Seit in Krafttreten des Bildungsreformgesetzes NICHT mehr möglich!
Unterrichtsentfall durch Verkürzung der Dauer von Unterrichtsstunden von 50 auf 45 Minuten
Weniger beachtet aber in der Auswirkung beachtlicher ist die das gesamte Unterrichtsjahr angewandte Reduzierung von Unterrichtszeit durch kürzere Unterrichtsstunden: nur 45 statt 50 Minuten. Sind davon auch nur 2 Stunden pro Tag erfasst, so entgeht dadurch wöchentlich eine Unterrichtszeit von 50 Minuten.
§ 4 Schulzeitgesetz (Bundesgesetz)
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Erreichung von fahrplanmäßigen Verkehrsmitteln durch eine überwiegende Zahl von Schülern - kann die zuständige Schulbehörde die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.
Seit 1. August 2014 (Schulbehörden-Verwaltungsreformgesetz 2013) sind die Bezirksschulräte abgeschafft, sodass nun auch für die allgemein bildenden Pflichtschulen (APS) der Steiermark der Landesschulrat für Steiermark (LSR)zuständige Schulbehörde ist.
Die Splittung der Zuständigkeit bei der Verkürzung der Dauer von Unterrichtsstunden ist somit gefallen und liegt für alle Stunden beim LSR f. Stmk.:
§ 4 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen, insbesondere um einer überwiegenden Zahl von Schülerinnen und Schülern das Erreichen fahrplanmäßiger Verkehrsmittel zu ermöglichen, erforderlich ist, kann die Dauer einzelner oder aller Unterrichtsstunden durch Verordnung des Landesschulrates mit 45 Minuten festgelegt werden.
Dies hat der LSR zum Anlass genommen, die Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie auch der mittleren und höheren Schulen über „Bedingungen“ für eine „kürzere Unterrichtsstunde“ zu informieren und zu verdeutlichen, dass eine „45-Minuten-Stunde“ das letzte Mittel der Wahl sein soll/darf.
Erlass 45-Minutenstunde -AHS_BMHS
Eine Festlegung der Dauer von Unterrichtsstunden mit 45 Minuten kommt somit nur aus zwingenden organisatorischen Gründen in Betracht, welche durch die beispielsweise Anführung des Erreichens fahrplanmäßiger Verkehrsmittel in § 4 Abs. 1 leg. cit. dahin zu interpretieren sind, dass es Gründe von vergleichbarer Art und Schwere sein müssen.
Weiters wird auch davon auszugehen sein, dass eine Beseitigung der für eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. ins Treffen geführten Gründe durch entsprechende Stundenplangestaltung unmöglich sein muss. Es wird daher jeweils zunächst zu versuchen sein, mit den in §§ 3, und 4 leg. cit. gegebenen Möglichkeiten, wie Stundenplangestaltung, Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes oder Pausengestaltung (auch Mittagspause!), das Auslangen zu finden. Bei Schwierigkeiten der Einteilung des Schultages im Hinblick auf Fahrschüler ist jeweils der Prozentsatz der Fahrschüler zu berücksichtigen, mit dem diese in der Klasse bzw. Schule vertreten sind. Einzelne Fahrschüler können früher entlassen werden.
Es sind insbesondere alle Maßnahmen auszuschöpfen, dass wenigstens vier Unterrichtsstunden im Vormittagsunterricht mit 50 Minuten angesetzt werden können.
Anträge auf Festsetzung der Dauer von Unterrichtsstunden mit 45 Minuten müssen rechtzeitig beim Landesschulrat eingelangt sein.
Termin ist jeweils der 10. April des vorhergehenden Schuljahres.
Mit der Durchführung einer Stundenverkürzung darf (anders als bisher*) nicht vor Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung des Landesschulrates begonnen werden. Insbesondere kann auch nicht aufgrund der Erlassung einer solchen Verordnung für das abgelaufene Schuljahr mit einer neuerlichen entsprechenden Verordnung gerechnet werden.
