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Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht (§ 6 des Schulpflichtgesetzes):

Zu Abs. 2c:
Der Leiter der Volksschule hat bereits bei der Schülereinschreibung in kindgemäßer Form die Schulreife zu prüfen, wobei aber von allgemeinen „Schulreifetests“ und dgl. unbedingt abzusehen ist. Sofern sich jedoch Gründe für die Annahme ergeben, dass die Schulreife eines Kindes nicht ohne Weiteres anzunehmen ist, oder wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife beantragen, sind die erforderlichen Verfahrensschritte zur Feststellung der Schulreife einzuleiten, sodass die Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife noch vor Beginn des Schuljahres möglich ist. In einem solchen Verfahren ist die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens grundsätzlich anzustreben, um eine objektive Entscheidungshilfe zu erhalten. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind daher zu befragen, ob sie der Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens zustimmen. Wird bei der Schülereinschreibung vom Leiter der Volksschule festgestellt oder von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten angegeben, dass eine erhebliche physische oder psychische Behinderung des Kindes besteht, die über eine Lernbehinderung hinausgeht und die erwarten lässt, dass

a) das Kind dem Unterricht in der Volksschule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag oder

b) medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, hat der Schulleiter an den Landesschulrat für Steiermark umgehend im Fall lit. a einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 8 des Schulpflichtgesetzes) oder im Fall lit. b auf Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 des Schulpflichtgesetzes) zu stellen. Derartige Anträge können auch von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes selbst gestellt werden.
Sowohl in den Fällen, in denen das Überprüfungsverfahren auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eingeleitet wurde, als auch bei amtswegiger Überprüfung der Schulreife ist eine schriftliche Entscheidung des Schulleiters auszufertigen.
Nach rechtskräftiger Entscheidung der mangelnden Schulreife ist eine spätere Korrekturmöglichkeit durch Wechsel der Schulstufe gemäß § 17 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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