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Lehrpersonen sind grundsätzlich verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler während des gesamten Schulbetriebs zu beaufsichtigen. RS 4/2026(BMB) (neu auf bmb-HP seit 18.8.2026)

Inhalt der Aufsichtspflicht:

"Lehrpersonen sorgen für die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und wehren Gefahren nach bestem Wissen und Gewissen ab (§ 51 Abs. 3 SchUG). Darüber hinaus verhindert die Lehrperson durch ihre Aufsicht auch die Schädigung dritter Personen, fremden Eigentums sowie des Bundeseigentums durch Schülerinnen und Schüler."

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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