Seit 1. September 2017 kann für Kinder, die zwar auf Grund des Tages ihrer Geburt schulpflichtig sind, ein späterer Beginn der Schulpflicht festgelegt werden, WENN
"die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte" (§ 2 Abs.2 Schulpflichtgesetz) und
dieser Tag nach dem sogenannten Stichtag gem. SchPflG § 2 Abs.1 liegt.
SchPflG § 2 * (Link zur aktuellen Fassung im RIS)
Demnach kommt dem “gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag” für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht eine entscheidende Bedeutung zu, wenn auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt treten soll.
Im Mutter-Kind-Pass sind zwei Angaben zum Geburtstermin möglich, nämlich “errechneter Geburtstermin” und “Geburtstermin laut Ultraschall”.
Die Erziehungsberechtigten können gem. SchPflG § 2 Abs.2 den Wunsch äußern, dass nicht der Tag der Geburt sondern der “gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag” für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht herangezogen werden soll. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
Sind im Mutter-Kind-Pass beide Termine angeführt und liegt einer davon vor und der andere nach dem "Stichtag" für die allgemeine Schulpflicht, dann .....?
Diese Anfrage wurde am Dienstag, 29.1.2019 mündlich von der zuständigen Stelle im BMBWF, Abteilung II/4 (Schulrechtsvollzug) beantwortet:
Da der Gesetzgeber erreichen wollte, dass die Erziehungsberechtigten entscheiden können, ob ihre Kinder gemäß ihrem Tag der Geburt oder gemäß dem im MKP als Tag der Geburt festgestelltem Tag schulpflichtig werden sollen, liegt die Entscheidung auch in diesem Fall bei den Erziehungsberechtigten.
Es kann somit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten der “errechneter Geburtstermin” oder der “Geburtstermin laut Ultraschall” herangezogen werden, je nachdem welcher nach dem "Stichtag" liegt und somit zu einem späteren Beginn der Schulpflicht führt.
Die schriftliche Beantwortung erfolgte heute, 8.2.2019 Geschäftszahl: BMBWF-12.661/0003-II/4/2019
Formular Bestimmung des Schulpflichtbeginns - Bitte beachten Sie: auf Wunsch der Erziehungsberechtigten kann der “errechneter Geburtstermin” oder der “Geburtstermin laut Ultraschall” herangezogen werden, je nachdem welcher nach dem "Stichtag" liegt und somit zu einem späteren Beginn der Schulpflicht führt. Siehe oberhalb GZ.: BMBWF-12.661/0003-II/4/2019