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•Artikel 5 der Erklärung der Rechte des Kindes lautet:keyvisual Wahlfreiheit RGB1

„Das Kind, das körperlich, geistig oder sozial behindert ist, erhält die besondere Behandlung, Erziehung und Fürsorge, die seine besondere Lage erfordert.“

Vortrag im Unterausschuss des Unterrichtsausschusses am 15.3.2017  pdfFolien  

sowie auszugsweisen Darstellung der 4. Sitzung des Unterausschusses des Unterrichtsausschusses am 15. März 2017 pdfBI 102 s. Seite 31ff

Das Anliegen der Bürgerinitiative braucht weiterhin Unterstützung! Denn:

Die Abschaffung der Sonderschulen erfolgt "schleichend"

Stellungnahme von Frau BM Hammerschmid hier.

Frau BM Hammerschmid verweist in Ihrer Stellungnahme auf den pdf Bericht Nummer 70: Qualität in der Sonderpädagogik des Zentrums für Schulentwicklung aus dem Jahr 2006. Dieser zeigt bereits auf, was für "Qualität in der Sonderpädagogik" unerlässlich ist.

Österreichweit sind viele Betroffenen in Sorge und Unruhe, weil eine optimaler Unterricht für Kinder mit Behinderungen´, die besondere Unterrichtssettings brauchen, nicht mehr gewährleistet ist. Die Bürgerinitiative "Wahlfreiheit braucht Wahlmöglichkeit" wurde bisher von Tausenden unterstützt. Weitere Informationenen auf der Homepage des Parlaments hier

Abschaffung des sonderpädagogischen Förderbedarfs schon seit Jahren in Diskussion. Behindertenanwalt Buchinger verkennt die Auswirkungen 8.Aug.2014 

Richtigstellung bzw. Stellungnahme des Landesverbandes zur Forderung von Dr. Buchinger in diePresse

Die Bundesländer Steiermark, Kärnten und Tirol sollen inklusive Modellregionen errichten, mit schrittweiser Ausdehnung und mit der Absicht, bis zum Jahr 2020 alle Regionen des Bundesgebiets zu involvieren.
Ziel der "Hardliner": keine Sonderschulen und Sonderschulklassen, Eingliederung aller ZIS (Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik früher: sonderpädagogische Zentren) in den LSR. Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, werden geeignete Lehrpersonen mit den Agenden zur Wahrung der Aufgaben eines ZIS am LSR betraut.

Das Angebot von Sonderschulen steht nicht im Widerspruch zur Konvention, was die Verfechter der Inklusion immer wieder fälschlich behaupten.

Im Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird festgehalten: “In keiner Bildungsstufe dürfen Menschen mit Behinderungen von Bildungseinrichtungen auf Grund einer Behinderung ausgeschlossen werden (Artikel 24)”.

Wir fordern

die Beibehaltung der Entscheidungsmöglichkeit der Betroffenen und die Achtung der gesetzlich vorgesehenen Wahlfreiheit. Die Bestrebungen mit dem “Vehikel Modellregion” die Mitsprache der Betroffenen auszuschalten, lehnen wir ab.

Im Zentrum der Überlegungen muss das einzelne Kind mit seinen Bedürfnissen stehen und nicht Statistiken und Prozentanteile. “Hauptsache integriert” ist noch kein Qualitätskriterium.

Geeignete dh. geringe Gruppengrößen (25 Kinder in einer Klasse ist durch höheren Personaleinsatz nicht immer kompensierbar), Therapiemöglichkeiten, Qualifikation der Personen, die mit und für das Kind arbeiten sind wesentliche Elemente, die jedenfalls zu gewährleisten sind.

Derzeit - NOCH
Das Schulpflichtgesetz spricht eine klare Sprache. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, es sei denn die Eltern wünschen die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Neue Mittelschule, etc. Dann hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen.

Siehe auch: Kinder mit besonderen Bedürfnissen  ;  Schreiben der Amtsf. Präsidentin des LSR f. Stmk

NEU: Graz 2018: Fallstudien zu Timeout-Gruppen, Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und förderdiagnostischem Handeln

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    „Das Kind, das körperlich, geistig oder sozial behindert ist, erhält die besondere Behandlung, Erziehung und Fürsorge, die seine besondere Lage erfordert.“

    Vortrag im Unterausschuss des Unterrichtsausschusses am 15.3.2017  pdfFolien  

    sowie auszugsweisen Darstellung der 4. Sitzung des Unterausschusses des Unterrichtsausschusses am 15. März 2017 pdfBI 102 s. Seite 31ff

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Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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