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Das EU-Schulprogramm - so natürlich wie möglich!

Die europäische Union möchte Kinder in der Phase, in der ihre Essensgewohnheiten geprägt werden, für gesunde Ernährung sensibilisieren. Deshalb wird die Bereitstellung von Milch, Milchprodukten, Obst und Gemüse europaweit im Rahmen des EU-Schulprogramms gefördert.
Zudem soll das Wissen der Kinder über Lebensmittel verbessert werden. Ziel ist es, Kindern möglichst früh die Bedeutung von gesundheitsförderlichen und regionalen Nahrungsmittelerzeugnissen näherzubringen, vertiefende Kenntnisse über deren Herkunft zu vermitteln und Freude am Genuss von Milch, Milchprodukten, Obst und Gemüse zu wecken. Schulen tragen mit eine große Verantwortung für eine gesunde Ernährung, da dieses Thema im Alltag oft zu kurz kommt. Insbesondere, weil die Ernährungsgewohnheiten gerade im Schulalter geprägt werden und somit einem späteren unzureichenden Milch-, Obst- und Gemüsekonsum relativ leicht entgegengewirkt werden kann.   
  EU Schulprogramm

Was wird gefördert?

Förderung von Obst/ Gemüse
- Äpfel, Birnen, Brombeeren, Erdbeeren, Kirschen, Melonen, Pfirsiche, Zwetschken, Weintrauben, Zitrusfrüchte (nur von November bis Februar) uvm.
- Karotten, Gurken, Gelbe Rüben, Paprika, Paradeiser, Radieschen, Kohlrabi uvm.
Förderung von Milchprodukten
- Milch ohne Zusätze
- Joghurt, Buttermilch und Sauermilch ohne Zusätze
- Milchmischgetränke mit Kakao oder Fruchtsaft und Fruchtjoghurts (Diese Erzeugnisse sind zuckerreduziert und es dürfen ihnen weder Salz, koffeinhaltiger Kaffee, Fett, Süßungsmittel oder Geschmacksverstärker zugesetzt werden.)
So natürlich wie möglich.
Die Produkte dürfen nicht gekocht werden und die üblichen Schulmahlzeiten nicht ersetzen. Zudem sollen sie nach Kriterien wie Regionalität und Saisonalität sowie unter Bevorzugung der eigenen Region als Herkunftsort ausgewählt werden. Den Schulmilchprodukten werden weder Süßungsmittel, Geschmacksverstärker oder Koffein noch Salz und Fette zugesetzt. Um einer Süßprägung des Geschmacks entgegen zu wirken, ist der Zusatz von Zucker streng limitiert. Der Zusatz von Zucker darf maximal 3,5% betragen.
Konsumempfehlung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene laut Ernährungsbericht 2017:
3 x Milchprodukte und 5 x Obst und Gemüse
Bei Milch: Ca. 200 ml oder zwei handflächengroße Käsescheiben, nach Möglichkeit fettarm, beziehungsweise ¼ l Joghurt
Bei Obst/Gemüse: Eine Portion entspricht einer zur Faust geballten Kinderhand. (So wachsen die Portionen mit)

Wie kann ich am EU-Schulprogramm teilnehmen? Weitere Informationen: www.ama.at/Fachliche-Informationen/Schulprogramm 
Die regionalen Schulmilchbauern bieten mit Einverständnis der Schule gerne auch Verkostungen und Exkursionen an.
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Veröffentlichung von Namen und E-Mail-Adresse eines Lehrers auf der Webseite der Schule ist zulässig!

DSGVO: Zulässige Veröffentlichung des Namens und der E‑Mail‑Adresse eines Lehrers auf der Webseite der Schule

Ro 2022/04/0031 vom 3. September 2024

Der vorliegende Fall betrifft die Veröffentlichung des Namens sowie der dienstlichen E-Mail-Adresse eines Lehrers auf der Webseite einer Berufsschule. Der Lehrer erachtete sich durch die Veröffentlichung in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt und ging auch davon aus, dass damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen wurde.

Der Lehrer erhob bei der Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde gegen den Direktor der Berufsschule als Verantwortlichen der Datenverarbeitung.
Die Datenschutzbehörde wies die Datenschutzbeschwerde des Lehrers mit Bescheid ab. In weiterer Folge wies auch das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde erhobene Beschwerde ab. Beide gingen davon aus, dass die Verarbeitung der Daten durch den Schuldirektor durch Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO gerechtfertigt sei, weil der Direktor eine Aufgabe wahrnehme, die im öffentlichen Interesse liege. Rechtliche Grundlage sei § 56 Schulunterrichtsgesetz.

Schließlich erhob der Lehrer eine Revision an den VwGH.
Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob § 56 Schulunterrichtsgesetz eine Rechtfertigung für eine Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO darstellen kann sowie ob bei der Prüfung des Grundsatzes der Datenminimierung auch die Zumutbarkeit zu prüfen ist.
Zunächst erachtete es der VwGH als unstrittig, dass es sich bei den Daten des Lehrers um personenbezogene Daten und bei der Veröffentlichung auf der Webseite um eine Verarbeitung – beides im Sinne der DSGVO – handelt. Ebenso war unstrittig, dass der Direktor datenschutzrechtlicher Verantwortlicher war.

Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung von Aufgaben erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegen, wobei die Aufgaben in einer Rechtsgrundlage – entweder im nationalen oder im Unionsrecht – ausreichend beschrieben sein müssen.

Nach § 56 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz obliegt dem Schulleiter die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und ‑management, Qualitätsmanagement, Schul‑ und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.

Für den VwGH war nicht zweifelhaft, dass die in § 56 Schulunterrichtsgesetz beschriebenen Aufgaben im öffentlichen Interesse (schulische Qualitätsentwicklung) liegen und auch ausreichend bestimmt sind.