Die Anträge müssen – auch wenn es sich um sogenannte „Folgeanträge“ handelt, zu enthalten:
Eine ausdrückliche Stellungnahme zu folgenden Punkten:
1. Genaue Bezeichnung der Umstände, die als zwingender Grund für die beantragte Verordnung angesehen werden.
2. Wie wurde versucht, diesen Umständen durch entsprechende Stundenplangestaltung (§§ 3 und 4 leg. cit.) Rechnung zu tragen? Ausdrückliche Angabe, warum solche Maßnahmen nicht durchführbar sind.
3. Sollen alle Schüler der Schule oder nur einzelne Klassen von der Stundenverkürzung betroffen sein bzw. welche Möglichkeiten bestehen für eine Beschränkung der Stundenverkürzung auf eine möglichst geringe Klassenzahl?
4. Wenn Fahrschülerprobleme ins Treffen geführt werden: In welchem Verhältnis steht die Zahl der Schüler, bei denen diese Probleme auftreten, zur Gesamtzahl der betroffenen Schüler?
Zu Punkt 4 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
Liste der Fahrstrecken samt zahlenmäßiger Zuordnung der Fahrschüler unter Anführung der Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten am bzw. vom Schulstandort, und
eine Übersicht der dazugehörigen Fahrpläne der Verkehrsträger. Über Bemühungen der Direktion, mit den Verkehrsträgern die Ermöglichung der Führung von Unterrichtsstunden mit 50 Minuten zu verhandeln, ist zu berichten.
Jedem Antrag ist auch eine Ausfertigung der im Fall der Stundenverkürzung beabsichtigten täglichen Unterrichtsstundenaufteilung anzuschließen (z.B.: 1. Stunde: 08.00 Uhr bis 08.50 Uhr, 2. Stunde: 08.55 Uhr bis 09.45 Uhr etc., wobei die Mittagspause - als Zeit zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht - extra auszuweisen ist! Die Mittagspause ist gemäß § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes in der Regel nach der fünften oder sechsten Unterrichtsstunde festzusetzen. Sie muss zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler ausreichend sein, muss aber nicht exakt eine Unterrichtsstunde umfassen!
Elementarpädagogikpaket Kindergarten als Bildungseinrichtung stärken
Neu: 2018 Wertebildung im Kindergarten 1. Auflage. Baden bei Wien, 2018.
Im Vortrag der Bildungsreformkommission an den Ministerrat im November 2015 wurde auch das Elementarpädagogiikpaket vorgestellt, im Vortrag an den Ministerrat am 25. 4. 2017 wurde die die Erprobung des Bildungskompasses im Land Oberösterreich im Kinderbetreuungsjahr 2017/18 präsentiert.
Der Kindergarten ist die erste Bildungseinrichtung, in der die wesentlichen Grundlagen für die Entwicklung der Kinder gelegt werden. Potential-, Begabungs- und Sprachförderung beginnen schon dort. Das Fundament für den weiteren Bildungsweg der Kinder wird gebaut. Dafür braucht es gute Rahmenbedingungen und gut ausgebildete und engagierte Pädagoginnen und Pädagogen.
1. Einführung eines bundesweit einheitlichen Bildungskompasses für alle Kinder (analog zum Best-Practice Mutter-Kind-Pass) ab 3,5 Jahren - Einführung einer verpflichtenden Potentialanalyse ab 3,5 Jahren (Sprach- und Entwicklungsscreenings) im Rahmen eines Eltern-Kind-Pädagoginnen und Pädagogen-Gesprächs im Kindergarten - rechtzeitig vor Eintritt in den Kindergarten. - Durchgehende Sprachstands- und Entwicklungsdokumentation mittels PortfolioSystem vom Kindergarten an bis zum Ende der Schullaufbahn. Die Informationen über das Kind folgen dem Kind in jede neue Einrichtung und begleiten es in seiner Entwicklung (siehe Punkt 4).
