Beaufsichtigung je nach Alter
"Ab der 7. Schulstufe kann die Beaufsichtigung entfallen, wenn dies
- im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b SchUG) zweckmäßig ist und
die körperliche sowie geistige Reife der Schülerinnen und Schüler es zulässt (§ 5 Abs. 1 Schulordnung 2024)."
"Ab der 9. Schulstufe kann die Lehrperson auf die Beaufsichtigung verzichten, wenn
- sie in der jeweiligen Situation davon überzeugt ist, dass die Schülerinnen und Schüler die erforderliche körperliche und geistige Reife besitzen.
- Das Vorliegen von Zweckmäßigkeit ist hier somit keine Voraussetzung für den Entfall bzw. die Lockerung der Aufsicht (§ 5 Abs. 1 Schulordnung 2024)."









