Lehrpersonen sind grundsätzlich verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler während des gesamten Schulbetriebs zu beaufsichtigen. RS 4/2026(BMB) (neu auf bmb-HP seit 18.8.2026)
Inhalt der Aufsichtspflicht:
"Lehrpersonen sorgen für die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und wehren Gefahren nach bestem Wissen und Gewissen ab (§ 51 Abs. 3 SchUG). Darüber hinaus verhindert die Lehrperson durch ihre Aufsicht auch die Schädigung dritter Personen, fremden Eigentums sowie des Bundeseigentums durch Schülerinnen und Schüler."
Beaufsichtigung je nach Alter
"Ab der 7. Schulstufe kann die Beaufsichtigung entfallen, wenn dies
- im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b SchUG) zweckmäßig ist und
die körperliche sowie geistige Reife der Schülerinnen und Schüler es zulässt (§ 5 Abs. 1 Schulordnung 2024)."
"Ab der 9. Schulstufe kann die Lehrperson auf die Beaufsichtigung verzichten, wenn
- sie in der jeweiligen Situation davon überzeugt ist, dass die Schülerinnen und Schüler die erforderliche körperliche und geistige Reife besitzen.
- Das Vorliegen von Zweckmäßigkeit ist hier somit keine Voraussetzung für den Entfall bzw. die Lockerung der Aufsicht (§ 5 Abs. 1 Schulordnung 2024)."
Entfall von Unterrichtsstunden
"Bei vorzeitigem Unterrichtsende stellt die Schulleitung sicher, dass die Schülerinnen und Schüler bis zum stundenplanmäßigem Unterrichtsende beaufsichtigt werden, wenn sonst eine Gefahr für sie entstehen könnte (§ 10 Abs. 2 SchUG).
Erziehungsberechtigte dürfen keine pauschale Zustimmung geben, dass ihre Kinder bei (Rand)Stundenentfall ohne vorherige Benachrichtigung vorzeitig aus der Schule entlassen werden können. Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten im jeweiligen Einzelfall und entlässt Schülerinnen und Schüler nur dann, wenn die Erziehungsberechtigten nachweislich darüber informiert wurden."
Anm.: Eltern müssen auch die Möglichkeit und Zeit haben, auf die Nachricht zu reagieren.
weitere Inhalte
Zeitlicher Geltungsbereich - 2.1
Umfang und Intensität der Aufsichtspflicht - 2.3
Aufsichtspersonen - 2.4.1
Aufsichtspersonen - 3.1 bis 3.5
Durchführungsrichtlinien zum Religions- sowie zum Ethikunterricht – Neufassung 2026--RS 2/2026(BMB)
Ein häufig vorgebrachtes Thema ist die Beaufsichtigung von (Volks)Schulkindern, die nicht im Religionsunterricht sind.
Das BMB hat in seinem RS 2/2026 „ Durchführungsrichtlinien zum Religions- sowie zum Ethikunterricht – Neufassung 2026“ auch das Thema Aufsichtspflicht behandelt:
„6. Feststellungen zur Aufsichtspflicht
Schüler und Schülerinnen, welche keinen Religions- bzw. Ethikunterricht besuchen, sind auch während des Zeitraumes der Religions- bzw. Ethikunterrichtsstunden zu beaufsichtigen, wobei eine Beaufsichtigung ab der 9. Schulstufe unter den in § 2 Abs. 1 der Schulordnung genannten Bedingungen entfallen kann.
Ein Anspruch auf eine "Freistunde" wird hierdurch jedoch nicht statuiert. Das bedeutet, dass in jenen Fällen, in welchen die Religions- bzw. Ethikunterrichtsstunde entfällt und keine Fachsupplierung stattfindet, sondern etwa ein Stundentausch oder eine nicht fachbezogene Supplierung vorgesehen ist, auch jene Schülerinnen und Schüler in dem ersatzweise stattfindenden Unterricht anwesend zu sein haben, welche in dieser Stunde sonst keinen Unterricht hätten.
Findet der Religions- bzw. Ethikunterricht in einer Randstunde statt, so ist nur im Bedarfsfall eine Beaufsichtigung vorzusehen.
Grundsätzlich ist es organisatorisch anzustreben, dass jene Schülerinnen und Schüler, die den Religions- bzw. Ethikunterricht nicht besuchen, während dieser Zeit nicht im Klassenverband verbleiben.
Gegen eine durch die Aufsichtspflicht bedingte bloß physische Anwesenheit einer Schülerin bzw. eines Schülers im Religionsunterricht eines anderen als des eigenen Bekenntnisses bzw. im Ethikunterricht bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken, jedoch soll von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Aufsichtspflicht der Schule nicht auf andere Art erfüllt werden kann.“









