Menu
Menu

Der lange Weg zu einer Akzeptanz der Rechtslage

Der Unterschied zwischen „Erlaubnis zum Fernbleiben“ und „Schulfreierklärung“

Schülerinnen und Schülern ist zur Teilnahme an Schülergottesdiensten und religiösen Übungen oder Veranstaltungen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisherigen Ausmaß zu erteilen.

Das bisherige Ausmaß umfasst:

1. Schülergottesdienste: zu Beginn und am Ende des Schuljahres.

2. Religiöse Übungen und Veranstaltungen:

a) Eucharistiefeiern, Wortgottesdienste, Einkehr-, Orientierungs- bzw. Besinnungstage, Wallfahrten und Kreuzwege
bis zu zwei Unterrichtstagen pro Klasse und Schuljahr.

b) Bußliturgie (Beichte, Bußfeier)
bis zu sechs Stunden pro Klasse und Schuljahr.
Die Bußliturgie kann in der Kirche oder in der Schule abgehalten werden. Außerdem steht für den Erstbeichttag die dafür benötigte Zeit zur Verfügung.
Die Verantwortung für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung der unter a) und b) angeführten religiösen Übungen und Veranstaltungen tragen die Religionslehrer/innen.

c) Volksmission
bis zu sechs Stunden.
d) Bischöfliche Visitationen
bis zu einem Unterrichtstag, anlässlich der bischöflichen Visitation für alle Schulen in der visitierten Pfarre.

Für die Schüler/innen, die anderen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften angehören, ist eine Erlaubnis zum Fernbleiben im gleichen Umfang zu erteilen.

Eine große Schwierigkeit scheint im Erfassen der Wortwahl „bis zu“ zu liegen.

Ein analoges Phänomen lässt sich auch bei der Festlegung der Anzahl jener Tage beobachten, die vom Schulforum für schulfrei erklärt werden können. Auch hier wird vielfach in der Wortfolge  „Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären.“  die Wendung „höchstens“ einfach übersehen. Die Mehrheit der Elternschaft erfährt es so, dass jedenfalls fünf Tage zusätzlich frei zu sein haben.

Die weitere Schwierigkeit liegt in der Abwicklung, die aus einer Zeit stammt, wo alle oder fast alle Kinder derselben Religionsgesellschaft (Katholische Kirche, römisch katholischer Ritus) angehörten. Der Einfachhheit halber wurde nicht jedem Kind der Klasse/Schule gesondert die Erlaubnis zum Fernbleiben erteilt, damit es am Gottesdienst teilnehmen kann, sondern alle nahmen teil (scheinbar formlos). Und weil alle fernbleiben durften, fand kein Unterricht statt.

Die Zeiten ändern sich: die Gottesdienste werden immer kürzer, immer mehr Kinder gehören anderen Religionsgemeinschaften an oder sind ohne Bekenntnis und dürfen nicht teilnehmen, viele Eltern sind vormittags nicht zu Hause sondern bei der Arbeit.

So fällt plötzlich vielen auf, dass etwas nicht stimmen kann:
*) kein Unterricht für alle, weil einige zum Gottesdienst gehen
*) den ganzen Tag kein Unterricht obwohl der Gottesdienst nur 30 Minuten dauert.

Beharrlich berufen sich immer die Gleichen auf das „bisherige Ausmaß“, übersehen geflissentlich die Wortfolge „bis zu“ und beharren darauf, dass zwei Unterrichtstage pro Klasse und Schuljahr zustehen -als unterrichtsfrei.

Immer wieder führten wir dazu Gespräche mit den Verantwortlichen im Landesschulrat, um auf diese Umstände aufmerksam zu machen.

