Gem. § 2 (1) SchOG hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend ... mitzuwirken. Daraus ergeben sich auch hinsichtlich Verhalten der SchülerInnen umfangreiche Informationspflichten, in bestimmten Fällen auch eine Anzeigepflicht.
ErlassGZ.: XIISchu1/592-2017 Maßstab und Grundlage jeden Handelns ist das Wohl des Kindes und das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen Lehrpersonen und Schüler/inne/n besteht.