4. Durchgehende Sprachstands- und Entwicklungsdokumentation mittels Portfolio-System (Bildungskompass) Einführung eines bundesweit einheitlichen Portfolio-Systems (Bildungskompass) zur genauen Dokumentation und Evaluation von im Kindergarten durchgeführten (Sprach-)Fördermaßnahmen und Entwicklungsstände der Kinder (Nutzen dieser erhobenen Daten in der Schuleingangsphase NEU und Weiterverfolgung bis zum Ende der Schullaufbahn).
Vortrag an den Ministerrat
18. Oktober 2016 Vortrag an den Ministerrat-Text Bildungsreform im Überblick-Folien
Ziel der österreichischen Bildungspolitik ist es, allen Kindern die gleiche Chance auf beste Bildung zu geben, unabhängig davon, wer ihre Eltern sind, wo sie wohnen und welchen Namen sie tragen. Alle Kinder sollen befähigt werden, die zukünftigen wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen selbständig zu bewältigen und ein gutes Leben zu führen.
Neues Rundschreiben soll Verunsicherungen beseitigen
Die durch das Rundschreiben 10/2015 "kommerzielle Werbung an Schulen- Verbot aggressiver Geschäftspraktiken" ausgelöste Verunsicherung - siehe Elternbrief Dezember 2015 - soll durch die Wiederverlautbarung in ergänzter und präzisierter Fassung behoben werden. Das neue Rundschreiben spricht ausdrücklich kein (generelles) Verbot schulfremder Werbung oder von Schulsponsoring aus
Ausführungserlass zur Umsetzung der Grundschulreform
Aktuell: 19.10.2016: Erläuterungen von Herrn LSI Pojer
Die Ausführungen dieses Erlasses GZ: BMB-36.300/0042-I/2016 beziehen sich auf Maßnahmen, die ab dem Schuljahr 2016/17 umzusetzen sind.
Das mit 1. September 2016 in Kraft tretende Schulrechtsänderungsgesetz (BGBl I Nr. 56/2016) ist Teil der Bildungsreform, die am 17. November 2015 vom Ministerrat beschlossenen worden ist. Im Grundschulbereich werden damit insbesondere folgende Ziele verfolgt:
Weiterlesen: Ausführungserlass zur Umsetzung der Grundschulreform
Presseaussendung,
zum Ferien-Änderungs-Vorschlag (Verschiebung von 2 Sommerwochen in den Herbst) von BM Karmasin, 11.08.2016
Mit entbehrlicher Regelmäßigkeit kommen die Schulferien in Diskussion. Als ein Hauptproblem wird immer das Selbe ins Treffen geführt: die Kinderbetreuung ist für (viele) Eltern schwierig.
Ignoriert wird, dass erstens die Schule keine Kinderbetreuungseinrichtung ist, und zweitens eine geänderte Verteilung bei gleichbleibender Gesamtferienzeit die Problematik für jene nicht verbessert, die für die Betreuung ihrer Kinder Urlaub nehmen müssen......
Deutschpflicht in Schulpausen
Durch Gesetze festgelegt ist, dass die Unterrichtssprache Deutsch ist. Pausen sind ausdrücklich Zeiten, die zwischen den Unterrichtsstunden zu gewähren sind. Pausen zählen somit nicht zum Unterricht.
Wer ist also befugt, Vorschriften für die Pausen zu erlassen?
Grundsätzlich ist es Sache des „zuständigen Bundesministers“ nähere Vorschriften über das Verhalten der Schüler zu erlassen. Dies findet in der Verordnung betreffend die Schulordnung seinen Niederschlag.
Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) darf –sofern es die besonderen Umstände erfordern,- eine Hausordnung erlassen: (mindestens Zweidrittel jeder Kurie anwesend, mindestens Zweidrittel jeder Kurie dafür). Die "Zweidrittel-Mehrheitserfordernisse", wie sie bei Beschlüssen betreffend Hausordnung, schulautonomen Schulzeitregelungen (zB Schulfreierklärung), etc. verlangt waren, gibt es seit 1.9.2018 nicht mehr. siehe Elternbrief Mai 2018 "Elternwirkung geschwächt"
In der Hausordnung können Verhaltensvereinbarungen festgelegt werden.
