BBO – was ist das?
BBO steht für Bildungs- und Berufsorientierung.
Bildungs- und Berufsorientierung in der Steiermark hat einen überparteilichen Rahmen für alle Entwicklungsprozesse in diesem Kontext die „Steirische Strategie für Bildungs- und Berufsorientierung“. Diese ist leitend und bindend für die gesamte Steiermark.
Hier wird auch definiert, was unter Berufsorientierung zu verstehen ist:
„Berufsorientierung ist ein lebenslanger Prozess der Annäherung und Abstimmung zwischen Interessen, Wünschen, Wissen und Können des Individuums auf der einen und Möglichkeiten, Bedarf und Anforderungen der Arbeits- und Berufswelt auf der anderen Seite.
Beide Seiten, und damit auch der Prozess der Berufsorientierung an sich, sind von stetigen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, technologischen und sozialen Veränderungsprozessen geprägt.“
Eine Übersicht über die regionalen Angebote bietet die BBO-Angebotslandschaft:
Weitere Angebote finden Sie über den Jugendwegweiser.
Der Jugendwegweiser bietet einen Überblick über Angebote am Übergang Schule – Beruf sowie auch unterstützende Angebote in der Steiermark in den drei Kategorien: Jugendliche-Eltern-Lehrpersonen
Die steirische Weiterbildungsdatenbank
ermöglicht die kostenlose Suche nach Weiterbildungsangeboten und -anbietern in der Steiermark. Sie finden hier Angebote sowohl zur beruflichen als auch zur allgemeinen und politischen Bildung
IBOBB – was heißt das?
IBOBB steht für Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf und somit für ein Gesamtkonzept in der Berufsorientierung.
Die Durchführung von Berufsorientierung ist für alle Schulen verpflichtend, mit unterschiedlichen Durchführungsrichtlinien.
Berufsorientierung ist wie auch zB Begabungs- und Begabtenförderung ein wichtiges Bildungsziel.
Das Schulorganisationsgesetz §2 Abs. 1 sagt dazu:
„Die österreichische Schule ... hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erfor-derlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. ...“
Das Schulunterrichtsgesetz § 19 Abs. 8 verlangt:
„In der 4. Schulstufe (...) und in der 8. Schulstufe, in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe, sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren. ...“
Das Schulorganisationsgesetz schreibt vor, wo und wie Berufsorientierung in den Lehrplänen zu verankern ist:
Polytechnische Schule - Pflichtgegenstand
Gem. § 29 Abs. 1a ist im Lehrplan der Polytechnischen Schule Berufsorientierung als Pflichtgegenstand „Berufs- und Lebenswelt“ mit 3 Wochenstunden vorzusehen. Durch eine schulautonome Lehrplanbestimmung kann eine Erhöhung auf 4 Wochenstunden erfolgen.
Eine schulautonome Festlegung von nur zwei Wochenstunden für den Pflichtgegenstand Berufs- und Lebenswelt ist nur möglich, wenn ein zusätzlicher alternativer Pflichtgegenstand mit Inhalten aus dem Pflichtgegenstand Berufs- und Lebenswelt im Ausmaß von mindestens einer Wochenstunde geschaffen wird.
Lehrplan PTS >>> hier
Mittelschule - verbindliche Übung
Gem. § 21b Abs. 1 Z 2 ist im Lehrplan der Mittelschule in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung vorzusehen.
Allgemeinbildende höhere Schule - verbindliche Übung
Gem. § 39 Abs. 1a ist im Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen in allen Formen in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung vorzusehen.
Ausmaß und Umsetzung der verbindlichen Übung:
Die verbindliche Übung Berufsorientierung kann als eigenes Fach, integrativ in die einzelnen Pflichtgegenstände oder projektorientiert umgesetzt werden.
Ohne schulautonome Regelung wären das:
In der 3. und 4. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen je 32 Jahresstunden.
Mit schulautonomer Regelung:
kann das Ausmaß auf bis zu 4 Wochenstunden erhöht werden:
1. und 2. Klasse 0-1, 3.Klasse 1-2, 4.Klasse 1-2 ® insgesamt 2-4 Wochenstunden
In der dritten bzw. vierten Klasse als eigener Unterrichtsgegenstand im Ausmaß von insgesamt mindestens einer Wochenstunde. Die darüber hinausgehenden Stunden können geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.
1 Wochenstunde entspricht 32 Jahresstunden
Die drei thematischen Säulen des schulischen IBOBB-Konzeptes sind:
♦ Information: Vermittlung, Ergänzung und Vertiefung von Wissen
♦ Beratung: Klärende und strukturierende Bearbeitung des Themenfeldes „Berufswahl“. Neben der Analyse themenspezifischer Ziele stehen vor allem die Erleichterung der Orientierung sowie die Erschließung von Ressourcen im Vordergrund.
♦ Orientierung: Reflexion der eigenen Ausgangsbedingungen (z.B. Fähigkeiten und Interessen) sowie Überblick über vorhandene Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten. Das Wahrnehmen verschiedener Chancen und Alternativen ist wichtig um bewusste und reflektierte Entscheidungen treffen zu können.
Das standortbezogene Umsetzungskonzept
lt. RS 17/2012 des bmukk "Maßnahmenkatalog im Bereich Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (IBOBB) in der 7. und 8. Schulstufe"
Schulleiter/innen haben in Wahrnehmung Ihrer Gesamtverantwortung für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf ein koordiniertes Zusammenwirken aller Ansätze und Maßnahmen im Bereich IBOBB zu achten. Für diesen Zweck ist ein standortbezogenes Umsetzungskonzept zu erstellen und den Schulpartnern zu kommunizieren.
Bereits beim Eintritt in die NMS/HS bzw. AHS, jedoch spätestens am Beginn der 7. Schulstufe: Information der Eltern über das standortbezogene Umsetzungskonzept, die Art und das Zusammenwirken der geplanten Unterstützungsmaßnahmen
Dokumentation und Evaluation: auf Schüler-, Lehrer- und Schulebene sowie kontinuierliche Weiterentwicklung des Konzeptes sind erforderlich.