Mehrmals wurde seitens des Landesschulrats ein entsprechender Erlass verfasst. Zuletzt am 9. Februar 2012: GZ.: VIIIRe1/1-2012.
Und wieder pochen viele auf die im ersten Absatz des Erlasses zitierte Wendung „im bisherigen Ausmaß“, eine Wendung, die nicht isoliert gesehen werden darf sondern nur im gesamten Kontext, Und so wurden weiterhin an vielen Schulen die Unterrichtstage verkürzt - obwohl in weiterer Folge im Erlass deutlich ausgeführt wird:

„Die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ist ausschließlich den an einem Schülergottesdienst bzw. einer religiösen Übung oder Veranstaltung teilnehmenden Schülern und Schülerinnen und nur für die konkrete Dauer der genannten Veranstaltungen (einschließlich etwaiger Weg-, Vor- und Nachbereitungszeiten) zu gewähren, sofern nicht sonstige wichtige Gründe für eine weitergehende Erlaubnis zum Fernbleiben vorliegen. Schüler/innen, die an Schülergottesdiensten oder religiösen Übungen bzw. Veranstaltungen nicht teilnehmen, haben den Unterricht zu besuchen.

Für die Zeiten außerhalb der Erlaubnis zum Fernbleiben sind die Schüler/innen verpflichtet, den stundenplanmäßig vorgesehenen Unterricht zu besuchen, sofern die Schulleitung nicht in begründeten Ausnahmefällen gemäß § 10 Abs. 2 SchUG Änderungen des Stundenplans anordnen muss (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Aber auch bei einem notwendigen Entfall von Unterrichtsstunden ist für eine Beaufsichtigung der Schüler/innen zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler/innen durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.“

Wenn Eltern oder Elternvertretungen, die durch unsere Publikationen und Schulungen wissen, dass ihre Kinder Anspruch auf Unterricht haben, an der Schule oder bei ihrer ElternVertretung vorstellig , werden, so wird seitens der Schule oft nach dem Motto reagiert „Angriff ist die beste Verteidigung“.
Eltern müssen sich als Gegner von Gottesdiensten hinstellen lassen, Kinder werden -vor der Klasse- gefragt, ob sie oder ihre Mama den Direktor nicht mögen, weil sie sich beschwert haben, etc.

Da es daneben auch viele Schulen gibt, denen ganz korrektes Vorgehen gelingt, ist auch das kurioseste Argument von Verweigerern widerlegbar. Es wird mancherorts nämlich behauptet, dass mit den Kindern nach dem Gottesdienst nichts anzufangen sei.

Wir hoffen, dass seitens der Schulaufsicht dafür gesorgt wird, dass alle Schulen den Erlass verstehen und danach handeln.

Erlass GZ.: VIIIRe1/1-2012

Unterrichtszeit ist wertvoll!

Trotz unserer konsequenten Bemühungen um flächendeckende Einhaltung von Unterrichtszeit, langten wieder Meldungen ein, dass einige Schulen die Kinder ohne besondere Begründung am Faschingdienstag schon nach sehr wenigen Stunden entlassen wollen.
Ein Einvernehmen mit den Eltern herzustellen, darf jedenfalls NUR im Rahmen der Gesetze passieren und wohl nur so verstanden werden, dass bei WICHTIGEN Gründen für einen Unterrichtsentfall, mit den Eltern rechtzeitig beraten wird, wie eine derartige Maßnahme organisiert werden kann.

Anm: Unterrichtserteilung gehört zu den Pflichten der Lehrpersonen Es gibt viele Möglichkeiten der Unterrichtsgestaltung. 
Zahlreiche Schulen sind von sich aus in der Lage, den Faschingdienstag, ebenso wie auch die Unterrichtsstunden rund um Schulgottesdienste oder vor Ferien situations- und kindgerecht zu organisieren. Deren Lösung ist nicht Unterrichtsentfall.
Für die anderen gibt es nochmals "Nachhilfe" durch die Schulaufsicht:....