Diese haben sich auf Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft zu beziehen.
An Schulen mit Schulforum sind die ElternvertreterInnen besonders gefordert, da SchülerInnen -anders als im SGA- keine eigene stimmberechtigte Vertretung haben.
Schule ist ein Ort, wo ebenso wie in der Familie, „gutes Benehmen“ gelehrt und gelernt wird. Werden Unsicherheiten oder Unkenntnis fühlbar bzw. fühlen sich Beteiligte häufig durch andere missachtet oder gekränkt, so können Schulen die Möglichkeit, „Verhaltensvereinbarungen“ festzulegen, ergreifen. Pausen können Gelegenheit bieten, durch Verwendung der Sprache „Deutsch“ zusätzliche Übungszeiten zu eröffnen. Sprache soll verbinden und nicht ausschließen.
Jedoch: Insbesondere wenn es sich -wie bei Pausen auch- um Gelegenheiten handelt, die der Erholung zugeordnet werden, richtet sich die Wahl der konkreten Sprache einer kommunizierenden Gruppe von Menschen in der Regel danach, was von allen in dieser Gruppe verstanden wird, bzw. einzelne Beteiligte sorgen dafür, dass durch Übersetzung des Gesprochenen niemand ausgeschlossen wird.
Die Verwendung der Amtssprache des Landes wird diesfalls keine Vorgabe sein.
Bitte schreiben Sie uns, wie Sie diese Thematik sehen, ob es an Ihrer Schule schon Thema war bzw. ist, ob es bereits Vereinbarungen dazu gibt,…
Abschaffung der Sonderschulen in Vorbereitung
Die Bundesländer Steiermark, Kärnten und Tirol sollen inklusive Modellregionen errichten, mit schrittweiser Ausdehnung und mit der Absicht, bis zum Jahr 2020 alle Regionen des Bundesgebiets zu involvieren.
Ziel: keine Sonderschulen und Sonderschulklassen, Eingliederung aller ZIS (Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik früher: sonderpädagogische Zentren) in den LSR. Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, werden geeignete Lehrpersonen mit den Agenden zur Wahrung der Aufgaben eines ZIS am LSR betraut.
Wir fordern die Beibehaltung der Entscheidungsmöglichkeit der Betroffenen und die Achtung der gesetzlich vorgesehenen Wahlfreiheit. Die Bestrebungen mit dem “Vehikel Modellregion” die Mitsprache der Betroffenen auszuschalten, lehnen wir ab.
Im Zentrum der Überlegungen muss das einzelne Kind mit seinen Bedürfnissen stehen und nicht Statistiken und Prozentanteile. “Hauptsache integriert” ist noch kein Qualitätskriterium.
Geeignete Gruppengrößen (25 Kinder in einer Klasse ist durch höheren Personaleinsatz nicht immer kompensierbar), Therapiemöglichkeiten, Qualifikation der Personen, die mit und für das Kind arbeiten sind wesentliche Elemente, die jedenfalls zu gewährleisten sind.
Derzeit - NOCH
Das Schulpflichtgesetz spricht eine klare Sprache. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, es sei denn die Eltern wünschen die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Neue Mittelschule, etc. Dann hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen.
Das Angebot von Sonderschulen steht nicht im Widerspruch zur Konvention, was die Verfechter der Inklusion immer wieder behaupten.
Im Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird festgehalten: “In keiner Bildungsstufe dürfen Menschen mit Behinderungen von Bildungseinrichtungen auf Grund einer Behinderung ausgeschlossen werden (Artikel 24)”.
Siehe auch Zeitschrift Elternbrief Ausgabe April 2016
Qualität in der Sonderpädagogik ein Forschungsbericht