Sodann prüfte der VwGH die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO sowie den Grundsatz der Datenminimierung. Er bestätigte die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Bereitstellung der Namen und dienstlichen E-Mail‑Adressen der Lehrer auf der Website der Berufsschule, wodurch sich der Verwaltungsaufwand der Schule verringere und den Schülern bzw. Erziehungsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werde, unkompliziert, rasch und unmittelbar mit dem jeweiligen Lehrer zu kommunizieren, erforderlich ist. Eine zumutbare, ebenso wirksame Maßnahme wurde vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht verneint.
Der VwGH wies die Revision ab.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2022040031_20240903J00&q=v

Achtung- NEU: „Handyverbot“ bis einschl. 8. Schulstufe

Welche Geräte sind „betroffen“:
Mobiltelefone, Smartwatches und vergleichbare, der digitalen Kommunikation dienende, Geräte
Nicht davon erfasst:
digitalen Geräte wie Laptops oder Tablets für den Unterrichtsgebrauch sowie
alle Geräte, deren Nutzung aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

Neu mit 1. Mai 2025?
Mit Inkrafttreten der Novelle der Schulordnung dürfen Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe Mobiltelefone, Smartwatches und vergleichbare, der digitalen Kommunikation dienende, Geräte in der Schule und bei Schulveranstaltungen nicht nutzen. Inwieweit eine Nutzung derartiger Geräte für unterrichtliche Zwecke zugelassen wird, ist eine Entscheidung der Lehrpersonen oder durch die Hausordnung geregelt.
Viele Schulen hatten vor Inkrafttreten dieser Novelle bereits Regelungen in der Hausordnung festgelegt. (Beschluss des Schulgremiums)
Sollte eine Bestimmung betreffend die Nutzung von Handys in der Schule in der Hausordnung einer Schule nicht mehr mit der Novelle der Schulordnung vereinbar sein, darf sie nicht mehr angewendet werden und die Hausordnung muss geändert werden.

Der Text der Novelle: „Dem § 7 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Schülerinnen und Schülern bis einschließlich der 8. Schulstufe ist die Nutzung von Mobiltelefonen, Smartwatches und vergleichbaren, der digitalen Kommunikation dienenden, Geräten in der Schule, im dislozierten Unterricht und bei Schulveranstaltungen verboten, außer wenn
1. die Hausordnung der Schule abweichende Regelungen trifft,
2. eine Lehrperson die Nutzung für mit dem Unterricht verbundene Zwecke gestattet,
3. eine mit der Durchführung der individuellen Lernzeit oder des Freizeitteils ganztägiger Schulformen sowie der Sommerschule betraute Person die Nutzung gestattet oder
4. die Nutzung aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
(7) Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen, mit denen eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist, ist den Schülerinnen und Schülern jedenfalls eine altersgerechte Nutzung der Geräte im Sinne des Abs. 6 zu ermöglichen.
(8) Trifft die Hausordnung keine Regelungen über die Verwahrung der Geräte im Sinn des Abs. 6 so haben die Schülerinnen und Schüler die Geräte in ausgeschaltetem Zustand zu verwahren.
Trifft die Hausordnung keine Regelungen über die Ahndung von Verstößen gegen das Nutzungsverbot, so ist bei Verstößen das Gerät zu übergeben.
Sofern es die Erziehungssituation erfordert, hat die Lehrperson das Gerät einem Erziehungsberechtigen auszufolgen; andernfalls ist das Gerät der betreffenden Schülerin bzw. dem betreffenden Schüler nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung zurückzugeben.“

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Umgang mit Handys in der Schule

Quelle: https://www.bmb.gv.at/Themen/schule/zrp/dibi/saferinternet/faq_handy.html 

Worauf erstreckt sich die Regelung?
Gemäß § 1 regelt diese Verordnung das Verhalten, Maßnahmen zur Sicherheit und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes sowohl in der Schule, als auch
an sonstigen, nicht für schulische Zwecke gewidmeten, Unterrichtsorten („dislozierter Unterricht“), bei Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG).
Die Bestimmungen rund um Handys erstrecken sich somit auf all diese Bereiche.

Ist die Mitnahme von Handys verboten?
Nein. Den Schulbetrieb störende Gegenstände dürfen in der Schule, bei disloziertem Unterricht, auf Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen nicht genutzt werden.

Darf die Mitnahme von Handys in die Schule, etc., verboten werden?
Schulen haben einen großen Spielraum, solange die Regelung nicht der Schulordnung widerspricht. Ein Verbot, Handys in die Schule oder im dislozierten Unterricht bzw. auf Schulveranstaltungen oder bei schulbezogenen Veranstaltungen mitzunehmen, ist nicht möglich. Die Schulordnung verbietet „nur“ die Nutzung.

Gilt das Verbot der Nutzung von Handys auch in Pausen bzw. unterrichtsfreien Zeiten?
Das Verbot erstreckt sich vom Betreten bis zum Verlassen des Schulgebäudes und gilt somit auch für Pausen bzw. unterrichtsfreie Zeiten, sofern diese im Schulgebäude verbracht werden. Diese Regelung ist sinngemäß auch auf dislozierten Unterricht, Schulveran-staltungen bzw. schulbezogene Veranstaltungen anzuwenden.

Gelten diese Regelungen auch für Smartwatches oder andere digitale Geräte?
Ja. Die Schulordnung spricht allgemein von Gegenständen (insbesondere elektronischen Geräten), die den Schulbetrieb stören können – das umfasst auch Smartwatches oder ähnliche Geräte und nicht nur klassische Handys.

Wie ist auf Verstöße gegen die Handyregeln zu reagieren?
Bei Verstößen kann analog zu Verstößen gegen sonstige Bestimmungen von Schul- oder Hausordnung eine Verwarnung ausgesprochen werden, eine Mitteilung an die Erziehungsberechtigten oder ein Eintrag im Klassenbuch erfolgen. Auch eine Abnahme des Geräts ist möglich. Verstöße in diesem Zusammenhang sind somit auch für die Beurteilung des Verhaltens („Betragensnote“) relevant.

Wann darf das Handy abgenommen werden?
Die Abnahme des Handys durch Lehrpersonen ist bis zur 8. Schulstufe jederzeit während des Zeitraumes des „Handyverbots“ möglich aber auch ab der 9. Schulstufe ist die Abnahme möglich, wenn das Gerät stört.

Was heißt Rückgabe „nach Beendigung des Unterrichts“?
Nach Beendigung des Unterrichts bedeutet am Ende des Unterrichtstages, nicht nach Ende der Unterrichtsstunde oder des Unterrichts, in der die Abnahme erfolgt ist.
Wenn die Abnahme durch eine Lehrperson vor der letzten Unterrichtseinheit erfolgt, wird das Handy in der Direktion bzw. im Sekretariat abzuholen sein.

Was passiert, wenn ein Handy nach der Abnahme beschädigt wird oder verloren geht?
Lehrpersonen sind in diesem Fall für die Republik Österreich im Rahmen des Schulrechtsvollzugs tätig. Ein entstandener Schaden ist einem Betroffenen durch die Republik zu ersetzen (Amtshaftung des Bundes). Nur im Ausnahmefall (der Schaden ist aus Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden) kann sich der Bund bei Lehrpersonen schadlos halten.