 

S. g. Kolleginnen und Kollegen!


 Am Faschingsdienstag ist grundsätzlich der laut Stundenplan vorgesehene Unterricht zu erteilen. Es können allerdings im Schulgebäude Feierlichkeiten zur Stärkung der Klassen- bzw. Schulgemeinschaft stattfinden. Der/die Direktor/in kann im Einvernehmen mit den Eltern aus bestimmten Gründen einen früheren Unterrichtsschluss festsetzen, wenn die Teilnahme an örtlichen Veranstaltungen im allgemeinen Interesse liegt. Als Lehrausgang können einzelne Klassen ebenfalls an Faschingsumzügen (Kennenlernen des Brauchtums) allerdings unter Beachtung ausreichender Aufsicht durch Lehrkräfte teilnehmen.
Die Unterrichtserteilung am Nachmittag kann entfallen.
Für den Amtsführenden Präsidenten: 
Mit freundlichen Grüßen
LSI HR. Dipl.-Päd. Helga THOMANN
LSI Dipl.-Päd. Hermann ZOLLER
Landesschulrat für Steiermark
P 1
Körblergasse 23, Postfach 663
A-8011 Graz

Alternative Form der Leistungsbeurteilung per Schulversuch

§ 78 a) SchUG: Schulversuche zur Leistungsbeurteilung (tritt mit 31.August 2016 außer Kraft)

(1) An Volksschulen und an Sonderschulen sind alternative Formen der Leistungsbeurteilung zu erproben, wobei die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der Schüler zu beurteilen sind und unterschiedliche Schülerleistungen zum Ausdruck zu bringen sind. In den Schulversuchen ist vorzusehen, daß auf Verlangen der Erziehungsberechtigten die Beurteilung im Jahreszeugnis jedenfalls durch Noten zu erfolgen hat.

(2) Auf Schulversuche gemäß Abs. 1 findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen diese Schulversuche durchgeführt werden, 25% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

Zu beachten:

Gibt es keine Noten, dann ist zwingend ein Schulversuch zu beantragen, Schul- und Klassenforum haben nur ein Anhörungsrecht, kein Entscheidungsrecht!

Schulversuche dürfen nur eingerichtet werden, wenn
die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler/innen und
wenn zwei Drittel der Lehrer/innen der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen (§ 7 Abs. 5a SchOG).

Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen geplant, darf der Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von zwei Dritteln der Schüler/innen, welche die Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer/innen, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen (§ 7 Abs. 5a SchOG).

Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören (§ 7 Abs. 5 SchOG).

Zu beachten:

Es muss einen Schulversuchsplan geben, aus dem hervorgehen:
- das Ziel des Schulversuches,
-die Einzelheiten der Durchführung und
-die Dauer (Schulversuch) .

In den Schulversuchsplänen ist jedenfalls darzulegen, von welchen Rechtsvorschriften abgewichen wird und in welcher Weise diese Bestimmungen versuchsweise anders normiert werden.

Kundmachung erforderlich!

Die Schulversuchspläne sind in der jeweiligen Schule durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei der Schulleitung zu hinterlegen.

Auf Verlangen ist Schülern/innen und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

BETREUUNG, KONTROLLE UND AUSWERTUNG muss sein

Schulversuche im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen sind vom Landesschulrat zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und
-fortbildung herangezogen werden können. Hierbei kommt dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens beratende Tätigkeit zu.

Ist die Unterrichtsgarantie nur ein Schlagwort?

Autor: HR Mag. Engelbert Wippel in Zeitschrift Schule – Mai 2013

Alle Jahre wieder wird in den Medien unweigerlich die Frage aufgeworfen, ob 13 Wochen Schulferien und weitere fünf schulautonom schulfreie Tage für die Kinder sinnvoll sind.
Da entsprechende Pro- und Kontra- Wortmeldungen bald wieder in Vergessenheit geraten, sollte zumindest sichergestellt sein, dass die verbleibenden Schultage soweit wie möglich für die Unterrichtsarbeit genützt werden. Bereits mit dem zweiten Schulrechtspaket 2005 hat der Gesetzgeber das übergeordnete Ziel einer möglichst umfassenden „Unterrichtsgarantie“ für alle Schüler und Schülerinnen angestrebt, um diesen ein hohes Ausmaß an lehrplanmäßigem Unterricht zugute kommen zu lassen. Doch einige Problemfelder bestehen weiterhin.

