Durchführungsrichtlinien zum Religions- sowie zum Ethikunterricht – Neufassung 2026--RS 2/2026(BMB)
Ein häufig vorgebrachtes Thema ist die Beaufsichtigung von (Volks)Schulkindern, die nicht im Religionsunterricht sind.
Das BMB hat in seinem RS 2/2026 „ Durchführungsrichtlinien zum Religions- sowie zum Ethikunterricht – Neufassung 2026“ auch das Thema Aufsichtspflicht behandelt:
„6. Feststellungen zur Aufsichtspflicht
Schüler und Schülerinnen, welche keinen Religions- bzw. Ethikunterricht besuchen, sind auch während des Zeitraumes der Religions- bzw. Ethikunterrichtsstunden zu beaufsichtigen, wobei eine Beaufsichtigung ab der 9. Schulstufe unter den in § 2 Abs. 1 der Schulordnung genannten Bedingungen entfallen kann.
Ein Anspruch auf eine "Freistunde" wird hierdurch jedoch nicht statuiert. Das bedeutet, dass in jenen Fällen, in welchen die Religions- bzw. Ethikunterrichtsstunde entfällt und keine Fachsupplierung stattfindet, sondern etwa ein Stundentausch oder eine nicht fachbezogene Supplierung vorgesehen ist, auch jene Schülerinnen und Schüler in dem ersatzweise stattfindenden Unterricht anwesend zu sein haben, welche in dieser Stunde sonst keinen Unterricht hätten.
Findet der Religions- bzw. Ethikunterricht in einer Randstunde statt, so ist nur im Bedarfsfall eine Beaufsichtigung vorzusehen.
Grundsätzlich ist es organisatorisch anzustreben, dass jene Schülerinnen und Schüler, die den Religions- bzw. Ethikunterricht nicht besuchen, während dieser Zeit nicht im Klassenverband verbleiben.
Gegen eine durch die Aufsichtspflicht bedingte bloß physische Anwesenheit einer Schülerin bzw. eines Schülers im Religionsunterricht eines anderen als des eigenen Bekenntnisses bzw. im Ethikunterricht bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken, jedoch soll von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Aufsichtspflicht der Schule nicht auf andere Art erfüllt werden kann.“
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