Muss die Schule eine sichere Verwahrung ermöglichen?
Schülerinnen und Schüler sind für die von ihnen in die Schule mitgebrachten Gegenstände selbst verantwortlich, außer die Hausordnung trifft eine andere Regelung. Handys sind durch die Schülerinnen und Schüler sicher zu verwahren, sodass von den Geräten keine Störung oder Gefährdung für andere ausgehen kann.

Darf eine Lehrperson die Nutzung des Handys anordnen, um damit Hausübungen zu erledigen?
Im Rahmen des Unterrichts können Lehrende die Benutzung von Handys erlauben und Schülerinnen und Schüler entsprechend bei der Verwendung anleiten. ABER:
Haben nicht alle Schülerinnen und Schüler ein Handy dürfen diese auf keinen Fall durch derartige Unterrichtsmethoden benachteiligt werden. Auch Hausübungen müssen von allen Schülerinnen und Schülern gleichermaßen erbringbar sein.

Darf mit einem schülereigenen Handy das WLAN der Schule genutzt werden?
Eine Nutzung des Internetzugangs auf schülereigenen Geräten über das WLAN der Schule kann im Rahmen des Unterrichts erlaubt werden. Darüber hinaus kann die Hausordnung die Nutzung unter bestimmten Bedingungen erlauben. Beschränkungen des Datenverkehrs seitens der Schule werden sinnvoll sein.

Müssen Schulen für die Nutzung schülereigener Handys Kinderschutz gewährleisten, etwa im Fall von Gewaltvideos, Pornografie und so weiter?
Schulen haben in jedem Fall für schuleigene Geräte bzw. für mobile Endgeräte, die den Internetzugang der Schule verwenden, eine sichere Nutzung zu gewährleisten, wofür zum Beispiel Firewalls und Filter als technische Mittel eingesetzt werden.
Nutzen die Kinder mit ihrem Handy andere private Internetzugänge ist es Sache der Erziehungsberechtigten die entsprechenden Einstellungen (Kinderschutzfilter, Family Safety, und so weiter) so vornehmen, dass problematische Inhalte nicht aufgerufen werden können.

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„Schulfeste“

Nicht alles, was an/von einer Schule veranstaltet wird, ist eine Schulveranstaltung. Damit Eltern und insbesondere Elternvereine wissen, in welchem rechtlichen Rahmen sie tätig sind, muss insbesondere vor Abhaltung von „Schulfesten“ geklärt sein, wie die Zuständigkeiten verteilt sind.
Vorweg:
Per se ist nicht jede Veranstaltung, nur weil sie eine Bezeichnung mit dem Wortteil "Schul-" führt, eine Schulveranstaltung.
Hat eine Veranstaltung Bezug zur Schule, ist somit (landläufig) schulbezogen, können erst bestimmte Voraussetzungen und der Beschluss durch das Schulgremium (Schulforum oder SGA) ihr den rechtlichen Status "schulbezogene Veranstaltung" bescheren.

Schulveranstaltungen (SchUG § 13) und schulbezogene Veranstaltungen (SchUG § 13a) finden im Hoheitsbereich statt:
 es besteht die Schülerunfallversicherung über die AUVA für die Schülerinnen und Schüler und
 der Schutz durch die Amtshaftung für die Lehrpersonen sowie weitere geeignete Personen (SchUG 44a).

Die Schulveranstaltung ist gem. SchUG § 13 eine Veranstaltung, die die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung zum Ziel hat, zB: Lehrausgänge, Exkursionen, Wander- oder Sporttage, Sport- oder Projektwochen, und von Lehrpersonen durchzuführen ist.
Somit kann ausgeschlossen werden, dass ein Schulfest eine Schulveranstaltung ist.

Veranstaltungen, die auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule dienen, können vom Schulgremium zur schulbezogenen Veranstaltung erklärt werden, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären (SchUG § 13a).

Ein Schulfest könnte daher in Kooperation mit dem Elternverein zweigeteilt sein: der musische oder sportliche Teil der Veranstaltung könnte unter der Leitung der Schule als schulbezogene Veranstaltung stattfinden, wobei durchaus eine aktive Mitwirkung von Eltern zur Unterstützung der Lehrpersonen (gem. SchUG 44a) erfolgen kann. Für den daran anschließenden „geselligen Teil“ des Festes mit Speis und Trank sollte den Eltern klar kommuniziert werden, dass bei weiterer Teilnahme sie die Aufsicht über ihr Kind/ ihre Kinder zu übernehmen haben, oder diese an eine konkrete andere Person zu übertragen haben.
Als Elternverein die Aufsicht über alle Kinder zu übernehmen wäre zwar möglich aber wegen der Haftungsfrage auch organisatorisch schwierig.

Veranstaltungen auf dem Gelände der Schule
Finden die Veranstaltungen auf dem Gelände der Schule statt,
werden sie von der Schulleitung im Rahmen ihres schulischen Aufgabenbereichs durchgeführt, oder
führen SchülerInnen oder deren Erziehungsberechtigten die Veranstaltung mit Einverständnis der Schulleitung durch,
so kommt das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz (StVAG) 2012 nicht zur Anwendung.
Nicht öffentliche Veranstaltung:
Wird die Veranstaltung nicht öffentlich beworben und ist auch nicht allgemein zugänglich, so
ist das Veranstaltungsgesetz ebenfalls nicht anzuwenden, unabhängig vom Ort der Veranstaltung.

ABER:
Neben dem Veranstaltungsgesetz können noch eine Reihe weiterer Gesetze und Vorschriften zu beachten sein, insbesondere
 Jugendschutzgesetz
 Abgaben für Nutzungsbewilligung von Musik- oder Sprachwerken
 Allergeninformationsverordnung / Lebensmittelinformationsverordnung
 Gewerbeordnung, Steuerliche Regelungen, Sozialversicherungsgesetz

Für gemeinnützige Vereine gelten in manchen Bereichen (Allergeninformationsverordnung, Gewerbeordnung, Steuer, Sozialversicherung) einige Erleichterungen. Doch auch Vereine dürfen nicht unbegrenzt Feste feiern, ohne von insbesondere Gewerbeordnung, Steuerlichen Regelungen, etc. betroffen zu sein.

Nutzungsbewilligung für Musik- und Sprechwerken -A.K.M. - Abgabe
A.K.M. : Gesellschaft, zu der sich die Autoren, Komponisten und Musikverleger zusammengeschlossen haben.
Wer ein musikalisches oder literarisches Werk nutzt, z.B. öffentlich aufführt, muss vorher eine Nutzungsbewilligung (Lizenz) erwerben und über die A.K.M. den Urhebern ein
angemessenes Entgelt bezahlen.
Das gilt zB auch für interne Veranstaltungen eines Vereines (z.B. Jahreshauptversammlung), bei der die Mitglieder selbst Musik machen.