Die Maßnahmen müssen auf mehreren Ebenen und auf verschiedene Arten ansetzen:
♦Im Unterricht der Pflichtgegenstände durch die Förderung von Grundkompetenzen für das Treffen von selbstverantwortlichen Bildungs- und Berufsentscheidungen. Das sind vor allem:
◊ Fähigkeit zur Selbstreflexion (insbesondere hinsichtlich der eigenen Interessen, Stärken/Schwächen und Wünsche)
◊ Fähigkeit, eigene Ziele definieren und verfolgen zu können
◊ Kenntnis von Methoden der Informationsrecherche und –Bewertung
◊ Entscheidungsfähigkeit (inklusive Fähigkeit zur Gestaltung von Entscheidungsprozessen und Umgang mit mehrdimensionalen, teils auch widersprüchlichen Entscheidungsgrundlagen).
♦In der verbindlichen Übung „Berufsorientierung“ in der 7. und 8. Schulstufe: Unabhängig von der jeweiligen Umsetzungsform (eigenes Fach, integrativ, projektorientiert) ist darauf zu achten, dass der Lehrplan sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht erfüllt wird.
♦Zusätzlich kann die unverbindliche Übung/der Freigegenstand „Berufsorientierung“ ganzjährig, kursmäßig oder geblockt geführt und auf Interessen und Bedürfnisse der Schüler/innen ausgerichtet werden.
♦Im Rahmen von Projekten und Realbegegnungen.
♦Durch Information und Beratung seitens der Schüler- bzw. Bildungsberater/innen.
Das Mit- und Zusammenwirken möglichst vieler Lehrer/innen ist erforderlich, ergänzt durch die Schülerberater/innen und allfällige externe Fachkräfte (z.B. Jugendcoaches).
siehe Elternbrief April 2016 Wer unterstützt wen? - Beratung an und für Schulen
Die Umsetzung muss den Prozesscharakter der Berufsorientierung berücksichtigen und hat den Anspruch, allen Schüler/innen in ihrer individuellen Situation gerecht zu werden.
Siehe auch Themen
NEU: Digitale Berufe auf einen Blick - Berufsorientierungs-Plattform des BMBWF - Ein- und Überblick in die Zukunft der digitalen Berufswelt (25.09.2019)
Die Herstellung von Klassenfotos zur Erinnerung an die Schulzeit hat jahrzehntelange Tradition.
War früher eine entsprechende Ausstattung zur Herstellung von Fotos nicht Allgemeingut, so hat sich dies insbesondere in den letzten Jahren drastisch geändert. Ein Blick auf die Homepages der Schulen zeigt, dass Fotoherstellung und Nutzung von nahezu Jedermann bewerkstelligt wird.
Dennoch nahmen die Schulen die Dienste von Berufsfotografen weiterhin gerne an. Neben der Herstellung von Klassenfotos kamen immer weitere Angebote ins Repertoire: Porträtfotos, selbstklebende Bilder für sogenannte Freundschaftsbücher, etc.
Die Fotografen gewährten Sach- und Geldleistungen, die Schule ermöglichte den Kontakt zu den Erziehungsberechtigten und das Fotografieren in der Schule.
Nach einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen
und Korruption gegen den Inhaber eines Fotoateliers und mehrere Leiter von Schulen und Kindergärten in Oberösterreich und einer darauffolgenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs am 6. Juni 2016 sah sich das Bundesministerium für Bildung am 4. August 2017 veranlasst,
in einem Schreiben mit der Geschäftszahl GZ: BMB-10.010/0088-Präs.6/2017 die Schulen über wichtige Aspekte zu informieren, die bei der Abwicklung von Geschäften in Verbindung mit dem Herstellen von Klassen- und Erinnerungsfotos sowie von Lichtbildern zum Ausstellen von Schülerinnen bzw. Schülerkarten (§ 57b SchUG) stehen, beachtet werden sollten. *
Dies führte u.a. auch dazu, dass vermehrt die Elternvereine aufgefordert/gebeten wurden, die Abwicklung der „Geschäfte“ zu übernehmen.
Elternvereine bekamen den Eindruck (vermittelt), dass „Anlässlich der aktuellen Änderungen betreffend Klassen- u. Erinnerungsfotos (Vertrag Schule - Berufsfotograf)“ es günstiger weil einfacher wäre, wenn der Elternverein die Organisation und Abwicklung der Klassenfotos mit dem Fotografen übernimmt.
Richtig ist, dass im Schreiben des BMB steht:
„Elternvereine sind nicht an das Vertragsmuster gebunden. Übernehmen sie das Organisieren von Klassen- und Erinnerungsfotos oder sonstiger Lichtbilder, handeln sie in eigener Verantwortung.“
Falsch wäre es daraus abzuleiten, dass für Elternvereine eine formlose Abwicklung ratsam/möglich ist.
* NEU: das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Schreiben vom 6. Juni 2018, GZ: BMBWF-10.010/0066-Präs/4/2018,aufgrund der nunmehr geltenden DSGVO einen überarbeiteten Mustervertrag Schulfotografie samt überarbeiteten Anlagen übermittelt. siehe hier
Die im vom BMB übermittelten Vertragstext sowie Vorlagen für Zustimmungserklärungen ( Weitergabe von Daten, Zustimmung zu Tätigwerden von Berufsfotografen ) angeführten Punkte sollten auch vom Elternverein mit dem Berufsfotografen schriftlich geregelt werden. zB:
die (organisatorischen) Leistungen, die der Elternverein erbringen muss. Hiebei sollte bedacht werden, dass der Elternverein –anders als die Schulleitung- nicht über eine Schulraumüberlassung selbst entscheiden kann, und der Elternverein auch die Verteilung und das Einsammeln der Zustimmungserklärungen und Einzelverträge sowie dann der Fotos, aus „eigener Kraft“ nur mit erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand bewerkstelligen könnte.
Im Schreiben des BMB steht weiters:
„Sollen dabei Räumlichkeiten der Schule oder Unterrichtszeit genutzt werden, ist das mit der Schulleitung abzusprechen.“
Auch wenn durch diese Formulierung eine Nutzung von Unterrichtszeit nicht von vornherein ausgeschlossen wird so stellt - laut Auskunft von Dr. Fankhauser, dem im oben angeführten Schreiben des BMB angeführten Sachbearbeiters- diese Formulierung keine generelle Erlaubnis zur Verwendung von Unterrichtszeit dar. Der Landesschulrat kann die Verwendung von Unterrichtszeit untersagen. Dies ist für die Schulleitung maßgeblich und bindend.