So ist es gesetzlich geregelt, dass....

Weiterlesen: Unterrichtsgarantie_Wippel_Schule

Eltern wollen eine verlässliche Schule

Presseaussendung - Debatte - 4.Mai 2013

Ilse Schmid

Schule ist keine Kinderbetreuungseinrichtung! Schule hat spezifische Aufgaben und muss laut Bundesgesetz schulgeldfrei sein. Die derzeitige Praxis, dass Eltern sich die zusätzlichen –lediglich 5 - schulgeldfreien Wochenstunden im Rahmen der sogenannten Ganztagsschule teuer erkaufen müssen, ist in keinem der Vorzeigestaaten anzutreffen.

In Österreich gilt: Wer Kinderbetreuung braucht, muss „Ganztagsschule“ buchen, auch wenn das zeitliche Ausmaß ungenügend und unflexibel ist. Wer das Konzept „Ganztagsschule“ will, muss Kinderbetreuung in Anspruch nehmen und dafür auch zahlen.

Eltern fordern .....

Weiterlesen: Verlässliche Schule gewünscht

Seit in Krafttreten des Bildungsreformgesetzes NICHT mehr möglich!

Unterrichtsentfall durch Verkürzung der Dauer von Unterrichtsstunden von 50 auf 45 Minuten

Weniger beachtet aber in der Auswirkung beachtlicher ist die das gesamte Unterrichtsjahr angewandte Reduzierung von Unterrichtszeit durch kürzere Unterrichtsstunden: nur 45 statt 50 Minuten. Sind davon auch nur 2 Stunden pro Tag erfasst, so entgeht dadurch wöchentlich eine Unterrichtszeit von 50 Minuten.

§ 4 Schulzeitgesetz (Bundesgesetz)
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Erreichung von fahrplanmäßigen Verkehrsmitteln durch eine überwiegende Zahl von Schülern - kann die zuständige Schulbehörde die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.

Seit 1. August 2014 (Schulbehörden-Verwaltungsreformgesetz 2013) sind die Bezirksschulräte abgeschafft, sodass nun auch für die allgemein bildenden Pflichtschulen (APS) der Steiermark der Landesschulrat für Steiermark (LSR)zuständige Schulbehörde ist.
Die Splittung der Zuständigkeit bei der Verkürzung der Dauer von Unterrichtsstunden ist somit gefallen und liegt für alle Stunden beim LSR f. Stmk.:

§ 4 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen, insbesondere um einer überwiegenden Zahl von Schülerinnen und Schülern das Erreichen fahrplanmäßiger Verkehrsmittel zu ermöglichen, erforderlich ist, kann die Dauer einzelner oder aller Unterrichtsstunden durch Verordnung des Landesschulrates mit 45 Minuten festgelegt werden.

Dies hat der LSR zum Anlass genommen, die Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie auch der mittleren und höheren Schulen über „Bedingungen“ für eine „kürzere Unterrichtsstunde“ zu informieren und zu verdeutlichen, dass eine „45-Minuten-Stunde“ das letzte Mittel der Wahl sein soll/darf.

Erlass 45-Minuten-Stunde-APS

Erlass 45-Minutenstunde -AHS_BMHS

Eine Festlegung der Dauer von Unterrichtsstunden mit 45 Minuten kommt somit nur aus zwingenden organisatorischen Gründen in Betracht, welche durch die beispielsweise Anführung des Erreichens fahrplanmäßiger Verkehrsmittel in § 4 Abs. 1 leg. cit. dahin zu interpretieren sind, dass es Gründe von vergleichbarer Art und Schwere sein müssen.