Werden kein Eintritt, keine Spenden oder sonst eine Bezahlung verlangt, so kann die Entgeltpflicht entfallen (gesetzliche Ausnahmebestimmung) allerdings nur dann, wenn mit der Veranstaltung weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Erwerbszweck verfolgt wird und wenn alle Mitwirkenden keine Bezahlung (auch in Form von Aufenthaltsvergütung oder eines Reisekostenzuschusses usw.) erhalten.
Die Veranstaltung ist auf alle Fälle vorab anzumelden.
Die AKM prüft dann, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung erfüllt sind. Es empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Regionalbüro.
https://www.akm.at/musiknutzende/

Allergeninformationsverordnung

Sie gilt für Lebensmittelunternehmer, die unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher abgeben. Diese haben sicherzustellen, dass die erforderlichen Informationen verfügbar und leicht zugänglich sind. Sie sind den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Welche Regelung gilt an den Schulen?
Bringen Eltern oder Angehörige Kuchen zu einem Schulfest mit, dann sind sie von der Regelung ausgenommen (Privatpersonen). Ebenso sind beim Elternsprechtag z.B. die Schnittlauchbrote, die von den SchülerInnen verkauft oder mitgebracht werden, ausgenommen.
Das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen (z.B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Schulfesten) sind von der Verordnung ausgenommen.
Sind von der Ausnahme Feste von gemeinnützigen Vereinen umfasst?
Für Feste von gemeinnützigen Vereinen gilt, dass jene Lebensmittel, die von Privatpersonen zu Hause hergestellt und vor Ort verkauft werden (verstanden werden darunter v.a. Mehlspeisen und Aufstriche), von der Ausnahme umfasst sind.

Sozialversicherung
Helfen Personen bei einer solchen Veranstaltung mit, ist in erster Linie darauf zu achten, ob diese für ihre Tätigkeiten eine Entschädigung erhalten oder Anspruch auf eine solche haben. Eine Zuwendung in diesem Sinne kann ein fixer Geldbetrag, Trinkgeld aber auch ein Sachbezug sein.
Wird dem Helfer eine entsprechende Entschädigung gewährt, ist dieser jedenfalls bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer (gegeben falls im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung) vor der Arbeitsaufnahme anzumelden. Beitragsbemessungsgrundlage für diese Meldung ist sodann der in Geld ausgedrückte Gegenwert, den der Helfer für seine Leistungen bekommt bzw. aufgrund lohngestaltender Vorschriften zu bekommen hätte.

Vereinsmitarbeit entbindet von der Meldepflicht.
Erhält der “Helfer“ jedoch tatsächlich keine Entlohnung i.S. obiger Ausführungen, führt er also die Tätigkeit unentgeltlich aus und ist auch nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, entsteht durch diese Tätigkeit kein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis, wenn der “Helfer“ ein Vereinsmitglied bzw. ein Familienangehöriger eines Vereinsmitgliedes ist oder zumindest in einem nachvollziehbaren Näheverhältnis zum Verein oder dessen Mitgliedern steht.
Da für diese unentgeltliche Tätigkeit der “Helfer“ kein Dienstverhältnis unterstellt wird, ist auch keine Sozialversicherungspflicht gegeben somit keine Meldung an die zuständige Gebietskrankenkasse vorzunehmen.

Bitte holen Sie bezogen auf Ihre konkreten Vorhaben weitere Informationen ein.

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LRS-Leistungsfeststellung und -beurteilung

LRS steht für Lese-/RechtschreibSchwierigkeiten und umfasst sowohl
o die Lese-/Rechtschreibschwäche als auch
o die Lese-/Rechtschreibstörung nach WHO-Definition ICD-10.

„Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten sind ein pädagogisches Thema, das in die Schule gehört. Die Lehrpersonen sind als Fachleute befähigt, Lernschwächen von SchülerInnen zu erkennen, differenziert zu erfassen und qualifizierten Unterricht und Förderung anzubieten.

"Im Mittelpunkt des schulischen Umgangs mit Lese-/Rechtschreibproblemen steht die frühzeitige Identifikation dieser Probleme durch die/den KlassenlehrerIn mit dem Ziel, die Situation für die/den SchülerIn zu verbessern. Die Probleme sollen von den Lehrpersonen sicher erkannt, im gemeinsamen Austausch beschrieben/bewertet werden und dann in einer entsprechenden Unterstützung für die SchülerInnen ihren Niederschlag finden. Durch den Einsatz von standardisierten Screeningverfahren erhalten die Lehrpersonen zusätzliche Sicherheit in der Beurteilung einer allenfalls vorliegenden LRS.

Treten im Laufe des Lernprozesses bei SchülerInnen Schwierigkeiten auf, so sollten die primären schulischen Maßnahmen auf einen angemessenen Unterricht, eine entsprechende Leistungsbeurteilung und allenfalls eine Förderung abzielen. Dabei sind LRS-Kinder darauf angewiesen, dass auf Seiten der Lehrpersonen ein besonderes Problemverständnis vorherrscht. Die Entscheidung, welche individuellen Fördermaßnahmen für das jeweilige Kind Anwendung finden, liegt in der Verantwortung der Lehrperson. Grundsätzlich sind jedoch alle Möglichkeiten im Rahmen des Schulunterrichts auszuschöpfen, um die SchülerInnen beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens bestmöglich zu unterstützen. Dazu wäre es wünschenswert, wenn sich zumindest eine qualifizierte LRS-Ansprechperson an jeder Schule befindet.“ (aus: LRS-Handout - https://www.bildung-stmk.gv.at )

„Chancengerechtigkeit und Durchlässigkeit sind wichtige Zielsetzungen im österreichischen Schulsystem. Vorliegende Richtlinien geben die Möglichkeit, alle Schülerinnen und Schüler mit auffallenden Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten zu unterstützen.“ Aus Rundschreiben RS 24/2021 (bmbwf)

Wie eine Umsetzung im schulischen Alltag erfolgt, ist sehr individuell. Nicht nur die Disposition des betroffenen Kindes sondern insbesondere auch die Positionen der Schulen bzw. Lehrpersonen sind sehr unterschiedlich. Das führt auch immer wieder zu Spannungen.

Im Rahmen von EuLe (Info für ElternundLehrpersonen) hat der Leiter der Abteilung Schulpsychologie und Ärztlicher Dienst Herr HR Dr. Josef Zollneritsch wichtige Einblicke und Anregungen vermittelt:

WICHTIG:
Je früher etwaige Schwierigkeiten erkannt und beachtet werden umso besser für das Kind.
Nicht die Note soll im Vordergrund stehen, sondern die Kompetenzen des Kindes, dh. was das Kind tatsächlich kann.
Die Kinder sollten die Grundstufe 1 (also die 2. Schulstufe) nicht ohne ausreichende Schreib- und Lesekompetenz verlassen.