Im Erlass des Landesschulrats für Steiermark GZ.: I We 1/7 – 2003 „Fotoaufnahmen In Schulen“ wird „Zur Frage der Zulässigkeit von Fotoaufnahmen von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch Berufsfotografen wird auf Folgendes hingewiesen:
Gegen Bildaufnahmen bestehen grundsätzlich keine Einwendungen, sofern sie eine ganze Schulklasse betreffen und die Erziehungsberechtigten den Schüleraufnahmen zugestimmt haben. .........
Der Unterrichtsbetrieb darf in keiner Weise gestört werden. Die Aufnahmen sind daher außerhalb der Unterrichtszeit anzusetzen.
Lehrerinnen und Lehrer dürfen in keiner Weise mit Mehrarbeit belastet werden (Aufnahme der Bestellungen, Ausgabe der Aufnahme, Inkasso der Beträge usw.). Insbesondere ist weder der mittelbare noch der unmittelbare Verkauf von Schülerfotos durch Lehrerinnen und Lehrer gestattet.
Ausnahmslos unzulässig ist jedenfalls das Anfertigen von Portraitfotografien in der Schule, zumal ihnen kein Wert im Sinn des Punktes 1 zukommt.
Grundsätzlich gilt:
Es besteht für die Schüler/innen keine Verpflichtung sich fotografieren zu lassen,
die Schule darf eine Teilnahme weder nahelegen noch bewerben
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte) sollten jedenfalls beachtet werden.
Denn sowohl der Fotograf (Urheber) als auch der Fotografierte (Bildnisschutz) haben Rechte.
Dazu führten Dr. Rainer Fankhauser und Mag. Walter Olensky 2004 in ihrem Artikel
URHEBERRECHT UND SCHULE auf Seite 11 aus:
„4.5.2 Fotos von Schülern und Lehrern auf der Homepage einer Schule
Sollen auf der Homepage einer Schule Fotos gezeigt werden, auf denen Lehrer und Schüler zu sehen sind, müssen zwei nicht zu vermischende Aspekte beachtet werden.
Zunächst geht es um die Frage, ob dafür die Zustimmung jener Lehrer und Schüler erforderlich ist, die auf den Fotos zu sehen sind. Das ist eine Frage des Bildnisschutzes, die den grundrechtlichen Anspruch berührt selbst entscheiden zu können, ob und wie man sich in der Öffentlichkeit präsentiert. Die Zustimmung ist erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Abgebildeten berührt sind.
Davon getrennt existiert die urheberrechtliche Seite. Danach hat grundsätzlich nur der Fotograf, bei gewerblich hergestellten Fotos der Betreiber des Fotostudios, das Recht, die Bilder außerhalb des Zwecks, für den sie erstellt worden sind, zu verwerten (vervielfältigen, verbreiten, im Internet zur Verfügung stellen).
Werden also zu Beginn des Schuljahres von einem Fotografen Klassenfotos gemacht, die die Schüler käuflich erwerben können, ist es ohne zusätzliche Vereinbarung mit dem Fotografen nicht zulässig, die Klassenfotos auf der Homepage der Schule oder im Jahresbericht zu veröffentlichen, da die Aufnahmen nicht zu diesem Zweck angefertigt wurden. Auch Schüler oder deren Eltern, die der Schule die von ihnen gekauften Fotos überlassen, können keine Zustimmung zum Veröffentlichen der Bilder erteilen, da sie über das betreffende Recht gar nicht verfügen. Zwar gehören ihnen die Bilder,
doch schließt das Eigentum an den Aufnahmen nicht deren urheberrechtliche Verwertungsbefugnis ein. Sacheigentum und geistiges Eigentum fallen hier auseinander. Das ist auch deshalb von Bedeutung, weil im Urheberrecht Gutgläubigkeit nicht schützt...“
siehe auch Elternbrief September 2015
Begabtenförderung
Alle Kinder haben Begabungen, die im Sinne einer ganzheitlichen Entwicklung zu fördern sind. Begabungsförderung inkludiert auch die Begabtenförderung, wird im RS 25/2017 (Grundsatzerlass des BMB) ausgeführt, und ein eigener Punkt
3. Förderung von begabten Schülerinnen und Schülern gewidmet: (Hervorhebungen nicht im Original)
„Auch SchülerInnen, die kognitiv sehr leistungsstark und ihren Gleichaltrigen in der Entwicklung voraus sind, brauchen individuelle Förderung und Unterstützung. Da neben didaktischen und fachlichen Expertisen Einstellungen und Erwartungen der Lehrenden wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Lernenden haben, sind entwicklungshemmende Vorurteile gegenüber Hochbegabung und leistungsstarken Schülerinnen und Schülern zu vermeiden.
Kognitiv leistungsstarke SchülerInnen bevorzugen meist abstrakte, interdisziplinäre, multiperspektivische Zugänge und besitzen die Fähigkeit, auf sehr hohem Niveau zu denken. Sie brauchen vermehrt Selbstlern-architekturen und entsprechendes Wissensmanagement, damit autonomes Lernen gelingen kann. ......
Dass SchülerInnen, die in einzelnen Leistungsbereichen zu exzellenten Leistungen fähig sind, in anderen Bereichen jedoch Lernrückstände haben können, wird immer noch zu wenig beachtet. (Hoch-)Begabungen in bestimmten Bereichen gehen manchmal mit noch zu entwickelnden bzw. nicht altersadäquaten Fähigkeiten einher. So können z. B. die emotionalen, sozialen, motorischen und kognitiven Fähigkeiten eines begabten Kindes bzw. Jugendlichen asynchron entwickelt sein. Wichtiger als Bemühungen um eine gleichmäßige Entwicklung aller Fähigkeiten sind die Akzeptanz dieser Asynchronizität und das Eingehen auf den individuellen Entwicklungsstand. Hier ist es wesentlich, Lernenden mit divergierenden Leistungspotenzialen ausreichend Zeit und jene Unterstützung zu geben, die sie individuell brauchen. .....