Weiters wird auch davon auszugehen sein, dass eine Beseitigung der für eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. ins Treffen geführten Gründe durch entsprechende Stundenplangestaltung unmöglich sein muss. Es wird daher jeweils zunächst zu versuchen sein, mit den in §§ 3, und 4 leg. cit. gegebenen Möglichkeiten, wie Stundenplangestaltung, Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes oder Pausengestaltung (auch Mittagspause!), das Auslangen zu finden. Bei Schwierigkeiten der Einteilung des Schultages im Hinblick auf Fahrschüler ist jeweils der Prozentsatz der Fahrschüler zu berücksichtigen, mit dem diese in der Klasse bzw. Schule vertreten sind. Einzelne Fahrschüler können früher entlassen werden.

Es sind insbesondere alle Maßnahmen auszuschöpfen, dass wenigstens vier Unterrichtsstunden im Vormittagsunterricht mit 50 Minuten angesetzt werden können.

Anträge auf Festsetzung der Dauer von Unterrichtsstunden mit 45 Minuten müssen rechtzeitig beim Landesschulrat eingelangt sein.

Termin ist jeweils der 10. April des vorhergehenden Schuljahres.

Mit der Durchführung einer Stundenverkürzung darf (anders als bisher*) nicht vor Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung des Landesschulrates begonnen werden. Insbesondere kann auch nicht aufgrund der Erlassung einer solchen Verordnung für das abgelaufene Schuljahr mit einer neuerlichen entsprechenden Verordnung gerechnet werden.

Die Anträge müssen – auch wenn es sich um sogenannte „Folgeanträge“ handelt, zu enthalten:
Eine ausdrückliche Stellungnahme zu folgenden Punkten:
1. Genaue Bezeichnung der Umstände, die als zwingender Grund für die beantragte Verordnung angesehen werden.
2. Wie wurde versucht, diesen Umständen durch entsprechende Stundenplangestaltung (§§ 3 und 4 leg. cit.) Rechnung zu tragen? Ausdrückliche Angabe, warum solche Maßnahmen nicht durchführbar sind.
3. Sollen alle Schüler der Schule oder nur einzelne Klassen von der Stundenverkürzung betroffen sein bzw. welche Möglichkeiten bestehen für eine Beschränkung der Stundenverkürzung auf eine möglichst geringe Klassenzahl?
4. Wenn Fahrschülerprobleme ins Treffen geführt werden: In welchem Verhältnis steht die Zahl der Schüler, bei denen diese Probleme auftreten, zur Gesamtzahl der betroffenen Schüler?
Zu Punkt 4 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
Liste der Fahrstrecken samt zahlenmäßiger Zuordnung der Fahrschüler unter Anführung der Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten am bzw. vom Schulstandort, und
eine Übersicht der dazugehörigen Fahrpläne der Verkehrsträger. Über Bemühungen der Direktion, mit den Verkehrsträgern die Ermöglichung der Führung von Unterrichtsstunden mit 50 Minuten zu verhandeln, ist zu berichten.

Jedem Antrag ist auch eine Ausfertigung der im Fall der Stundenverkürzung beabsichtigten täglichen Unterrichtsstundenaufteilung anzuschließen (z.B.: 1. Stunde: 08.00 Uhr bis 08.50 Uhr, 2. Stunde: 08.55 Uhr bis 09.45 Uhr etc., wobei die Mittagspause - als Zeit zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht - extra auszuweisen ist! Die Mittagspause ist gemäß § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes in der Regel nach der fünften oder sechsten Unterrichtsstunde festzusetzen. Sie muss zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler ausreichend sein, muss aber nicht exakt eine Unterrichtsstunde umfassen!

 

 

Elementarpädagogikpaket Kindergarten als Bildungseinrichtung stärken

Neu: 2018  pdf  Wertebildung im Kindergarten   1. Auflage. Baden bei Wien, 2018.

