Entfall von Unterrichtsstunden
"Bei vorzeitigem Unterrichtsende stellt die Schulleitung sicher, dass die Schülerinnen und Schüler bis zum stundenplanmäßigem Unterrichtsende beaufsichtigt werden, wenn sonst eine Gefahr für sie entstehen könnte (§ 10 Abs. 2 SchUG).
Erziehungsberechtigte dürfen keine pauschale Zustimmung geben, dass ihre Kinder bei (Rand)Stundenentfall ohne vorherige Benachrichtigung vorzeitig aus der Schule entlassen werden können. Die Schule informiert die Erziehungsberechtigten im jeweiligen Einzelfall und entlässt Schülerinnen und Schüler nur dann, wenn die Erziehungsberechtigten nachweislich darüber informiert wurden."
Anm.: Eltern müssen auch die Möglichkeit und Zeit haben, auf die Nachricht zu reagieren.