ANNAHME:
Im Prinzip sind alle Kinder in der Lage, Lesen und Schreiben zu lernen. Die Frage ist jedoch, wie lange sie dafür brauchen/ wie leicht oder schwer sie sich tun.
Daher:
Ruhe im Lernprozess, denn sie ermöglicht die Entwicklung eines positiven Leistungs-Selbstwertgefühls des Kindes. Es braucht eine innere Gelassenheit, damit Entwicklungen in Gang kommen können. Den Kindern etwas zutrauen hilft, dass sich die Kinder selbst etwas zutrauen und ihr Selbstwertkonzept aufbauen.
Große, übersichtliche Schriftstücke (kein Zusammenkopieren von zwei A4 Übungsblättern auf ein A4 Blatt, ...), ausreichend Zeit (nicht Tempo statt Denken) jedoch Hilfestellung bei "Trödlern", ... , dienen der Unterstützung.
Zu bedenken:
Schulpflicht und somit Schuleintritt richtet sich nach dem Geburtsdatum (errechnet oder tatsächlich), sodass Unterschiede von bis zu 4 Entwicklungsjahren bei den Kindern einer Klasse vorliegen können. Damit einher geht oft ein Gefühl der Überforderung bzw. Überlastung.
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten ist wesentlich. Sie sollen wissen, wie Schule funktioniert und was sie als Eltern, die in der Regel ja keine pädagogisch ausgebildeten Personen sind, beitragen können.
Vorlesen ist so ein wichtiger Beitrag zur Entwicklung von Sprachkompetenz und Freude am Lesen
Ein Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Lehrperson ist bedeutende Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit: Niemand ist perfekt!
Wichtig: Man kann über alles reden und pflegt ein kooperatives Verhältnis.


 Lese-, Rechtschreibschwierigkeiten und dann?

Der Begriff Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten umfasst sowohl
die Lese-/Rechtschreibschwäche als auch
die Lese-/Rechtschreibstörung nach WHO-Definition ICD-10.
Über die Homepage der Bildungsdirektion Stmk. gibt es viele Informationen
www.bildung-stmk.gv.at  >> Service >>

Screenshot BD Stmk Schulpsychologie

WICHTIGE FESTSTELLUNG:

Jedes Kind hat das Recht auf Förderung unabhängig davon, ob es eine Diagnose bzw. ein Gutachten vorweisen kann!
Die im Rundschreiben unter Punkt 1 "Allgemeine Fördermaßnahmen" angeführten Punkte sind daher immer zu berücksichtigen. zB:

Bei Schülerinnen und Schülern mit Leseschwierigkeiten ist darauf zu achten, dass die Angaben im Rahmen von Leistungsfeststellungen in einer der Lesefertigkeit angemessenen Schriftgröße und Übersichtlichkeit (Schriftlayout) gestaltet werden.
Im Sinne eines sprachsensiblen Unterrichts sollte berücksichtigt werden, dass Schülerinnen und Schüler mit Leseschwierigkeiten durch sprachlich sehr komplexe Angaben überfordert sein können. Insofern sollte auf klare und gut verständliche Formulierungen geachtet werden.
Rahmenbedingungen bei Leistungsfeststellungen entsprechend angepasst ... z.B. Arbeit am Computer: vorgesehen sind ein Textverarbeitungsprogramm, die Nutzung einer elektronischen Korrekturhilfe und ein elektronisches Wörterbuch;
Hörverstehen: Pausieren/Unterbrechen der Audiodateien (auch selbstgesteuert)
1-2 zusätzliche Hörphasen


 Leistungsfeststellung und -beurteilung

Für alle Kinder, auch jene die Probleme haben, gilt die Leistungsbeurteilungsverordnung.
Diese kennt keine Ausnahmen.

ABER:
Es gibt erlassmäßige Vorkehrungen!

Vom „Unterrichtsministerium“: -seit 1. April 2025: Bundesministerium für Bildung bmb
Richtlinien für den Umgang mit Lese-/Rechtschreib-schwierigkeiten (LRS) im schulischen Kontext RS 24/2021
über die Rundschreibendatenbank erreichbar >> https://rundschreiben.bmbwf.gv.at/ 

Von der Bildungsdirektion Steiermark
In Ergänzung zum ministeriellem Rundschreiben: Richtlinien für den Umgang mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) im schulischen Kontext
Sowie einen Erlass: Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten (LRS) GZ: IVBi1/0098-BD-STMK/2021

Bei Lese-/Rechtschreibschwäche

ist Punkt 2. des Rundschreibens 24/2021 besonders zu beachten:
Er enthält jene Bestimmungen der LBVO und der Lehrpläne, denen -obgleich sie für alle Schülerinnen und Schüler aller Schularten und Schulstufen gelten, im Falle einer Lese-/Rechtschreibschwäche besondere Bedeutung zukommt, nämlich:

Im § 16 der LBVO werden fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten angegeben. Für die Beurteilung in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und den Lebenden Fremdsprachen sind (zusammengefasst) die fachlichen Aspekte
• Aufbau und Inhalt,
• Ausdruck und Wortschatz,
• Sprachrichtigkeit und
• Schreibrichtigkeit
angegeben. Schularbeiten und andere schriftliche Leistungsfeststellungen dürfen daher nicht ausschließlich nach Art und Anzahl der Rechtschreibfehler beurteilt werden.
Sowohl aus den Lehrplanbestimmungen als auch aus der Verordnung über die Leistungsbeurteilung ergibt sich somit, dass der Gesichtspunkt der Schreibrichtigkeit keinesfalls die einzige Grundlage der Leistungsbeurteilung sein darf.

Verstöße im Bereich der Rechtschreibung (sowie der Grammatik) sind Fehlerkategorien zuzuordnen. Identische Fehler sind dabei nur einmal zu werten (§ 15 Abs. 3 LBVO). Dadurch soll erreicht werden, dass Schülerinnen und Schüler mit Rechtschreibschwäche sich auf die Verbesserung einzelner Fehlerarten konzentrieren können.

In anderen Unterrichtsfächern als im Unterrichtsgegenstand Deutsch und in den Lebenden Fremdsprachen haben das Lese- und das Rechtschreibvermögen der Schülerin oder des Schülers keinen Einfluss auf die Notengebung.

Im Falle einer Lese-/Rechtschreibstörung

kommen weitere Bestimmungen zusätzlich zum Tragen (Punkt 3 des RS 24/2021):
SchUG § 18 (6)
"Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird."
LBVO § 2 (4)
"Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist."
LBVO § 11 (8)
"Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird."

Intensiv diskutiert wurde die Problematik, dass sich aus den Formulierungen keine Verbindlichkeit für die Lehrpersonen abzuleiten scheint.


 

Kann oder MUSS? –

HR Dr. Zollneritsch bezieht klar Stellung:

Erlässe und Rundschreiben werden auf Basis (im Rahmen) von Gesetzen und Verordnungen erlassen. Sie stellen quasi eine Erläuterung und Hilfestellung für die Betroffenen dar, wie die Gesetze zu verstehen sind bzw. was in deren Rahmen zulässig ist. Sie sind somit verbindliche Dokumente, auch wenn das Modalverb "kann" oder die Wendung "es besteht kein Einwand" verwendet wird.

"Schülerinnen und Schüler mit einer Lese-/Rechtschreibstörung kann ... ein Zeitzuschlag gewährt werden. ..."
"Rechtschreibfehler, die auf einer Lese-/Rechtschreibstörung basieren, können bei der Leistungsbeurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch bzw. in Fremdsprachen ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben."
"Es besteht kein Einwand, dass Schülerinnen und Schülern bei der Leistungserbringung bei schriftlichen Arbeiten zeitgemäße Hilfsmittel zur Überprüfung der Schreibrichtigkeit zur Verfügung gestellt werden (z.B. Verfassen der Arbeit am PC: vorgesehen sind ein Textverarbeitungsprogramm, die Nutzung einer elektronischen Korrekturhilfe und ein Online-Wörterbuch)"
Die Maßnahmen Zeitzuschlag, Fehlerclustern, Hilfsmitteleinsatz, ... MÜSSEN somit umgesetzt werden, wenn sie pädagogisch notwendig sind.
Was sein kann bzw. darf wird wenn sinnvoll/erforderlich zum Muss!

Pädagogen und Pädagoginnen sind hochqualifizierte Fachkräfte, denen der Gesetzgeber nicht jedes Detail vorschreibt sondern Spielräume eröffnet, die jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuwenden sind.

Ein differenzierender Zugang ist zwingend, Sachlagen zu benennen wichtig und die besonderen Maßnahmen gegebenenfalls auch den anderen Kindern gegenüber zu begründen ist zweckmäßig, damit nicht eine " Sonderstellung" angenommen wird bzw. die Maßnahmen verstanden und zugestanden werden.

Für die "Anerkennung" als Lese-/Rechtschreibstörung ist eine Diagnose erforderlich.


 Diagnose durch wen?

Diese wird von Schulpsychologen erstellt oder bestätigt.
 Sucht man mit dem Kind die Schulpsychologie auf und ergibt die Untersuchung dort die Diagnose: "Lese-/Rechtschreibstörung", erhält die Schule die entsprechende bindende Mitteilung -jedoch kein Gutachten. Statt eines Gutachtens bietet die Schulpsychologie das Gespräch an der Schule an.
 Hat man für das Kind ein Gutachten einer externen "Fachperson", so kann die Schule vor Anerkennung der Diagnose die Fachmeinung der Schulpsychologie einholen.


 Resümee

Die Schule ist verpflichtet, alle erdenklichen Differenzierungsmaßnahmen und Hilfestellungen vorzunehmen, damit Kinder mutig und selbstbewusst die Bewältigung der Herausforderungen aufnehmen und willens bleiben weiterzulernen. Sie sollen auch das Positive in der Sache erkennen, bestärkt/gestärkt und ermutigt werden um ein tragfähiges Leistungs-Selbstkonzept entwickeln zu können.

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BILIS – BILdungsInformationsSytem
Das Schuldatenblatt

Seit Beginn 2025 ist die Erstellung bzw. Bereitstellung des sogenannten Schuldatenblattes, dzt. für Volksschulen, im Aufbau.
Lt. BMB Sek III soll der gesamte Pflichtschulbereich und die allgemeinbildende höhere Schule (AHS) bis Ende 2025 folgen. Im Schuljahr 2025/26 werden schließlich die berufsbildenden Schulen abgedeckt sein und zwar schulartenspezifisch, d.h. „entlang der Besonderheiten der unterschiedlichen Schularten.“

Geplante Inhalte:
Anzahl von außerordentlichen (a.o.) Schülern und Schülerinnen, Anzahl von Schülern und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (spF), Klassenwiederholungen, Ergebnisse diverser Kompetenzmessungen/Tests, sozioökonomischer Hintergrund (Verknüpfung mit Daten der Statistik Austria), ...

Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz BD-ED >> § 5
§ 5 (1) Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule ... sowie eines wirkungsorientierten, effizienten und transparenten Mitteleinsatzes ist ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen (einschließlich Schulcluster und ganztägige Schulformen) umfassendes Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten, ...

Durch ein systematisches Monitoring sollen also regelmäßig Daten zu Schulqualität und ihre Rahmenbedingungen, wie Lernergebnisse, Bildungsverläufe, verfügbare Ressourcen u.v.m. erfasst werden. Durch eine regelmäßige und zentrale Erhebung plus die wissenschaftliche Aufbereitung von Daten und Kennzahlen soll eine fundierte Grundlage für die Schulentwicklung zur Verfügung stehen.

Die Daten werden den Schulleitungen mittels Dashboards bereitgestellt. Sie erhalten so einen Überblick über die wichtigsten Kennzahlen mithilfe von Grafiken und Diagrammen. Das Schuldatenblatt ist als interaktives Dashboard entwickelt, so dass es einen schnellen Überblick über alle Indikatoren und Vergleiche mit den durchschnittlichen Ergebnissen anderer Schulen des gleichen Schultyps erlaubt.
Außerdem -so der Anspruch- wird zu jedem Indikator neben Vergleichswerten auch die Zeitreihe mitgeliefert. Damit kann das Ergebnis der eigenen Schule im zeitlichen Verlauf und in Vergleich mit anderen Schulen bewertet werden.

Versichert wird, dass für die „Befüllung“ des Schuldatenblattes ausschließlich Daten, die schon erhoben werden oder als Administrativdaten ohnehin vorliegen, verwendet werden. Für die Anzeige der Daten am Schuldatenblatt ist die Abteilung III/4 zuständig.
Quelle: https://www.qms.at/qms-post/schuldatenblatt 

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Grundkompetenzen absichern

„Mit dem Projekt „Grundkompetenzen absichern“ -Zeitraum 2017-2022 mit über 400 Projektschulen legte das „Unterrichtsministerium“ (bmbwf) einen Fokus auf jene Schulen, die bei den Bildungsstandard-Überprüfungen unter dem Österreich-Schnitt und unter ihrem Erwartungsbereich („fairer Vergleich“) lagen und die daher einen hohen Anteil von Schülerinnen und Schülern hatten, welche die Grundkompetenzen in Deutsch (Lesen und Schreiben), Mathematik (vierte und achte Schulstufe) und Englisch (achte Schulstufe) nicht erreichten.
Schulen – im Projekt waren das ausschließlich Volksschulen und Mittelschulen – sollten dabei unterstützt werden, die Stärken und Schwächen der Kinder so früh wie möglich zu erkennen und im Rahmen der Individualisierung und differenzierten Förderung zu berücksichtigen.“ (aus: Schlussbericht zur Begleitevaluation, Nov. 2022, Seite 2)

Im Schlussbericht zur Begleitevaluation, Seite 57ff, wurden als zentrale Problembereiche unterdurchschnittliche Schülerleistungen wurden von allen Seiten (Steuergruppen, PH-Projektkoordinator*innen, MPT= multiprofessionelle Teams) angeführt:
 die mangelnde Schulleitungskompetenz,
 unzureichende Schul- und Teamkultur,
unzureichende Unterrichtsqualität sowie
 didaktisch-methodische Kompetenzen der Lehrpersonen und
 die Externalisierung der Gründe
Als Gelingensbedingungen wurden folglich genannt:
 der Einsatz kompetenter Führungskräfte mit einem klaren Rollenverständnis,
 wirkungsvolle Entwicklungsbegleitungsprozesse,
 kompetente Beratung und Begleitung durch MPT in erforderlicher Anzahl sowie
hohe Unterrichtsqualität und
kompetente Lehrende

Die am 4. Dezember 2024 veröffentlichten Ergebnisse der TIMMS-Studie sind nur bedingt ein Grund zum Jubeln. Auch wenn Österreich über dem internationalen und dem EU-Schnitt liegt, so darf nicht vernachlässigt werden, dass offenbar ein nicht unerheblicher Teil der guten Leistungen, die den Durchschnitt gehoben haben, auf den Einsatz von Eltern zurückgeht. Das heißt, v.a. jene Kinder, die wegen der Unterstützung durch ihre Eltern oder sonstiger Gründe, gut in der Schule sind, können von Wochenplänen, etc. profitieren, während die anderen nur wertvolle Zeit der direkten Zuwendung durch die Lehrpersonen verlieren.
Überforderung: Selbsttätiges Lernen, oft schon von der 1. Klasse Volksschule an:
Die Schülerinnen und Schüler erhalten vorgegebene schriftliche Aufträge (oft Wochenpläne genannt), die innerhalb einer ebenfalls vorgegebenen Frist zu erledigen sind. Die Lernprozesse, die dabei stattfinden, betreffen in aller Regel Einübungsprozesse und selten das selbständige Erschließen neuer Themen. Selbst organisieren müssen die Lernenden einerseits, wie sie ihre Arbeitszeit einteilen. Wer mehr Zeit braucht, als vorgesehen ist, oder diese nicht von Anfang an produktiv nutzt, muss das Fehlende zuhause nachholen.

Andererseits müssen die Schülerinnen und Schüler insofern Eigenverantwortung für ihr Lernen übernehmen, als sie sich konsequent selbst aktiv um Unterstützung bemühen müssen, wenn sie diese brauchen. Die Lehrpersonen gehen oft nicht von sich aus auf die Schülerinnen und Schüler zu, um deren Lernfortschritt zu überprüfen, sondern werden nur aktiv, wenn jemand sie um Unterstützung bittet.

Siehe: Naive Annahmen

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Viele Wege führen zum Abschluss

Das österreichische Schulsystem ist gegliedert UND durchlässig.  Zur Übersicht https://bildungssystem.oead.at/

Ein einmal gewählter Weg ist daher keine Sackgasse. Wichtig ist persönliches Engagement und Leistungswille.

Insbesondere nach der 4. Klasse Volksschule (4. Schulstufe) fällt die Wahl oftmals (unnötig) schwer.
Gute Noten scheinen eine Verpflichtung, den Weg in die AHS (allgemeinbildende höhere Schule) zu suchen. Lange Schulwege und somit ein Verlust an Freizeit sind oft die Folge.

Die Mittelschule bietet allen Schülerinnen und Schülern wohnortnah/-näher sämtliche Inhalte des AHS-Lehrplans der 5- bis 8. Schulstufe an und bei entsprechender Leistung ist der Übertritt in die Sekundarstufe II zu denselben Bedingungen wie aus der AHS-Unterstufe möglich.

Auch nach der 8. Schulstufe bleiben die Wege zu einer „umfassenden Studienberechtigung“ vielfältig: außer durch den Besuch einer der vielen Zweige der berufsbildenden (mittleren oder) höheren Schulen (BMHS) oder einer AHS Oberstufe bietet das österreichische Bildungssystem auch den Weg „Lehre mit Matura “ an.

Für eine gute Orientierung nach der 8. Schulstufe kann der Besuch einer Polytechnischen Schule als Pflichtschule gewählt werden. Pflichtschule heißt insbesondere auch, dass das Kind das Recht auf Aufnahme innerhalb seines Sprengels hat. Die Polytechnische Schule wird entweder als selbstständige Schule oder in organisatorischem Zusammenhang mit einer allgemeinbildenden Pflichtschule geführt.
Eine Orientierungsphase am Anfang des Schuljahres und Berufsorientierung als Unterrichtsprinzip bieten vielfältige Möglichkeiten zum Kennenlernen der Berufswelt. Durch Betriebs- und Berufserkundungen in Lehrwerkstätten und außerschulischen Institutionen sowie durch berufspraktische Tage (Schnupperlehre) in Betrieben wird die Berufswahl unterstützt.
Wahlpflichtgegenstände, die den großen Berufsfeldern der Wirtschaft entsprechen, gewährleisten eine umfassende Berufsgrundbildung.
Schlüsselqualifikationen, grundlegende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse können erworben werden.
Lernmotivation wird durch Handlungs- und praxisorientiertes Lernen gefördert.
Sieben Fachbereiche sind möglich: Metall, Elektro, Holz, Bau, Handel-Büro, Dienstleistungen, Tourismus. Im Rahmen der Schulautonomie können auch neue Fachbereiche (z.B. Mechatronik, Gesundheit/Soziales) angeboten werden.
In den allgemeinbildenden Pflichtgegenständen (z.B. Berufsorientierung und Lebenskunde, Politische Bildung und Wirtschaftskunde, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Naturkunde und Ökologie, Gesundheitslehre, Bewegung und Sport) wird eine vertiefende Allgemeinbildung angeboten.