Zudem ist wichtig, dass (Leistungs-)Zuschreibungen (z. B. dass alle Kinder bzw. Jugendlichen mit einem überdurchschnittlich hohen IQ auch außergewöhnliche Leistungen bringen müssen oder umgekehrt Kinder/Jugendliche mit besonderem Förderbedarf keine Begabungen entwickeln könnten) reflektiert werden und Heranwachsende ganzheitlich als Personen mit unterschiedlich ausgeprägten Stärken anerkannt werden.
Nicht alle begabten SchülerInnen im System Schule sind hochmotiviert und erfolgsorientiert. Motivation entsteht u. a. aus der Erfüllung der Grundbedürfnisse nach Anerkennung, Kompetenz- und Autonomieerleben, sozialer Verbundenheit sowie aus dem Interesse an bestimmten Fachbereichen und Themen. Wie alle SchülerInnen brauchen besonders Leistungsstarke neben Anerkennung und Wertschätzung entsprechende Ermutigung und angemessenes Feedback von den Lehrenden sowie Begleitung, wie sie selbstständig Wissen vertiefen und ihre Fähigkeiten weiterentwickeln können.
Um eine kognitive Unterforderung im täglichen Unterricht und damit Demotivation und Verhaltensauffälligkeiten zu verhindern, braucht es eine entsprechende Berücksichtigung der individuellen Lernbedürfnisse sowie der Leistungsbereitschaft innerhalb der didaktischen und strukturellen Settings. Das didaktische Methoden-repertoire für die konsequente Förderung von leistungsstarken Schülerinnen und Schülern soll dabei möglichst gut ausgeschöpft werden (siehe Punkt 6.2).“___________________
Frau Univ.Prof. Dr. Sindelar sagte dazu in ihrem Referat am 9.11.2017 in Graz eingeladen von von JuniorSIG/Mensa Österreich und LVEV „Das hochbegabte Kind im schulischen Kontext“:
„Ein hohes kognitives Potential ist eine von vielen Varianten von Diversität.
Aufgaben der Pädagog_innen:
- Erkennen der Möglichkeit des Vorliegens eines kognitiven Hochleistungspotentials
- Beratung der Eltern über diagnostische Möglichkeiten
- Beratung der Eltern über Optionen der Schulkarriere und außerschulische Fördermöglichkeiten
- Enge Kooperation mit der Familie
Im Unterricht:
- Nicht nur Wissenvermittler_in, sondern auch Wissensmanager_in für das Kind
- Achtsamkeit auf emotionale und soziale Förderung, auf Gemeinschaftsfähigkeit des Kindes
- Anerkennung der Möglichkeit der kognitiven Überlegenheit des Kindes unter Beibehaltung
der pädagogischen Verantwortung“ siehe Nachlese
Digitale Grundbildung *
NEU: Digitale Berufe auf einen Blick - Berufsorientierungs-Plattform des BMBWF - Ein- und Überblick in die Zukunft der digitalen Berufswelt (25.09.2019)
Verbindliche Übung in Sekundarstufe 1
Mit Beginn dieses Schuljahres 17/18 startete an 169 Schulen der Sekundarstufe 1 ein Projekt, in dem SchülerInnen im Umfang von zwei bis vier Wochenstunden innerhalb von vier Jahren Kompetenzen aus den Bereichen:
♦ Gesellschaftliche Aspekte von Medienwandel und Digitalisierung
♦ Informations-, Daten- und Medienkompetenz
♦ Betriebssysteme und Standard-Anwendungen
♦ Mediengestaltung
♦ Digitale Kommunikation und Social Media
♦ Sicherheit
♦Technische Problemlösung
♦ Computational Thinking
erwerben sollen. Schulen entscheiden selbst, ob sie die verbindliche Übung „Digitale Grundbildung“ in speziellen Stunden oder integriert in anderen Fächern vermitteln.
Ein entsprechender Lehrplanentwurf konnte bis 20. November 2017 begutachtet werden.
Verbindliche Übung – was heißt das?
Wird dieser Lehrplan verordnet, so heißt das: alle NMS und AHS-Unterstufen sind verpflichtet, den Lehrplan der verbindlichen Übung „Digitale Grundbildung“ im entsprechenden Stundenausmaß umzusetzen:
Dafür erhalten sie keine zusätzlichen Zeitressourcen. Analog zur verbindlichen Übung „Berufsorientierung“ müssen die erforderlichen Stunden integriert in bestehende Gegenstände aufgebracht werden, oder es muss durch schulautonome Beschlüsse (Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss) eine Verringerung der Wochenstundenzahl von anderen Gegenständen erfolgen, so dass es spezielle im Stundenplan (und autonomer Stundentafel) ausgewiesene Stunden dafür gibt.
Ohne schulautonome Regelung wären das:
In der 2. und 3. Klasse integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen je 32 Jahresstunden.
Mit schulautonomer Regelung:
kann das Ausmaß auf bis zu 4 Wochenstunden erhöht werden:
1.Klasse 0-1, 2.Klasse 1-2, 3.Klasse 1-2, 4.Klasse 0-2 ® insgesamt 2-4 Wochenstunden und
„Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 32 integrierte Jahresstunden einer Wochenstunde entsprechen
(1. Klasse 0 oder 32, 2. und 3. Klasse 32 oder 64, 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden).“
Einige Lehrplaninhalte entnommen aus dem LP-Entwurf * sind: * Lehrplan kundgemacht → hier
kritischer Umgang:
„Schülerinnen und Schüler sind zu kritischem, reflektiertem und verantwortungsvollem Umgang mit eigenen und fremden Daten in digitalen Medien und insbesondere in sozialen Netzwerken zu motivieren und auszubilden. Im Mittelpunkt muss dabei das fundierte Fällen selbstständiger Urteile stehen. Dazu ist die Bearbeitung exemplarischer Fälle einschließlich der eigenen Recherche von Informationen besonders relevant.“ (aus Lehrplan-Entwurf: didaktische Grundsätze)
„Schülerinnen und Schüler
♥ wenden Kriterien an, um die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit von Quellen zu bewerten (Quellenkritik, Belegbarkeit von Wissen),
♥ erkennen unterschiedliche, auch widersprüchliche Wahrheitsansprüche,
♥ erkennen und reflektieren klischeehafte Darstellungen und Zuschreibungen in der medialen Vermittlung,
♥ können mit automatisiert aufbereiteten Informationsangeboten eigenverantwortlich umgehen,
♥ vergleichen, analysieren und bewerten Informationen und digitale Inhalte kritisch (manipulative und monoperspektivische Darstellungen),
♥ entwickeln ein Verständnis für die Konstruktion von Medienwirklichkeit durch die Erhebung und Analyse von Informationen und Daten bzw. die Mechanismen der Bild- und Datenmanipulation,
♥ entwickeln ein fundiertes eigenes Urteil.“
(aus LP-Entwurf * Lehrstoff: Vergleichen und bewerten) * Lehrplan kundgemacht → hier
„Schülerinnen und Schüler
♠ begreifen das Internet als öffentlichen Raum und erkennen damit verbundenen Nutzen und Risiken,
♠ nutzen die demokratische Kommunikationskultur durch öffentliche Äußerungen unter Verwendung digitaler Technologien.“
(aus LP-Entwurf * Lehrstoff: Digitale Kommunikation und Social Media) * Lehrplan kundgemacht → hier
Sicherheit von Geräten, Inhalten, Privatsphäre...
