ gedacht ist, steht gleich eingangs zu lesen:

Sehr geehrte Frau Direktorin!

Sehr geehrter Herr Direktor!

Bei einem kindgerechten Übergang vom Kindergarten in die Grundschule ist es wichtig,

a) einerseits die Schulreife abzuklären und den Sprachstand in der deutschen Sprache zu erfassen,

b) andererseits zu erkennen, auf welcher bisher erfahrenen sprachlichen Förderung aufgebaut

werden kann und

c) zu planen, welche Förderungsmaßnahmen eingeleitet oder fortgeführt werden sollen.

Unter Berufung auf die Möglichkeit, während des Unterrichtsjahres den Wechsel des Kindes in die Vorschulstufe durchführen zu können, scheint in der Steiermark ein Gesetz, das ein individuelles Reagieren auf die Lernsituation der einzelnen Kinder ermöglicht, dafür „missbraucht“ zu werden, das bei der Einschreibung zwingend vorgesehene individuelle Vorgehen betreffend Feststellung der Schulreife einzuschränken. Die Feststellung der Schulreife nahezu generell nicht durchzuführen bzw. sich auf den Standpunkt zu stellen „im Zweifel schulreif, im Herbst schauen wir weiter“ ist nicht im Interesse der Kinder.


Wechsel der Schulstufe während des Unterrichtsjahres

§ 17 SchUG – Änderung ab 1.September 2016 in roter Schrift               [.. ] * Änderung ab 1.9.2019: tritt außer Kraft - siehe EB September 2019

(5) Innerhalb der Grundstufe I der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonderschule Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Ein Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres ist nur in dem Ausmaß zulässig, als für den erstmaligen Abschluss der 3. Klasse nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Schuljahre benötigt werden. ] * Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.

Die Einschreibung in Volksschulen steht kurz/ wieder bevor. Bitte informieren Sie die Eltern umfassend.

Haben Eltern Zweifel an der Schulreife des Kindes, so sollen sie von sich aus die Überprüfung der Schulreife verlangen. Die Schulleitung ist verpflichtet diese durchzuführen.


Verfahren zur Feststellung der Schulreife:

Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin kann, wenn er bzw. sie dies für nötig erachtet,

ein schulärztliches Gutachten einholen und

die (nochmalige) Vorstellung des Kindes verlangen.

ein schulpsychologisches Gutachten empfehlen – dieses bedarf der Zustimmung der Eltern.

Eltern können auch „eigene Unterlagen“ beibringen, zB vom Kinderarzt, von den KindergartenpädagogInnen,.....

Diese Personen, die das Kind schon längere Zeit kennen, sollten auf jene Aspekte eingehen, die für das Vorliegen oder eben Fehlen von Schulreife relevant sind. Je besser das Kind beschrieben wird, umso eher fließen die Argumente in die Entscheidung ein.

Entscheiden muss die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

siehe Allgemeines zu Ermittlungsverfahren


Schulreif oder nicht?

Schulreife ist nicht wie die Körpergröße, Haarfarbe oder Alter eindeutig bestimmbar. Ob Kinder, wenn sie dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen haben, überfordert sein werden, hängt häufig auch sehr stark davon ab, wie der Unterricht abläuft.

Das wissen auch Eltern!

Im Zweifel wollen die Eltern nicht das Experiment eingehen, ob ihr Kind dem Unterricht der ersten Schulstufe vielleicht doch zu folgen vermag ohne überfordert zu sein oder nicht.

Die nachträgliche „Korrektur“ durch den späteren Wechsel in die Vorschulstufe empfinden sie nicht als Vorteil.

Ein Kind, das nach Ansicht seiner Eltern, gestützt durch die Einschätzung von KindergartenpädagogInnen und anderen Fachkräften, die mit dem Kind zu tun haben, noch nicht reif für die Schule ist, ist von seinem Entwicklungsstand –so sehen das nicht nur laienhafte Eltern – einem Kindergartenkind näher als einem Schulkind. Es ist eben ein Vorschulkind und nach Beobachtung vieler Eltern in der Vorschulklasse bzw. im Kindergarten besser aufgehoben, als unter Schulkindern.

Dem System Schule ist es innerhalb von 10 Jahren offenbar nicht gelungen, die Eltern aber auch viele PädagogInnen davon zu überzeugen, dass die „neue Grundstufe“ mit ihrer neuen „Schuleingangsphase“ für jedes schulpflichtige Kind die beste Lösung ist.

Dies sollte zu einer ernsthaften Beschäftigung mit der Praxis der Umsetzung der zahlreichen theoretischen Ansätzen führen.

Einzelne, mehrere, viele „Leuchttürme“ zu haben und vorzuführen, die allerdings oft auch mit höheren Personalressourcen arbeiten können, welche flächendeckend niemals zur Verfügung gestellt würden, wird nicht reichen.

Wenn die „neue Schuleingangsphase“ hält bzw. halten kann, was sie verspricht, nämlich jedem schulpflichtigen Kind das Angebot zu bieten, das seinem Entwicklungsstand entspricht, werden Eltern dieses Angebot auch in Anspruch nehmen.


BIFIE Report 10 / 2013

Häuslicher Unterricht in der Schuleingangsphase Ausmaß – Motive der Eltern – Schulische Rahmenbedingungen

Behauptung bzw. Kritik des LVEV: Flucht in den häuslichen Unterricht, weil Vorschulklassen fehlen

BIFIE Report bestätigt.

Seite 40

Der Aussage, dass es keine Vorschulklasse in der eigenen Umgebung gäbe, wurde in der Steiermark als Grund für den häuslichen Unterricht signifikant öfter zugestimmt als in Tirol (χ²=10,261; p < 0,01). Dieses Antwortverhalten der Eltern hat eine reale Basis. In Tirol war 2010/11 der Anteil der Volksschulstandorte mit Vorschulklasse mit 11 % rund dreimal so hoch wie in der Steiermark, wo an etwas mehr als 3 % der Standorte eine Vorschulklasse geführt wurde.

(Anmerkung LVEV: Im Schuljahr 2016/17 weist die Schulstatistik für die Steiermark nur 2 Vorschulklassen auf, diese sind in der Region Südoststeiermark)

ZB Seite 29

Dass das Vorhanden- bzw. Nichtvorhandensein von Vorschulklassen für die Eltern bei der Entscheidung für häuslichen Unterricht bedeutsam ist, zeigen auch die Elternbefragungen zum häuslichen Unterricht. Steirische Eltern mit Kindern in häuslichem Unterricht nennen besonders häufig (55 %) das Fehlen von Vorschulklassen in ihrer Umgebung als Grund für ihre Entscheidung das Kind zum häuslichen Unterricht anzumelden. 

Behauptung bzw. Kritik des LVEV: geringe Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Feststellung der Schulreife

BIFIE Report zeigt:

ZB Seite 19

Demnach waren 2010/11  in Salzburg und Vorarlberg rund 20 % aller Schulneulinge der Vorschulstufe zugeordnet, während in den Bundesländern 

Burgenland und Steiermark mit rd. 2 % besonders wenige Kinder auf der Vorschulstufe unterrichtet wurden.

ZB Seite 26

Dass in Oberösterreich, dem Bundesland mit dem geringsten Anteil an häuslichem Unterricht, der Anteil an Kindern auf der Vorschulstufe nur halb so groß ist wie im Land Vorarlberg, ..., lässt sich vermutlich auf unterschiedliche Vorgehensweisen in Hinblick auf den Wechsel der Schulstufe zurückführen.

Für den Einschulungsjahrgang 2006/07 kann nämlich gezeigt werden, dass in Oberösterreich im ersten Lernjahr 7,5 % aller Schulanfänger/innen von der ersten Schulstufe zurück auf die Vorschulstufe wechselten. Im zweiten und dritten Lernjahr wurden 1,8 % der Schulanfänger/innen zurückgestuft. Damit wies Oberösterreich 2006/07 österreichweit die höchste „Rückstufungsrate“ auf (vgl. Tabelle-A 7, S. 68). In Vorarlberg wurden dagegen beim Einschulungsjahrgang 2006/07 nur insgesamt 3,9 % der Kinder zurückgestuft.

Behauptung des LVEV: Eltern überlegen gewissenhaft

BIFIE Report belegt:

ZB Seite 38

Auch bei der Frage nach weiteren Eigenschaften des Kindes, die bei der Entscheidung für den häuslichen Unterricht eine Rolle gespielt haben, werden überwiegend die Defizite in motorischer (Fein- bzw. Grobmotorik), sprachlicher bzw. sozial-emotionaler Hinsicht (geringe Selbstsicherheit, Trennungsängste von der Mutter bzw. den Drillingsgeschwistern, große Sensibilität) oder Konzentrationsschwierigkeiten, teilweise auch gepaart mit einem hohen Aktivitätsniveau beschrieben.

ZB Seite 31

Auch das Alter der Kinder spielt eine entscheidende Rolle bei der Entscheidung der Eltern für den häuslichen Unterricht. Wie in Tabelle 9 sichtbar, haben in Kärnten und der Steiermark etwa drei Viertel, in Tirol rund 60 % der Kinder, die auf der Vorschulstufe zum häuslichen Unterricht angemeldet sind, in den Monaten Mai bis August Geburtstag. Dies zeigt, dass, je näher das Geburtsdatum des Kindes am Stichtag der Schulpflicht (1. September) liegt, desto stärker die Eltern offenbar dazu tendieren, ihr Kind zum häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe anzumelden.

ZB Seite 45 Informationsquellen

Der überwiegende Teil der Befragten (Kärnten: 85 %, Steiermark 88 %, Tirol: 91 %) gibt an, vor der endgültigen Entscheidung für den häuslichen Unterricht bei Personen außerhalb der Familie Informationen eingeholt oder Beratung in Anspruch genommen zu haben. Diese Eltern wurden in weiterer Folge gebeten anzugeben, welche Informationsquellen sie nutzten und wie hilfreich die Informationen bzw. Beratungen waren.
Wie aus Abbildung 13, S. 46, hervorgeht, haben die Eltern in allen Bundesländern am häufigsten die Kindergartenpädagogin/den Kindergartenpädagogen ihres Kindes um Rat bzw. Informationen gebeten. Am zweithäufigsten wurde in Kärnten und in der Steiermark in weiterer Folge die Leitung des Kindergartens kontaktiert. In Tirol ist die Leiterin/der Leiter der künftigen Volksschule die am zweithäufigsten kontaktierte Auskunftsperson. In der Rangordnung an dritter Stelle befindet sich in Tirol die Kindergartenleiterin/der Kindergartenleiter und in Kärnten und der Steiermark die Schulleitung der künftigen Schule. Auskunftspersonen beim Bezirksschulrat und die künftigen Lehrpersonen wurden in allen Bundesländern am wenigsten häufig zu Rate gezogen (jeweils rund 20 % der Eltern).

 

pdfReport 10 / 2013

siehe auch EB Jänner 2008: Flucht in den häuslichen Unterricht

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