Lehrpersonen sind grundsätzlich verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler während des gesamten Schulbetriebs zu beaufsichtigen. RS 4/2026(BMB) (neu auf bmb-HP seit 18.8.2026)
Inhalt der Aufsichtspflicht:
"Lehrpersonen sorgen für die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und wehren Gefahren nach bestem Wissen und Gewissen ab (§ 51 Abs. 3 SchUG). Darüber hinaus verhindert die Lehrperson durch ihre Aufsicht auch die Schädigung dritter Personen, fremden Eigentums sowie des Bundeseigentums durch Schülerinnen und Schüler."
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