Mit positivem Abschluss der Polytechnischen Schule erwirbt man das Recht auf Übertritt
- in die 2. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule gleicher Fachrichtung (mindestens 15 Wochenstunden im gewählten Fachbereich) oder
- ohne Aufnahmeprüfung in die 1. Klasse einer berufsbildenden höheren Schule.
Da die Schulpflicht in der Regel erfüllt ist kann die Ausbildung in einem Lehrberuf beginnen.

Der kürzlich veröffentlichte Bericht „Bildung in Zahlen 2023/2024“ der Statistik Austria belegt:
Personen mit abgeschlossener Lehre, Matura oder einem Hochschulabschluss stehen öfter im Erwerbsleben, sind seltener arbeitslos und verdienen mehr als solche mit Pflichtschul-abschluss.
Insbesondere aus der AHS-Unterstufe führt der Weg für viele Richtung Studium. Viele sind auch mit ihrem nachfolgenden Studium zufrieden, aber stattliche 46 Prozent sind der Ansicht, für ihrem Job überqualifiziert zu sein.

Ablauf der Lehrausbildung (Berufsausbildung, Lehrabschluss) aus: www.oesterreich.gv.at 
Das Lehrverhältnis (die Lehrausbildung) beginnt mit dem im Lehrvertrag vereinbarten Tag.
Die Ausbildung ist in Österreich im "dualen System" organisiert.
Neben der Ausbildung im Betrieb erfolgt die Vermittlung der zur Berufsausbildung erforderlichen Kompetenzen in der Berufsschule. Je nach Beruf gibt es eine Reihe von Schulfächern, die erfolgreich abgeschlossen werden müssen. Ziel der Berufsschule ist es, die fachliche Ausbildung im Betrieb durch die Vermittlung von Fachtheorie und Fachpraxis zu ergänzen, die Allgemeinbildung zu vermitteln sowie – je nach angestrebtem Lehrberuf – fachorientierte Fremdsprachenkenntnisse zu fördern.
Es gibt drei Arten der Organisation des Unterrichts in Berufsschulen:
• Ganzjährig, d.h. mindestens einmal wöchentlich an einem Tag
• Lehrgangsmäßig, d.h. zumeist zehn Wochen hindurch
• Saisonmäßig, d.h. geblockt in einer bestimmten Jahreszeit (z.B. bei Lehrberufen im Tourismus in der Nebensaison)
Berufsschulen für häufige Lehrberufe (beispielsweise Bürokauffrau/Bürokaufmann oder Bäckerei) gibt es in jedem Bundesland. Bei selten gewählten Lehrberufen gibt es weniger Berufsschulstandorte in Österreich; diese bieten in der Regel einen Internatsbetrieb für Berufsschülerinnen/Berufsschüler aus anderen Teilen des Landes an.
Nach erfolgreicher Beendigung der Lehrzeit kann die Lehrabschlussprüfung abgelegt werden. Die Prüfung findet vor einer Kommission statt, und kann beliebig oft wiederholt werden.

Lehre mit Matura:
In diesem Modell kann die Berufsreifeprüfung parallel zur Lehrausbildung begonnen werden. Mit der Berufsreifeprüfung wird die generelle Berechtigung zum Beginn eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums erworben.

Bitte beachten Sie auch Deckblatt hinten: Karriere mit Lehre am LKH-Univ. Klinikum Graz

Zu Lehre mit Matura siehe auch: Lehre mit Matura - bfi

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Werte Leserinnen und Leser,

auch mit dieser Ausgabe unserer Zeitschrift verfolgen wir das Ziel, Ihnen zu aktuellen Themen Informationen zu liefern und zu immer wieder auftretenden Fragen Antworten bereit zu stellen. Wir recherchieren dafür auf den einschlägigen Homepages und besprechen uns mit diversen Fachleuten. Für konkrete Situationen bleibt es jedoch erforderlich, vor wichtigen Entscheidungen, weitere Informationen einzuholen.

Besonders aktuell, weil mit 1.Mai 2025 in Kraft, ist die Ergänzung der Schulordnung 2024 um jene Absätze, die unter dem Begriff „Handyverbot“ schon viel diskutiert wurden. Das „Unterrichtsministerium“, seit 1.April 2025 nun BMB -Bundesministerium für Bildung genannt, hat eine ausführliche Liste an Fragen und Antworten zusammengestellt, aus der wir einige Punkte für unsere Zeitung hervorgehoben haben. S. 15

LRS-Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten und deren Berücksichtigung im Unterricht sowie bei Schularbeiten, Tests und der Leistungsbeurteilung sind ein Dauerthema, das nach Eindruck von Eltern sehr unterschiedlich behandelt wird. Wir konnten Herrn Dr. Zollneritsch für eine Informationsveranstaltung gewinnen und haben eine Nachlese dazu in dieser Ausgabe abgedruckt. S.7

Grundkompetenzen (GruKo) absichern bleibt weiterhin eine wichtige Aufgabe für alle Beteiligten. S.4 

Die Qualität von Bildungseinrichtungen ist ein entscheidender Faktor für den Lernerfolg von Schülerinnen und Schülern. Mit dem Schuldatenblatt wird eine Informationsgrundlage geschaffen, die Schulen für ihre Schulentwicklung heranziehen können. S.6

Information ist auch für Schülerinnen und Schüler wichtig, wenn es um die Schulwahl geht. Es ist zu wenig verankert, dass viele Wege zu einem guten Abschluss führen.    S.2

Eine enge Zusammenarbeit von Eltern und Lehrpersonen ist zur effizienten Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unerlässlich.
Nicht nur der Dienstgeber bzw. die Schulbehörde soll die Lehrpersonen erreichen können, weshalb auch jede Lehrperson über ein elektronisches Postfach zu verfügen hat.

Der VwGH hat entschieden, dass die Veröffentlichung der dienstlichen E-Mail-Adresse kein datenschutzwidriges Verhalten der Schule darstellt, „da die Veröffentlichung der dienstlichen E-Mail-Adresse als verhältnismäßig angesehen wurde und der beruflichen Funktion des Lehrers entsprach.“ S.19

Einige Hinweise zur Abhaltung von Schulfesten runden unsere Infos ab. S.13

Wir wünschen Ihnen einen gelingenden Ausklang des Unterrichtsjahres und einen erholsamen Sommer.

Ilse Schmid

pdf EB Mai 2025

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