 

Im  pdf  Vortrag der Bildungsreformkommission an den Ministerrat im November 2015 wurde auch das Elementarpädagogiikpaket vorgestellt, im Vortrag an den Ministerrat am 25. 4. 2017 wurde  die die Erprobung des Bildungskompasses im Land Oberösterreich im Kinderbetreuungsjahr 2017/18 präsentiert.  

Der Kindergarten ist die erste Bildungseinrichtung, in der die wesentlichen Grundlagen für die Entwicklung der Kinder gelegt werden. Potential-, Begabungs- und Sprachförderung beginnen schon dort. Das Fundament für den weiteren Bildungsweg der Kinder wird gebaut. Dafür braucht es gute Rahmenbedingungen und gut ausgebildete und engagierte Pädagoginnen und Pädagogen.

1. Einführung eines bundesweit einheitlichen Bildungskompasses für alle Kinder (analog zum Best-Practice Mutter-Kind-Pass) ab 3,5 Jahren - Einführung einer verpflichtenden Potentialanalyse ab 3,5 Jahren (Sprach- und Entwicklungsscreenings) im Rahmen eines Eltern-Kind-Pädagoginnen und Pädagogen-Gesprächs im Kindergarten - rechtzeitig vor Eintritt in den Kindergarten. - Durchgehende Sprachstands- und Entwicklungsdokumentation mittels PortfolioSystem vom Kindergarten an bis zum Ende der Schullaufbahn. Die Informationen über das Kind folgen dem Kind in jede neue Einrichtung und begleiten es in seiner Entwicklung (siehe Punkt 4).

4. Durchgehende Sprachstands- und Entwicklungsdokumentation mittels Portfolio-System (Bildungskompass) Einführung eines bundesweit einheitlichen Portfolio-Systems (Bildungskompass) zur genauen Dokumentation und Evaluation von im Kindergarten durchgeführten (Sprach-)Fördermaßnahmen und Entwicklungsstände der Kinder (Nutzen dieser erhobenen Daten in der Schuleingangsphase NEU und Weiterverfolgung bis zum Ende der Schullaufbahn).

pdf Konzept zum Bildungskompass

Erläuterungen 

§ 15a Vereinbarung

 

Vortrag an den Ministerrat

18. Oktober 2016      Vortrag an den Ministerrat-Text   Bildungsreform im Überblick-Folien

Ziel der österreichischen Bildungspolitik ist es, allen Kindern die gleiche Chance auf beste Bildung zu geben, unabhängig davon, wer ihre Eltern sind, wo sie wohnen und welchen Namen sie tragen. Alle Kinder sollen befähigt werden, die zukünftigen wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen selbständig zu bewältigen und ein gutes Leben zu führen.

Neues Rundschreiben soll Verunsicherungen beseitigen

Die durch das Rundschreiben 10/2015 "kommerzielle Werbung an Schulen- Verbot aggressiver Geschäftspraktiken" ausgelöste Verunsicherung - siehe Elternbrief Dezember 2015 - soll durch die Wiederverlautbarung in ergänzter und präzisierter Fassung behoben werden. Das neue Rundschreiben spricht ausdrücklich kein (generelles) Verbot schulfremder Werbung oder von Schulsponsoring aus

Weiterlesen: Sponsoring und Werbung

Ausführungserlass zur Umsetzung der Grundschulreform

Aktuell: 19.10.2016: Erläuterungen von Herrn LSI Pojer

Die Ausführungen dieses Erlasses GZ: BMB-36.300/0042-I/2016 beziehen sich auf Maßnahmen, die ab dem Schuljahr 2016/17 umzusetzen sind.
Das mit 1. September 2016 in Kraft tretende Schulrechtsänderungsgesetz (BGBl I Nr. 56/2016) ist Teil der Bildungsreform, die am 17. November 2015 vom Ministerrat beschlossenen worden ist. Im Grundschulbereich werden damit insbesondere folgende Ziele verfolgt:

Weiterlesen: Ausführungserlass zur Umsetzung der Grundschulreform

Presseaussendung,

zum Ferien-Änderungs-Vorschlag (Verschiebung von 2 Sommerwochen in den Herbst) von BM Karmasin, 11.08.2016

Mit entbehrlicher Regelmäßigkeit kommen die Schulferien in Diskussion. Als ein Hauptproblem wird immer das Selbe ins Treffen geführt: die Kinderbetreuung ist für (viele) Eltern schwierig.

Ignoriert wird, dass erstens die Schule keine Kinderbetreuungseinrichtung ist, und zweitens eine geänderte Verteilung bei gleichbleibender Gesamtferienzeit die Problematik für jene nicht verbessert, die für die Betreuung ihrer Kinder Urlaub nehmen müssen......

Weiterlesen: Schule ist keine Kinderbetreuungseinrichtung

Deutschpflicht in Schulpausen

Durch Gesetze festgelegt ist, dass die Unterrichtssprache Deutsch ist. Pausen sind ausdrücklich Zeiten, die zwischen den Unterrichtsstunden zu gewähren sind. Pausen zählen somit nicht zum Unterricht.

Wer ist also befugt, Vorschriften für die Pausen zu erlassen?

Grundsätzlich ist es Sache des „zuständigen Bundesministers“ nähere Vorschriften über das Verhalten der Schüler zu erlassen. Dies findet in der Verordnung betreffend die Schulordnung seinen Niederschlag.


Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) darf –sofern es die besonderen Umstände erfordern,- eine Hausordnung erlassen: (mindestens Zweidrittel jeder Kurie anwesend, mindestens Zweidrittel jeder Kurie dafür). Die "Zweidrittel-Mehrheitserfordernisse", wie sie bei Beschlüssen betreffend Hausordnung, schulautonomen Schulzeitregelungen (zB Schulfreierklärung), etc. verlangt waren, gibt es seit 1.9.2018 nicht mehr. siehe Elternbrief Mai 2018 "Elternwirkung geschwächt"

In der Hausordnung können Verhaltensvereinbarungen festgelegt werden.

Diese haben sich auf Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft zu beziehen.

An Schulen mit Schulforum sind die ElternvertreterInnen besonders gefordert, da SchülerInnen -anders als im SGA- keine eigene stimmberechtigte Vertretung haben.


Schule ist ein Ort, wo ebenso wie in der Familie, „gutes Benehmen“ gelehrt und gelernt wird. Werden Unsicherheiten oder Unkenntnis fühlbar bzw. fühlen sich Beteiligte häufig durch andere missachtet oder gekränkt, so können Schulen die Möglichkeit, „Verhaltensvereinbarungen“ festzulegen, ergreifen. Pausen können Gelegenheit bieten, durch Verwendung der Sprache „Deutsch“ zusätzliche Übungszeiten zu eröffnen. Sprache soll verbinden und nicht ausschließen.


Jedoch: Insbesondere wenn es sich -wie bei Pausen auch- um Gelegenheiten handelt, die der Erholung zugeordnet werden, richtet sich die Wahl der konkreten Sprache einer kommunizierenden Gruppe von Menschen in der Regel danach, was von allen in dieser Gruppe verstanden wird, bzw. einzelne Beteiligte sorgen dafür, dass durch Übersetzung des Gesprochenen niemand ausgeschlossen wird.
Die Verwendung der Amtssprache des Landes wird diesfalls keine Vorgabe sein.

