Kleines Vereinsfest
Nachfolgender Text ist entnommen aus : Häufig gestellte Fragen zu Vereinen – Gemeinnützigkeit und Registrierkassenpflicht des BMI Stand 1.Jänner 2024 >> FAQ BMF
Entbehrlicher Hilfsbetrieb (aus Z 14)
Die Geschäftsbetriebe, die zwar für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich sind, aber doch mit ihm im Zusammenhang stehen, nennt man entbehrliche Hilfsbetriebe.
Dazu zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch Vergnügungsveranstaltungen sowie gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen wie z.B. Bälle, Feiern, Feste, Ausschank etc. (zum kleinen Vereinsfest siehe nächste Frage).
Der entbehrliche Hilfsbetrieb selbst ist abgabepflichtig. Er unterliegt daher grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Jedoch verliert der Verein die Begünstigungen für andere Bereiche nicht. Sofern Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben allerdings gemeinsam mit Gewinnen aus allen anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten in Summe den Betrag von 10.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen, sind diese von der Körperschaftsteuer befreit.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird bei einem entbehrlichen Hilfsbetrieb regelmäßig von Liebhaberei auszugehen sein, sodass keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt.
15. Was ist ein kleines Vereinsfest?
Gesellige Veranstaltungen stellen bei Vorliegen folgender Voraussetzungen einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (als kleines Vereinsfest) dar:
Das Vereinsfest wird im Wesentlichen (zu mindestens 75 Prozent) von den Mitgliedern des Vereins oder deren Angehörigen getragen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder (z.B. Mitglieder befreundeter Vereine) das Vereinsfest mittragen, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt.
Auftritte von Musik- oder Künstlergruppen gelten als unschädlich, wenn diese für Unterhaltungsdarbietungen üblicherweise nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde verrechnen.
Die Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken) ist grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (z.B. Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfests und ist gesondert zu betrachten.
Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Fests auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden). Verfügt ein Verein über mehrere rechtlich unselbständige Ortsgruppen, ist die Berechnung der höchstzulässigen Gesamtdauer auf diese Ortsgruppen zu beziehen. Daher dürfen diese jeweils ein kleines Vereinsfest veranstalten. Die kleinste örtliche Zuordnungseinheit stellt dabei die Katastralgemeinde dar.
Veranstalten mehrere gemeinnützige Körperschaften gemeinsam ein Fest, ist das Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebs auf Ebene der jeweiligen Körperschaft zu prüfen, wobei für jeden Beteiligten die gesamte Stundenanzahl der geselligen Veranstaltung zu berücksichtigen ist.
Bei kleinen Vereinsfesten, die die Voraussetzungen der Barumsatzverordnung 2015 erfüllen, besteht weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.
Sind die Voraussetzungen für ein kleines Vereinsfest nicht erfüllt (großes Vereinsfest), liegt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.
16. Wie erfolgt die Berechnung der 72-Stunden-Grenze beim kleinen Vereinsfest und was passiert bei einer Überschreitung?
Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen.
Dabei ist auf jene Stunden abzustellen, bei denen eine gastgewerbliche Betätigung vorliegt (Ausschankstunden). Das Stundenausmaß kann durch einen Bescheid der die Veranstaltung bewilligenden Behörde oder durch eine Anzeige der Veranstaltung, in der das Ausmaß der gastgewerblichen Betätigung ausdrücklich angegeben wird, bei der zuständige Behörde nachgewiesen werden. Andernfalls ist davon auszugehen, dass die gastgewerbliche Betätigung von Beginn bis zum Ende der geselligen Veranstaltung durchgängig ist.
Überschreitet eine Veranstaltung die 72-Stunden-Grenze, liegt insgesamt ein großes Vereinsfest vor und stellt daher einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Dabei umfasst dieser Betrieb alle derartigen Veranstaltungen während des Jahres, gleichgültig aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung sie unternommen werden (Erklärung "Kleines Vereinsfest" siehe Frage 15).
20. Gibt es Vereine, die von der Registrierkassenpflicht ausgenommen sind?
Für abgabenrechtlich begünstigte Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und die Kriterien für die abgabenrechtliche Begünstigung erfüllen, gibt es für unentbehrliche Hilfsbetriebe und bestimmte entbehrliche Hilfsbetriebe (auch kleine Vereinsfeste) Erleichterungen hinsichtlich Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht.
32. Wie werden Aufwandsentschädigungen für Funktionärinnen/Funktionäre behandelt?
Die Aufwandsentschädigungen sind als sonstige selbständige Einkünfte bei den Funktionärinnen und Funktionären zu erfassen. Dabei können 75 Euro pro Monat als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Verein darf steuerfrei Fahrt- und Reisekosten nach den Vereinsrichtlinien auszahlen.
siehe: Stmk-Verwaltung >> Veranstaltungen >> Veranstaltungsleitfaden für Vereine