„Schülerinnen und Schüler
♣ sind sich der Risiken und Bedrohungen in digitalen Umgebungen bewusst,
♣ überprüfen den Schutz ihrer digitalen Geräte und wenden sich im Bedarfsfall an die richtigen Stellen,
♠ treffen entsprechende Vorkehrungen, um ihre Geräte und Inhalte vor Viren bzw. Schadsoftware/Malware zu schützen,
♠ verwenden Software zur Verschlüsselung von Daten.
Schülerinnen und Schüler
♠ verstehen, wie persönlich nachvollziehbare Informationen verwendet und geteilt werden können,
♠ verstehen, wie Anbieter digitaler Services darüber informieren, auf welche Art und Weise persönliche Daten verwendet werden,
♠ treffen Vorkehrungen, um ihre persönlichen Daten zu schützen,
♣ kennen Risiken, die mit Geschäften verbunden sind, die im Internet abgeschlossen werden,
♠ kennen die datenschutzrechtlichen Grundlagen.“
DLP - Denken lernen, Probleme lösen
Digitale Grundbildung in der Primarstufe
„Das DLPL Projekt widmet sich ab dem Schuljahr 2017/18 der Etablierung von Education Innovation Studios (EIS) an 13 Pädagogischen Hochschulen in Österreich. Das Projektteam unter der Leitung der PH Wien in Kooperation mit der PH Niederösterreich und DaVinciLab koordiniert die österreichweite EIS-Einrichtung und Entwicklung der EIS-Community.
Projektpartner
Insgesamt 13 Pädagogische Hochschulen, 100 Volksschulen und zahlreiche weitere Partner nehmen an dem Projekt teil. Über eine österreichweite Content-Plattform, die als zentrale Anlaufstelle für alle Beteiligten dient, werden im Sinne der OER-Strategie qualitativ hochwertige didaktische Konzepte und Unterrichtsmaterialien unter CC-Lizenz bereitgestellt.
100 Volksschulen erhalten in 20 Clustern zu je fünf Schulen die technische Ausstattung für den spielerischen Umgang zur Einführung in informatisches Denken, Coding und Robotik.“ (aus: Beschreibung des Projekts auf Homepage des bmb)
Digitale Kompetenzen in der Primarstufe (digi.komp 4) Digi 4 -Kompetenzmodell-auszugsweise
Die Bedeutung von IT- und Medienkompetenz für die Schüler/innen aller Altersstufen ist evident und wird von der Europäischen Kommission in ihrer Digitalen Agenda ausdrücklich gefordert.
Der Referenzrahmen digi.komp 4 für digitale Kompetenzen in der Primarstufe dient Schulen, Eltern, Lehrer/innen und Schüler/innen in Österreich als Orientierungshilfe und soll letztendlich dazu führen, dass Schüler/innen der vierten Schulstufe in Zukunft diese Kompetenzen aufweisen.
NEU: Digitale Berufe auf einen Blick - Berufsorientierungs-Plattform des BMBWF - Ein- und Überblick in die Zukunft der digitalen Berufswelt (25.09.2019)
Schülereinschreibung
Anlässlich der Schülereinschreibung ergeben sich für Eltern und Schule besondere Rechte und Pflichten, die insbesondere im Schulpflichtgesetz (SchPflG) geregelt sind und in zB der Allgemeinen Weisung des Landesschulrats für Steiermark zur Vollziehung des Schulpflichtgesetzes näher ausgeführt werden.
Siehe auch: Was Eltern von (angehenden) 6-Jährigen wissen sollten
Pflichten der Eltern:
♣ Eltern haben ihre Kinder, die vor dem 1. September das sechste Lebensjahr vollenden und somit schulpflichtig sind, zur Schülereinschreibung zu bringen.
„Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.“ (SchPflG § 6 Abs. 1)
NEU: sogenannte "Frühchenregelung" -siehe Feststellung des Beginns der Schulpflicht Beginn der allgemeinen Schulpflicht § 2 Schulpflichtgesetz: hier
♣ Eltern haben die geforderten Unterlagen beizubringen.
Das sind: Meldenachweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass des Kindes bzw. der Eltern, E-Card des Kindes, Nachweis des Religionsbekenntnisses, sowie
„allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, ...“ (SchPflG § 6 Abs. 1a)
♣ Eltern müssen die in § 6 (1a) angeführten Unterlagen aus dem Kindergarten der Schule nicht überlassen. Es reicht auch eine Vorlage zur Einsichtnahme. Ebenfalls nicht zwingend ist die Vorlage der weiter zurück liegenden Aufzeichnungen aus der Zeit des freiwilligen Kindergartenbesuchs.
Eltern sollten jedoch alle Informationen bereitstellen, die im Interesse einer bestmöglichen Förderung von Beginn des Schulbesuchs an ermöglichen.
Erlass bmbwf : Übergabeblatt Inhalt: Übergabeblatt
NEU: Die Datenweitergabe vom Kindergarten an die Schule ist rechtlich nunmehr direkt möglich, da die Länder verpflichtet wurden, entsprechende gesetzliche Regelungen zu treffen und auch im Schulpflichtgesetz der § 6a mit Wirksamkeit ab 1. August 2019 (= Ablauf des Tages der Kundmachung) erweitert wurde:
„Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen."
Landesgesetzliche Regelung für die Steiermark: StKBBG § 24a* lautet:
Datenverwendung bei einem Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung oder bei Eintritt in die Schule
Das pädagogische Fachpersonal hat bei einem Wechsel von Kindern im Kindergartenalter in eine andere Kinderbetreuungseinrichtung der Leitung der neuen Einrichtung oder bei Eintritt in die Schule der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte betreffend die körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung sowie sprachliche Förderung der Kinder zu erteilen oder solche Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung des Förderbedarfs, insbesondere auch für die Schulreife der Kinder und zur weiteren Sprachförderung notwendig sind.
Rechte der Eltern
Eltern haben folgende Möglichkeiten:
♥ Veranlassung eines um 1 Jahr späteren Beginns der Schulpflicht, wenn das Kind auf Grund des errechneten Geburtstermins nicht schulpflichtig wäre.
„Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt.
Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.“ (SchPflG § 2 Abs. 2)
Achtung: Dies ist keine Ermessensentscheidung! Siehe auch Feststellung des Beginns der Schulpflicht hier
♥ Ansuchen um vorzeitige Aufnahme ihres noch nicht schulpflichtigen Kindes
„Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen.“ (SchPflG § 7 Abs.1)
♥ Antrag auf Überprüfung der Schulreife, siehe Pflichten der Schule Punkt 2
♥ Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, sowie auch den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Die Eltern sind auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen. siehe Pflichten der Schule bzw. Schulbehörde Punkt 3
Formular des LSR für Stmk. für den Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs anlässlich der Schülereinschreibung
♥ Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch aus medizinischen Gründen (Abs.1) und Beratung über die Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule (Abs.2)
„ (1)Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.
(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat der Landesschulrat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.“ ( SchPflG § 15 *)
♥ Mitteilung, dass ihr Kind die Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt.
„Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.“ (SchPflG § 11 Abs.2)
Der LSR für Stmk. ersucht für die Anzeige des häuslichen Unterrichts um Verwendung von Formularen
BITTE beachten Sie:die neuen Formulare der Bildungsdirektion für Stmk.::
für die Vorschulstufe:: Anzeige hU Stand 18.03.2019;
für die 1. Schulstufe: Anzeige hU Stand 28.01. 2019
für 2.-9. Schulstufe: Anzeige hU Stand 28.01. 2019
NEU: Durch eine Novelle des Schulpflichtgesetzes ist kein häuslicher Unterricht möglich, sofern seitens einer Schulleitung festgestellt wurde, dass das Kind gemäß SchOG § 8h eine Deutschförderklasse (Abs.2) oder einen Deutschförderkurs (Abs.3) zu besuchen hat. Siehe: Schulpflichtgesetz § 11
Näheres siehe Thema "Häuslicher Unterricht" sowie Elternbrief "Schulpflichtig aber Kindergarten" sowie Elternbrief Dez.2016: häuslicher Unterricht - Erfolgsnachweis
Pflichten der Schule bzw. -behörde
♠ Die Schule ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedes Kind von Beginn an nach dem passenden Lehrplan unterrichtet wird und treffsichere Fördermaßnahmen bereitgestellt sind. Schulpflichtgesetz § 6 *
DENN: Die von den Eltern vorzulegenden Unterlagen (siehe § 6 Abs.1a) haben den
„...Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe...“ (SchPflG § 6 (1a) erster Satz)
♠ Die Schulleitung ist verpflichtet zur rechtzeitigen Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Schulreife, damit eine rechtsgültige Entscheidung noch vor Beginn des Schuljahres möglich ist. bis 4 Monate vor Ende des Unterrichtsjahres eine Entscheidung zu treffen.
„Der Leiter der Volksschule hat bereits bei der Schülereinschreibung in kindgemäßer Form die Schulreife zu prüfen, wobei aber von allgemeinen „Schulreifetests“ und dgl. unbedingt abzusehen ist. Änderungen in Vorbereitung! Siehe Home&News vom 15.01.2019: Schulreife und weiterführende Links
Sofern sich jedoch Gründe für die Annahme ergeben, dass die Schulreife eines Kindes nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, oder wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife beantragen, sind die erforderlichen Verfahrensschritte zur Feststellung der Schulreife einzuleiten, sodass die Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife noch vor Beginn des Schuljahres möglich ist.“ (aus: Allgemeine Weisung des Landesschulrats für Stmk.) bis 4 Monate vor Ende des Unterrichtsjahres erfolgt.
„Ergeben sich anläßlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, daß das Kind die Schulreife <gemäß Abs. 2b Z 2> nicht besitzt oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife <gemäß Abs. 2b Z 2> aufweist.“ (SchPflG § 6 Abs. 2c jetzt 2c)
♠ „Vor der Erlassung von Entscheidungen ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten Parteiengehör zu gewähren. Es ist ihnen auch die Möglichkeit einzuräumen, in verfahrensrelevante Unterlagen (Gutachten etc.) Einsicht zu nehmen. Die Gutachten unterliegen dem Datenschutz und sind dritten (unbeteiligten) Personen gegenüber vertraulich zu behandeln.“ (aus: Allgemeine Weisung des Landesschulrats für Stmk.)
Verfahrensbestimmung: (SchPflG § 6 Abs. 2c 2d): nicht aktuell
„....Vor der Entscheidung hat der Schulleiter erforderlichenfalls ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen, sofern diese nicht bereits bei der Schülereinschreibung erfolgt ist oder im Zuge des Verfahrens nochmals erforderlich ist. Er hat auch ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.
Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit schriftlich bekanntzugeben.
Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten.“
Antragstellung bzw. Weiterleitung des Antrags der Eltern auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
„Wird bei der Schülereinschreibung vom Leiter der Volksschule festgestellt oder von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten angegeben, dass eine erhebliche physische oder psychische Behinderung des Kindes besteht, die über eine Lernbehinderung hinausgeht und die erwarten lässt, dass das Kind dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, hat der Schulleiter an den Landesschulrat für Steiermark umgehend einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu stellen.“ (aus: Allgemeine Weisung des Landesschulrats für Stmk.)
„Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat;... der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und“ [nur] „mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen.“
„Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.“ (SchPflG § 8 Abs. 1)
Die Schulleitung bzw. der Landesschulrat ist verpflichtet, den Eltern (der Partei) die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben.
Den Eltern (der Partei) ist die Möglichkeit einzuräumen, vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis und dazu auch Stellung zu nehmen.
siehe auch: EB Mai 2018 Rechtsmittel
zurück zum Inhaltsverzeichnis weiter zum nächsten Beitrag
<gemäß Abs. 2b Z 2>
Liebe Leserinnen und Leser,
der Schulanfang brachte wieder in Erinnerung, dass einige Änderungen aus dem Schulrechts-änderungsgesetz 2016 noch nicht wirklich angekommen sind. So kam es auch, dass unsere beiden Informationsveranstaltungen zur Leistungsbeurteilung und –bewertung alle Erwartungen übertrafen. Eine Nachlese LB dazu haben wir auf unserer Homepage veröffentlicht. Auch wenn hinsichtlich Semester- und Jahresinformation einige Fragen offen blieben, so erwarten wir uns für den „zweiten Durchgang“ Lösungen, die zwar die Lernzielkataloge und sonstige Instrumente zur Doku-mentation der Lernerfolge weiterhin bereit-stellen, aber dennoch im Formular selbst, wie vom Gesetz vorgeschrieben, eine aussagekräftige Information über den Leistungsstand bieten. Nachlese Jahresinformation
Ein weiteres Thema stellt sich immer mehr als brisant heraus. Dabei geht es um die Frage: „Wie geht das öffentliche Schulsystem mit hochbegabten Kindern um?“ Frau Univ.Prof. Dr. Brigitte Sindelar hat anlässlich ihres Vortrags in Graz den zahlreichen Betroffenen unter den Zuhörenden wertvolle Hilfestellungen geboten. Auch die Vorstellung der Steirischen Begabungsakademie durch deren Leiterinnen Frau Glück und Frau Pongratz brachte wichtige Informationen für Eltern und Lehrpersonen. Nachlese Hochbegabt
„Lesen-Denken-Wischen“ ist der Titel unserer nächsten Veranstaltung, bei der wir uns über das Lernen mit digitalen Medien bzw. dem Erwerben von digitalen Kompetenzen befassen werden. Die unbegrenzte Möglichkeiten und ihre möglichen Folgen sollen beleuchtet werden. Als wir den Titel wählten, war uns noch nicht bekannt, dass die „Digitale Grundbildung“ für die Primarstufe mit dem Projektnamen „Denken lernen, Probleme lösen“ (DLPL) übertitelt ist. Dem unreflektierten Benützen von „neuen Medien“ soll durch ein bewusstes Nützen entgegengewirkt werden. Die wesentlichen Bereiche der geplanten Inhalte der „Digitalen Grundbildung“ in der Primar- sowie Sekundarstufe 1 haben wir, in dieser Ausgabe abgedruckt.
Eine OGH-Entscheidung im Zusammenhang mit den Gepflogenheiten bei Fotoaufnahmen in Schulen * durch Berufsfotografen führte zu mehreren Anfragen seitens der Elternvereine. Einige der Punkte haben wir in dieser Ausgabe behandelt. * Aktualisiert wegen DSGVO 2018
Für viele Kinder und Eltern steht ein Wechsel bevor: die Einen haben den Eintritt in die Schule mit der Schülereinschreibung vor sich, die anderen einen Wechsel in die Sekundar-stufe 1 oder 2. Dass Schule und Eltern frühzeitig die Berufsorientierung unterstützen, ist für eine gelungene Entscheidung wichtig. Auch wenn unser Schulsystem als „durchlässig“ beschrieben wird und Korrekturen ermöglicht, so ist doch das Treffen der „richtigen“ Entscheidung einer nachträglichen Korrektur vorzuziehen. Welche Beiträge seitens der Schule vorgesehen sind und wo Eltern sich informieren können, ist im Kapitel Berufs-orientierung zusammengefasst.
Dass Pädagogen und Pädagoginnen die Verantwortung für alle Materialien und Geschehnisse während des Unterrichts tragen, wird manchmal verkannt. Insbesondere wenn außenstehende Personen eingeladen sind, scheint die Verantwortung delegierbar. Dass dem nicht so ist, geht sowohl aus einer Anfragebeantwortung hervor wie auch aus einem kürzlich wiederverlautbarten Erlass des Landesschulrats für Steiermark.
Eine wichtige Neuerung für SchülerInnen, die Allergiker oder chronisch krank sind, haben wir bereits in unserer Septemberausgabe erwähnt. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen wurde durch § 66b SchUG abgesichert und im Informationserlass des BMB zum Bildungsreformgesetz 2017 erläutert. Näheres dazu finden Sie auch in dieser Ausgabe.
Wir danken allen, die uns immer wieder Rückmeldungen geben und von Ihrem Leben mit Schule berichten. Diese Informationen sind eine wichtige Basis für unsere Tätigkeiten.
Wir wünschen Ihnen alles Gute und freuen uns auf weitere gute Zusammenarbeit.
Ilse Schmid
Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 durch Lehrpersonen
in Kraft seit 16. September 2017
§ 66b. (1) Die Ausübung einzelner gemäß § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen, in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die an einer Schule im Sinne dieses Bundesgesetzes in deren Obhut stehen, gilt als Ausübung von deren Dienstpflichten. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten gemäß § 50a ÄrzteG 1998 durch Lehrpersonen erfolgt auf freiwilliger Basis und darf Lehrpersonen nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 ist zusätzlich die Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen * Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigen * Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigen * Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigen * Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten erforderlich.
* per 23.12.2018 ersetzt durch "entscheidungsfähigen" (Pädagogigpaket Kundmachung 22.12.2018)
(2) Im Übrigen dürfen Lehrpersonen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten Schülerinnen und Schülern gegenüber nur dann medizinische Tätigkeiten erbringen, wenn es sich um Tätigkeiten, die jeder Laie erbringen darf, oder um einen Notfall handelt.