Bitte schreiben Sie uns, wie Sie diese Thematik sehen, ob es an Ihrer Schule schon Thema war bzw. ist, ob es bereits Vereinbarungen dazu gibt,…

Abschaffung der Sonderschulen in Vorbereitung

Die Bundesländer Steiermark, Kärnten und Tirol sollen inklusive Modellregionen errichten, mit schrittweiser Ausdehnung und mit der Absicht, bis zum Jahr 2020 alle Regionen des Bundesgebiets zu involvieren.
Ziel: keine Sonderschulen und Sonderschulklassen, Eingliederung aller ZIS (Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik früher: sonderpädagogische Zentren) in den LSR. Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, werden geeignete Lehrpersonen mit den Agenden zur Wahrung der Aufgaben eines ZIS am LSR betraut.

Wir fordern die Beibehaltung der Entscheidungsmöglichkeit der Betroffenen und die Achtung der gesetzlich vorgesehenen Wahlfreiheit. Die Bestrebungen mit dem “Vehikel Modellregion” die Mitsprache der Betroffenen auszuschalten, lehnen wir ab.

Im Zentrum der Überlegungen muss das einzelne Kind mit seinen Bedürfnissen stehen und nicht Statistiken und Prozentanteile. “Hauptsache integriert” ist noch kein Qualitätskriterium.

Geeignete Gruppengrößen (25 Kinder in einer Klasse ist durch höheren Personaleinsatz nicht immer kompensierbar), Therapiemöglichkeiten, Qualifikation der Personen, die mit und für das Kind arbeiten sind wesentliche Elemente, die jedenfalls zu gewährleisten sind.
Derzeit - NOCH
Das Schulpflichtgesetz spricht eine klare Sprache. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, es sei denn die Eltern wünschen die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Neue Mittelschule, etc. Dann hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen.

Das Angebot von Sonderschulen steht nicht im Widerspruch zur Konvention, was die Verfechter der Inklusion immer wieder behaupten.

Im Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird festgehalten: “In keiner Bildungsstufe dürfen Menschen mit Behinderungen von Bildungseinrichtungen auf Grund einer Behinderung ausgeschlossen werden (Artikel 24)”.

Siehe auch Zeitschrift Elternbrief Ausgabe April 2016

Qualität in der Sonderpädagogik ein Forschungsbericht

zurück  weiter

Das "Unterrichtsministerium" will mit Blog, Information und Kommunikationsmöglichkeit über die bevorstehenden Änderungen informieren und eine positive Akzeptanz erreichen. www.schulautonomie.at

 

Stichtag ist der 1. September - aber

bei vor dem "errechneten Geburtstermin" geborenen Kindern, kann dieser errechnete Termin statt des Geburtstags herangezogen werden.

Weiterlesen: Beginn der Schulpflicht - neu

Der Gesetzgeber will, dass die Kinder einen ihrem Entwicklungsstand entsprechenden Unterricht erhalten.

Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen sollen eine frühzeitige Bereitstellung treffsicherer Fördermaßnahmen gewährleisten und wenn erforderlich einen Wechsel der Schulstufe ermöglichen.

30.November 2018: Schulreifeverordnung BGBl. II Nr. 300/2018

Weiterlesen: Feststellung der Schulreife - Wechsel der Schulstufe

Mehr Autonomie - aber für wen?

Das Bildungsreformgesetz 2017 ist in Teilen bereits in Kraft getreten.  Aber erst ab nächstem Schuljahr werden die geänderten Bestimmungen für die Schulgremien (Klassen-, Schulforum, Schulgemeinschaftsausschuss) in Kraft treten. Die Schulgremien - Gradmesser für Mitbestimmungskraft der Erziehunsberechtigten - zeigen deutlich in Richtung "Nichts zu vermelden!"

Weiterlesen: Schulpartnerschaft - quo vadis?

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Nächste Veranstaltungen

Sep
19

19.09.2024 18:30 - 20:00

Karmeliterplatz 2, 8010 Graz

Okt
2

02.10.2024 18:30 - 20:00

Karmeliterplatz 2, 8010 Graz

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

LaReg A6

land steiermark

Jugendwegweiser

Wegweiser blau wei jww2

Hotline für Schule und Eltern

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung