3. Inhalt der Aufsichtspflicht
§ 51 Abs. 3 SchUG: ... Der Lehrer hat ...[bei der Beaufsichtigung] insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
Aus dem Wort "insbesondere" ergibt sich, dass sich eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichtspflicht nicht nur auf die ausdrücklich erwähnte körperliche Sicherheit bzw. Gesundheit der Schüler bezieht, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung beinhaltet, körperliche bzw. wirtschaftliche Schädigungen dritter Personen bzw. deren Eigentum, ebenso wie etwa von Bundeseigentum, durch Schüler hintan zu halten.
4. Umfang der Aufsichtspflicht
Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Beaufsichtigung hinsichtlich aller Schüler in den oben genannten Zeiträumen. Die Intensität und die Form der Aufsichtsführung kann jedoch situationsbezogen differieren. So ist in gefährlichen Situationen (Turnunterricht, Schulveranstaltungen in fremden Verkehrszonen, etc.), aber auch an Schultagen, welche auf Grund besonderer Ereignisse ungewöhnlich ablaufen, ebenso wie in Klassen, in welchen sich Kinder mit Behinderungen oder verhaltensauffällige Kinder befinden, ein strengerer Maßstab anzulegen als in alltäglichen Situationen des Schulalltages. Ebenso wird eine noch geringe Erfahrung des Lehrers, zum Beispiel mit der betreffenden Klasse, einen strengeren Maßstab erfordern. Weiters wird der Informationsstand der Schüler über Gefahrenquellen und die Beziehung zur Umgebung zu berücksichtigen sein. Die Aufsichtsmaßnahmen werden auch vom Verhältnis der Anzahl der Aufsichtspersonen zur Anzahl der ihnen anvertrauten Schüler abhängig sein. So hat der Lehrer im konkreten Einzelfall die jeweils angemessene Intensität der Beaufsichtigung (von „nicht aus den Augen lassen“ bis „in der Nähe oder erreichbar sein“) eigenverantwortlich zu wählen........
Für schulbezogene Veranstaltungen (§ 13a SchUG) gilt mangels einer diese konkretisierenden Verordnung § 51 Abs. 3 SchUG unmittelbar.
Die Beaufsichtigung obliegt dem Lehrer 15 Minuten vor Beginn bis zum Ende der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung. Ein Entfall der Aufsichtspflicht in bestimmten Zeiträumen während der Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung (einschließlich der 15 Minuten vor Beginn) ist nur für Schüler ab der 7. Schulstufe zulässig, wenn dies für die Gestaltung der jeweiligen Veranstaltung zweckmäßig und im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Für Schüler ab der 9. Schulstufe kann vom Kriterium der Zweckmäßigkeit abgesehen werden; das heißt, dass bei ausreichender körperlicher und geistiger Reife auch aus anderen Erwägungen (Schaffen von Freiräumen etwa für Freizeitaktivitäten, Besichtigungen, Einkaufen, etc.) eine Beaufsichtigung entfallen kann. Die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel Jugendschutzgesetze, sind zu beachten. Informationen darüber können bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingeholt werden.
PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH
Träger der Aufsichtspflicht sind Lehrer und andere Personen, die in Vollziehung des SchUG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen tätig werden, wie zum Beispiel Unterrichtspraktikanten, Austauschlehrer, Fremdsprachenassistenten, Lehrbeauftragte, an Besuchs- und Übungsschulen unterrichtende Akademiestudenten, Übungskindergärtnerinnen bzw. Erzieher, die die Studierenden der Bildungsanstalten für Kindergarten- bzw. Sozialpädagogik unterrichten, sowie sonstige geeignete Personen wie etwa Begleitpersonen oder Gastfamilien bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen. Hier ist allerdings zu beachten, dass den Schulleiter, welchem in diesem Fall die Übertragung der Aufsichtspflicht obliegt, gemäß § 1313a ABGB das Auswahlverschulden (culpa in eligendo) treffen kann. Diese Personen sind auf die die Aufsichtspflicht betreffenden Vorschriften ausdrücklich hinzuweisen.
§ 44 a SchUG: Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies
1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
2. im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Diese Personen (z.B. Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.