Im Rundschreiben 20/2017 wird dazu in Punkt 4. erläuternd ausgeführt:
RS 20/2017 Punkt 4, 2. Absatz
Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 durch Lehrpersonen
Prinzipiell können Lehrkräften all jene Tätigkeiten abverlangt werden, die medizinischen Laien zumutbar sind. Diese zumutbaren Tätigkeiten sind Teil der lehramtlichen Obliegenheiten im Sinne des § 211 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, bzw. § 31 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG), BGBl. Nr. 302/1984 idgF, sowie der einschlägigen für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer geltenden Bestimmungen. Zu ihnen gehören
♥ das Überwachen der selbstständigen Medikamenteneinnahme,
♥ das orale Verabreichen ärztlich verschriebener Medikamente oder
♥das Herbeiholen von ärztlicher Hilfe.
Diese Tätigkeiten sind Aufsichtsführung gemäß § 51 Abs. 3 SchUG und gesetzlich angeordnet. Sollte in einem solchen Fall eine Schülerin bzw. ein Schüler zu Schaden kommen, greift das Amtshaftungsgesetz (AHG), BGBl. Nr. 20/1949 idgF.
Es haftet nicht die Lehrkraft, sondern die Republik Österreich.
RS 20/2017 Punkt 4, 3. Absatz
Chronisch kranke Kinder und Jugendliche benötigen oftmals routinemäßige pflegerische und/oder medizinische Betreuung, dies auch während der Unterrichtszeit. Handelt es sich dabei um keine Laientätigkeit mehr, besteht die Möglichkeit der Übertragung nach § 50a des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF.
Gemäß dieser Regelung kann die Ärztin bzw. der Arzt (niemals aber die Eltern der betroffenen Schülerin bzw. des betroffenen Schülers) im Einzelfall einem Laien wiederkehrende Tätigkeiten, die ansonsten nur von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe durchgeführt werden dürfen, nach vorhergehender Unterweisung übertragen. Die Lehrkraft hat das Recht, die Übernahme der Tätigkeit abzulehnen. Auf die Möglichkeit der Ablehnung muss die Ärztin bzw. der Arzt ausdrücklich hinweisen. Die Übernahme von Tätigkeiten nach § 50a Ärztegesetz erfolgt immer freiwillig.
Weisung, sich für die damit verbundenen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, können Schulleitungen Lehrkräften nicht erteilen. Ebenso hat die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte der Übertragung zuzustimmen.
Durch § 66b Abs. 1 SchUG wird die freiwillig übernommene Tätigkeit nun zu einer Dienstpflicht, womit die Lehrperson in Vollziehung der Gesetze handelt. Sollte der Schülerin bzw. dem Schüler ein Schaden entstehen, haftet die Republik Österreich nach dem AHG.
RS 20/2017 Punkt 4, 4.Absatz
Exkurs: Notfall
Bei einem Notfall muss von jedem die offensichtlich erforderliche und zumutbare Hilfe geleistet werden (§ 95 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 idgF). Lehrkräfte bilden also in dieser Hinsicht keine Ausnahme. Dabei kann die Hilfeleistung auch Tätigkeiten umfassen, die sonst nur von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe durchgeführt werden dürfen. So sind Lehrpersonen im Notfall verpflichtet, einer unter einer Bienenstichallergie leidenden Schülerin bzw. einem unter einer Bienenstichallergie leidenden Schüler die mitgeführte Injektion zur Vermeidung einer allergischen Reaktion zu verabreichen (z.B. Wandertag). Gleiches gilt für Maßnahmen in Verbindung mit epileptischen Anfällen oder einer sonstigen unvermutet eingetretenen Situation. Notfälle sind Situationen, die ein unverzügliches Eingreifen zum Vermeiden eines schweren gesundheitlichen Schadens oder von Schlimmerem erforderlich machen.
Werden Lehrkräfte im Rahmen eines Notfalls aktiv, kommen sie einer sich aus § 95 StGB ergebenden Verpflichtung nach. In Verbindung mit § 51 Abs. 3 SchUG handeln sie in Vollziehung der Gesetze und werden damit durch das AHG geschützt. Wird in einem Notfall nicht gehandelt, obwohl ein Eingreifen zum Vermeiden einer schweren Beeinträchtigung der Schülerin bzw. des Schülers notwendig und zumutbar war, besteht das Risiko, sich einer strafrechtlichen Verfolgung wegen § 95 StGB ausgesetzt zu sehen.
Siehe auch Elternbrief September 2015 Erste Hilfe Leistung mehr als das Herbeirufen von Rettung oder Arzt?
Siehe NEUES Rundschreiben:
Medizinische Laientätigkeiten, Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Lehrpersonen, Verhalten im Notfall: bmbwf RS 13/2019
In Kraft ab 1. September 2018
Schulärztin, Schularzt - SchUG § 66
(1) Schulärztinnen und Schulärzte haben die Aufgabe, Lehrpersonen in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler durchzuführen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich – abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung – einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Schülerin oder der Schüler hievon vom Schularzt oder von der Schulärztin in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- oder Schulforums, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulclusterbeirats Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülerinnen und Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärztinnen und Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend - SchUG § 66a
§ 66a. (1) Die Schulärztinnen und Schulärzte haben neben den in § 66 und den sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen auch Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen. Als solche gelten unter anderem:
1. Die Durchführung von Schutzimpfungen und deren elektronische Dokumentation inklusive Kontrolle des Impfstatus und Impfberatung,
2. Mitwirken bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten,
3. die Durchführung von periodischen, stichprobenartigen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler zur Erhebung und elektronischen Dokumentation von epidemiologisch relevanten Gesundheitsdaten wie Körpergewicht und Körpergröße, wobei die Schülerin oder der Schüler über festgestellte gesundheitliche Mängel in Kenntnis zu setzen ist und
4. die Mitwirkung an gesundheitsbezogenen Projekten (Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung).
Maßnahmen gemäß Z 1 und 3 bedürfen der Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten. Die näheren Festlegungen betreffend die Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend sind ebenso durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu treffen. In Bezug auf Privatschulen und öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen sind mit den jeweiligen privaten bzw. gesetzlichen Schulerhaltern entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
(2) Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind die Schülerin oder der Schüler durch die Schulärztin oder den Schularzt über die gebotenen medizinischen Maßnahmen zu informieren.
(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1, 3 und 4 werden im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt.